B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-277/2020
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Zimbabwe,
vertreten durch MLaw Géraldine Kronig,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2020 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Dezember 2019 im Transitbereich
des Flughafens Zürich um Asyl. Das SEM verweigerte ihm mit Verfügung
vom 23. Dezember 2019 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm
gleichzeitig für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des
Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Dezember 2019
machte der Beschwerdeführer geltend, in C._______ (Zimbabwe) geboren
zu sein, wo er neun Jahre die Schule besucht habe. Seit er zwanzig Jahre
alt sei, habe er in D._______ (Zimbabwe) gelebt, wo er zuletzt dreieinhalb
Jahre als (…)-Mitarbeiter gearbeitet habe. Er sei seit 2002 verheiratet und
habe drei Kinder. Seine Familie lebe in D._______.
Während eines Streiks sei er in den Fokus der Polizei und der (…)-Partei
geraten, weil man ihn für ein Mitglied der (…) – er wisse selber nicht, wofür
diese Abkürzung stehe – gehalten habe. Er sei aber nie politisch aktiv ge-
wesen und habe keine Probleme mit den Behörden in Zimbabwe gehabt.
Er habe sich gefürchtet und sei nach Südafrika gegangen, wo er sich zwi-
schen dem 12. und 15. Dezember 2019 bei einem Familienmitglied in
E._______ aufgehalten habe, ehe er per Flugzeug aus Südafrika ausge-
reist sei.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
eine simbabwische Identitätskarte im Original, ausgestellt am (…), zu den
Akten. Bei der Einreise wurde zudem durch die Flughafenpolizei
B._______ ein südafrikanischer Pass, lautend auf den Namen F._______,
sichergestellt.
C.
Das rechtliche Gehör zu seinem Aufenthalt in Südafrika sowie zu einem
Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Südafrika wurde dem Be-
schwerdeführer anlässlich der BzP vom 23. Dezember 2019 gewährt.
D.
Der Entscheidentwurf des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 3. Ja-
nuar 2020 ausgehändigt. Die Stellungnahme zum Entscheid ging am 7. Ja-
nuar 2020 beim SEM ein.
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Seite 3
E.
Das SEM trat mit Verfügung vom 8. Januar 2020 – gleichentags eröffnet –
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens Zürich an, stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Transit-
bereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids verlassen
müsse, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat
Südafrika zurückgeführt werden könne, schloss gleichzeitig den Vollzug
der Wegweisung in den Heimatstaat (Zimbabwe) ausdrücklich aus und be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug.
F.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
15. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf
sein Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung der Sache zur vorläufigen
Feststellung des Sachverhaltes an das SEM, subeventualiter sei das SEM
anzuweisen, von den südafrikanischen Behörden eine individuelle Rück-
übernahmegarantie zwecks Sicherstellung seiner Einreise einzuholen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme die Einreise in die Schweiz. Des Weiteren ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
G.
Am 16. Januar 2020 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
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Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 IV/5
E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestimmung
findet keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Dritt-
staat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).
5.
5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen An-
gaben zwischen dem 12. und 15. Dezember 2019, mithin vor seiner Reise
an den Flughafen Zürich, bei einem Familienmitglied in E._______ aufge-
halten habe. Südafrika habe sich verpflichtet, das Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und damit
namentlich das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten. Das Land verfüge
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über ein funktionierendes Rechtssystem, und die dortigen Behörden seien
schutzwillig und -fähig. Gemäss Übereinkommen über die internationale
Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Chicago-Abkommen; SR 0.748.0),
respektive den in dessen Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrtor-
ganisation entwickelten Bestimmungen könnten Personen, denen nach Er-
reichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat ver-
weigert werde, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren, unbe-
sehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert hätten. Den
Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP seien überdies keine
Hinweise zu entnehmen, dass er keinen Zugang zum Asylsystem in Süd-
afrika habe. Aus den Akten gehe auch nicht hervor, dass in Südafrika kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
stünde. Sofern er – wie angegeben – tatsächlich auf Schutz angewiesen
sein sollte, könne er sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden.
Weiter gehe aus den Visumsvorschriften der Republik Südafrika hervor,
dass er als Staatsangehöriger Zimbabwes visumsbefreit sei beziehungs-
weise bei der Einreise nach Südafrika ein neunzigtägiges Touristenvisum
erhalte. Somit könne er jederzeit nach Südafrika einreisen. Gemäss Aus-
kunft der Flughafenpolizei vom 7. Januar 2020 sei eine Rückführung von
nicht eingereisten Personen nach Südafrika mit einem «Passenger Name
Resort»-Nachweis oder einem «Covering Letter» theoretisch möglich und
in der Vergangenheit praktisch vollzogen worden.
5.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass in Südafrika nicht von
einem funktionierenden Asylsystem ausgegangen werden könne. Hinzu
kämen die xenophoben Gewaltattacken, die das Leben von Ausländern
und Asylsuchenden in Südafrika erschwerten. Ausserdem hätten Asylsu-
chende aus Zimbabwe kaum Chancen, Asyl zu erhalten, und würden oft
direkt abgeschoben, weshalb im konkreten Fall der effektive Schutz vor
einer möglichen Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht gewähr-
leistet sei. Eine Wegweisung in den als sicher bezeichneten Drittstaat Süd-
afrika sei daher unzulässig.
Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Rückführung von nicht eingereis-
ten Personen mittels «Passenger Name Record»-Nachweis oder einem
«Covering Letter» theoretisch möglich sei und in der Vergangenheit prak-
tisch vollzogen worden sei. Dabei sei aber nicht ersichtlich, inwiefern dies
dem Beschwerdeführer helfe, tatsächlich in Südafrika einzureisen. Die Vor-
instanz spreche diesbezüglich lediglich vom theoretischen beziehungs-
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weise praktischen Vollzug einer Rückführung – nicht aber von der Möglich-
keit einer effektiven Einreise mittels «Passenger Name Record»-Nachweis
oder «Covering Letter». Zudem äussere sich die Vorinstanz mit keinem
Wort zum hier nicht vorhandenen, gemäss Rechtsprechung aber erforder-
lichen Reisepass. Da der Beschwerdeführer über keinen gültigen Reisetitel
verfüge, sei gemäss Einreisebestimmungen von Südafrika eine effektive
Einreise in Südafrika nicht sichergestellt und es drohte ihm ein Aufenthalt
im Deportationszentrum Lindela, wo aufgrund des maroden Asylsystems
die Gefahr einer direkten Ausschaffung nach Zimbabwe bestehe. Da die
von der Rechtsprechung eingeführten Einreisevoraussetzungen nicht ge-
geben seien, sei eine Wegweisung nach Südafrika unzulässig.
6.
6.1. In der Beschwerde wird unter anderem beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sach-
verhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziffer 3 der
Rechtsbegehren).
6.2. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sach-
verhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buch-
staben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet
seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG;
Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfü-
gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder
Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.).
6.3. Beim Nichteintretenstatbestand von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG geht
es um die Frage, ob Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren kön-
nen, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. In Absatz 2 wird präzi-
sierend festgehalten, dass unter anderem Absatz 1 Buchstabe c keine An-
wendung finde, wenn Hinweise bestünden, dass im Einzelfall im Drittstaat
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe.
Demnach muss bei der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG kumu-
lativ geprüft werden, ob sich die asylsuchende Person vor der Einreise in
die Schweiz im fraglichen Drittstaat aufgehalten hat, ob sie dorthin zurück-
kehren kann und ob im konkreten Einzelfall davon ausgegangen werden
kann, dass in diesem Drittstaat ein effektiver Schutz vor Rückschiebung für
die asylsuchende Person besteht.
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Die Vorinstanz hat bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer nach
Südafrika zurückkehren könne, auf die Bestimmungen des Chicago-Ab-
kommens, namentlich dessen Anhang 9 verwiesen und daraus geschlos-
sen, der Beschwerdeführer könne im vorliegenden Fall nach Südafrika zu-
rückkehren, denn die Fluggesellschaft, welche ihn an den Flughafen Zürich
transportiert habe, sei verpflichtet, ihn zurück an den Ausgangspunkt zu
transportieren, wenn ihm die Einreise in die Schweiz verweigert werde.
Dies gelte unbesehen davon, mit welchen Papieren er seine Reise absol-
viert habe. Es trifft zu, dass gestützt auf dieses Abkommen der Rückflug
des Beschwerdeführers garantiert ist. Jedoch ist damit lediglich sicherge-
stellt, dass der Beschwerdeführer von der zuständigen Fluggesellschaft in
die Transitzone des Ursprungsflughafens (E._______) zurückgeführt wird.
Das Chicago-Abkommen respektive dessen Anhang 9 begründet indessen
keine Verpflichtung des Ursprungslandes, die von der Fluggesellschaft
rückbeförderte asylsuchende Person effektiv einreisen zu lassen (vgl. Ur-
teil des BVGer D-6109/2018 E. 5.3).
Obschon die Vorinstanz zutreffend darauf hinweist, dass der Beschwerde-
führer als Staatsangehöriger Zimbabwes visumsbefreit sei beziehungs-
weise bei der Einreise nach Südafrika ein neunzigtätiges Touristenvisum
erhalte (
countries, abgerufen am 16.1.2020), kann ihrem Schluss, er könne somit
jederzeit nach Südafrika einreisen, nicht gefolgt werden (vgl. angefochtene
Verfügung Ziff. II. 4.). Denn gemäss Akten verfügt der Beschwerdeführer
lediglich über eine gültige simbabwische Identitätskarte und einen nicht auf
seinen Namen lautenden südafrikanischen Reisepass, welcher seinen
vom SEM nicht in Frage gestellten Angaben zufolge missbräuchlich von
ihm verwendet worden war. Ob der Beschwerdeführer mit diesen Reisedo-
kumenten effektiv in Südafrika einreisen kann, hat die Vorinstanz nicht be-
ziehungsweise nicht hinreichend abgeklärt. Das SEM bezieht sich in der
angefochtenen Verfügung einzig auf eine «Auskunft der Flughafenpolizei
vom 7. Januar 2020», wonach eine Rückführung von nicht eingereisten
Personen nach Südafrika mit einem «Passenger Name Record»-Nachweis
oder einem «Covering Letter» theoretisch möglich und in der Vergangen-
heit praktisch vollzogen worden sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.
5.). Die fragliche Auskunft der Flughafenpolizei wurde dem SEM gemäss
Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts mündlich erteilt und fand kei-
nen Eingang in die vorinstanzlichen Akten, auch nicht in Form einer Akten-
notiz. Zudem handelt es sich beim erwähnten Fluggastdatensatz («Pass-
enger Name Record») nicht um ein offizielles Dokument, sondern lediglich
um eine Speicherung in den jeweiligen Computerreservierungssystemen
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(vgl.
ration/information-exchange/pnr_en, abgerufen am 21.1.2020).
Bei einreisenden Personen in Südafrika, welche über keinen gültigen Rei-
setitel verfügen, ist damit zu rechnen, dass sie für weitere Abklärungen vo-
rübergehend in das Deportationszentrum Lindela überführt werden (vgl.
BVGer Urteil D-6109/2018 vom 28. November 2018 E. 5.3). Was genau
mit dem Beschwerdeführer, welcher den Akten respektive seinen Angaben
zufolge weder über einen Reisepass noch über ein Aufenthaltsrecht in
Südafrika verfügt, nach seiner Ankunft in der Transitzone des Flughafens
E._______ geschehen würde, bleibt angesichts des blossen Hinweises in
der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 3, Ziff. II 5.) auf eine nicht über-
prüfbare Auskunft der Flughafenpolizei und den gestützt darauf offenbar
blossen Mutmassungen der Vorinstanz («… theoretisch möglich und in der
Vergangenheit praktisch vollzogen worden») nicht mit Sicherheit absehbar.
Obwohl die Rechtsvertretung mehrfach auf diese Frage hingewiesen hat
(vgl. BzP Pt. 9.01; Stellungnahme zum Entscheidentwurf, letzte Seite), hat
sich das SEM dazu in der angefochtenen Verfügung nicht abschliessend
geäussert. Bei dieser Sachlage steht nicht mit ausreichender Sicherheit
fest, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Beförderung in die
Transitzone des Ausgangsflughafens auch effektiv nach Südafrika einrei-
sen kann.
Der von der Vorinstanz erstellte und vom Beschwerdeführer mehrfach –
namentlich in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2020 – bemängelte
Sachverhalt bildet daher eine ungenügende Grundlage für die sichere Be-
jahung des Kriteriums der möglichen Rückkehr in den Drittstaat.
Damit die Wegweisung in den Drittstaat rechtskonform vollzogen werden
kann, muss sichergestellt sein, dass die asylsuchende Person tatsächlich
wieder in den Drittstaat einreisen kann. Wenn der erstellte Sachverhalt die-
sen Schluss – wie im vorliegenden Fall – nicht ohne Weiteres zulässt, kann
das Kriterium der möglichen Rückkehr in den Drittstaat nicht bejaht wer-
den. Die Vorinstanz ist in diesen Fällen generell – und damit auch vorlie-
gend – verpflichtet, im Sinne einer vertieften Abklärung der Rückkehrmög-
lichkeit vor Erlass des Nichteintretensentscheids vom fraglichen Drittstaat,
in casu Südafrika, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. in
diesem Sinn auch die vom Beschwerdeführer zitierten Ausführungen in der
Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. Septem-
ber 2004, BBl 2002 6845, 6850 sowie 6884: «Die Möglichkeit, in einen
Drittstaat zurückkehren zu können, beinhaltet aber, dass dieser den
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Schweizer Asylbehörden gegenüber die Rückübernahme der asylsuchen-
den Person zugesichert hat.»; Urteil des BVGer D-6109/2018 vom 28. No-
vember 2018 E. 5.3).
6.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz den rechtserheb-
lichen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hat, da gestützt auf den be-
stehenden Sachverhalt das Kriterium der möglichen Rückkehr in den Dritt-
staat nicht mit Sicherheit bejaht werden kann. Vielmehr sind im vorliegen-
den Fall weitere Abklärungen nötig, namentlich die Einholung einer Rück-
übernahmezusicherung, sollte sich der Verdacht erhärten, dass der Be-
schwerdeführer nicht in Südafrika einreisen könnte. Eine Heilung des fest-
stellten Verfahrensmangels durch die Beschwerdeinstanz (vgl. dazu BVGE
2008/47 E. 3.3.4.) erscheint im vorliegenden Fall nicht als angezeigt, zumal
die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt ist und dem Be-
schwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge. Die angefochtene
Verfügung ist daher zu kassieren (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
7.
Somit ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2020 beantragt wird, und die
Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen
und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser
Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der
Beschwerdeschrift näher einzugehen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche
um unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos
geworden.
8.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine entspre-
chende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertre-
tungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann.
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Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8,
9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2020 wird aufgehoben und die
Beschwerde insoweit gutgeheissen.
2.
Die Sache wird zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung im Sinne der
Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: