Abtei lung IV
D-2769/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
31. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2769/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein in
B._______ (C._______) bei seiner Grossmutter lebender eritreischer
Staatsangehöriger tigrinischer Herkunft – seinen Heimatstaat am 13.
März 2006 und gelangte zu Fuss in den C._______. Am 15. März 2006
sei er nach D._______ gegangen, wo er sich anschliessend während
zehn Monaten aufgehalten habe. Er sei dann weiter über E._______
(F._______) und G._______ (F._______) illegal in die Schweiz gereist
und reichte am 9. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (...) ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung vom 16.
Februar 2007 im EVZ (...) und der Anhörung durch die zuständige
kantonale Behörde vom 17. April 2007 machte der Beschwerdeführer
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei
im Januar 2006, als er seine Mutter in Eritrea habe besuchen wollen,
von den eritreischen Behörden festgenommen und zwangsrekrutiert
worden. Am 13. März 2006 sei ihm die Flucht aus dem Camp von
H._______ (Eritrea) gelungen.
B.
Mit Verfügung vom 31. März 2009 – eröffnet am 1. April 2009 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Anstelle des Voll-
zugs der Wegweisung ordnete es jedoch die vorläufige Aufnahme in-
folge Unzulässigkeit / Unzumutbarkeit / Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentli-
chen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers entsprächen nicht
der allgemeinen Logik des Handelns, die Schilderungen seiner Fest-
nahme, Zwangsrekrutierung und Flucht beschränkten sich auf sehr all-
gemeine, unsubstanziierte sowie standardisierte Aussagen und seine
Beschreibung der Ausreise sei unglaubhaft und unrealistisch. Überdies
seien die Angaben zu seinen Aufenthaltsorten ab dem Jahr 2003 zwei-
felhaft. Insgesamt seien seine Vorbringen deshalb als unglaubhaft zu
qualifizieren.
C.
Mit Beschwerde vom 28. April 2009 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Seite 2
D-2769/2009
In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten. Darüber hinaus liess er ersuchen, die vorliegende Beschwer-
de sowie die in Aussicht gestellte Beschwerde gegen die Verfügung
betreffend seine Mutter (N _______) seien vom Bundesverwaltungsge-
richt aufgrund des bestehenden Sachzusammenhanges koordiniert zu
prüfen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 hiess der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um Koordination der vorliegenden
Beschwerde mit einer allfälligen, die Mutter des Beschwerdeführers
betreffenden Beschwerde, wies er hingegen ab. Zudem lud der Inst-
ruktionsrichter in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
E.a In seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2009 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
E.b Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 gab der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer bis zum 24. Juni
2009 Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
E.c Mit Eingabe vom 16. Juni 2009 und somit innert Frist reichte der
Beschwerdeführer eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
Seite 3
D-2769/2009
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
Seite 4
D-2769/2009
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im We-
sentlichen mit der Begründung ab, seine Vorbringen würden nicht der
allgemeinen Logik des Handelns entsprechen. Die Schilderungen sei-
ner Festnahme, Zwangsrekrutierung und Flucht beschränkten sich auf
sehr allgemeine, unsubstanziierte sowie standardisierte Aussagen.
Darüber hinaus würden die von ihm geschilderten Umstände seines
Entkommens aus dem Militärcamp in H._______ und seiner
anschliessenden Flucht in den C._______ – einem Marsch zu Fuss –
wenig glaubhaft erscheinen. Auch die Beschreibung seiner
unverzüglichen Weiterreise nach D._______ (nach nur sehr kurzem
Aufenthalt im C._______, wo er vorher mehrere Jahre bei seiner
Grossmutter gelebt habe) sei unrealistisch. Dementsprechend
genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Der Vollzug der
Wegweisung sei jedoch nicht zumutbar, weshalb der Be-
schwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen werde.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird sinngemäss gerügt, das BFM sei
zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen
und habe damit Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer habe sei-
ne Asylvorbringen präzise geschildert und damit genügend glaubhaft
gemacht.
4.3 Indessen vermögen die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht
zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Was die einzelnen
Unglaubhaftigkeitselemente anbelangt, so kann auf die vorinstanzliche
Verfügung verwiesen werden, zumal die Beschwerdeschrift eine indivi-
duelle Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ver-
missen lässt und meist lediglich auf die allgemeine politische Lage in
Eritrea hinweist. Zudem kann der Beschwerdeführer seine Vorbringen
mit keinerlei beweistauglicher Akten untermauern. Der Beschwerde-
führer konnte somit auch im Beschwerdeverfahren seine angebliche
Zwangsrekrutierung und anschliessende Desertion nicht glaubhaft ma-
chen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise aus dem C._______ in keinem konkreten Kontakt mit den
Seite 5
D-2769/2009
staatlichen Militärbehörden stand. Die Rüge der Verletzung von Art. 7
AsylG erweist sich somit als unbegründet.
5.
5.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn Flüchtlinge erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
AsylG werden. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdes-
sen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausfüh-
rungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK
2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
5.2 Indem der Beschwerdeführer sein Heimatland im militärpflichtigen
Alter illegal verliess, setzte er einen Grund, im Falle einer Rückkehr
Opfer von asylrechtlich relevanten Verfolgungen zu werden. In Eritrea
wird ein derartiges Verhalten im Falle einer Heimreise hart bestraft
(vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 29 ff., vgl. auch EMARK 2004 Nr. 22 E. 5c
S. 149/50). Aus diesem Grund wird dem Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft zuerkannt. In Anwendung von Art. 54 AsylG erhält er
allerdings kein Asyl.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Im vorliegenden Fall wur-
de jedoch der Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit aufgescho-
ben. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im Sinne des Asyl-
gesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nachachtung von Art.
83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) i.V.m. Art. 5 Abs. 1
AsylG (sowie Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) überdies auch als unzulässig. Da sich
Seite 6
D-2769/2009
aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit der Wegweisung zu bestäti-
gen.
7.
Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnet, jedoch den Vollzug der Wegwei-
sung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Sie ist demge-
genüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzu-
heissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt
wird. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – welches rechnerisch als
hälftiges Obsiegen zu beurteilen ist – wären die reduzierten Kosten
von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers indes nicht
als aussichtslos zu erachten waren, hiess der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 8. Mai 2009
das Gesuch des bedürftigen Beschwerdeführers um Erlass der Verfah-
renskosten gut und verzichtete in der Folge auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, die finan-
zielle Lage des Beschwerdeführers habe sich zwischenzeitlich verän-
dert, weshalb dieser weiterhin als mittellos im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu erachten ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob-
siegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Be-
schwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens eine redu-
zierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsauf-
wand kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt wer-
den, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden
Seite 7
D-2769/2009
Berechnungsfaktoren (Art. 9 - 11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte
zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und
MWST) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
Seite 8
D-2769/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewie-
sen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 500.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
Seite 9