Abtei lung IV
D-2769/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. März 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2769/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
I.
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen An-
gaben am 22. Januar 2001 auf dem Luftweg und gelangte am 24. Ja-
nuar 2001 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Am 1. Februar 2001 wurde er in _______ summarisch befragt. Am
18. September 2001 führte die kantonale Behörde eine Anhörung
durch.
Dabei machte der Beschwerdeführer – ein Amhare – im Wesentlichen
geltend, Mitglied der All Ahmara People's Organization (AAPO) zu
sein. Er habe seinem Vater, welcher auch Mitglied dieser Bewegung
gewesen sei, bei Filmarbeiten im Zusammenhang mit Parteiveranstal-
tungen geholfen. Sein Vater sei 1996 inhaftiert worden und sechs Mo-
nate später im Gefängnis gestorben. Er selbst habe weiterhin Video-
aufnahmen für seine Bewegung gemacht und sei im Jahre 1998 fest-
genommen worden. Er sei geschlagen und aufgefordert worden, sein
Engagement für die AAPO einzustellen. Nach sechs Monaten sei er
aus der Haft entlassen worden, worauf er seine Filmarbeit wieder auf-
genommen habe. Im Januar 2000 sei er erneut verhaftet worden. Man
habe ihn schwer misshandelt. Aufgrund der Misshandlungen habe er
die Sehkraft des rechten Auges eingebüsst. Folterspuren befänden
sich nach wie vor an seinen Beinen. Nach einem Monat Haft an einem
unbekannten Ort sei er freigelassen worden. Man habe ihn in einem
Wald ausgesetzt. Unbekannte Personen hätten sich in der Folge wäh-
rend zwei Monaten um ihn gekümmert. Anschliessend habe er sich bis
zur Ausreise für kurze Zeit in _______ aufgehalten. Ende Januar 2001
sei seine Mutter seinetwegen durch die Polizei festgenommen worden.
Über ihr seitheriges Schicksal sei ihm nichts bekannt.
B.
Mit Verfügung vom 29. November 2001 stellte das Bundesamt fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz. Zur Begründung führte die Vor-
instanz aus, dessen Vorbringen seien aufgrund unsubstanziierter und
tatsachenwidriger Angaben nicht glaubhaft. Hinzu kämen stereotype
Aussagen hinsichtlich der Ausreisemodalitäten und die Tatsache, dass
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er lediglich eine offensichtlich verfälschte ID-Karte eingereicht habe. In
Berücksichtigung dieser Umstände beziehungsweise mangels seiner
feststehenden Identität werde die Glaubhaftigkeit der angeblichen
Fluchtgründe zusätzlich beeinträchtigt. Demzufolge könnten die von
ihm erwähnten Narben nicht mit seinen Vorbringen in Zusammenhang
gebracht werden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundes-
amt für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Urteil vom 30. Januar 2002 trat die Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) auf den Rekurs des Beschwerdeführers vom 18. De-
zember 2001 in Anbetracht des erhobenen und von ihm nicht geleiste-
ten Kostenvorschusses nicht ein.
II.
D.
Am 15. Juli 2003 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt ein
Wiedererwägungsgesuch, mit welchem er die Aufhebung der Verfü-
gung vom 29. November 2001 im Vollzugspunkt beziehungsweise die
Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte.
Zur Begründung führte er aus, aktuell sei für ihn auch die freiwillige
Rückkehr ins Heimatland nicht möglich, da sich die äthiopischen Be-
hörden weigerten, ihm die erforderlichen Dokumente auszustellen.
E.
Mit Entscheid vom 4. August 2003 lehnte die Vorinstanz das Wiederer-
wägungsgesuch ab mit der Begründung, die erforderlichen Vorausset-
zungen zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs seien im zu beurteilenden Fall nicht er-
füllt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom
19. September 2003 ebenfalls ab. Im besagten Urteil wurde festgehal-
ten, aufgrund der Akten sei nicht erkennbar, dass sich der Beschwer-
deführer aktiv um eine Rückkehr bemüht habe, weshalb kein hinrei-
chender Anlass zur Annahme bestehe, seiner freiwilligen Rückkehr
würden sich unüberwindliche faktische Hindernisse entgegenstellen.
III.
F.
Mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten (Telefax-)Eingabe
vom 23. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundes-
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amt die Aufhebung der Verfügung vom 29. November 2001 und die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Im Weiteren seien vorsorg-
liche Massnahmen anzuordnen. Zur Begründung wurde vorgebracht,
dass sich der Beschwerdeführer, welcher bereits im Heimatland poli-
tisch aktiv gewesen sei, exilpolitisch betätigt habe. Er sei Mitglied der
_______ und habe Veranstaltungen in der Schweiz organisiert und da-
ran teilgenommen. Es bestehe ein auch auf Internet zugängliches Foto
von ihm und weiteren Demonstranten, welches anlässlich einer sol-
chen Veranstaltung entstanden sei. Die äthiopische Regierung gehe
aktuell mit aller Härte gegen demonstrierende Oppositionelle vor, und
politische Aktivitäten von Landsleuten im Ausland würden überwacht.
Entsprechend liege eine nach Erlass der ursprünglichen Verfügung
wesentlich veränderte Sachlage vor.
G.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 setzte die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug einstweilen aus.
H.
Mit Verfügung vom 1. März 2006 trat das Bundesamt auf die Eingabe
vom 23. Februar 2006 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e der damals in
Kraft stehenden Fassung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die
Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens geltend mache, seien weder geeig-
net, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant. Aufgrund der Aktenlage bestün-
den keine Hinweise dafür, dass er sich im Rahmen der geltend ge-
machten Aktivitäten für die _______ in der Schweiz besonders expo-
niert habe. Er habe auch nicht geltend gemacht, eine führende Positi-
on innerhalb dieser Partei innezuhaben. Im Weiteren könne nicht da-
von ausgegangen werden, dass ihn die heimatlichen Behörden bei ei-
ner Rückkehr nach Äthiopien wegen seiner geltend gemachten Teil-
nahme an Demonstrationen in der Schweiz verfolgen würden. Den
äthiopischen Behörden seien nämlich mit Sicherheit nicht alle Teilneh-
menden von Protestveranstaltungen im Ausland bekannt. Das zu den
Akten gereichte Foto sei gemäss Aussagen des Beschwerdeführers
am 26. Juni 2005 – einem Datum, an welchem in zahlreichen Städten
in der ganzen Welt Protestveranstaltungen gegen die äthiopische Re-
gierung stattgefunden hätten – aufgenommen worden. Es zeige zahl-
reiche Personen auf dem _______ in _______. Die Namen der auf den
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Fotos abgebildeten Personen fänden sich jedoch nirgends. Aufgrund
der schlechten Qualität der eingereichten Kopie der Aufnahme sei
nicht einmal zu erkennen, ob sich der Beschwerdeführer unter den Ab-
gebildeten befinde. Der Versuch, das Foto auf der angegebenen Inter-
netseite zu finden, sei ergebnislos verlaufen. Es sei möglich, dass das
Foto bereits wieder entfernt worden sei. Im Ergebnis könne mithin
nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wegen
der von ihm geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten und insbe-
sondere seiner Teilnahme an Protestveranstaltungen bei einer Rück-
kehr in die Heimat staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten
habe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt für zu-
lässig, zumutbar und möglich.
I.
Mit Eingabe vom 9. März 2006 beantragte der Beschwerdeführer
durch seine Vertretung bei der ARK die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. Der Beschwerdeführer begründete die Eingabe mit sei-
nem aktiven exilpolitischen Engagement. Entgegen der vorinstanzli-
chen Einschätzung sei er auf dem eingereichten Foto gut zu erkennen.
Im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland hätte er mit ernsthaften
Nachteilen zu rechnen. Die äthiopische Regierung habe die Räumlich-
keiten der _______ durchsucht. Es bestehe die Gefahr, dass dabei
auch Listen von Mitgliedern im Ausland beschlagnahmt worden seien.
Der Eingabe lagen ein Bestätigungsschreiben der _______ vom
5. März 2006 und zwei Fotos (darunter das bereits im erstinstanzli-
chen Verfahren eingereichte) bei.
J.
Mit Urteil vom 3. April 2006 hiess die ARK die Beschwerde gut und
wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Begrün-
det wurde die Gutheissung mit dem Umstand, dass die Vorinstanz bei
der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers einen falschen
Beweismassstab angewendet und entsprechend zu Unrecht einen
Nichteintretensentscheid erlassen habe.
K.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch vom
23. Februar 2006 ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerde-
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führers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. In den Erwä-
gungen hielt die Vorinstanz vorab fest, dass aufgrund der Fallumstän-
de beziehungsweise des vollständig erstellten Sachverhalts von einer
erneuten Anhörung vor Entscheidfällung habe abgesehen werden kön-
nen. Im Weiteren wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer, dessen
politisches Engagement vor der Ausreise aus Äthiopien im ersten Asyl-
verfahren für unglaubhaft erachtet worden sei, nach wie vor kein politi-
sches Profil, welches zu einer asylrelevanten Verfolgung vor Ort führen
könnte, aufweise. Dass die äthiopischen Behörden vom geltend ge-
machten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers Kenntnis
hätten und ihn als Person, welche die Regierung in ernstzunehmender
Weise bedrohe oder dieser gefährlich werden könne, einschätzten,
müsse aufgrund der Aktenlage verneint werden, zumal er sich in der
Schweiz nicht politisch exponiert habe und nicht habe glaubhaft ma-
chen können, vor der Ausreise als Oppositioneller bekannt gewesen
zu sein. Die Tatsache, dass er auf den beiden eingereichten Fotos zu
erkennen sei, lasse jedenfalls noch nicht auf begründete Furcht im
Sinne von Art. 3 AsylG schliessen. Sein Name befinde sich weder bei
den Fotos noch auf irgendeiner Website. Im eingereichten Bestäti-
gungsschreiben vom 5. März 2006 werde sodann keine Mitgliedschaft
des Beschwerdeführers bei der _______ erwähnt. Es sei lediglich von
Unterstützungshandlungen die Rede. Schliesslich sei der Umstand,
wonach ihm die äthiopische Vertretung in der Schweiz _______ ein
Laissez-passer ausgestellt habe, ein weiterer Hinweis darauf, dass er
durch die Behörden seines Heimatlandes nicht als gefährlicher Regi-
megegner eingestuft werde. Eine asylrelevante Gefährdung sei
schliesslich auch in Berücksichtigung der für Oppositionelle teilweise
kritischen Sicherheitslage vor Ort zu verneinen. Den Vollzug der Weg-
weisung erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich.
Der Ausreisetermin wurde auf den 12. Juni 2006 angesetzt.
L.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2006 ersuchte die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers um eine Neuansetzung des Ausreisetermins auf ei-
nen Zeitpunkt nach Ablauf der Beschwerdefrist.
M.
Am 2. Juni 2006 erliess das Bundesamt eine inhaltlich im Vergleich zu
derjenigen vom 12. Mai 2006 übereinstimmende Verfügung und setzte
den Ausreisetermin neu auf den 28. Juli 2006 an.
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N.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer durch
seine Vertretung bei der ARK die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Es sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die
vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Es sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und auf die Auferlegung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer begründete die
Eingabe mit seinem aktiven exilpolitischen Engagement. Entgegen der
vorinstanzlichen Einschätzung werde im eingereichten Bestätigungs-
schreiben der _______ vom 5. März 2006 klar festgehalten, dass er
ein aktives Mitglied dieser Partei sei und Demonstrationen organisiere.
Im Sinne der bereits in der Beschwerdeeingabe vom 9. März 2006 dar-
gelegten Gründe müsse er wegen seines exilpolitischen Engagements
mit ernsthaften Nachteilen in Äthiopien rechnen. Es bestünden subjek-
tive Nachfluchtgründe. Die weitere Argumentation des Bundesamtes,
in Anbetracht des für den Beschwerdeführer ausgestellten Laissez-
passer der äthiopischen Behörden werde er durch diese nicht als ge-
fährlicher Regimegegner eingestuft, vermöge in keiner Weise zu über-
zeugen.
O.
Mit Verfügung vom 8. August 2006 hob die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 58 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) ihren Entscheid vom 5. Juli 2006 auf und
nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Sie begründete be-
sagte Verfügung mit dem Erfordernis, vor Entscheiderlass eine Anhö-
rung gemäss Art. 29 AsylG durchführen zu müssen.
P.
Mit Beschluss vom 18. September 2006 schrieb die ARK die Be-
schwerde vom 5. Juli 2006 als gegenstandslos geworden ab.
Q.
Am 9. März 2007 führte das Bundesamt eine Anhörung durch. Dabei
machte der Beschwerdeführer geltend, seit 2004 Mitglied der _______
zu sein. Er habe an verschiedenen Sitzungen, Demonstrationen und
Videokonferenzen, welche durch diese Partei organisiert worden sei-
en, teilgenommen und Flugblätter verteilt. Zudem habe er Kontakte zu
Kadermitgliedern der _______ in Äthiopien gepflegt. Er sei exilpolitisch
aktiv geworden, weil die Parteiführer inhaftiert worden seien. Die äthio-
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pische Regierung habe deren Büro geschlossen und dabei unter an-
derem sein Mitgliedsformular samt Foto beschlagnahmt. Auch Fotos
mit ihm als Demonstrationsteilnehmer in der Schweiz seien den äthio-
pischen Behörden in die Hände gefallen. Zudem seien Fotos von De-
monstrationen ins Internet gestellt worden. Im Falle seiner Rückkehr
nach Äthiopien habe er mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Als Be-
leg für seine Vorbringen gab der Beschwerdeführer einen Artikel samt
zwei Fotos hinsichtlich einer Veranstaltung der _______ in _______
vom 3. Dezember 2006 sowie vier Fotos einer _______-Demonstration
in _______ vom 16. Februar 2007 zu den Akten.
R.
Mit Verfügung vom 16. März 2007 – eröffnet am 20. März 2007 – lehn-
te das BFM das Asylgesuch vom 23. Februar 2006 ab und verfügte die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug. In den Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, dass es
dem Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nicht gelungen sei,
eine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden
glaubhaft zu machen. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme,
dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche
Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in ir-
gendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert
worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er
nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung sei-
tens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Zudem könnten den
Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopi-
schen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der
_______ überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf
Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Er habe
sich zwar wie viele seiner Landsleute erwiesenermassen exilpolitisch –
wenn auch nur in sehr bescheidenem Ausmass – betätigt. Da aber in
der Schweiz viele solcher Anlässe stattfänden, von denen anschlies-
send oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten
von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden, sei un-
wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen – oft nur
schlecht erkennbaren – Gesichtern der Demonstranten konkrete Na-
men zuordnen könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über
die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland infor-
miert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland le-
benden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person
überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen
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Behörden bekannt sein, dass viele ihrer Landsleute aus vorwiegend
wirtschaftlichen Gründen versuchten, in Europa und speziell auch in
der Schweiz vor oder nach Abschluss des Asylverfahrens ein dauer-
haftes Aufenthaltsrecht durch regimekritische Aktivitäten zu erwirken.
Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Iden-
tifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedro-
hung für das politische System wahrgenommen würden. In Berück-
sichtigung seiner Aussagen und der eingereichten Beweismittel seien
diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Er gehöre
mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven op-
positionellen Äthiopiern im Ausland, für welche sich die äthiopischen
Behörden interessierten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die
vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Den Vollzug
der Wegweisung erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und
möglich.
S.
Mit Eingabe vom 19. April 2007 beantragte der Beschwerdeführer
durch seine Vertretung vorab per Telefax beim Bundesverwaltungsge-
richt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststel-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft. Es sei die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Der Beschwerdeführer begründete die Eingabe mit seinem ak-
tiven exilpolitischen Engagement. Entgegen der vorinstanzlichen Ein-
schätzung werde im eingereichten Bestätigungsschreiben der
_______ vom 5. März 2006 klar festgehalten, dass er ein aktives Mit-
glied dieser Partei sei und Demonstrationen organisiere. Gemäss einer
Stellungnahme von Amnesty International (ai) habe die äthiopische
Regierung im Sommer 2006 ihre Botschaften im Ausland angewiesen,
die dort lebenden äthiopischen Staatsangehörigen zu überwachen. ai
befürchte, dass insbesondere äthiopische Staatsangehörige, welche
exilpolitisch tätig seien, bei einer Abschiebung nach Äthiopien Men-
schenrechtsverletzungen drohten. ai gehe davon aus, dass nicht nur
exponierte Personen der politischen Opposition, sondern auch weni-
ger hochgradig aktive Anhänger der Opposition gefährdet seien. Zu-
dem sei in die Büroräumlichkeiten der _______ in Äthiopien eingebro-
chen worden, und es bestehe die grosse Gefahr, dass auch Listen von
Mitgliedern im Ausland in die Hände der Regierung gefallen seien. Die
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äthiopischen Behörden gingen vor Ort äusserst gewaltsam gegen
Demonstrierende vor. In Anbetracht der geschilderten Situation lägen
beim Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG vor. Der Eingabe lag der erwähnte Bericht von ai Deutschland
vom 30. November 2006 bei.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2007 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten gut
und verzichtete auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses.
U.
Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2007 hielt das Bundesamt an seinen
Ausführungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Diese Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Be-
schwerdeführer am 9. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
3.
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3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer beantragt die vorläufige Aufnahme als Flücht-
ling gemäss Art. 54 AsylG.
4.1 Eine Person, welche sich auf das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfol-
gung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Per-
son deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91). Sub-
jektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG nicht zur
Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjek-
tiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren
solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8
S. 67 und 70).
4.2
Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile
D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008,
D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-5305/2008 vom 17. Oktober
2008 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist zwar davon auszu-
gehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der
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jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwa-
chen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Angesichts
der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der
_______ und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen
Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen
Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu of-
fenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Er-
kennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individuali-
sierbarkeit des Beschwerdeführers sowie insbesondere dessen kon-
krete exilpolitische Tätigkeit. Es ist zwar grundsätzlich unbestritten,
dass er sich diesbezüglich betätigt hat. Fraglich ist aber, in welchem
Ausmass diese exilpolitischen Tätigkeiten ausgefallen sind. Gemäss
dem erwähnten Schreiben der _______ vom 5. März 2006 soll er als
Mitglied dieser Partei beziehungsweise der _______ Demonstrationen
organisiert haben. Demgegenüber legte er anlässlich der Anhörung
vom 9. März 2007 dar, seit 2004 Mitglied der _______ be-
ziehungsweise der _______ zu sein. Er habe an verschiedenen
Sitzungen, Demonstrationen und Videokonferenzen, welche durch
diese Partei organisiert worden seien, teilgenommen und Flugblätter
verteilt. Zudem habe er Kontakte zu Kadermitgliedern der _______ in
Äthiopien gepflegt. Dass er tatsächlich als Organisator von
Demonstrationen in Erscheinung getreten wäre, kann seinen eigenen
Aussagen mithin nicht entnommen werden, und die Einschätzung der
Vorinstanz, er weise kein markantes exilpolitisches Profil auf, ist
insoweit naheliegender als die in der Beschwerdeschrift vertretene
Sichtweise. In der Beschwerdeschrift wird im Übrigen lediglich geltend
gemacht, es sei in die Büroräumlichkeiten der _______ in Äthiopien
eingebrochen worden, und es bestehe die grosse Gefahr, dass auch
Listen von Mitgliedern im Ausland in die Hände der Regierung gefallen
seien. Anlässlich der Anhörung vom 9. März 2007 hatte der
Beschwerdeführer jedoch explizit geltend gemacht, bei besagtem
Einbruch sei sein Mitgliedschaftsformular samt Foto in die Hände der
Regierung gefallen. Diese unterschiedlichen Darlegungen lassen
wiederum Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführer in
einer angeblich führenden Funktion für die _______ tätig gewesen
sein soll. Es trifft zwar zu, dass er im Sinne der Beschwerdevorbringen
im eingereichten Bestätigungsschreiben der _______ vom 5. März
2006 als aktives Mitglied und als Organisator von Demonstrationen
erwähnt wird. In Anbetracht der Aktenlage kommt diesen Fest-
stellungen jedoch der blosse Beweiswert von Gefälligkeitsaussagen
zu. Im Weiteren vermochte er im Rahmen des ersten Asylverfahrens
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das geltend gemachte politische Engagement und die damit verbunde-
nen Inhaftierungen samt Folter entgegen den Beschwerdevorbringen
nicht glaubhaft zu machen. Die Feststellung des Bundesamtes, vor
seiner Ausreise sei er den heimatlichen Behörden in politischer Hin-
sicht nicht aufgefallen, dürfte somit zutreffen. Im Ergebnis ist demnach
von einem wesentlich geringeren als dem geltend gemachten Aus-
mass exilpolitischer Tätigkeiten des Beschwerdeführers auszugehen.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische
Aktivitäten indes nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest
glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
bzw. Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-7379/2007 vom 6. März 2008,
E-113/2008 vom 26. Mai 2008). Der erwähnte Umstand, wonach die
Aktivitäten äthiopischer Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern
oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden,
reicht für sich allein genommen noch nicht aus, um eine begründete
Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche,
konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich die abstrakte oder rein theore-
tische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver
Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich
gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identi-
fiziert und registriert wurde. Derartige konkrete Hinweise bestehen
aufgrund der nur in einem bescheidenen Ausmass glaubhaften Exiltä-
tigkeiten indes nicht (vgl. dazu auch das Anhörungsprotokoll C 26/6).
Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die äthiopi-
schen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer
Person zwecks deren Überwachung oder Verfolgung haben, wenn de-
ren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahr-
genommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe
sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen aber keine
Anhaltspunkte. Er gehört offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "har-
ten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die
sich die äthiopischen Behörden mutmasslich interessieren. Es ist da-
her nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
die äthiopischen Behörden aus heutiger Sicht beim Beschwerdeführer
von einer Bedrohung für das Regime ausgehen. Zudem fehlen Hinwei-
se dafür, dass gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in
Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen
eingeleitet worden wären.
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4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Be-
schwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Ein-
gaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb
darauf verzichtet werden kann, auf diese weiter einzugehen.
4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch dem-
nach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
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fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et dé-
cisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden
Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
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Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008,
D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unter-
zeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea
am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwi-
schen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wie-
deraufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite
Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Ent-
sprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwer-
deführers ausgegangen werden.
6.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde. Es ist ihm, der über eine gute Aus-
bildung und einige Berufserfahrung verfügt, zuzumuten, sich erneut
vor Ort niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Seine An-
gaben, gemäss welchen Angehörige aus politischen Gründen behelligt
worden sein sollen, wirken in Anbetracht der rechtskräftig festgestell-
ten Unglaubhaftigkeit der angeblichen Vorverfolgung nicht überzeu-
gend, weshalb auch in Würdigung seiner langen Landesabwesenheit
davon ausgegangen werden kann, er verfüge nach der Rückkehr über
ein gewisses soziales Netz im Herkunftsort _______. Nach dem Ge-
sagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
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der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von der
Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (per Ku-
rier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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