B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2767/2016
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Äthiopien,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. April 2016 / N_________
D-2767/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 25. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Juni 2015 und der ein-
lässlichen Anhörung vom 23. Juli 2015 gab die Beschwerdeführerin zur
Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen an, äthiopische Staatsan-
gehörige zu sein, ihren Vater nicht zu kennen und nach dem Tod ihrer Mut-
ter vom Kindsvater ihres Sohnes jahrelang sexuell missbraucht worden zu
sein.
Im Einzelnen gab sie an, im Alter von zehn Jahren von einem Nachbars-
jungen namens B.______ vergewaltigt worden zu sein und sich vergeblich
an die Polizei gewandt zu haben. Als sie vierzehn Jahre alt geworden sei,
sei ihre Mutter gestorben, und weil sie aus der Wohnung, die der Kebele
gehört habe, hinausgeworfen worden sei, habe sie das Angebot ihres vor-
maligen Peinigers B.______ angenommen, bei ihm in C._______ zu woh-
nen. Sie habe fünf Jahre bei ihm gewohnt und sei von ihm und seinen
Freunden regelmässig sexuell misshandelt worden. Er habe sie wie eine
Gefangene gehalten und sie zweimal zur Abtreibung gezwungen. Eine
dritte Schwangerschaft sei zu fortgeschritten gewesen, um abgebrochen
zu werden, und sie sei geflüchtet. Auf ihrer Flucht habe sie eine Frau ken-
nengelernt, die ihr geholfen habe, und in der Folge habe sie zwei Monate
bei ihr in C._______ versteckt gelebt. Die Frau habe sie zu ihren Verwand-
ten in Addis Abeba weitergeschickt, wo sie einen Monat später das Kind
bekommen und zwei Jahre gelebt habe. Danach sei ihr von der Bekannten
eine Arbeitsstelle bei einer Amerikanerin vermittelt worden. Dort habe sie
während sieben Jahren den Haushalt geführt und die Kinder betreut. Mit
ihrer Arbeitgeberin sei sie im Jahre 2014 für fünfzehn Tage in den Nieder-
landen gewesen und anschliessend wieder nach Äthiopien zurückgekehrt.
Sie habe immer wieder Informationen erhalten, wonach der Vater ihres
Sohnes nach ihr suche. Über Facebook habe sie ihren Verlobten
D._______ kennengelernt, welcher in der Schweiz lebe. Um diesen näher
kennenzulernen, habe sie sich zur Reise in die Schweiz entschlossen, zu-
mal ihre Arbeitgeberin ebenfalls das Land verlassen habe. Am 18. Mai
2015 habe sie das Land Richtung Türkei verlassen und sei über ihr unbe-
kannte Länder schliesslich illegal in die Schweiz gelangt. Ihr Sohn lebe bei
einer Freundin in E._______ und besuche dort die Schule.
D-2767/2016
Seite 3
B.
Mit – am 8. April 2016 eröffneter – Verfügung vom 6. April 2016 lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren Wegwei-
sung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit auf den 3. Mai 2016 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am
4. Mai 2016 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht er-
hob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter ande-
rem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
ersucht. Im Weiteren wurde auf einen ärztlichen Bericht der F.______ vom
(…) verwiesen, welcher dem Bundesverwaltungsgericht bereits am 29. Ap-
ril 2016 direkt zugestellt worden war.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 wurde antragsgemäss das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses verzichtet.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 17. Juli 2016 nahm die Beschwerdeführerin zu den Argu-
menten der Vorinstanz Stellung.
D-2767/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-2767/2016
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM verneinte in der angefochtenen Verfügung das Bestehen ei-
nes Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Behelligun-
gen im Heimatstaat (Verfolgung durch Vergewaltiger) und der Ausreise der
Beschwerdeführerin. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, wäh-
rend ihres Aufenthaltes in C.________ von der Suche ihres Peinigers nach
ihr gehört zu haben, indessen habe sie nach eigenen Angaben danach sie-
ben Jahre ohne Schwierigkeiten in E.______ gearbeitet und seither sei
nichts mehr vorgefallen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach
dem Aufenthalt in den Niederlanden wieder nach Äthiopien zurückgekehrt
sei, bestärke die Einschätzung der fehlenden begründeten Furcht. Auch
sei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben wegen ihrem Verlobten
in die Schweiz gereist, womit weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht
ein Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Behelligungen bestehe
und daher deren Asylrelevanz zu verneinen sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen in ihrer Beschwerde ein,
dass es sich bei der jahrelangen Arbeit in E._______ um eine private, in
Schutz und Isolation ausgeführte Tätigkeit gehandelt habe. Die amerikani-
sche Diplomatenfamilie habe sie stets bei sich versteckt, und sie und ihr
Sohn hätten sich nie alleine in E._______ in der Öffentlichkeit bewegt, wes-
halb sie auch keine Möglichkeit gehabt habe, sich ein soziales Beziehungs-
netz in E.________ aufzubauen. Bei der Reise in die Niederlande habe es
sich um eine Geschäftsreise gehandelt, bei der sie sich um die Kinder ihrer
Arbeitgeber gekümmert habe. Da ihr Sohn kein Visum erhalten und sie
diesen bei einer Bekannten habe zurücklassen müssen, habe sie wieder
nach Äthiopien zurückkehren müssen. Statt einen Lohn habe sie von der
Diplomatenfamilie Schutz erhalten, weshalb sie auch keine finanziellen Re-
serven habe aufbauen können. Es habe zwar eine Art Arbeitsvertrag be-
standen, aber es habe sich nicht um eine reguläre Arbeit, sondern um eine
Art Schwarzarbeit gehandelt. In der Zwischenzeit sei die Diplomatenfamilie
wieder in die USA zurückgekehrt, womit sie bei einer allfälligen Rückkehr
nach Äthiopien niemanden mehr hätte. Auch sei ihr psychischer Zustand
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Seite 6
aufgrund des erlittenen sexuellen Missbrauchs und der jahrelangen Isola-
tion prekär und sie befinde sich derzeit in psychiatrischer Behandlung, de-
ren Fortführung in Äthiopien nicht im erforderlichen Ausmass möglich sei.
Gemäss den beiliegenden Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
[SFH] vom 13. Oktober 2009, 20. Oktober 2010 und 5. September 2013,
worauf sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6210/2012 vom
31. Januar 2014, welches analog auf sie anzuwenden sei, beziehe, sei es
für eine alleinstehende, zurückkehrende Frau mit einem unehelichen Kind
sehr schwer, sozialen Anschluss zu finden und sie sei der Gefahr von se-
xueller Gewalt ausgesetzt. In ihrem Fall sei der Wegweisungsvollzug un-
zumutbar, da sie über kein Beziehungsnetz und keine höhere Schulbildung
verfüge und unter psychischen Schwierigkeiten leide.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Es wies darauf hin, dass die Beschwerdefüh-
rerin im Rahmen der Anhörung angegeben habe, sie habe die Kinder ihrer
Arbeitgeberin betreut und sich mit diesen dorthin begeben müssen, wohin
es die Arbeitgeberin gewünscht habe (vgl. SEM-Protokoll A12 S. 5). Der
Sohn der Beschwerdeführerin habe auch die Schule besucht (vgl. A12
S. 6). Dies lasse darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin zur
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit durchaus frei und in der Öffentlichkeit
bewegt habe. Im Weiteren erscheine es angesichts der langen Dauer von
sieben Jahren realitätsfremd, dass es sich, wie von der Beschwerdeführe-
rin behauptet, bei der Anstellung bloss um eine “Art Schwarzarbeit“ gehan-
delt habe. Auch die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin (Rückkehr
aus den Niederlanden, Besuch einer Bekannten in C._______) liessen
nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor ihrem ehe-
maligen Peiniger schliessen. Diese Einschätzung werde durch die Aus-
sage der Beschwerdeführerin, wonach jener den Sohn nicht kenne, nicht
wisse, wo dieser wohne und auch keine Kenntnis von ihrem Aufenthalt in
der Schweiz habe, gestärkt. Auch betrachte die Beschwerdeführerin selbst
ihren Sohn nicht als gefährdet (vgl. A12 S. 10). Im Weiteren sei die weitere
Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach sie sich
in Äthiopien weder in sozialer noch finanzieller Hinsicht reintegrieren
könne, in Frage zu stellen. Nach eigenen Angaben sei die Beschwerdefüh-
rerin zum einen zwölf Jahre lang zur Schule gegangen (vgl. A4 S.4), wobei
sie die achte bis zwölfte Klasse in E.______ absolviert habe (vgl. A12 S.
13). Zum anderen sei ihr die Stelle als Kinderbetreuerin von einer Bekann-
ten in E.________ vermittelt worden, bei der die Beschwerdeführerin ihren
Sohn geboren und zwei Jahre gelebt habe und wo sich ihr Sohn gegen-
wärtig befinde (vgl. A12 S. 7). Der Kontakt zu dieser Bekannten sei von
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Seite 7
einer anderen Bekannten in C._______ vermittelt worden. Aufgrund dieser
Umstände sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in der
Beschwerde angebe, der Bekannten in Addis Abeba nicht voll und ganz
vertrauen zu können. Wäre dies der Fall, so hätte die Beschwerdeführerin
wohl kaum ihren Sohn bei ihr zurückgelassen. Auch lägen die geltend ge-
machten Behelligungen über zwanzig Jahre zurück. Schliesslich hätten in-
terne Abklärungen ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin aktuell
benötigten Medikamente im F.________ in E.________ erhältlich seien.
Immer mehr Spitäler in Äthiopien würden psychiatrische Behandlungen an-
bieten. Wenn sich Patienten die Behandlung im Spital nicht leisten könn-
ten, komme der Staat gegen Vorlage einer Arbeitsurkunde für die Kosten
auf. Somit sei eine angemessene Behandlungsmöglichkeit im Heimatstaat
der Beschwerdeführerin gewährleistet.
4.4 In ihrer Replik vom 17. Juli 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer
Behauptung fest, während der langjährigen Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin
nie alleine das Haus verlassen zu haben. Im Weiteren habe sie nicht, wie
von der Vorinstanz behauptet, ab und zu an einem Wochenende eine Be-
kannte in C.________ besucht. Sie habe zwar Vertrauen zu der Bekannten
in Addis Abeba, welche ihren Sohn zurzeit betreue, jedoch sei klar, dass
diese, sollte der Kindsvater den Aufenthaltsort seines Sohnes erfahren und
diese bedrohen, “das Kind nicht mit ihrem Leben verteidigen würde“.
Schliesslich sei es nicht korrekt, dass die Behelligungen zwanzig Jahre zu-
rücklägen, sondern es sei ihr vielmehr vor zehn Jahren die Flucht vor ihrem
Peiniger geglückt. Im Übrigen habe sie versucht, Kontakt mit ihrer ehema-
ligen Arbeitgeberin aufzunehmen, damit diese die geschilderten Gegeben-
heiten bezeugen könne.
5.
Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, vom Kindsvater ihres Sohnes vergewaltigt
worden zu sein und weitere Behelligungen zu befürchten, mangels sachli-
chem und zeitlichem Kausalzusammenhang zwischen geltend gemachter
Verfolgung und Ausreise als nicht asylrelevant erachtet.
Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben
nach fünf Jahren Zusammenleben mit ihrem Peiniger im Jahre 2005 die
Flucht gelang und sie erst im Mai 2015 und damit zehn Jahre nach den
Behelligungen ihren Heimatstaat verliess, um ihren in der Schweiz leben-
den Verlobten näher kennenzulernen. Nach ihrer Flucht im Jahre 2005 hat
die Beschwerdeführerin keine weiteren Behelligungen erfahren. So hat die
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Seite 8
Beschwerdeführerin zwar angegeben, während ihres Aufenthaltes in
C.________ von der Suche ihres Peinigers nach ihr gehört zu haben, in-
dessen hat sie danach sieben Jahre ohne weitere Vorkommnisse in
E._______ gelebt und gearbeitet. Sie gab selbst anlässlich der Anhörung
an, dass B._______ den Sohn nicht kenne, nicht wisse, wo dieser wohne
und auch keine Kenntnis von ihrem Aufenthalt in der Schweiz habe (vgl.
A12 S. 10). Die Behauptung in der Beschwerde, wonach es sich bei der
jahrelangen Arbeit in E._______ um eine in Isolation ausgeführte Tätigkeit
gehandelt habe, ist als unglaubhaft zu erachten, gab die Beschwerdefüh-
rerin doch an, sie habe die Kinder ihrer Arbeitgeberin betreut und sich mit
diesen dorthin begeben müssen, wohin es die Arbeitgeberin gewünscht
habe (vgl. A12 S. 5), zumal auch der Sohn der Beschwerdeführerin die
Schule besucht habe (vgl. A12 S. 6). Dies lässt darauf schliessen, dass
sich die Beschwerdeführerin zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
durchaus frei und in der Öffentlichkeit bewegt hat, wenn auch möglicher-
weise meist in Begleitung. Auch die weiteren Aussagen der Beschwerde-
führerin, wonach sie in die Niederlande gereist und wieder zurückgekehrt
sei (vgl. A12 S. 3) und ab und zu an den Wochenenden eine Bekannte in
C.________, dem Wohnsitz des Kindsvaters, besucht habe (vgl. A12 S. 8),
lassen nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Ver-
folgung schliessen. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach sie nicht
angegeben habe, ab und zu an den Wochenenden eine Bekannte in
C._______ besucht zu haben, trifft nicht zu (vgl. A12 S. 8).
6.
6.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM deren Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt hat.
6.2 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). Die Wegwei-
sung wurde demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
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AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
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Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist we-
der durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt
gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret
gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.).
7.3.2 In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht
eine generelle Lagebeurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Äthiopien vorgenommen und sich insbesondere zur
sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäus-
sert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von
der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert würden. Nament-
lich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche
nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher
schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeits-
losigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begüns-
tigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau
in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne,
seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel,
Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informatio-
nen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur
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Seite 11
Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispiels-
weise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschie-
denen Formen der Gewalt ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5).
Im vorgenannten Urteil wird allerdings auch festgehalten, dass in Äthiopien
in den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen
Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die ur-
bane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Arbeits-
und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Re-
gionen. Überdies weisen verschiedene Berichte übereinstimmend darauf
hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen
Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen
hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzie-
len, und dass hierbei schon Verbesserungen erzielt werden konnten (vgl.
dazu Urteil E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 m.w.H.).
7.3.3 Dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien auf-
grund der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen mit gewissen Schwie-
rigkeiten konfrontiert sein dürfte, kann nicht in Abrede gestellt werden. Auf-
grund der Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen kann jedoch ent-
gegen der anderslautenden Einschätzung in der Beschwerde vom Vorhan-
densein der in BVGE 2011/25 genannten begünstigenden Faktoren aus-
gegangen werden. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schul-
bildung und eine langjährige Berufserfahrung als Hausangestellte. Dies al-
les sind Voraussetzungen, welche ihr beim Aufbau einer neuen Existenz
von Nutzen sein können. Sodann lebte sie eigenen Angaben zufolge seit
zehn Jahren in E._______, wo sich ihr Sohn bei einer Bekannten befindet
und dort zur Schule geht. Es kann aufgrund der Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin ihren Sohn bei ihrer Bekannten zurückgelassen hat, von
einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis und der notwendigen Bereit-
schaft zur Hilfestellung ausgegangen werden, zumal die genannte Be-
kannte der Beschwerdeführerin die Anstellung als Hausangestellte vermit-
telt hatte. Auch verfügt die Beschwerdeführerin in C.________ über eine
weitere Bekannte. Die Beschwerdeführerin wird somit bei einer Rückkehr
nicht auf sich alleine gestellt sein. Was die vom ärztlichen Zeugnis vom 29.
April 2016 dokumentierten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin
betrifft, so stellen diese keinen zwingenden Grund dar, um den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar zu erachten. Zwar ist die psychiatrische Ver-
sorgung in Äthiopien prekär; indessen besteht zumindest in Addis Abeba
eine rudimentäre psychiatrische Infrastruktur. Es kann hierzu auf die dies-
bezüglichen Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung verwiesen
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Seite 12
werden. Diese Einschätzung vermag auch der Bericht der SFH vom
5. September 2013 nicht in Frage zu stellen. Im Weiteren besteht die Mög-
lichkeit, der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin medizinische Rückkehr-
hilfe zu gewähren (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
7.4 Trotz der schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen geht
das Gericht im Falle der Beschwerdeführerin angesichts ihrer persönlichen
Voraussetzungen davon aus, dass es ihr möglich und zumutbar ist, sich
sowohl sozial als auch wirtschaftlich in ihrem Heimatland wieder zu integ-
rieren. Der Vollzug der Wegweisung ist als zumutbar zu erachten.
8.
Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwi-
schenverfügung vom 12. Mai 2016 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
wurde, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: