B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2767/2014
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2014 / N (…).
D-2767/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 20. August 2000 erstmals in die
Schweiz und suchte um Asyl nach. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung
des BFM vom 11. September 2001 abgelehnt. Die Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 17. Oktober 2005 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asylge-
such, welches das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2007 ablehnte. Eine
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde durch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4902/2007 vom 21. Januar 2008 abgewie-
sen.
C.
Auf ein am 19. Januar 2008 gestelltes drittes Asylgesuch trat das BFM
wegen Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses mit Verfügung vom
23. April 2008 nicht ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde wurde
mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-3460/2008 vom 1. Juli
2008 nicht eingetreten, da der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde.
D.
Am 19. Juni 2012 stellte der Beschwerdeführer ein viertes Asylgesuch
und berief sich dabei unter Einreichung diverser Fotos und einer Mitglie-
derkarte der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) auf eine
Intensivierung seiner exilpolitischen Aktivitäten.
E.
Mit Eingaben vom 25. Juli 2013 respektive 12. Dezember 2013 wurden
weitere Beweismittel eingereicht.
F.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 (Eröffnung am 14. Mai 2014) trat das
BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
G.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 focht der Beschwerdeführer diese Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung
D-2767/2014
Seite 3
der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der
Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer
zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Während laufender
Frist ersuchte er am 10. Juni 2014 um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Mit
Zwischenverfügung vom 13. Juni 2014 wurde dieses Ersuchen gutge-
heissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2014 hielt das BFM an seinen
bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
24. Juni 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
D-2767/2014
Seite 4
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Der Prozessgegenstand beschränkt sich auf den Nichteintretens-
punkt, zumal die Wegweisung sowie die vorläufige Aufnahme nicht ange-
fochten wurden.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wurde per 1. Februar 2014 aufgehoben.
Gemäss den Übergangsbestimmungen gilt bei Wiedererwägungs- und
Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren – und
somit auch im vorliegenden Fall – jedoch noch bisheriges Recht (vgl.
Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember
2012 zum AsylG, AS 2013 4387).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Demnach enthält
sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt
die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein viertes Gesuch damit, dass er
sich seit September 2005 in der DVF engagiere. Auch in jüngster Zeit ha-
be er an zahlreichen Aktionen gegen das iranische Regime teilgenom-
men. Anlässlich dieser Demonstrationen seien Fotos erstellt worden, die
im Internet aufgeschaltet worden seien. Er sei mittlerweile Kantonsver-
antwortlicher der DVF für den Kanton (…) und arbeite in dieser Funktion
eng mit dem Exekutivkomitee der DVF zusammen. Im Zuge der Umstür-
D-2767/2014
Seite 5
ze in Ägypten und Tunesien hätten die iranischen Behörden ihr Vorgehen
gegen Regimekritiker verschärft, was aus Berichten verschiedener Men-
schenrechtsorganisationen hervorgehe. Die iranische Regierung habe
kürzlich eine sogenannte "Cyber Police Unit" geschaffen, welche mit der
Überwachung der Verbreitung von Spionage und Aufruf über das Internet
betraut worden sei. Im Februar 2011 sei das Upper Tribunal des Vereinig-
ten Königreiches zum Schluss gekommen, dass die iranischen Behörden
gezielt und systematisch Teilnehmer an exilpolitischen Kundgebungen zu
identifizieren versuchen würden. Das gelte selbst für Demonstrationsteil-
nehmer, welche aus opportunistischen Gründen aktiv würden. Zu dem-
selben Ergebnis sei der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) gelangt und auch der UN-Anti-Folterausschuss habe in einem
ein DVF-Mitglied betreffenden Entscheid die gravierende Menschen-
rechtslage im Iran unterstrichen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe
(SFH) habe in ihrer Analyse vom 16. November 2010 festgehalten, dass
politische Aktivitäten für regimefeindliche Organisationen strafbar seien
und öffentliche Demonstrationen behördlich observiert würden. Die dabei
erstellten Fotografien würden am Flughafen zur Identifizierung von im
Ausland lebenden Iranern verwendet. Am 18. August 2011 habe die SFH
von zwei abgewiesenen Asylbewerbern berichtet, die im Ausland an De-
monstrationen teilgenommen hätten und im Iran erheblich verfolgt worden
seien. Bereits die illegale Ausreise und das Stellen eines Asylgesuchs
würden ausreichen, um bestraft zu werden. Rückkehrende Asylbewerber
würden festgehalten und befragt. Würden dabei regimeschädliche Aktivi-
täten zum Vorschein kommen, würden sie entsprechend bestraft. Ge-
mäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf Gesu-
che wie das vorliegende in der Regel einzutreten. Es sei davon auszuge-
hen, dass die iranischen Behörden von den Aktivitäten des Beschwerde-
führers Kenntnis hätten. Spätestens anlässlich der Verhöre bei einer
Rückkehr würden sie davon erfahren, und der Beschwerdeführer hätte
mit einer harten Bestrafung zu rechnen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:
- eine Zusammenstellung seiner exilpolitischen Aktivitäten;
- eine Kopie seiner Mitgliederkarte der DVF;
- zwei Fotos und ein Flugblatt einer Demonstration in X._______ vom
(…) 2008;
- zwei Fotos und zwei Flugblätter einer Kundgebung vom (…) 2008 in
Y._______;
D-2767/2014
Seite 6
- zwei Fotos und ein Flugblatt einer Veranstaltung vom (…) 2009 in
Y._______;
- ein Foto einer Protestaktion gegen die Wiederwahl Ahmadined-
schads vom (…) 2009 in Z._______;
- zwei Fotos, zwei Flugblätter sowie eine Videoaufnahme einer
Kundgebung vom (…) 2012 in Z._______;
- zwei Fotos sowie zwei Flugblätter einer Demonstration vom (…)
2012 in Z._______;
- zwei Fotos sowie ein arabisches und ein deutsches Flugblatt einer
Demonstration in Y._______ vom (…) 2012;
- zwei Fotos sowie zwei Flugblätter einer Demonstration vom (…)
2012 in Y._______;
- zwei Fotos sowie zwei Flugblätter einer Kundgebung in Z._______
vom (…) 2012;
- zwei Fotos sowie zwei Flugblätter einer Demonstration in
Z._______ vom (…) 2012;
- zwei Fotos und zwei Flugblätter einer Kundgebung vom (…) 2012 in
Z._______;
- zwei Fotos sowie ein Flugblatt einer Demonstration in X._______
am (…) 2012;
- zwei Fotos und ein Flugblatt einer Kundgebung vom (…) 2012 in
X._______;
- zwei Fotos und ein Flugblatt einer Kundgebung vom (…) 2013;
- zwei Fotos sowie ein Flugblatt einer Demonstration in Z._______
vom (…) 2013;
- zwei Fotos und drei Flugblätter einer Kundgebung in Z._______
vom (…) 2013;
- ein Foto und ein Flugblatt einer Unterschriftensammlung in
W._______ vom (…) 2013 (das Foto sei auch in der Monatszeit-
schrift der DVF [nachfolgend: Monatszeitung], die online abrufbar
sei, abgedruckt worden);
- zwei Fotos und zwei Flugblätter einer Kundgebung vom (…) 2013 in
Z._______;
D-2767/2014
Seite 7
- zwei Fotos und zwei Flugblätter einer Kundgebung vom (…) 2013 in
X._______;
- die (…) 2013 Ausgabe der Monatszeitung, in welcher der Be-
schwerdeführer mit vollständigem Namen und Telefonnummer als
Repräsentant der DVF für den Kanton (…) genannt werde,
- ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der DVF vom (…) 2013.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass aufgrund der um-
fangreichen Eingaben des Beschwerdeführers der Sachverhalt als erstellt
gelten könne, wodurch eine Anhörung des Beschwerdeführers nicht an-
gezeigt sei. Obwohl bekannt sei, dass die iranischen Behörden die politi-
schen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen wür-
den, gehe die Praxis der schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass
sich die Überwachungsbemühungen auf Personen konzentrieren würden,
die aufgrund ihrer Tätigkeit und Funktion als ersthafte und potentiell ge-
fährliche Regimegegner wahrgenommen würden. Darunter fielen etwa
Personen in exponierter Kaderstellung von politisch tätigen Exilorganisa-
tionen. An dieser Einschätzung hätten die Umstürze in Nordafrika und in
der arabischen Welt seit dem Jahre 2011 nichts geändert. Ferner vermö-
ge das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keine subjektiven Nach-
fluchtgründe zu setzen. Aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich
offenkundig kein derart herausragendes Profil, welches den Beschwerde-
führer als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen lies-
se. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers (einfache Teilnahme an De-
monstrationen und Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Vereinigung)
seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der
Schweiz, wodurch er sich nicht von diesen abhebe. Den eingereichten
Beweismitteln sei nicht zu entnehmen, dass er sich an den Demonstrati-
onen besonders und über das Mass der anderen Teilnehmer hinaus ex-
poniere oder eine in der Öffentlichkeit herausgehobene Führungsposition
innehabe. Er werde auf den Bildern auch nicht namentlich erwähnt. Es
sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern die blosse Erkennbarkeit auf
den Fotos zu einem Bekanntwerden seiner Identität führe sollte. Schliess-
lich werde er auch auf den eingereichten Flugblättern nicht namentlich
erwähnt. An dieser Einschätzung vermöge auch die Funktion als An-
sprechperson der DVF für den Kanton (…) nichts zu ändern, da sich die-
se Funktion auf parteiinterne Aufgaben beschränke und er sich dadurch
öffentlich nicht stark exponiere. Im Übrigen habe der Name ausser in der
in Papierform eingereichten Monatszeitung der DVF auf der Homepage
der Vereinigung nicht gefunden werden können. Die exilpolitischen Aktivi-
D-2767/2014
Seite 8
täten seien daher nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten
oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzi-
al erscheinen zu lassen, welche zu einer Gefahr für das iranische Regime
werden könnte. Bei einer Rückkehr würde ihm daher mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung drohen, zumal
davon ausgegangen werden könne, dass er vor seiner Ausreise im Iran
nicht behördlich verfolgt worden sei und nicht als staatsgefährdender Po-
litaktivist fichiert gewesen sei.
4.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet,
dass die Prüfung, ob Hinweise vorliegen würden, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, unter Berücksichtigung des länder-
spezifischen und personenbezogenen Kontexts in konkreter Einzelfallprü-
fung zu erfolgen habe. Dabei komme ein gegenüber der Glaubhaftma-
chung reduziertes Beweismass zur Anwendung. Bereits die veränderte
Menschenrechtslage im Iran würde eine genauere Prüfung des Gesuchs
gebieten. So gehe auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Recht-
sprechung davon aus, dass sich die Sicherheitslage für iranische Re-
gimekritiker vor dem Hintergrund der Wahlen 2009 massiv verschlechtert
habe und die staatliche Überwachung von Dissidenten im Ausland unter
Einsatz modernster Technologie intensiviert worden sei. Der Beschwerde-
führer habe sein exilpolitisches Engagement seit Abschluss des letzten
Verfahrens nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht
gesteigert. So ergebe sich aus den eingereichten Fotos das Bild eines
engagierten Aktivisten und die Bilder seien im Internet und eines davon in
der Monatszeitschrift der DVF veröffentlicht worden. Er sei überdies Kan-
tonsverantwortlicher der DVF und in dieser Funktion in der Monatszeitung
mit Name sowie Telefonnummer genannt. Entgegen der Ansicht des BFM
seien diese Angaben im Internet unter (…) abrufbar. Gemäss Bestäti-
gungsschreiben des Präsidenten der DVF sei er ein sehr aktives Mitglied.
In den monatlich stattfindenden Sitzungen der Kantonsverantwortlichen
zusammen mit dem Exekutivkomitee bringe der Beschwerdeführer seine
Meinung ein und bestimme mit, zu welchen Themen sich die Vereinigung
äussere und wie sie öffentlich in Erscheinung trete. Er stehe dabei im en-
gen Kontakt mit dem Exekutivkomitee und den übrigen Kantonsverant-
wortlichen und sei Ansprechperson für die Mitglieder im Kanton (…). Da-
durch nehme er eine wichtige Stellung innerhalb der DVF ein und sei
durch seine namentliche Nennung in der Monatszeitschrift stark öffentlich
exponiert. Es könne davon ausgegangen werden, dass die iranischen
Behörden im Zuge der intensivierten Überwachung Kenntnis vom Be-
schwerdeführer und seiner Tätigkeit erlangt hätten.
D-2767/2014
Seite 9
Als Beweismittel wurden die Ausgaben (…) 2014 sowie die (…) 2013 der
Monatszeitung eingereicht, in welchen der Beschwerdeführer jeweils als
Kantonsverantwortlicher aufgeführt ist.
5.
5.1 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch unter
anderem dann nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es
gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
Bei dieser Prüfung sind nur Ereignisse als relevant zu erkennen, welche
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen ver-
mögen, wobei die diesbezüglichen Hinweise jedoch nur einem tiefen Be-
weismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in An-
wendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu
BVGE 2009/53 E. 4.2).
5.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bereits drei Asylverfahren
erfolglos durchlaufen (vgl. dazu die Ausführungen im Sachverhalt A bis
C). Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrundes ist damit erfüllt.
5.3 Es bleibt zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Abschluss
des dritten Asylverfahrens – mithin seit dem 1. Juli 2008 – bedeutsame
Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung des
vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.4 Dabei erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im
Ergebnis weitgehend als zutreffend. Im Rahmen einer einzelfallbezoge-
nen Würdigung des länder- und personenspezifischen Kontexts ist das
Vorliegen von Hinweisen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, zu bejahen. So weist der Beschwerdeführer zu Recht auf ei-
ne seit Abschluss des dritten Asylverfahrens eingetretene Verschärfung
der Lage für exilpolitisch aktive Asylbewerber hin. Obwohl in Überein-
stimmung mit der Ansicht der Vorinstanz, die durch zahlreiche Fotos do-
kumentierte Teilnahme an Demonstrationen als massentypisches Verhal-
ten zu erachten ist, welches für sich alleine zur Begründung subjektiver
Nachfluchtgründe nicht ausreicht, hat der Beschwerdeführer durch seine
Funktion als Kantonsverantwortlicher eine zusätzliche Komponente ge-
D-2767/2014
Seite 10
setzt, welche sein exilpolitisches Engagement auch in qualitativer Weise
verändert haben könnte. Ungeachtet der Frage, ob das Verhalten des
Beschwerdeführers bei genauerer Prüfung die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen vermag, kann das Vorliegen von nicht zum Vornherein als
haltlos zu qualifizierenden Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene
Ereignisse, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, nicht verneint werden. Deshalb fällt die Möglichkeit, in Anwendung
von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu tref-
fen, ausser Betracht (vgl. dazu das in einem ähnlichen Fall ergangene Ur-
teil D-4690/2013 vom 8. April 2014 E. 4.3).
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz wegen Vorliegens
von Hinweisen auf Verfolgung zu Unrecht auf das erneute Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2012 in Anwendung von aArt. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist. Damit hat das BFM Bundesrecht
verletzt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 13. Mai 2014 in Bezug auf die Dispositivziffer 1 (Nichteintreten
auf das Asylgesuch) aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägun-
gen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Dem rechtlich verbeiständeten Beschwerdeführer ist angesichts seines
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig
abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist dem Be-
schwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 875.– (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zuzu-
sprechen.
D-2767/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai
2014 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 875.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: