B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-277/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsbürger mit letztem Wohn-
sitz in X._______ (Äthiopien), gelangte gemäss eigenen Angaben am
1. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Asyl- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 21. Oktober 2009 zu seiner Person und summarisch zum
Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Am 14. Dezember 2009 sowie am 28. November 2012 wurde er
eingehend zur Fluchtgeschichte angehört.
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit,
dass er Mitglied der Oppositionspartei Ginbot 7 sei. Er sei an die Behör-
den verraten und daraufhin festgenommen worden und habe sich nach
der Freilassung zur Flucht entschlossen.
C.
Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers (N […]), die er in der
Schweiz kennengelernt habe, gebar am 7. April 2011 die gemeinsame
Tochter B._______. Mit Verfügung des BFM vom 2. Februar 2012 wurden
Mutter und Kind in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Mit Urteil vom 3.
Mai 2012 stellte das Bezirksgericht Y._______ die Vaterschaft des Be-
schwerdeführers fest.
D.
Am 4. Oktober 2012 wurde einem Kantonswechselgesuch des Be-
schwerdeführers vom 14. Juni 2012 stattgegeben.
E.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 (Eröffnung am 21. Dezember
2012) wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 17. Januar 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualtier sei die
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
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Seite 3
In prozessualer Hinsicht wurde um die Möglichkeit zur Beschwerde-
ergänzung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Als Beweismittel wurden eine Fürsorgebestätigung, eine E-Mail des BFM
an die Caritas sowie Kopien des F-Ausweises der Lebenspartnerin und
der Tochter, des Urteils des Bezirksgerichts Y._______ sowie des Kan-
tonswechselgesuchs und -entscheids eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2013 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, genehmig-
te den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist
zur Einreichung einer ergänzenden Eingabe sowie eines ärztlichen Zeug-
nisses.
H.
Am 28. Januar 2013 wurde die Beschwerdeergänzung eingereicht.
I.
In der Vernehmlassung vom 5. März 2013 äusserte sich das BFM zu den
Vorbringen in der Beschwerde, hielt an seinen bisherigen Ausführungen
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Am 20. März 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
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Seite 4
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Seite 5
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er in
X._______ mit seinen Eltern und seinen Geschwistern zusammengelebt
habe. Seit Dezember 2008 sei er Mitglied der Partei Ginbot 7. Seine Auf-
gabe innerhalb der Partei habe darin bestanden, Mitglieder anzuwerben
und Geld zu sammeln. Er habe diese Tätigkeit heimlich ausgeübt. Als die
Regierung davon erfahren habe, sei er (…) 2009 an seinem Arbeitsplatz
festgenommen, für zwei Monate inhaftiert und zur Partei befragt worden.
Aufgrund der schlechten Haftbedingungen habe er grosse Schmerzen im
rechten Fuss gehabt und sei deshalb nach seiner Freilassung in ärztlicher
Behandlung gewesen. Durch Leistung einer Kaution und Bezahlung eines
Bestechungsgeldes sei er (…) 2009 freigelassen worden. Nachdem er er-
fahren habe, dass er sich nicht von einem drohenden Prozess freikaufen
könne und er eine gerichtliche Vorladung erhalten habe, sei er (im) Sep-
tember 2009 nach Kenia geflohen. Zwei Tage nach seiner Flucht hätten
sich die Behörden bei seinen Eltern nach seinem Aufenthaltsort erkun-
digt, dabei das Haus durchsucht und diverse Papiere und Dokumente be-
schlagnahmt, die seine Verbindung zur Partei belegen würden. Sie hätten
zudem seinen Vater für zwei Tage festgenommen.
4.2 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Identität des
Beschwerdeführers nicht feststehe, da von ihm keine Identitätsdokumen-
te eingereicht worden seien, und seine Behauptung, sämtliche Dokumen-
te und Unterlagen seien beschlagnahmt worden, nicht überzeuge, zumal
der Beschwerdeführer in Äthiopien zur Schule gegangen sei und mehrere
Jahre ein Geschäft geführt habe.
Den undifferenzierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner
Parteimitgliedschaft und seiner Haft könne nicht geglaubt werden. Die
einfachen und allgemein gehaltenen Schilderungen der politischen Arbeit,
der Festnahme, der Haft und der Freilassung würden keine Realkennzei-
chen enthalten, sondern aufgrund ihrer Oberflächlichkeit und Pauschalität
eine subjektive und erlebnisgeprägte Wahrnehmung vermissen lassen.
Vor dem Hintergrund, dass in Äthiopien gegen oppositionelle Aktivisten
rigoros vorgegangen werde, sei es nicht nachvollziehbar, wieso der Be-
schwerdeführer bereits nach zwei Monaten wieder freigelassen worden
sei, um ihn kurz danach wieder vorzuladen, obwohl die Behörden – auch
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gestützt auf sein Geständnis in Haft – von dessen Parteizugehörigkeit
gewusst hätten. Er habe seine politische Aktivität nach der Freilassung
auch nicht aufgegeben und sich weiterhin mit anderen Mitgliedern getrof-
fen, so dass es für die Regierung ein Leichtes gewesen wäre, weitere
Mitglieder festzunehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso er sämtliche
Unterlagen über die Partei zuhause gelassen habe, obwohl er nach sei-
ner Freilassung bis zur Ausreise genügend Zeit gehabt hätte, diese ver-
schwinden zu lassen. Dies erscheine umso befremdlicher, als ihm bei
seiner Freilassung eröffnet worden sei, der Richter könne die Klage nicht
fallen lassen, und er schliesslich auch eine Vorladung erhalten habe, wo-
durch der Beschwerdeführer davon hätte ausgehen müssen, dass sol-
ches Material ihn und seine Familie in Schwierigkeiten bringen könnte.
Aufgrund dieser Unglaubhaftigkeitsmomente erübrige es sich, auf die Wi-
dersprüche in seinen Aussagen hinsichtlich der Grösse der politischen
Gruppe oder der Umstände der Festnahme vertiefter einzugehen.
4.3 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung wurde gegen die
Erwägungen des BFM eingewendet, dass er in der Anhörung nachvoll-
ziehbar ausgeführt habe, dass sämtliche Papiere beschlagnahmt worden
seien und er daher keine Identitätsdokumente einreichen könne. Seine
Familie habe drei- oder viermal vergebens versucht, für ihn neue Doku-
mente ausstellen zu lassen und sei dabei sogar bedroht worden.
Seine politische Arbeit, die Festnahme, die Haft sowie die Haftentlassung
habe er so detailliert wie möglich darzulegen versucht. So seien die
Schilderungen ausführlich ausgefallen. Dabei habe er seine Gemütszu-
stände, die Schmerzen während der Inhaftierung und die Nichtbehand-
lung dieser Komplikationen beschrieben. Weiter habe er auch die Gründe
für seinen Beitritt zur Ginbot 7 genannt.
Entgegen der Ansicht des BFM sei es üblich, einfache Parteimitlieder ge-
gen Bezahlung und flankiert von Beschattungsmassnahmen freizulassen,
während sich die vom BFM genannten Verhaftungen mehrerer Parteimit-
glieder im November 2009, denen die Todesstrafe drohe, auf hochrangige
Aktivisten beziehen würden.
Seine Unterlagen habe er nicht einfach zuhause offen rumliegen lassen,
sondern behutsam versteckt. Trotz dieser Vorsichtsmassnahme seien sie
bei der gründlichen Suche der Beamten entdeckt worden. Zu seiner poli-
tischen Tätigkeit nach der Entlassung sei zu bemerken, dass diese
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selbstverständlich nicht in gleicher Weise fortgeführt, sondern nunmehr
heimlich und in sehr diskretem Rahmen weitergeführt worden sei. Er ha-
be in Haft auch nicht zugegeben, ein Parteimitglied zu sein. Diesbezüg-
lich handle es sich vielmehr um eine blosse Vermutung der Behörden.
4.4 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, dass der Beschwerde-
führer neuerdings entgegen expliziter Ausführungen im Anhörungsproto-
koll bestreite, die Mitgliedschaft gegenüber den Behörden gestanden zu
haben.
4.5 Diesem Argument wurde in der Replik entgegnet, dass er in Haft kein
Geständnis abgelegt habe, und ihm diese unzutreffende Formulierung in
der Rückübersetzung wohl entgangen sei, ansonsten er sie sicherlich
korrigiert hätte.
5.
5.1 In Übereinstimmung mit dem BFM erachtet das Gericht die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft. Zur Begründung kann
auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. In Ergän-
zung zur vom BFM korrekt abgehandelten Substanzlosigkeit der Vorbrin-
gen kann noch auf diverse, teils bereits vom BFM erwähnte Widersprü-
che hingewiesen werden: In der Anhörung vom 14. Dezember 2009
brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich mit seinen Parteimitglie-
dern jeweils in Gruppen von etwa 20 bis 30 Personen getroffen habe
(act. A6 F69 S. 8), während er die Gruppengrösse in der Anhörung vom
28. November 2012 mit fünf bis sechs Mitgliedern beschrieb (act. A11 F32
S. 5). Gemäss dem ersten Anhörungsprotokoll habe er die gesamte Haft-
zeit in derselben Zelle verbracht (act. A6 F54 S. 7). In der zweiten Anhö-
rung wurde dem widersprechend ausgeführt, dass er am 15. Tag in eine
andere Zelle verlegt worden sei (act. A11 F66 S. 8). Schliesslich wies das
BFM zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gege-
ben habe, er habe seine Mitgliedschaft gegenüber den Behörden gestan-
den. Der Einwand des Beschwerdeführers, dies treffe nicht zu und es lie-
ge wohl ein Übersetzungsfehler vor, überzeugt nicht, zumal dem Anhö-
rungsprotokoll vom 28. November 2012 keine Hinweise auf Überset-
zungsfehler zu entnehmen sind (das Protokoll wurde rückübersetzt und
der Beschwerdeführer gab an, die Dolmetscherin gut zu verstehen).
Schliesslich wurde auch in der Beschwerdeschrift unter Ziff. II. 1. noch
explizit ausgeführt, dass er in Haft zugegeben habe, ein einfaches Par-
teimitglied zu sein, so dass es sich offenbar um ein nachträgliches Zu-
rechtrücken des Sachverhalts handelt. Im Zusammenhang mit der angeb-
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Seite 8
lichen Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung sämtlicher Papiere und
Beweisdokumente ist noch zu bemerken, dass es unwahrscheinlich er-
scheint, die äthiopischen Behörden hätten mit einer Hausdurchsuchung
so lange zugewartet. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, von dieser
Hausdurchsuchung erfahren zu haben, als er sich nach der Auseise aus
Äthiopien im September 2009 in Kenia befunden habe (act. A11 F6 und
F7 S. 2 f.). Dies lässt sich nicht mit der BzP vereinbaren, in welcher er
aussagte, sich um Zusendung seiner Papiere zu bemühen, welche sich
bei seinen Eltern befinden würden, während die Konfiszierung sämtlicher
Papiere noch keine Erwähnung fand (act. A1 S. 4).
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM aufgrund man-
gelnder Glaubhaftigkeit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
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Seite 9
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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Seite 10
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.2 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
damit, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer habe in
X._______ ein eigenes Geschäft geführt und verfüge in Äthiopien über
Angehörige. Er habe zwar mit seiner in der Schweiz vorläufig aufgenom-
menen eritreischen Partnerin ein gemeinsames Kind, doch sei es ihm
zumutbar und möglich, zusammen mit der Partnerin und dem Kind in die
Heimat zurückzukehren.
9.3 Auf Beschwerdeebene wurde eingewendet, dass die Partnerin des
Beschwerdeführers sowie seine Tochter in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen seien, und eine Trennung den Grundsatz der Einheit der Familie
gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verletzen würde. Daher müsse er in die vor-
läufige Aufnahme einbezogen werden. Ein gemeinsamer Wegweisungs-
vollzug käme ohnehin nur bei rechtskräftiger Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme von Frau und Kind in Frage. Zudem leide er an Magen- und
Darmbeschwerden sowie Depressionen und stehe in medizinischer Be-
handlung.
9.4 Das BFM führte in der Vernehmlassung aus, dass keine medizini-
schen Probleme aktenkundig seien, welche dem Vollzug entgegenstün-
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Seite 11
den, wogegen der Beschwerdeführer in der Replik entgegnete, er sei wei-
terhin in hausärztlicher Behandlung.
9.5 Im vorliegenden Fall erweist sich der Vollzug der Wegweisung im
Hinblick auf die Situation im Heimatland sowie unter medizinischen As-
pekten grundsätzlich als zumutbar. Gemäss dem weiterhin gültigen
Grundsatzurteil BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2011 ist der Wegweisungsvoll-
zug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/25 E. 8.3 und
8.4 S. 520 f.). Darüber hinaus ist in casu von begünstigenden Faktoren
auszugehen, zumal der Beschwerdeführer über Angehörige in X._______
(Eltern, vier Schwestern und ein Bruder) verfügt. Er absolvierte eine Aus-
bildung als Informatiker und führte zuerst zusammen mit seinen Eltern
und seit 2004 bis zur Ausreise alleine eine Kleider-Boutique in X._______
(act. A1 S. 2 und 3). Gemäss eigenen Angaben würden er und seine An-
gehörigen auch über (genügend) finanzielle Mittel verfügen (act. A6 F24
S. 4). Schliesslich wurde trotz Aufforderung in der Zwischenverfügung
vom 23. Januar 2013 kein ärztliches Zeugnis über die geltend gemachten
medizinischen Probleme eingereicht, womit angenommen werden kann,
dass diese dem Vollzug nicht entgegenstehen.
9.6 Als nächstes ist der Einwand zu prüfen, ein Wegweisungsvollzug ver-
letze den Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 Abs. 1 AsylG.
Eingangs sei noch erwähnt, dass eine Berufung auf Art. 8 EMRK vorlie-
gend ausscheidet, da die eritreische Lebenspartnerin und das Kind des
Beschwerdeführers lediglich über eine vorläufige Aufnahme verfügen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/bb und cc S. 257 m.w.H.). Der in Art. 44 Abs. 1
AsylG statuierte Grundsatz der Einheit der Familie, dessen Schutzbereich
nicht nur Ehegatten, sondern auch – wie vorliegend – dauerhafte eheähn-
liche Gemeinschaften umfasst (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227),
führt grundsätzlich dazu, dass die vorläufige Aufnahme eines Familien-
mitglieds auch die vorläufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder
nach sich zieht (EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/ee S. 258). Bei der Frage, ob
eine Familienvereinigung bei gemischtnationalen Partnerschaften im Aus-
land möglich und zumutbar ist, erfährt dieser Grundsatz jedoch eine ge-
wisse Relativierung, und es ist abstrakt zu prüfen, ob sich die Familie
gemeinsam in das Heimatland des nicht gefährdeten Lebenspartners (i.c.
Äthiopien) begeben kann. Entgegen den Ausführungen in der Beschwer-
deschrift ist dabei die vorläufige Aufnahme der Lebenspartnerin und des
Kindes nicht Gegenstand des Verfahrens und wird durch vorliegenden
Entscheid auch nicht weiter berührt. Für den vorliegenden Fall bedeutet
dies, dass der Grundsatz der Einheit der Familie nicht gegen den Vollzug
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Seite 12
der Wegweisung spricht, sofern den Familienmitgliedern eine Rückkehr
nach Äthiopien möglich und zumutbar ist. Diese Beurteilung hat in einer
Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände zu erfolgen, bei welcher insbe-
sondere nebst den zu Art. 83 Abs. 4 AuG entwickelten Zumutbarkeitskrite-
rien auch die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit seiner Reneja-
Praxis entwickelten Kriterien – mithin kulturelle, religiöse, sprachliche und
ähnliche Aspekte – vergleichend beizuziehen sind (Ebd. E. 8c/ff/bbb
S. 259 f. m.w.H.).
9.7 Zwar gehört Äthiopien zu den ärmsten Ländern der Welt, so dass dort
grundsätzlich schwierige Lebensbedingungen herrschen. Allerdings ergibt
sich aus den in Erwägung 9.5 erörterten persönlichen Verhältnissen des
Beschwerdeführers, dass er trotz der schwierigen allgemeinen Gegeben-
heiten in Äthiopien über relativ gute Existenzgrundlagen verfügt, die einer
erfolgreichen sozialen und wirtschaftlichen Reintegration förderlich sind.
Auch betreffend die Partnerin sind keine Gründe ersichtlich, die einer
Rückkehr entgegenstünden. So ergibt sich aus einer Durchsicht ihres
Dossiers (N […]), dass sie von Geburt bis zur Ausreise im Oktober 2009
in Äthiopien gelebt hat (N […] act. A1 S. 1) und somit ihrem Partner nicht
in ein Land zu folgen hätte, welches ihr vollkommen fremd wäre. Zudem
stellte das BFM in seiner die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers
betreffenden Verfügung zutreffend fest, dass diverse Hinweise dafür be-
ständen, dass sie nicht – wie von ihr geltend gemacht – eritreischer, son-
dern vielmehr äthiopischer Herkunft sei und ihre persönlichen Verhältnis-
se bewusst zu verschleiern versuche (N […] act. A19 E. 1 S. 3). Eine
Rückkehr nach Äthiopien würde für die (…) sich somit noch im Kleinkind-
alter befindende gemeinsame Tochter auch nicht zu einer Entwurzelung
führen, welche unter dem Blickwinkel des Kindeswohls einer Rückkehr
entgegenstünde. In Würdigung dieser Umstände ist festzustellen, dass
dem Beschwerdeführer, seiner Partnerin sowie dem gemeinsamen Kind
eine Rückkehr nach Äthiopien zumutbar und möglich ist.
10.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
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Seite 13
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der
Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und der
seither unveränderten finanziellen Lage sind jedoch vorliegend keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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