B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-277/2015
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2014 / N (…).
D-277/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die schweizerische Botschaft in Co-
lombo gerichteter Eingabe vom 30. April 2010 (Eingang Botschaft: 6. Mai
2010) sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die
Schweiz und um Asylgewährung. In seiner Eingabe machte er im Wesent-
lichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger sowie tamilischer
Ethnie und stamme aus (Ort 1). Er sei verheiratet und Vater eines Kindes.
Er sei Angestellter der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in einer
(Diensteinheit) gewesen. Im Rahmen einer Armeeoperation vom 16. Mai
2009 sei er verhaftet und später – nach eingehenden Verhören – aus dem
Gefängnis entlassen worden. In der Folge habe er in (Ort 2) im Welfare
Centre mit seiner Familie Unterkunft gefunden. Kollegen, die sich der Ar-
mee ergeben hätten, hätten Armeeangehörige darüber informiert, dass er
nicht Angestellter, sondern Kader bei den LTTE gewesen sei. Zurzeit lebe
er in (Ort 3), wo er ständigen Belästigungen durch Angehörige der Armee
ausgesetzt sei. Auch werde er von unbekannten Personen bedroht; eine
von ihnen habe telefonisch Geld verlangt. Unter diesen Umständen sei sein
Leben in Sri Lanka gefährdet und er möchte deshalb ausreisen.
Die schweizerische Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 10. Mai 2010 unter Fristansetzung auf, seine Vorbringen schrift-
lich und detailliert vorzutragen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von
explizit aufgelisteten Fragen respektive Fragekomplexen (Ziff. 1 bis 4). Fer-
ner seien allfällige weitere seinen Fall betreffende Beweismittel sowie Ko-
pien von Identitätspapieren einzureichen.
In der vom Beschwerdeführer an die schweizerischen Botschaft gerichte-
ten Stellungnahme vom 2. Juni 2010 (Eingang Botschaft: 8. Juni 2010)
wiederholte dieser grundsätzlich den geltend gemachten Sachverhalt und
präzisierte unter anderem, dass seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt
sei und er die Nacht im Haus eines Freundes verbringe. Er könne sich sei-
nen unüberwindlichen Problemen nicht durch Wegzug in einen anderen
Distrikt entziehen.
Mit der Eingabe fanden diverse Kopien von Dokumenten Eingang in die
Akten, welche Angaben zu den Personalien enthalten (u.a. Identitätskarte,
Geburtszertifikat, Ausweis der IOM, Firmenausweis).
B.
Am 26. August 2014 wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin
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der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt. Dabei
wiederholte er den bereits geltend gemachten Sachverhalt und führte unter
anderem ergänzend aus, im Jahre 1996 den LTTE beigetreten und an Waf-
fen ausgebildet worden zu sein sowie diverse Aufgaben innerhalb der Or-
ganisation wahrgenommen zu haben. Im Jahre 1998 habe er bei einer be-
kannten, den LTTE nahestehenden TV-Reporterin als (Berufsbezeichnung
1) fungiert. Ende April 2001 sei er bei einem Gefecht am Bein verletzt wor-
den und habe deswegen im Jahre 2003 die LTTE verlassen dürfen. Da-
nach sei er im Geschäft des Onkels als (Berufsbezeichnung 2) tätig gewe-
sen, bis dieses durch den Tsunami zerstört worden sei. In der Endphase
des Krieges, bei dem sein Vater und ein Bruder umgekommen seien, habe
er während ungefähr (Anzahl) Monaten den LTTE im Rahmen der ersten
Hilfe ausgeholfen. Im Mai 2009 habe er sich der Armee ergeben und sei in
diesem Zusammenhang in Rehabilitationshaft genommen worden, wäh-
rend welcher er gefoltert worden sei. Nach seiner Entlassung im April 2010
habe er sich zu seiner Frau nach (Ort 3) begeben. Er habe dort als Elektri-
ker gearbeitet und auch Aufträge von Armeeangehörigen erhalten, welche
indes eine Bezahlung verweigert hätten. Er sei daher mit seiner Familie
zunächst nach (Ort 4) und nach einem Jahr nach (Ort 1) gezogen. Dort sei
er von der Armee und Beamten des Criminal Investigation Departments
(CID) jeweils zweimal im Monat besucht worden. Man habe ihm stets die
gleichen Fragen über seine Familie und seine Rolle bei den LTTE gestellt.
Zuletzt habe man ihn über seine Beziehung zur TV-Reporterin gefragt.
Deswegen und aufgrund seiner schlechten finanziellen Situation ersuche
er die Schweiz um Schutz und möchte Sri Lanka verlassen.
Als Beweismittel fanden diverse Unterlagen in Kopie Eingang in die Akten,
auf deren Inhalt, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen wird (vgl. A 8 [Beweismittelumschlag] gemäss Aktenverzeichnis
BFM).
C.
Mit Verfügung vom 14. November 2014 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine feh-
lende einreise- und asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerde-
führers in seinem Heimatland. Zur Begründung wurde unter anderem aus-
geführt, das vorliegende Gesuch erlaube lediglich eine Einschätzung der
Gefährdungslage hinsichtlich des Beschwerdeführers. Die Ehefrau sei nie
persönlich in Erscheinung getreten und habe nie den Willen bekundet, um
Asyl ersuchen zu wollen. Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorkommnissen, sofern diese angesichts der zahlreichen Widersprüche
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und des kaum substanziierten Vortrags überhaupt geglaubt werden könn-
ten, komme keine einreiserelevante Bedeutung zu. Nach der offiziellen
Entlassung aus der Rehabilitation im April 2010 bestünden keine Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seines Aufenthal-
tes im Rehabilitations-Camp in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Zwar sei nicht auszu-
schliessen, dass er nach der Freilassung unter Beobachtung der sri-lanki-
schen Behörden gestanden habe und mehrmals befragt oder kontrolliert
worden sei. Derartige Massnahmen seien im Zusammenhang mit der all-
gemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen. Ihnen komme
indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu.
Falls die Behörden überzeugt gewesen wären, dass der Beschwerdeführer
in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des Staats dargestellt
hätte, wäre er zweifellos nach der Freilassung inhaftiert worden. Die er-
wähnten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sollen nicht in Abrede
gestellt werden, indes könne eine Einreisebewilligung nur erteilt werden,
wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung
der gesuchstellenden Person bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka aus-
gegangen werden müsse. Dies treffe beim Beschwerdeführer indes nicht
zu. Auch aus dem Tod des Vaters und des Bruders während des Krieges
könne er für sich keine Einreiserelevanz herleiten. Weder habe er sein Hei-
matland wegen der genannten Nachteile verlassen noch habe er erwähnt,
dazu nicht in der Lage gewesen zu sein, weswegen diese Umstände einen
weiteren Hinweis dafür darstellten, dass er nicht ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt gewesen sei oder begründete Furcht hätte haben müssen, ins-
künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Eine schwierige (wirtschaft-
liche) Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten fer-
ner keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Nach
dem Gesagten sowie aufgrund des Umstandes, wonach er kein Gefähr-
dungsprofil aufweise, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einrei-
serelevant. Die eingereichten Dokumente vermöchten daran nichts zu än-
dern, da diese lediglich Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit
vorliegend vorderhand nicht in Frage gestellt werde. Zusammenfassend
sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im
Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die
Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
Dem Beschwerdeführer wurde die Verfügung vom 14. November 2014
durch die Botschaft am 9. Dezember 2014 weitergeleitet.
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D.
Mit in Englisch verfasster Beschwerde vom 17. Dezember 2014 (Eingang
Botschaft: 29. Dezember 2014) beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht unter grundsätzlicher Wiederholung des bereits
geltend gemachten Sachverhalts sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung. Der Beschwerde lag ferner ein Schreiben der Ehe-
frau vom 19. Dezember 2014 bei, worin sie unter anderem ausführt, die
Vorbringen ihres Ehemannes seien in dessen Asylgesuch gut ausgedrückt
worden. Ihre Notlage komme aber wenig zum Ausdruck, weshalb sie diese
aus ihrer Warte schildere und um Berücksichtigung bitte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesse-
rung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe
verständlich ist, so dass praxisgemäss ohne weiteres darüber befunden
werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher
Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und grundsätzlich – abgesehen vom sprachli-
chen Mangel – formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen be-
treffend das Auslandverfahren anzuwenden.
Der Beschwerdeführer wurde am 26. August 2014 durch eine Mitarbeiterin
der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt. Den
verfahrensrechtlichen Anforderungen wurde damit entsprochen (aArt. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3
und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
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auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen er-
mächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
6.
6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers weder einreise- noch asylrelevant sind. Die von ihm geschilderte
Verfolgungssituation durch die sri-lankischen Behörden vermag nicht zu
überzeugen. Den im Zusammenhang mit seinem Sachvortrag eingereich-
ten Beweismitteln ist keine weitere Bedeutung beizumessen, da in casu
den Vorbringen des Beschwerdeführers die asylrechtliche Relevanz abzu-
sprechen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollumfäng-
lich auf die unter anderem mit Verweis auf das Urteil
D-1733/2012 des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere E. 4.1
und 4.3 des Urteils) gemachten und nicht zu beanstandenden Ausführun-
gen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Ihnen ist nichts mehr hinzuzufügen.
6.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Än-
derung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Sachverhalt bleibt
grundsätzlich unverändert und eine Auseinandersetzung mit der
vorinstanzlichen Argumentation unterbleibt. Mit den pauschalen, unsub-
stanziierten und nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführun-
gen (u.a. ständige Ortswechsel, um einer allfälligen Suche und Fragen zu
seiner Vergangenheit durch die Behörden zu entgehen; Furcht der Ver-
wandten, mit ihm und der Frau in Kontakt zu treten; Furcht, die Nacht zu-
hause zu verbringen; Nachfragen über seinen Aufenthaltsort bei seiner
Frau durch unbekannte Personen) wird noch keine individuelle Betroffen-
heit im Sinne des Asylgesetzes dargetan. Vielmehr ist festzustellen, dass
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nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-)relevante Gefährdungs-
situation des Beschwerdeführers fehlen. Gleichermassen verhält es sich
mit den vom Beschwerdeführer als widrig empfundenen Lebensumstän-
den, wonach es aufgrund einer nicht dauernden Anstellung schwierig sei,
den Unterhalt der Familie respektive die Ausbildung seines (Kind) bestrei-
ten zu können. Angesichts dieser eindeutigen Sachlage erübrigen sich wei-
tere Erörterungen.
6.3 Der Vollständigkeit halber sei noch vermerkt, dass das aus der Warte
der Ehefrau des Beschwerdeführers im eingereichten Schreiben vom
19. Dezember 2014 Geschilderte (vgl. Bst. D. hiervor) keine Auswirkungen
auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens auszuüben vermag. Zu-
nächst ist festzuhalten, dass die Ehefrau – wie die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung anführte – nie persönlich in Erscheinung trat und nie
den Willen bekundete, um Asyl ersuchen zu wollen (II/Ziff. 1 S. 3). Obschon
im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche Gelegenheiten zu
einer Willensäusserung im Sinne eines Ersuchens um Asyl bestanden,
sind den Akten hierfür aber keine entsprechenden und unumstösslichen
Anhaltspunkte zu entnehmen (vgl. A 1, 3, 6 und 9). In Bezug auf die Ehe-
frau und das Kind des Beschwerdeführers wurde mithin kein Verfahren ein-
geleitet. Das nun im Schreiben der Ehefrau unter anderem gestellte Ge-
such um Bewilligung der Einreise respektive um Gewährung von Asyl in
der Schweiz kann daher nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls kann in die-
sem Zusammenhang kein Asylverfahren aus dem Ausland angehoben
werden (vgl. E. 4 hiervor).
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun vermochte. Das BFM hat
demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
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VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: