Abtei lung IV
D-2768/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2768/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie, am 16. Juli 2002 in der Schweiz erstmals um Asyl
nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er und seine
Familie hätten ab 1988 Kämpfer der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK)
mit Lebensmitteln und Kleidern unterstützt,
dass er aufgrund dieser Unterstützungstätigkeit mit regelmässigen
behördlichen Behelligungen konfrontiert worden sei,
dass er deshalb im Jahre 1988 seinen Wohnsitz nach B._______
verlegt habe, wo er im Jahre 1992 im Zusammenhang mit der
Teilnahme an einer Demonstration während einer Woche in Polizeihaft
gehalten und anschliessend einem Gericht vorgeführt worden sei,
welches mangels Beweisen seine Freilassung angeordnet habe,
dass er auch nach seiner Rückkehr in sein Heimatdorf C._______
(Provinz D._______) im Jahre 1997 seine Unterstützungstätigkeit für
die PKK fortgesetzt habe, weshalb er immer wieder stunden- oder
tageweise in Polizeihaft genommen worden sei,
dass er jedoch von weiteren Nachteilen verschont geblieben sei, da er
das Erscheinen von PKK-Kämpfern jeweils am darauffolgenden Tag
auf dem nächstgelegenen Polizeiposten gemeldet habe,
dass er schliesslich am 11. Juli 2002 sein Heimatland Richtung
Schweiz verlassen habe, um weiteren Nachteilen durch die türkischen
Sicherheitskräfte zu entgehen,
dass das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute
BFM) mit Verfügung vom 21. August 2002 das Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte, das Asyl-
gesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden in der geltend gemachten
Form weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch den-
jenigen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen
vermögen,
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dass die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit
Urteil vom 28. November 2002 die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde des Beschwerdeführers letztinstanzlich abwies,
dass der Beschwerdeführer angesichts der drohenden Ausschaffung
untertauchte und seit dem 10. Februar 2003 als verschwunden galt,
dass der Beschwerdeführer am 11. März 2010 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch stellte,
dass er dabei im Rahmen der Kurzbefragung vom 7. April 2010 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ und der ebenfalls
am selben Ort durchgeführten Anhörung vom 14. April 2010 im
Wesentlichen geltend machte, er sei Ende Mai 2008 via Italien in die
Türkei zurückgekehrt, wo er sich nach einem zweimonatigen Aufent-
halt in B._______ nach C._______ begeben habe,
dass er dort zeitweise in der Landwirtschaft und in einer Konditorei
gearbeitet und sich so seinen Lebensunterhalt verdient habe,
dass seine Asylgründe zum einen dieselben seien wie im ersten Asyl-
verfahren, sich jedoch auch neue Gründe ergeben hätten,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anführte, als Kurde sei es
ihm nicht möglich, sich in seiner Heimatregion frei zu bewegen, sich
frei zu äussern und seine Kultur auszuleben,
dass er persönlich in seinem Heimatland jedoch keine Probleme mit
den Behörden oder Drittpersonen gehabt habe, mit Ausnahme von den
örtlichen Militärbehörden von F._______, die sich in den Jahren 1998
bis 2000 geweigert hätten, in seinem Geschäft einzukaufen, da sie ihn
verdächtigt hätten, etwas mit der PKK zu tun zu haben,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz eine
türkische Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass das BFM mit nicht datiertem "Entscheidprotokoll" - eröffnet am
14. April 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asyl -
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
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des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erachtete,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
anführte, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers
seien als Ausdruck der allgemeinen Lage für Kurden im Herkunftsstaat
Türkei zu betrachten, der die grosse Mehrheit aller Kurden in diesem
Land gleichermassen unterworfen seien,
dass es allgemein bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen Be-
völkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ver-
schiedenster Art ausgesetzt sein könnten, wobei es sich nicht um
ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen
Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren
würden,
dass diesen Vorbringen eine gezielt gegen die Person des Be-
schwerdeführers gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht ent-
nommen werden könne,
dass der Beschwerdeführer zudem anlässlich der Befragungen aus-
drücklich verneint habe, in der Türkei persönlich irgendwelche Proble-
me mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt zu haben,
dass bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von
1998 bis 2000 in F._______ ein Geschäft betrieben habe, die örtlichen
Militärbehörden jedoch nicht dort hätten einkaufen wollen, da er ver-
dächtigt worden sei, etwas mit der PKK zu tun zu haben, festzustellen
sei, dass kein genügend enger zeitlicher Kausalzusammenhang
zwischen der Flucht im März 2010 und den geltend gemachten Ereig-
nissen bestehe,
dass es dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Ausführungen nicht
gelungen sei, darzulegen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse ein-
getreten seien, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant seien,
dass das am 16. Juli 2002 eingeleitete erste Asylverfahren seit dem
Urteil vom 28. November 2002 rechtskräftig abgeschlossen sei,
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dass die Tatsachen, die vom Beschwerdeführer nach Abschluss dieses
Verfahrens vorgebracht worden seien, nicht geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter -
mit Eingabe vom 21. April 2010 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
die Verfügung des BFM vom 14. April 2010 sei aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon
sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zudem beantragte, es seien die Vollzugsbehörden mittels vor-
sorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshand-
lungen abzusehen,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeschrift ein Ausdruck eines Internetberichts sowie
die Kopie eines Zeitungsartikels beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die angefochtene Verfügung an Formfehlern leidet, da sie den
Verfügungsadressaten nicht nennt und nicht datiert ist,
dass diese Formfehler jedoch nicht als schwer zu beurteilen sind, da
sich aus den Sachumständen (insbesondere der Eröffnungs- und
Empfangsbestätigung [vgl. act. B 12/1]) ohne weiteres ergibt, dass es
sich bei diesem "Entscheidprotokoll" um eine Verfügung handelt, die
sich auf den Beschwerdeführer bezieht und die vom 14. April 2010
datiert,
dass dem Beschwerdeführer zudem aus diesen Formfehlern offen-
sichtlich kein Nachteil erwachsen ist, weshalb sie nicht zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung führen, zumal das Verwaltungs(ver-
fahrens)recht nicht formalistisch ist, sondern sich die rechtliche
Qualifizierung eines Verwaltungsakts als Verfügung einzig und allein
danach bestimmt, ob die Voraussetzungen, d.h. die inhaltlichen
Strukturelemente im Sinn von Art. 5 Abs. 1 VwVG, kumulativ erfüllt
sind, was vorliegend gegeben ist (vgl. MARKUS MÜLLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008 N 7 zu Art. 5
VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Rechtsbegehren, die Vollzugsbehörden seien
mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Voll-
zugshandlungen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Be-
gründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein -
getreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene
Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den Antrag des
Beschwerdeführers betreffend Asylgewährung nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
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oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig er-
füllt sein müssen,
dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form
der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asyl-
verfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM
vom 21. August 2002 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem
nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG fest -
gestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. ff.),
dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hin-
weisen auf seither eingetretene flüchtlingsrechtlich bedeutsame Er-
eignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat, zumal der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragungen nicht geltend machte, er
habe nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylgesuchs
in der Türkei eine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung
erlebt, sondern lediglich vorbringt, aufgrund seiner kurdischen Ethnie
sei er in der Türkei benachteiligt, weshalb das Element der Verfolgung
des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt
ist (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18),
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung
vom 14. April 2010, wonach die örtlichen Militärbehörden in seinem
Geschäft, welches er von 1998 bis 2000 in F._______ betrieben habe,
nichts hätten einkaufen wollen, da sie ihn verdächtigt hätten, etwas mit
der PKK zu tun zu haben, sich auf den Zeitpunkt vor Abschluss des
ersten Asylverfahrens bezieht, weshalb darauf vorliegend nicht einzu-
gehen ist,
dass die in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte Reflexverfolgung
des Beschwerdeführers schon deshalb nicht greift, da die behauptete
Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit den in der Beschwerde
aufgeführten Personen in keiner Weise belegt ist,
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dass die vorgebrachte Reflexverfolgung überdies nachgeschoben und
unglaubhaft ist, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Kurz-
befragung ausgesagt hat, ihm sei nach seiner Rückkehr in die Türkei
persönlich nichts passiert (vgl. act. B 1/11, S. 6),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. März 2010
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht
vor Nachteilen dazulegen vermag, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK ersichtlich sind, die ihm in der Türkei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen
lässt,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen - soweit akten-
kundig - gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft
beziehungsweise als Konditor/Bäcker handelt, der fast sein ganzes
bisheriges Leben in der Türkei verbracht hat, wo er über ein gutes
Beziehungsnetz verfügt,
dass demnach weder die allgemeine Lage in der Türkei noch
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
des Beschwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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