Abtei lung IV
D-2769/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 19. März 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2769/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat am 6. September 2008 auf dem Landweg und gelangte
am 11. September 2008 unkontrolliert in die Schweiz, wo sie am
15. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom
25. September 2008 im EVZ M._______ sowie anlässlich der Direkt-
anhörung vom 22. Juni 2009 durch das BFM machte die Beschwerde-
führerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend,
sie sei Kurdin und stamme aus Istanbul. Von 1980 bis 1986 habe sie in
Libyen gelebt, wo ihr Vater als Gastarbeiter tätig gewesen sei. Von
Beruf sei sie (...) beziehungsweise (...) im Verein MKM (Kulturzentrum
Mesopotamien) gewesen. Ihre Schwester A., der am 31. Oktober 2003
in der Schweiz Asyl gewährt worden sei (N 433 272), sei im Jahre
1995 verhaftet worden. In der Folge habe auch sie (die
Beschwerdeführerin) Belästigungen in Form von Beschattung und
Bedrohung erfahren. Da sie ihrer Schwester stark gleiche und mit ihr
verwechselt werde, sei sie bei Besuchen ihrer Schwester im Gefängnis
immer wieder festgenommen worden. Die Polizei habe auch mehrmals
an ihrem Wohnort versucht, sie mitzunehmen, doch hätten die Eltern
derlei regelmässig zu verhindern vermocht. Wegen ihrer Tätigkeit im
MKM sei sie verdächtigt worden, eine potentielle Anhängerin der PKK
(Arbeiterpartei Kurdistans) zu sein. 1998 sei sie dann festgenommen,
sieben Tage in U-Haft gehalten, gerichtlich angeklagt und schliesslich
aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Während der Haft
sei sie geschlagen, sexuell belästigt und psychisch unter Druck
gesetzt worden. Weitere Gerichtsverfahren habe es keine gegeben,
doch habe dies die Behörden nicht daran gehindert, sie trotzdem
praktisch einmal pro Woche festzunehmen. Diese Belästigungen
hätten mehrere Jahre gedauert. Ab dem Jahre 2001 hätten die
Festnahmen aufgehört, die Bedrohungen und Kontrollen seien aber
weiter gegangen. Im Jahre 2006 hätten die Repressionen wieder
merklich zugenommen. Erneut sei sie beschattet und bedroht worden.
Auch als die Familie der Polizei im Mai 2008 mitgeteilt habe, dass sich
die Schwester A. nicht mehr in der Türkei aufhalte, hätten die
Belästigungen nicht aufgehört. Es sei ihr vielmehr vorgeworfen
worden, die Flucht der Schwester ins Ausland ermöglicht und die
Polizei in die Irre geführt zu haben. Sie habe sich nicht mehr frei
Seite 2
D-2769/2010
bewegen können und Angst gehabt, entführt zu werden. In der Folge
habe sie das (...) und ihren Beruf als (...) aufgegeben und
beschlossen, in die Schweiz zu flüchten. Auch nach ihrer Ausreise aus
dem Heimatstaat sei wiederholt nach ihr gefragt worden.
A.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerde-
führerin mehrere Beweismittel zu den Akten, nämlich Verfahrensakten
in Bezug auf das politisch motivierte Strafverfahren von 1998, einen
Zeitungsbericht zum selben Strafverfahren, diverse Unterlagen und
Zeitungsartikel zum MKM und zu den kulturellen Tätigkeiten der Be-
schwerdeführerin.
A.c Gemäss einem Schreiben vom 16. September 2009 einer Ärztin
für Innere Medizin befand sich die Schwester der Beschwerdeführerin
zum damaligen Zeitpunkt wegen einer schweren posttraumatischen
Belastungsstörung in ärztlicher Behandlung. Zudem sei eine
Schwangerschaft diagnostiziert worden.
B.
Mit Verfügung vom 19. März 2010 – eröffnet am 22. März 2010 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Be-
gründung hielt die Vorinstanz fest, die Vorbringen seien tatsachen-
widrig ausgefallen, zumal sie in wesentlichen Punkten den gesicherten
Erkenntnissen des BFM widersprächen. Es sei zwar tatsächlich nicht
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit
Belästigungen und Bedrohungen erlitten habe und selber in ein Straf -
verfahren verwickelt gewesen sei. Trotzdem seien die von ihr ge-
schilderten Verfolgungsmassnahmen aus mehreren Gründen un-
glaubhaft. Zunächst habe die Beschwerdeführerin geschildert, die Be-
lästigungen und Bedrohungen hätten über Jahre hinweg angehalten.
Dies praktisch täglich und auch nachdem die Familie der Polizei mit-
geteilt habe, dass sich ihre Schwester nicht mehr in der Türkei befinde.
Über Jahre hinweg sei sie fast wöchentlich festgenommen worden.
Diese Häufigkeit und Beharrlichkeit der Nachstellungen müssten als
masslos übertrieben und gänzlich unrealistisch bezeichnet werden. Es
sei nicht plausibel, dass die Polizei immer wieder und über Jahre
hinweg die Beschwerdeführerin wegen der gleichen Angelegenheit
belangt haben solle. Hätte tatsächlich etwas gegen sie vorgelegen, so
wären strafrechtliche Massnahmen ergriffen worden, wie das ja auch
Seite 3
D-2769/2010
1998 einmal der Fall gewesen sei. Zudem habe sich die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei in den vergangenen Jahren und
im Zusammenhang mit dem Annäherungsprozess an die Europäische
Union massiv verbessert. Behördliche Massnahmen im Gefolge von
Fahndungen nach nahen Verwandten oder im Zusammenhang früherer
eigener, politisch motivierter strafrechtlicher Verfolgung erlangten in
der Regel heute keine asylrechtliche Relevanz mehr. Weiter habe die
Beschwerdeführerin behauptet, sie werde wegen Beihilfe zur Flucht
ihrer Schwester A. sowie wegen Irreführung der Polizei gesucht. Bei
diesen geltend gemachten Beschuldigungen handle es sich um
strafrechtlich relevante Tatbestände. Es wäre daher die Eröffnung
eines Strafverfahrens gegen sie zu erwarten gewesen. Dies solle
indessen nicht der Fall gewesen sein. Auch habe die Beschwerde-
führerin geschildert, sie sei bei "jedem Besuch" ihrer Schwester A. im
Gefängnis festgenommen worden, weil man sie miteinander
verwechselt habe. Es erscheine indessen nicht denkbar, dass die
Polizei keine geeigneten Massnahmen ergriffen haben solle, um eine
solche Verwechslung auszuschliessen, da auch die Polizei allein
schon aus Gründen der Verfahrensökonomie jedes Interesse daran
haben müsse, derartige Pannen auszuschliessen. Des Weiteren habe
sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Vorbringen in Wider-
sprüche verwickelt. In der BzP habe sie geltend gemacht, die
Belästigungen wegen ihrer Schwester hätten von 1995 an rund zwei
Jahre angedauert, bevor sie 2006 wieder merklich zugenommen
hätten. In der Anhörung habe sie dann behauptet, die Schwierigkeiten
wegen ihrer Schwester hätten ab 1995 rund sieben Jahre angedauert.
In der BzP habe sie in diesem Zusammenhang auch zu Protokoll
gegeben, man habe sie eine Weile in Ruhe gelassen. In der Anhörung
habe sie im Gegensatz dazu behauptet, die Übergriffe hätten nicht
aufgehört. Während der BzP habe sie behauptet, ab 2006 hätten die
Bedrohungen wegen ihrer Schwester wieder zugenommen. Bei der
Anhörung habe es in einer ersten Version unmissverständlich und im
Widerspruch zu den Aussagen in der BzP geheissen, sie sei vom
Jahre 2006 an wegen ihres eigenen Engagements belästigt worden
und nicht wegen ihrer Schwester. Im Verlauf der Anhörung habe sie
zur Begründung für die angeblich erlittenen Nachteile wieder zur
ursprünglichen Version in der BzP gewechselt, wonach ihre Schwester
A. Grund für die Belästigungen und Bedrohungen gewesen sei.
Aufgrund dieser in vielfacher Hinsicht übertriebenen, unrealistischen
und widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin könne nicht
geglaubt werden, dass sie im Zusammenhang mit ihrer Schwester A.
Seite 4
D-2769/2010
und ihren eigenen Tätigkeiten für die MKM in der von ihr geschilderten
Intensität und Beharrlichkeit von der Polizei belästigt, bedroht und
schikaniert worden sei oder deswegen in Zukunft asylrelevante
Verfolgungsmassnahmen erleiden müsste.
Die siebentägige U-Haft im Jahre 1998 und das mit zahlreichen
Beweismitteln glaubhaft gemachte Strafverfahren seien asylrechtlich
nicht relevant, weil sie zu lange zurücklägen beziehungsweise ein in
zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzu-
sammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehle. Die Beschwerde-
führerin habe zwar geltend gemacht, auch später immer wieder
festgenommen, bedroht und in anderer Weise belästigt worden zu
sein. Wie oben bereits ausgeführt, seien diese Vorbringen jedoch nicht
als glaubhaft zu bezeichnen.
In den letzten Jahren habe sich die Menschenrechtslage in der Türkei
massiv zum Besseren gewendet. So habe die Türkei seit dem Jahre
2001 eine Reihe von Reformen getätigt, die zu einer deutlichen
Annäherung an europäische Standards geführt hätten. Seit der
Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005
habe sich insbesondere die Rechtssicherheit verbessert, wodurch die
früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden
sei. Eine von Übergriffen betroffene Person habe heute zudem
durchaus die Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen und beispielsweise
Klage gegen die fehlbaren Beamten zu führen. Es sei zwar nach wie
vor denkbar, dass Personen, bei denen der Verdacht bestehe, sie
unterhielten Kontakte zu einer gesuchten Person oder seien für eine
illegale Organisation tätig, polizeilichen Massnahmen ausgesetzt
seien. Diese Massnahmen entfalteten jedoch in der weitaus
überwiegenden Mehrzahl heute keine asylrechtliche Relevanz mehr.
Wie oben dargelegt habe die Beschwerdeführerin die von ihr
geschilderten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit den
Aktivitäten ihrer Schwester und ihren eigenen Tätigkeiten für das MKM
nicht glaubhaft machen können. Es bestehe somit auch kein Grund zur
Annahme, dass sie deswegen in absehbarer Zukunft mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erleiden
könnte. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass das geltend
gemachte Strafverfahren aus dem Jahre 1998 glaubhaft sei. Ebenso
sei glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin namentlich wegen ihrer
politisch aktiven Schwester – in der Vergangenheit Schikanen und
Nachteile erlitten habe. Dass sie jedoch zum heutigen Zeitpunkt
weiterhin in der von ihr geschilderten Intensität und Beharrlichkeit
diversesten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein solle, sei nicht
Seite 5
D-2769/2010
glaubhaft.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar.
Insbesondere gebe es auch keine individuellen Gründe, die gegen die
Zumutbarkeit der Wegweisung sprächen: Bei der Beschwerdeführerin
handle es sich um eine junge, gut ausgebildete Frau, die in der Türkei
auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Den Akten sei
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss einem Schreiben
vom 16. September 2009, ausgestellt durch Frau Dr. S.P., Ärztin für
Innere Medizin, zum damaligen Zeitpunkt in ärztlicher Behandlung
gestanden habe wegen einer schweren posttraumatischen Belas-
tungsstörung und Schwangerschaft. In der Anhörung auf ihren Ge-
sundheitszustand und eine Schwangerschaft angesprochen, habe die
Beschwerdeführerin indessen zu Protokoll gegeben, dass sie weder
an gravierenden gesundheitlichen Problemen leide noch in psycho-
logischer Behandlung stehe oder mittlerweile ein Kind geboren habe.
Grundsätzlich sei zudem anzufügen, dass namentlich in Istanbul, wo
die Beschwerdeführerin herstamme, die medizinische Versorgung
generell und in gutem Standard gewährleistet sei. Ausserdem sei der
Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar.
C.
C.a Mit Beschwerde vom 21. April 2010 liess die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
C.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legte die Beschwerde-
führerin die nachfolgend aufgeführten Beweismittel ins Recht: ein
Diplom vom 28. Juni 1993, eine Bestätigung vom 12. August 2004 des
MKM, eine Bescheinigung vom 3. September 2004 der Teilnahme an
(...), Arbeitsbestätigungen aus den Jahren 2000 und 2004, ein
Seite 6
D-2769/2010
Schreiben vom 8. Mai 2008 des Bundesamtes für Justiz, einen Bericht
vom 9. Oktober 2008 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit dem
Titel "Türkei, Update: Aktuelle Entwicklungen" von H. Oberdiek, ein
Schreiben vom 1. April 2010 eines türkischen Rechtsanwalts, ein
Schreiben vom 25. März 2010 der Schwester der Beschwerdeführerin,
ein Schreiben vom 25. März 2010 von B._______, ein ärztliches
Zeugnis vom 14. April 2010, zwei Bescheinigungen des Besuchs eines
Deutschkurses sowie Berichte von Amnesty International sowie des
UNHCR über die Türkei.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2010 wies der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und
forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 12. Mai 2010 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
D.b Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 6. Mai 2010 ge-
leistet.
D.c Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 liess die Beschwerdeführerin die
Bestätigung eines türkischen Rehabilitationszentrums (TOHAV) sowie
einen englischsprachigen Internetauszug dieser Institution zu den
Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Seite 7
D-2769/2010
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Seite 8
D-2769/2010
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerde vom 21. April 2010 macht die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe mit ihrer Er-
wägung, wonach die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur
Häufigkeit und Beharrlichkeit der Nachstellungen während vielen
Jahren masslos übertrieben und gänzlich unrealistisch seien, der be-
sonderen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie wie auch
den konkreten Gründen für die jeweiligen Verfolgungen keine
Rechnung getragen. Zudem stamme die Beschwerdeführerin aus einer
Familie, die von den Behörden offensichtlich als ideologisch gefährlich
eingeschätzt werde. Nicht zuletzt seien verschiedene Familien-
mitglieder nach langjährigen Gefängnisstrafen untergetaucht oder ins
Ausland geflohen. Dies unterstreiche die Plausibilität der beharrlichen
Verfolgungen durch die Behörden. Das behördliche Verhalten habe
nicht darauf abgezielt, Straftaten der Beschwerdeführerin zu ahnden,
sondern solche zu verhindern beziehungsweise ihre Schwester auf-
zuspüren oder unter Druck zu setzen. Dementsprechend seien die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Jahre andauernden
intensiven Verfolgungshandlungen durch die Behörden weder als
übertrieben noch als realitätsfremd zu bezeichnen, sondern als nach-
vollziehbar und plausibel. Ferner habe das BFM unter Erwägung I.1
Bst. b ausgeführt, die türkischen Behörden hätten gegen die Be-
schwerdeführerin ein Strafverfahren eröffnet, wenn sie tatsächlich
wegen Beihilfe zur Flucht beziehungsweise wegen Irreführung der
Polizei gesucht worden wäre. Auch dieser Schlussfolgerung der Vor-
instanz könne nicht zugestimmt werden, weil die Irreführung – nach
Ansicht der Polizei – lediglich in der Ähnlichkeit ihres Aussehens ge-
legen habe, weshalb man sie bei der Beobachtung des Hauses der
Familie offenbar für ihre Schwester gehalten und damit deren Flucht
Seite 9
D-2769/2010
während ihres sechsmonatigen Hafturlaubs nicht bemerkt habe. Ein
strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdeführerin habe somit
nicht vorgelegen, wohl aber ein weiterer Grund für behördliche
Repressalien. Ferner seien genaue Kontrollen der Beschwerdeführerin
nach ihren Besuchen der Schwester im Gefängnis aus der Sicht der
Gefängnisbehörden das beste Mittel gewesen, um eine Verwechslung
der beiden zu verhindern. Nichts an diesen Vorgängen erscheine
unplausibel. Ferner handle es sich bei den unter Erwägung I.1 Bst. d
aufgeführten Unstimmigkeiten nicht um eigentliche Widersprüche,
sondern um Fehlinterpretationen durch die Vorinstanz. Insgesamt sei
festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in sich
schlüssig, plausibel und ausreichend dokumentiert seien. Die
Ausführungen enthielten keine wesentlichen Widersprüche und
stünden mit der allgemeinen Lebenserfahrung und der besonderen
Situation in der Türkei in Einklang. An der persönlichen
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin schliesslich bestünden
keinerlei Zweifel. Was den angeblich fehlenden Kausalzusammenhang
zwischen der Haft im Jahre 1998 und der Ausreise aus dem
Heimatstaat im Jahre 2008 anbelange, sei auf die zahlreichen
Verfolgungshandlungen in der Zwischenzeit zu verweisen, welche den
weiteren Aufenthalt im Heimatstaat hätten unerträglich erscheinen
lassen. Die Bestreitung des Kausalzusammenhangs sei daher
ausschliesslich Folge der Bestreitung der Glaubhaftigkeit. Im Falle
einer Rückkehr in die Türkei müsse die Beschwerdeführerin erneut mit
ernsthaften Nachteilen rechnen. Familienangehörige kurdischer
Aktivisten müssten auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen
und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und
Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen
Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark
von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Eine inländische
Fluchtalternative bestehe nicht. Angesichts der jahrelangen Verfol-
gungen durch die Sicherheitsbehörden habe die Beschwerdeführerin
im Übrigen sowohl ihre Tätigkeit als (...) als auch ihren Beruf als (...)
aufgegeben. Unter dem Eindruck einer lückenlosen Beschattung habe
sie sich nicht mehr aus dem Haus getraut und ihr Sozialleben sei zum
Stillstand gekommen. Im Falle einer Wegweisung sei die
Beschwerdeführerin in die Umstände zurückgeworfen, vor denen sie
geflohen sei und die auch bei objektiver Betrachtung nicht erträglich
seien. Eine Änderung dieser Situation sei nicht absehbar, zumal sich
entsprechende Hoffnungen der Familie in der Vergangenheit
Seite 10
D-2769/2010
zerschlagen hätten. Unter diesen Umständen würde eine Wegweisung
mit grösster Wahrscheinlichkeit erneut zu schweren psychischen
Problemen der Beschwerdeführerin führen. Eine Wegweisung sei
deshalb als unzumutbar zu erachten und nicht zu vollziehen.
5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu
einer veränderten Betrachtungsweise zu führen.Wie die Vorinstanz zu
Recht festgehalten hat, sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin
teils glaubhaft, in den eigentlich wesentlichen Punkten aber unglaub-
haft ausgefallen. Glaubhaft erscheint zunächst einmal das geltend
gemachte Strafverfahren im Jahre 1998, welches die Beschwerde-
führerin mit einer Reihe fotokopierter Beweismittel dokumentiert hat
(A1/1). Ebenfalls glaubhaft sind auch vereinzelte Schikanen und
anderweitige Nachteile, die die Beschwerdeführerin namentlich wegen
ihrer politisch aktiven Schwester erlitten haben mag. Diese benutzte
nach Angaben der Beschwerdeführerin indessen einen sechs-
monatigen Hafturlaub (A16/15 S. 5) im Jahre 2002, um dem Heimat-
staat den Rücken zu kehren und in der Schweiz um Asyl nachzu-
suchen. In diesem Zusammenhang darf man davon ausgehen, die
türkischen Behörden hätten angesichts dieser Ausgangslage nicht
sechs Jahre lang zugewartet und die Beschwerdeführerin beschattet,
um sich dann im Jahre 2008 darüber informieren zu lassen, die
eigentlich gesuchte Schwester halte sich nicht mehr in der Türkei auf,
sondern habe in der Schweiz um Asyl ersucht (A16/15 F75/6 S. 10).
Der von der Beschwerdeführerin geschilderte, geradezu wahnwitzige
Aufwand, den die türkischen Behörden zu ihrer Überwachung und
Beschattung während vielen Jahren betrieben haben sollen, illustriert
vielmehr den wirklichkeitsfremden Charakter ihrer Schilderungen.
Diese vermitteln im Übrigen zusätzlich den Eindruck, die türkischen
Behörden seien völlig inkompetent. Da die Plausibilität mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit nicht für diesen Eindruck spricht, sind es
die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sich als wirklichkeitsfremd
und unglaubhaft erweisen. Mit ihnen hätte offensichtlich eine Brücke
zwischen den glaubhaften Ereignissen des Jahres 1998 und der so-
genannten Flucht im Jahre 2008 geschlagen werden sollen, fehlt doch
andernfalls – wie in vorliegendem Falle – der in zeitlicher und sach-
licher Hinsicht erforderliche, enge Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht. Demnach sind die Ereignisse des Jahres 1998
nicht (mehr) asylrechtlich relevant. Aus dem Umstand schliesslich,
dass die türkischen Behörden auch kein Strafverfahren gegen die Be-
schwerdeführerin wegen der angeblichen Fluchthilfe zugunsten ihrer
Seite 11
D-2769/2010
Schwester (A16/15 F85 S. 11) eröffnet haben, ist ferner der Schluss zu
ziehen, die türkischen Behörden betrachteten sie in diesem Zu-
sammenhang als unbescholtene Person. Bei dieser Sachlage erübrigt
es sich, auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel
näher einzugehen, dies umso weniger, als mit dem Schreiben vom
1. April 2010 eines türkischen Rechtsanwalts im Wesentlichen ledig-
lich das unbestrittene Verfahren im Jahre 1998 bestätigt wird. In der
Gesamtbeurteilung drängt sich der Eindruck auf, die Beschwerde-
führerin habe die wesentlichen aktuellen Aspekte ihrer geltend ge-
machten Verfolgungssituation lediglich erfunden, um ihrem Asylgesuch
Nachdruck zu verleihen und sich ein Anwesenheitsrecht in der
Schweiz zu verschaffen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im
Übrigen auf die ebenso ausführlichen wie im Wesentlichen zu-
treffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen
werden.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Beschwerde-
führerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und sie
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flücht-
lingseigenschaft ist ihr zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt
worden.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Seite 12
D-2769/2010
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 13
D-2769/2010
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Staatsgebiet ge-
sprochen werden, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rück-
kehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden.
Zudem gibt es auch keine Hinweise, aufgrund derer unter Umständen
geschlossen werden könnte, die den Akten zufolge junge und gesunde
Beschwerdeführerin gerate im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat
in eine existenzbedrohende Situation. Wie sich aus den Akten ergibt,
machte die Beschwerdeführerin keine aktuellen Krankheiten im Sinne
eines Vollzugshindernisses geltend. Vielmehr ergibt sich aufgrund des
auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreibens vom
19. Mai 2010 eines türkischen Rehabilitationszentrums (TOHAV), dass
eine mehrjährige psychologische beziehungsweise psychiatrische
Behandlung auf Wunsch der Beschwerdeführerin im Jahre 2006
Seite 14
D-2769/2010
abgeschlossen wurde. Darüber hinaus ist der Beschwerdeschrift zu
entnehmen, die Beschwerdeführerin habe im Anschluss an diese
Behandlung einen privaten Psychiater zugezogen, weshalb sich an
dieser Stelle weitere Ausführungen zur medizinischen Versorgung in
Istanbul erübrigen. Hingegen ist an dieser Stelle noch anzumerken,
dass die vorinstanzliche Erwägung zum Arztzeugnis vom 16. Septem-
ber 2009, welches Aufschluss über die Gesundheit ihrer Schwester
gibt, bezüglich der Beschwerdeführerin zwangsläufig unzutreffend ist
und offensichtlich auf einem vorinstanzlichen Versehen beruht. Was
die Schulbildung der Beschwerdeführerin anbelangt, so blickt diese
auf einen elfjährigen Schulbesuch, davon drei Jahre Gymnasium
zurück. Anschliessend absolvierte sie eine anderthalbjährige
(...)ausbildung und konnte auch nach eigenen Angaben bereits
berufliche Erfahrungen sammeln. Es ist ihr zuzumuten, sich wieder in
ihrem Heimatstaat niederzulassen und eine neue Existenz aufzubau-
en. Darüber hinaus werden ihr die nach wie vor in der Türkei lebenden
Eltern sowie zahlreiche Geschwister bei der Wiedereingliederung
behilflich sein können. Angesichts der gesamten Umstände ist der Voll-
zug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch
diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
Seite 15
D-2769/2010
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. Mai 2010
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 16
D-2769/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 6. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 17