B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2772/2010/wif
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. März 2010 / N_______.
D-2772/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der gemäss eigenen Angaben aus B._______ stammende Be-
schwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszuge-
hörigkeit, verliess seinen Heimatstaat am 3. Januar 2009 auf dem Land-
weg und gelangte über ihm unbekannte Länder am 8. Januar 2009 illegal
in die Schweiz, wo er am 9. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte.
A.b Nach der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 19. Januar 2009
wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 27. Januar 2009 für den
weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______
zugewiesen. Am 21. April 2009 wurde er vom BFM direkt angehört.
A.c Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragungen im Wesentlichen an, von (...) bis (...) seinen Militärdienst ge-
leistet und dort an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben, worunter
sein psychischer Gesundheitszustand gelitten und er sich nach Dienst-
entlassung deswegen in Behandlung begeben habe. Deshalb verspüre er
manchmal den Drang, sich selber zu verletzen. Ferner sei er nicht Mit-
glied einer Partei gewesen, habe jedoch ab dem Jahre (...) an einer Viel-
zahl von Kundgebungen der D._______ teilgenommen. Dabei sei er ins-
gesamt vier Mal, so im (...) (zwei Mal), im (...) und im (...) festgenommen,
während (...) Stunden festgehalten und aufgrund einer Geldzahlung sei-
nes Onkels jeweils wieder freigelassen worden. Am (...) habe er sich nach
einem Verwandtenbesuch auf dem Heimweg befunden, als in seiner Nä-
he ein Polizeibus beschossen worden und es auch zu Explosionen ge-
kommen sei. Er habe sich auf den Boden geworfen und sei nach einigen
Minuten, als sich die Lage wieder etwas beruhigt habe, aus Angst nach
Hause gerannt. Bei diesem Vorfall sollen fünf Polizisten umgekommen
sein. Zwei bis drei Stunden später hätten sich Polizisten bei seinem Vater
nach ihm erkundigt und diesem mitgeteilt, dass er am fraglichen Vorfall
beteiligt gewesen sei. Er selber habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in
der (...) seines Onkels befunden. Da er befürchtet habe, zu Unrecht der
Beteiligung am erwähnten Vorfall verdächtigt zu werden, habe er sich am
nächsten Tag zu seinem Grossonkel nach E._______ begeben, wo er am
Abend des gleichen Tages festgenommen und auf die Sicherheitsdirekti-
on gebracht worden sei. Dort sei er während (...) wiederholt wegen des
Ereignisses in B._______ einvernommen worden, wobei er jegliche Teil-
nahme am Vorfall bestritten habe. Schliesslich habe er vor dem Staats-
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anwalt erscheinen müssen, der ihn mit Auflagen aus der Haft entlassen
habe. Noch vor seiner Entlassung sei er ins Krankenhaus gebracht wor-
den, wo er jedoch nicht über die erlittene schlechte Behandlung habe be-
richten und sich kein entsprechendes ärztliches Zeugnis habe ausstellen
lassen dürfen. (...) Tage später sei bei seinem Grossonkel in E._______
wie auch in B._______ mittels Haftbefehl nach ihm gesucht worden, weil
man ihn beschuldigt habe, das Polizeifahrzeug beschossen und die Poli-
zisten getötet zu haben. Da er auf keinen Fall ins Gefängnis habe gehen
wollen, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Auf die weite-
ren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Be-
weismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
A.d Am 17. September 2009 liess die Vorinstanz über die Schweizerische
Botschaft in Ankara Abklärungen vor Ort durchführen. Die Botschaft über-
mittelte dem BFM ihr Abklärungsergebnis mit Schreiben vom 27. Oktober
2009. Mit Schreiben des BFM vom 26. November 2009 wurde dem Be-
schwerdeführer der Inhalt der Botschaftsanfrage und der wesentliche In-
halt des entsprechenden Botschaftsberichtes zur Stellungnahme unter-
breitet. Es wurde ihm mitgeteilt, gemäss dem Abklärungsergebnis der
Botschaft vom 27. Oktober 2009 werde er von den türkischen Behörden
nicht gesucht, es bestehe über ihn kein politisches Datenblatt und er un-
terstehe keinem Passverbot. Beim eingereichten (Nennung Beweismittel)
handle es sich um eine Fälschung. Einerseits sei (Erläuterung der Fäl-
schungsmerkmale).
A.e Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 7. Dezember 2009
seine Stellungnahme zu den Akten.
A.f Mit Eingaben vom 10. Dezember 2009, 14. Januar 2010 und 28. Ja-
nuar 2010 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Auflistung
Beweismittel) ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 19. März 2010 – eröffnet am 22. März 2010 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und zog verschiede-
ne vom Beschwerdeführer eingereichte Dokumente ein. Zur Begründung
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
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schwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingsei-
genschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit zu ge-
nügen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei
erscheine als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 21. April 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht, es sei der angefochtene Entscheid der Vorin-
stanz vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu
gewähren, eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 19. März 2010
aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, subeventualiter sei der angefochtene Entscheid der Vorin-
stanz zumindest bezüglich des angeordneten Wegweisungsvollzugs auf-
zuheben und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Weiter
beantragte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei
der Wegweisungsvollzug vorsorglich auszusetzen, es sei ihm zu gestat-
ten, sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzu-
halten, und das zuständige Migrationsamt sei anzuweisen, vorläufig von
jeglichen Vollzugs- beziehungsweise Wegweisungsmassnahmen ihm ge-
genüber abzusehen, zudem sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des
BFM das Replikrecht einzuräumen. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. April 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abge-
wiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die
Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer
Stellungnahme eingeladen.
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Seite 5
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2010 hielt die Vorinstanz an ihren Er-
wägungen im Entscheid vollumfänglich fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde, zumal nach Durchsicht der Beschwerdeakten kei-
ne neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die eine
Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten.
F.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 5. Juni 2012 wurde dem Be-
schwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-2772/2010
Seite 6
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers wür-
den sich als teilweise widersprüchlich, unplausibel und somit als unglaub-
haft erweisen. So habe er sich bezüglich des Zeitpunktes, wann er sich
im (...) nach E._______ begeben habe und wann sein Grossonkel vom
Bestehen eines Haftbefehls erfahren habe, in Widersprüche verstrickt.
Weiter habe er keine detaillierten Angaben zum Anschlag auf einen Poli-
zeibus geben können, obwohl er sich eigenen Angaben zufolge in nur
zwanzig Metern Entfernung vom beschossenen Fahrzeug befunden ha-
be. Die blosse Schilderung von allgemein bekannten Informationen zum
Vorfall, die beispielsweise auch über das Internet zugänglich seien, ver-
möchten nicht den Eindruck zu erwecken, dass der Beschwerdeführer
das Geschilderte tatsächlich selber erlebt habe. Vor diesem Hintergrund
erstaune es nicht, dass gemäss den Abklärungen der Schweizer Bot-
schaft in Ankara der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden
nicht gesucht werde, über ihn kein Datenblatt bestehe, er keinem Pass-
verbot unterliege und gegen ihn weder in E._______ noch in B._______
ein Gerichtsverfahren hängig noch bei den dortigen Staatsanwaltschaften
ein Verfahren eingeleitet worden sei. Gemäss dem Botschaftsbericht vom
27. Oktober 2009 erweise sich die eingereichte (Nennung Beweismittel)
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aufgrund formaler Mängel als Fälschung. Dadurch entstünden auch Zwei-
fel an der Echtheit der anderen eingereichten Beweismittel. Diese Zweifel
würden durch den Umstand zusätzlich verstärkt, dass die Angaben im
(Nennung Beweismittel) nicht mit den diesbezüglichen Aussagen des Be-
schwerdeführers in Übereinstimmung gebracht werden könnten. Er habe
es unterlassen, die in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2009 in
Aussicht gestellten weiteren Beweismittel nachzureichen, und sich damit
begnügt, drei der bereits eingereichten Dokumente ein zweites Mal einzu-
reichen. Dazu sei zu bemerken, dass die Unterschrift auf dem am
14. Januar 2010 eingereichten (Nennung Beweismittel) nicht mit der Un-
terschrift auf dem sonst identischen, bereits bei der Erstbefragung einge-
reichten (Nennung Beweismittel) übereinstimme. Bei dem ebenfalls am
14. Januar 2010 ins Recht gelegten (Nennung Beweismittel) fehle die Un-
terschrift gänzlich, anders als bei dem zuvor eingereichten (Nennung Be-
weismittel). Dadurch würden sich die aufgeführten Zweifel an der Echtheit
der eingereichten Dokumente zusätzlich erhärten, weshalb sie gemäss
Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen seien. Somit vermöge der blosse Ein-
wand des Beschwerdeführers, er halte an der Suche nach ihm fest, die
überzeugenden Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in Ankara
nicht in Zweifel zu ziehen. Sodann erfüllten die vom Beschwerdeführer
geschilderten vier kurzzeitigen Festnahmen im (...), (...) und im (...) auf-
grund ihrer Art und Intensität die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb sie nicht asylbeachtlich seien.
3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
eingabe zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm das
BFM eine vollumfängliche Einsicht in die Abklärung der Botschaft verwei-
gert habe. Es lasse sich daher nicht überprüfen, auf welchem Weg (d.h.
durch Anfrage an welche Personen und Behörden) die Angaben der
Schweizer Vertretung in ihrer Botschaftsantwort zustande gekommen sei-
en. In jedem Fall sei zu bezweifeln, dass Vertreter eines Verfolgerstaates
wahrheitsgemäss Auskunft geben würden, wenn sie gefragt würden, ob
gegen eine verfolgte Person ein Verfahren hängig sei beziehungsweise
ob eine solche Person gesucht werde oder verurteilt worden sei. Zudem
seien mit der Botschaftsanfrage diverse heikle Angaben (regelmässige
Teilnahmen an Kundgebungen und Demonstrationen der D._______) an
die Schweizer Vertretung weitergegeben worden. Es sei anzunehmen,
dass die Botschaft diese Informationen für ihre Abklärungen an Vertreter
türkischer Behörden weitergegeben habe. Er müsse daher befürchten,
dass sich dadurch seine Gefährdung in der Türkei noch erhöht habe. So-
dann befremde es, wenn in der angefochtenen Verfügung vom BFM le-
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diglich die gegen ihn sprechenden Punkte aus der Botschaftsantwort auf-
gegriffen würden. Dass die Echtheit des (Nennung Beweismittel) in der
Botschaftsabklärung offenbar genauso wenig bezweifelt worden sei wie
die des (Nennung Beweismittel), werde hingegen nicht erwähnt.
In materieller Hinsicht seien seine Vorbringen – entgegen der vorinstanzli-
chen Ansicht – detailliert, substanziiert und schlüssig. So habe er zum
Vorfall vom (...) selber, wie auch zur Anhaltung vom (...), viele Detailan-
gaben machen können und seine Ausführungen würden äusserst glaub-
haft erscheinen. Auch seine sofortige Angst beim Anblick der Absperrung
sei angesichts der erlittenen Traumatisierung nachvollziehbar. Es falle
zudem auf, dass er bei seinen Schilderungen nie übertrieben habe. Zu
berücksichtigen sei auch, dass er im Militärdienst Schlimmes erlebt habe
und dies aufgrund seiner Traumatisierung bisher niemandem habe schil-
dern können. Gerade in Anbetracht der ärztlich belegten schwerwiegen-
den psychiatrischen Erkrankung gehe es nicht an, aus gewissen kleinen
Ungereimtheiten auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu schlies-
sen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die von ihm vorgebrach-
ten Ereignisse so zugetragen hätten. Demnach sei vollumfänglich auf
seine Schilderungen abzustellen und deren Asylrelevanz zu prüfen. Be-
züglich seiner schlimmen Ereignisse im Militärdienst wäre unter Beizug
einer psychiatrisch geschulten Fachperson eine erneute Befragung
durchzuführen gewesen, weshalb sein Fall – sollte das Asylgesuch nicht
ohnehin gutgeheissen werden – entsprechend dem Eventualantrag an
die Vorinstanz zurückzuweisen wäre. Bei schwerwiegenden Massnah-
men, wie Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung, sei
ohne Weiteres von einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG
auszugehen. Bei weniger gravierenden Eingriffen sei auf die Umstände
des Einzelfalles abzustellen. Neben einer objektiven Einschätzung der
Sachlage erfordere das im Begriff der begründeten Furcht enthaltene
subjektive Element eine intensive Würdigung der Ansicht und Gefühle der
betroffenen Person. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sei davon
auszugehen, dass er während des Militärdienstes in den Jahren (...) bis
(...) in einer schwerwiegenden Form misshandelt worden sei und Gewalt
erlebt habe, was bei ihm zu einer schwerwiegenden psychischen Erkran-
kung geführt habe. In den Jahren (...) bis (...) habe er verschiedene kurze
Inhaftierungen über sich ergehen lassen müssen, wobei er teilweise auch
geschlagen und beschimpft worden sei. Auch wenn man aufgrund der
Abklärung der Botschaft davon ausgehen sollte, dass er nicht offiziell ge-
sucht werde, sei ihm aufgrund seiner glaubhaften Schilderungen zumin-
dest zu glauben, dass er vom (...) bis (...) in Haft gewesen und dabei ge-
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schlagen und unter Druck gesetzt worden sei. Alle diese Ereignisse seien
aufgrund der Häufigkeit in einem relativ kurz bemessenen Zeitraum als
Einheit zu betrachten. Aufgrund seiner schweren Traumatisierung sei oh-
ne Weiteres davon auszugehen, dass bereits die im Militärdienst erlebte
Gewalt die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität überschritten habe, und
er sei daher als Flüchtling anzuerkennen respektive es sei ihm Asyl zu
gewähren.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen auf-
grund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt könne keine
Grundlage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte. Die Entgegnungen in der
Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht zu entkräften.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung des Rechts auf Akten-
einsicht), da das BFM eine vollumfängliche Einsicht in die Abklärung der
Botschaft verweigert habe. Es lasse sich daher nicht überprüfen, auf wel-
chem Weg (d.h. durch Anfrage an welche Personen und Behörden) die
Angaben der Schweizer Vertretung in ihrer Botschaftsantwort zustande
gekommen seien.
Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Einsichtnahme in die Akten nur ver-
weigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder der Kan-
tone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossen-
schaft (Bst. a.), wesentliche private Interessen (Bst. b.) oder das Interes-
se einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c.)
die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsicht in ein Akten-
stück verweigert, muss ihr die Behörde nach Art. 28 VwVG von seinem
wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit
geben, sich dazu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (und der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]) fallen unter als
Beweismittel dienende Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b
VwVG nicht nur die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel heran-
gezogenen Aktenstücke, sondern alle Unterlagen, welche grundsätzlich
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geeignet sind, als Beweismittel zu dienen. Als interne Akten fallen ledig-
lich Unterlagen in Betracht, welchen kein Beweischarakter zukommt. Be-
rechtigten öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen können
diejenigen des Beschwerdeführers an einer unbeschränkten Einsichtnah-
me entgegenstehen. Die Interessenabwägung darf indes nicht dadurch
geschehen, dass eine ganze Kategorie behördlicher Unterlagen a priori –
ohne Abwägung im Einzelfall – dem Einsichtsrecht entzogen wird. Das
grundsätzlich im vollen Umfange bestehende Einsichtsrecht darf im Ein-
zelfall nur dann beschränkt werden, wenn die Geheimhaltungsinteressen
das Interesse an der Akteneinsicht überwiegen. Namentlich die Identität
in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen sowie Angaben
über Art und Methoden der Informationsbeschaffung durch die schweize-
rischen Vertretungen im Ausland stellen gewichtige Geheimhaltungsinte-
ressen dar, die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken. In die-
sen Fällen hat die Kenntnisgabe des wesentlichen Inhaltes von Aktenstü-
cken dergestalt zu erfolgen, dass der Partei eine Zusammenfassung des
Inhaltes der vorenthaltenen Aktenstücke zugestellt wird (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3b S. 12 und 14).
Die vorliegend zur Diskussion stehenden Aktenstücke geben Aufschluss
über die konkrete Zusammenarbeit der Schweizerischen Behörden im In-
und Ausland. Zudem enthalten sie teilweise Angaben über die Arbeitswei-
se und Erkenntnisse der Botschaft. Bereits aus diesen Gründen besteht
in casu ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung
dieser Aktenstücke. Wird einer Partei indes die Einsicht in ein Aktenstück
verweigert, muss ihr die Behörde gemäss Art. 28 VwVG vom wesentli-
chen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit geben,
sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Vorliegend
brachte die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. November 2009 (A26/2)
dem Beschwerdeführer ihre Anfrage an die Schweizer Vertretung in Anka-
ra vom 17. September 2009 (A24/4) sowie den wesentlichen Inhalt des
Botschaftsberichts vom 27. Oktober 2009 zur Kenntnis und gab ihm Gele-
genheit zur Stellungnahme. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf
Einsicht in den hier zu beurteilenden Briefverkehr mit der Schweizer Bot-
schaft wurde demnach Genüge getan.
Somit liegt zusammenfassend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(durch Nichtgewährung der Akteneinsicht) vor.
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4.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, es sei hinsichtlich der getätigten
Abklärungen durch die Botschaft in jedem Fall zu bezweifeln, dass Vertre-
ter eines Verfolgerstaates wahrheitsgemäss über allfällig gegen eine Per-
son anhängig gemachte oder abgeschlossene Ermittlungs- und Strafver-
fahren Auskunft gäben. Zudem seien mit der Botschaftsanfrage diverse
heikle Angaben (regelmässige Teilnahmen an Kundgebungen und De-
monstrationen der D._______) an die Schweizer Vertretung weitergege-
ben worden. Es sei anzunehmen, dass die Botschaft diese Informationen
für ihre Abklärungen an Vertreter türkischer Behörden weitergegeben ha-
be. Er müsse daher befürchten, dass sich dadurch seine Gefährdung in
der Türkei noch erhöht habe. Sodann seien in der angefochtenen Verfü-
gung vom BFM lediglich die gegen ihn sprechenden Punkte aus der Bot-
schaftsantwort aufgegriffen, jedoch nicht erwähnt worden, dass sowohl
die Echtheit des (Nennung Beweismittel) als auch diejenige des (Nen-
nung Beweismittel) in der Botschaftsabklärung nicht bezweifelt worden
sei.
Diese Rügen erweisen sich jedoch als unbegründet. Da sich die schwei-
zerische Vertretung in der Regel für ihre Abklärungen jeweils mehrerer,
voneinander unabhängiger Quellen, bedient, und vorliegend keine An-
haltspunkte bestehen, welche die Qualität des Abklärungsergebnisses in
Zweifel ziehen könnten, darf der Schluss gezogen werden, dass der Vor-
instanz seitens der Botschaft korrekte Informationen zugekommen sind.
Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die
schweizerische Botschaft in Ankara resultierenden Ergebnisse korrekt,
weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG
i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bun-
deszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist.
Zudem führen nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara bisweilen durchaus zu
einem positiven Resultat bezüglich der Frage, ob eine Person durch die
türkischen Behörden in ein Gerichtsverfahren verwickelt ist oder gegen
sie ermittelt wird oder diese fichiert ist. Die entsprechende Kritik des Be-
schwerdeführers kann daher nicht gehört werden. Zudem muss – aus
dem Standpunkt des Beschwerdeführers betrachtet – in gewisser Weise
als widersprüchlich gewertet werden, wenn er in der Rechtsmitteleingabe
sinngemäss vorgibt, das türkische Regime würde nie zugeben, dass er
offiziell gesucht werde, er jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren
mehrere Dokumente (Auflistung Beweismittel) zu den Akten reichte, wo-
nach die türkischen Ermittlungsbehörden Massnahmen gegen ihn ergrif-
fen hätten und er gesucht werde. Zudem kann der in der Rechtsmittelein-
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gabe geäusserten Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die in der
Botschaftsanfrage enthaltenen heiklen Angaben, so die Teilnahmen an
Kundgebungen und Demonstrationen der D._______, von der Botschaft
im Zuge ihrer Abklärungen an Vertreter türkischer Behörden weitergege-
ben worden seien, was seine Gefährdung erhöhe, nicht gefolgt werden.
Zwar wurden in der Botschaftsanfrage die vom Beschwerdeführer im
Rahmen der Asylbefragungen angeführten Teilnahmen an Kundgebungen
der D._______ vom BFM in der Zusammenfassung des Sachverhalts in
der Tat kurz genannt, aber bei den explizit gestellten Fragen, die für die
Abklärung von eigentlichem Interesse waren, gar nicht erwähnt, zumal
diese Aktivitäten für die nähere Abklärung des Sachverhalts für die Vorin-
stanz offensichtlich nicht von Belang waren und denn auch keinen Nie-
derschlag im Abklärungsergebnis der Botschaft fanden. Auch wenn das
BFM den wesentlichen Sachverhalt in der Botschaftsanfrage jeweils kurz
aufnimmt, bedeutet dies nicht, dass diese Informationen weitergegeben
werden. Das Vorbringen, in der angefochtenen Verfügung seien lediglich
die gegen ihn sprechenden Punkte aus der Botschaftsantwort aufgegrif-
fen, nicht aber erwähnt worden, dass sowohl die Echtheit des (Nennung
Beweismittel) als auch diejenige des (Nennung Beweismittel) in der Bot-
schaftsabklärung "offenbar" nicht bezweifelt werde, ist als nicht nachvoll-
ziehbar zu bezeichnen. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, er-
geben sich aus dem Umstand, dass sich ein Dokument als Fälschung
erweist, Zweifel an der Echtheit der übrigen, im gleichen Zusammenhang
stehenden Dokumente. Das BFM untermauerte diese Zweifel mit dem
Hinweis auf weitere Ungereimtheiten (vgl. act. A34/8, S. 4, Ziff. 3). Über-
dies handelt es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, die Echt-
heit weiterer Dokumente sei "offenbar" nicht bezweifelt worden, lediglich
um seine eigene Schlussfolgerung, die nicht zwingend mit dem ihm nicht
offen gelegten Inhalt der Botschaftsantwort in Übereinstimmung stehen
muss.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in seinen Schilderungen
zum Anschlag auf einen Polizeibus viele Detailangaben machen können
und dabei nie übertrieben und seine sofortige Angst beim Anblick der Ab-
sperrung sei angesichts der erlittenen Traumatisierung nachvollziehbar,
weshalb es gerade auch mit Rücksicht auf seine ärztlich belegte schwer-
wiegende (...) Erkrankung nicht angehe, aus gewissen kleinen Un-
gereimtheiten auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu schliessen,
ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass seine Ausführungen nicht den
Schluss zulassen, er schildere einen tatsächlich selber erlebten Sach-
verhalt. Auch wenn sich die Aussagen zum vorgebrachten Attentat über
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Seite 13
mehrere Seiten des BFM-Befragungsprotokolls erstrecken (vgl. act.
A19/19, S. 9 – 11), so können jenen kaum Hinweise auf emotionale re-
spektive psychische Reaktionen des Beschwerdeführers auf das Attentat,
in dessen unmittelbarer Nähe er sich eigenen Angaben zufolge befunden
habe und wo es zu mehreren Explosionen gekommen sei, entnommen
werden, d.h. es fehlen ihnen weitgehend Realkennzeichen, die auf tat-
sächlich erlebte Ereignisse schliessen lassen würden. So lassen sich in
den Vorbringen eines Asylgesuchstellers hinsichtlich der erlebten Ge-
schehnisse erfahrungsgemäss zahlreiche Realkennzeichen (so insbeson-
dere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Inter-
aktionsschilderung sowie formale und inhaltliche Besonderheiten) finden.
Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zum Attentat und
der damit verbundenen polizeilichen Suche nach seiner Person wirken je-
doch in ihrer Gesamtheit – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäus-
serten Ansicht – aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von per-
sönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstru-
iert, lassen somit überwiegend Realkennzeichen vermissen, weshalb da-
von auszugehen ist, dass er diesbezüglich einen nicht selber erlebten
Sachverhalt vortrug und somit seine Schilderungen nicht geglaubt werden
können. Diese Schlussfolgerung wird dadurch untermauert, dass der gan-
ze Vorfall respektive das Attentat gemäss den Ausführungen des Be-
schwerdeführers von Kameras gefilmt worden sei (vgl. act. A19/19,
S. 10). Dadurch könnte – entgegen der in der direkten Anhörung vom Be-
schwerdeführer geäusserten Ansicht – seine Unschuld bewiesen und für
die türkischen Sicherheitsbehörden der Nachweis erbracht werden, dass
er sich nur zufällig in der nächsten Umgebung des Attentats aufgehalten
und mit dem fraglichen Vorfall nichts zu tun gehabt hätte. An dieser Ein-
schätzung vermag auch der Hinweis auf eine ärztlich belegte schwerwie-
gende (...) Erkrankung nichts zu ändern, zumal den Befragungsprotokol-
len keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, die an deren Verwertbarkeit
ernsthafte Zweifel aufkommen lassen könnten. Eine Durchsicht der in
Frage stehenden Protokolle ergibt, dass die Fragen und Antworten chro-
nologisch und kohärent aufgeführt wurden und keinerlei sprachliche
Schwierigkeiten oder diesbezügliche Einwände des Beschwerdeführers
während der Befragungen angegeben sind. Anhaltspunkte, dass die an-
lässlich der direkten Anhörung erstmals geltend gemachten psychischen
Schwierigkeiten zu einer unrichtigen und unvollständigen Erfassung sei-
ner Asylgründe geführt hätten, sind den Akten nicht zu entnehmen und
wurden von ihm nicht belegt. Insbesondere finden sich im Anhörungspro-
tokoll des BFM vom 21. April 2009 verschiedene Stellen, aus denen er-
sichtlich wird, dass er zu den Ereignissen im Militärdienst und den damit
D-2772/2010
Seite 14
einhergehenden gesundheitlichen Schwierigkeiten wiederholt befragt
wurde. Aus seinen Antworten ergibt sich für das Bun-
desverwaltungsgericht keine Notwendigkeit, ihn unter Beizug einer psy-
chiatrisch geschulten Fachperson erneut zu befragen, weshalb der Even-
tualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
Aus den diesbezüglichen Auskünften ist nämlich zu ersehen, dass sich
der Beschwerdeführer (Umstände der Verletzung), um seine Ruhe wieder
zu bekommen. Er sei denn auch während seiner Dienstzeit mit Psycho-
pharmaka behandelt worden und habe seinen Militärdienst ordentlich bis
zum Abschluss der Dienstzeit absolviert (vgl. act. A19/19, S. 4 und 11 f.).
Wohl führte er an, während des Militärdienstes disziplinarisch bestraft
worden und in Haft gewesen zu sein (vgl. act. A19/19, S. 8), die Narben
an seinem Körper würden jedoch von ihm selber stammen (vgl. act.
A19/19, S. 11). Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Be-
schwerdeführer irgendwelche Schwierigkeiten im Militär oder gar eine
während der Dienstzeit erlebte Haft anlässlich der Erstbefragung im EVZ
auch auf ausdrückliche Nachfrage nach Hafterlebnissen mit keinem Wort
erwähnte (vgl. act. A2/9, S. 4 f.). Überdies ist dem bei der Vorinstanz ein-
gereichten ärztlichen Zeugnis der (Nennung Beweismittel) zu entnehmen,
dass die psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bereits vor
dem Militärdienst bestanden und sich durch die Ereignisse während der
Dienstzeit – eigenen Angaben zufolge habe er an vorderster Front an
Kriegshandlungen teilnehmen müssen (vgl. act. A19/19, S. 4) – akzentu-
iert hätten; wegen suizidaler Äusserungen sei es damals im Militärdienst
zu einer ersten psychiatrischen Behandlung gekommen, wobei sich sein
Zustand aufgrund einer kurzen Inhaftierung mit Misshandlung noch ver-
schlimmert habe (vgl. act. A30/3). In diesem Zusammenhang ist festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden durchgeführten
Befragungen eine im Militärdienst erlebte Misshandlung nie erwähnte.
Jedenfalls kann aufgrund obiger Erwägungen der in der Beschwerde-
schrift vertretenen Ansicht, wonach er während des Militärdienstes in den
Jahren (...) bis (...) in einer schwerwiegenden Form misshandelt worden
sei und Gewalt erlebt habe, welche bei ihm zu einer schwerwiegenden
psychiatrischen Erkrankung geführt hätten und ihm schon alleine deshalb
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, in dieser Form nicht gefolgt
werden. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass sich die psychischen Prob-
leme des Beschwerdeführers aufgrund einer vorbestehenden Beeinträch-
tigung seines psychischen Gesundheitszustandes insbesondere ange-
sichts der unmittelbar miterlebten Ereignisse an der Front erheblich ver-
schlechtert haben dürften. Zudem ist festzuhalten, dass diese Erlebnisse
– selbst wenn der Einschätzung des Beschwerdeführers in flüchtlings-
D-2772/2010
Seite 15
rechtlicher Hinsicht gefolgt würde – nicht als asylrelevant zu erachten wä-
ren, zumal er nach seiner Dienstentlassung weitere Jahre in seiner Hei-
mat verbracht und unter anderem im (...) eines Onkels gearbeitet habe
(vgl. act. A19/19, S. 7). So ist darauf hinzuweisen, dass das schweizeri-
sche Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern
vermöchten die im Militärdienst erlittenen psychischen und physischen
Beeinträchtigungen, von denen der Beschwerdeführer betroffen gewesen
sein soll, heute – auch bei Wahrunterstellung – eine Asylgewährung in
der Schweiz nicht zu begründen.
Es ist somit festzustellen, dass die Entgegnungen des Beschwerdefüh-
rers nicht geeignet sind, die von der Vorinstanz zu Recht und mit zutref-
fender Begründung festgehaltenen Ungereimtheiten im Sachverhaltsvor-
trag sowie das Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in Ankara –
so hinsichtlich des Vorfalls im (...) und der damit einhergehenden behörd-
lichen Suche – zu relativieren beziehungsweise zu entkräften. Es kann
daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im an-
gefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Sodann sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen Teilnahmen
an Kundgebungen der D._______ insgesamt (Nennung Anzahl und Dau-
er der Festnahmen) von den Sicherheitskräften festgehalten worden zu
sein, mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant und für die An-
nahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht geeignet,
zumal in casu kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich
staatliche Verfolgungsmassnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft verwirklichen werden.
4.3 Es ergibt sich somit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende oder drohende asylrecht-
lich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das
BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt, weshalb es sich erüb-
rigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen,
da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-2772/2010
Seite 16
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.1
6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine
andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
droht.
6.1.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
D-2772/2010
Seite 17
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Voll-
zug der Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine men-
schenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die Hinweise auf die allge-
meine Menschenrechtssituation in der Türkei vermögen diesbezüglich zu
keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.
6.1.3 Was die in den ärztlichen Berichten (Nennung Beweismittel) diag-
nostizierte (Nennung Diagnose) betrifft, so kann gemäss der Praxis des
EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden
mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände
Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zu-
sammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können
solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional cir-
cumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D.
gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebens-
erwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwe-
rend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen
Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9
E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
6.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-2772/2010
Seite 18
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.2.2 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen be-
legten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medi-
zinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei
wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24
E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im
Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so be-
wirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer
solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügen-
de Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedro-
hende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK
2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedin-
gungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen ei-
ner medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu entnehmen. Das BFM stellte im angefochtenen Entscheid in
überzeugender Weise die Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur Be-
handlung seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten in der Türkei – und
dort insbesondere in E._______, wo er über Verwandte verfügt – dar und
zog dementsprechende Schlüsse auf seine persönliche Situation. Diesen
Ausführungen und Schlussfolgerungen schliesst sich das Bundesverwal-
tungsgericht vorliegend vollumfänglich an, zumal der Beschwerdeführer
auf Beschwerdeebene den Ausführungen der Vorinstanz nichts Substan-
zielles entgegenzuhalten vermag. So kann den eingereichten medizini-
schen Unterlagen entnommen werden, dass er (Nennung Behandlung)
behandelt werde. Die für die Weiterbehandlung in seiner Heimat benötig-
ten (Nennung nötige Behandlung) auch dort vornehmen. Hinsichtlich der
geltend gemachten Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszu-
standes reichte er auf Beschwerdeebene ein weiteres ärztliches Do-
D-2772/2010
Seite 19
kument (vgl. Bst. C. oben) zu den Akten, das seine weitere ambulante be-
ziehungsweise stationäre Behandlung, so insbesondere (Nennung Ort
der Behandlung), ausweist, was jedoch an der Einschätzung, wonach er
seine psychischen Schwierigkeiten auch in seiner Heimat wei-
terbehandeln lassen kann, nichts zu ändern vermag. Daher können wei-
tere Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers sowie die Einholung aktueller ärztlicher Berichte unterbleiben,
auch wenn der neueste ärztliche Bericht bereits vom 19. März 2010 da-
tiert, zumal das Krankheitsbild beim Beschwerdeführer angesichts der da-
rin vermerkten Diagnose (Nennung Diagnose), welche bereits im (Nen-
nung Beweismittel) enthalten war, nicht geändert haben dürfte und er seit
der Einreichung seiner Rechtsmitteleingabe im April 2010 keine weiteren
medizinischen Unterlagen mehr ins Recht legte, weshalb davon ausge-
gangen werden kann, dass die oben erwähnte Diagnose weiterhin zutrifft
und sich insbesondere sein psychischer Gesundheitszustand zumindest
nicht verschlechtert haben dürfte.
Bezüglich der in den ärztlichen Unterlagen (so insbesondere im [Nennung
Beweismittel]) bestehenden Hinweise auf suizidale Gedanken und der im
diagnostizierten Krankheitsbild enthaltenen Eventualität der jederzeit
möglichen akuten suizidalen Krise (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wör-
terbuch, 262. Auflage, Berlin 2010, S. 1852) ist Folgendes festzuhalten:
Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den
damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerhebli-
chen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung
kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich kei-
ne Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete For-
men aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Indessen kann im Einzelfall
eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende
und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbe-
drohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vor-
liegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Hei-
matsstaat einer allfälligen – und gemäss den in den Akten liegenden me-
dizinischen Unterlagen wohl zu erwartenden – zeitweiligen Verschlechte-
rung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös
und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit
verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann
somit von den beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen
Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form ei-
ner medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG
D-2772/2010
Seite 20
geschlossen werden. In diesem Zusammenhang kann darauf hingewie-
sen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat auf ein stabiles
familiäres Umfeld zählen kann, das ihn bei der Reintegration unterstützen
dürfte. Hinsichtlich der Finanzierung einer allfälligen (Weiter-)Behandlung
des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass in Würdigung sämt-
licher Umstände – so auch aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in (...) eines
Onkels, wo er gut verdient habe (vgl. act. A19/19, S. 5) – davon ausge-
gangen werden kann, er könne bei einer Rückkehr eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen und in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer an-
fänglichen medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz die Kosten für
seine Behandlung übernehmen.
6.2.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen
der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und
individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung
allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung vom 29. April 2010 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abge-
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Seite 21
wiesen, jedoch antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet.
Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass in Berück-
sichtigung der kurzen, bislang erst einige Monate dauernden Erwerbstä-
tigkeit des Beschwerdeführers im Baugewerbe von dessen Bedürftigkeit
auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als
aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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