B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2772/2015
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), und
E._______, geboren (…),
Armenien,
alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (…).
D-2772/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am 24. Juni 2014 in der Schweiz
um Asyl nach. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie würden ge-
nerell in Armenien diskriminiert, weil sie Jeziden seien. Ausserdem habe
der Beschwerdeführer in Armenien schon mehrfach Militärdienst leisten
bzw. Wiederholungskurse absolvieren müssen und sei dabei aufgrund sei-
ner jezidischen Religionszugehörigkeit immer sehr schlecht behandelt wor-
den. Am 2. Juni 2014 sei er zu einem weiteren Wiederholungskurs aufge-
boten und nach Berg-Karabagh verbracht worden. Erneut sei er von seinen
Vorgesetzten schikaniert und verprügelt worden. Nachdem er einen Befehl
verweigert habe, habe er um sein Leben gefürchtet und sei am 15. Juni
2014 über die Grenze nach Aserbaidschan desertiert. Aserbaidschanische
Offiziere hätten ihn in der Folge zur georgischen Grenze gebracht und frei-
gelassen. In Georgien habe er dann auf seine Familienangehörigen gewar-
tet, worauf sie alle zusammen in die Schweiz geflüchtet seien.
A.b Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 10. Septem-
ber 2014 ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentli-
chen ausgeführt, die Asylvorbringen seien teils unglaubhaft, teils nicht asyl-
relevant, und der Wegweisungsvollzug sei durchführbar.
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. September 2014 bezie-
hungsweise 10. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil D-5133/2014 vom 7. Januar 2015 ab. Für den weiteren Inhalt des or-
dentlichen Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen.
B.
B.a Mit Eingabe vom 10. März 2015 liessen die Beschwerdeführenden
beim SEM ein (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch einreichen. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe neue Beweismit-
tel erhalten, mit welchen er seine Verfolgung in Armenien belegen könne.
Im Gesuch wurde beantragt, der Wegweisungsvollzug sei einstweilen aus-
zusetzen, und es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren. Dem Wiedererwägungsgesuch lagen folgende Be-
weismittel bei: ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. Ja-
nuar 2015 (inkl. Übersetzung), ein Schreiben des Dorfvorstehers von No-
ramarg vom 9. Januar 2015 (inkl. Übersetzung), drei Internet-Artikel zu
F._______ sowie eine Anfragebeantwortung von Accord betreffend Über-
griffe von Vorgesetzen im armenischen Militär.
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B.b Mit Eingabe vom 11. März 2015 wurde zum Beleg der aus Armenien
erfolgten Zustellung das entsprechende Zustellcouvert nachgereicht. Aus-
serdem wurde eine ärztliche Terminliste betreffend die Beschwerdeführen-
den sowie ein Aufgebot zu einer MRI-Untersuchung am 23. März 2015 be-
treffend den Beschwerdeführer eingereicht und erneut – unter Hinweis auf
das für Ausreisepflichtige geltende Hausverbot für alle Asylunterkünfte und
die blosse Nothilfeleistung – um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersucht.
B.c Mit Verfügung vom 16. März 2015 setze das SEM den Wegweisungs-
vollzug einstweilen aus.
B.d Mit Verfügung vom 1. April 2015 – eröffnet am 2. April 2015 – wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom
10. September 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr
von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei im Wiederer-
wägungsgesuch das Vorliegen von neuen erheblichen Beweismitteln im
Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend gemacht worden, die einge-
reichten Beweismittel seien indessen weder neu noch erheblich. Die Be-
schwerdeführenden hätten ihre Asylgesuche am 24. Juni 2014 eingereicht.
Die Anfragen durch F._______ an die fraglichen Amtsstellen seien offenbar
erst am 8. Januar 2015 gemacht worden. Es wäre den Beschwerdeführen-
den jedoch möglich und zumutbar gewesen, die nun nachträglich einge-
reichten Beweismittel bereits in einem früheren Zeitpunkt, spätestens im
Verlauf des (ordentlichen) Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgericht einzureichen. Zudem seien die Beweismittel nicht erheblich.
Die Texte über F._______ und die Anfragebeantwortung würden keinen di-
rekten Zusammenhang zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden auf-
weisen. Das Schreiben des Dorfvorstehers sei als Gefälligkeitsschreiben
zu qualifizieren, ausserdem beziehe sich der Inhalt dieses Schreibens nicht
auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion. Das Schrei-
ben der Generalstaatsanwaltschaft weise schliesslich mehrere Ungereimt-
heiten auf: Es stamme von der Zivilstaatsanwaltschaft, obwohl gemäss ar-
menischem Recht die Militärstaatsanwaltschaft für Strafsachen betreffend
das Militär zuständig sei. Das Schreiben enthalte zudem weder Gesetzes-
artikel noch eine Fallnummer, was irregulär sei. Ferner handle es sich le-
diglich um eine Kopie. Die Beweismittel seien insgesamt nicht geeignet,
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die vom SEM getroffene Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen umzustossen, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Mai 2015 lies-
sen die Beschwerdeführenden beantragen, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann
sei das SEM zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das vorinstanz-
liche Wiedererwägungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen. Im Weiteren wurde sinngemäss um Herstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde, Gewährung der vollumfänglichen unentgelt-
lichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: die angefochtene Verfü-
gung vom 1. April 2015 (Kopie, mit Zustellcouvert), ein Ausdruck der Sen-
dungsverfolgung, zwei fremdsprachige Schreiben ohne Übersetzungen,
ein Zustellcouvert aus Armenien sowie drei ärztliche Berichte betreffend
die Beschwerdeführenden vom 16. beziehungsweise 17. März 2015. Auf
den Inhalt der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 wurden die Übersetzungen der beiden
fremdsprachigen Schreiben nachgereicht und ausserdem die Einreichung
weiterer Beweismittel in Aussicht gestellt sowie beantragt, abklären zu las-
sen, ob betreffend den Beschwerdeführer ein internationaler Haftbefehl
vorliege.
E.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 setzte der Instruktionsrichter den Weg-
weisungsvollzug vorsorglich aus, hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde dagegen ab-
gewiesen. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung
innert Frist eingeladen.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2015 vollumfänglich
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an seinen Erwägungen fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde
den Beschwerdeführenden am 11. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Be-
hörde im Sinn von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können und
das Wiedererwägungsverfahren überdies im AsylG ausdrücklich erwähnt
und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. Art. 110 Abs. 1 in fine, Art. 110a
Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), ist das Bundesverwaltungs-
gericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs.
1 AsylG).
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Seite 6
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung auf-
grund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sach-
lage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschen-
der Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV
unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch
auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.).
Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmitte-
linstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist.
3.3 Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein ein-
geleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid ab-
geschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiederer-
wägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
3.4 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können
Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich
nicht von Relevanz sein können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und dazu
BVGE 2013/22 E. 12.3).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall wird im Wiedererwägungsgesuch vorgebracht,
der Beschwerdeführer habe neue Beweismittel beschaffen können, welche
seine im Asylverfahren geltend gemachte, aber von den Asylbehörden für
unglaubhaft befundene Verfolgung in Armenien belegen könnten. Da diese
Beweismittel unbestrittenermassen erst nach dem (ordentlichen) Be-
schwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, sind sie
jedoch als Revisionsgrund ausgeschlossen (vgl. vorstehend E. 3.4). Das
SEM hat demzufolge zu Recht ein Wiedererwägungsverfahren gemäss Art.
111b Abs. 1 AsylG durchgeführt.
4.2 Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG liegt
ein Revisions- beziehungsweise Wiedererwägungsgrund vor, wenn die
Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Hätten
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diese Tatsachen oder Beweismittel allerdings bereits im Rahmen des Ver-
fahrens, welches dem Beschwerdeentscheid voranging (oder auf dem
Wege einer Beschwerde, die der Partei gegen den Beschwerdeentscheid
zustand) geltend gemacht werden können, gelten sie nicht als Revisions-
gründe beziehungsweise Wiedererwägungsgründe (vgl. Art. 66 Abs. 3
VwVG).
4.3 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führenden die erst im Wiedererwägungsverfahren vor dem SEM einge-
reichten Beweismittel ohne weiteres bereits im ordentlichen Asylverfahren
oder spätestens im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten beibringen
können. Asylsuchende Personen sind verpflichtet, allfällige Beweismittel
unverzüglich einzureichen oder sich zumindest zu bemühen, sie innert an-
gemessener Frist zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Den Akten
sind indessen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die Be-
schwerdeführenden bereits während des Asylverfahrens oder zumindest
im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung um die Beschaffung der nun einge-
reichten Beweismittel bemüht hätten. In den Beschwerdeschriften vom 11.
September und 10. Oktober 2014 wurde auch nicht die spätere Einrei-
chung von konkret bezeichneten und allenfalls noch zu beschaffenden Be-
weismitteln in Aussicht gestellt; dies obwohl die Beschwerdeführenden da-
mals angeblich in Kontakt zu ihren Geschwistern in Armenien standen, wel-
che ihnen mitgeteilt hätten, der Beschwerdeführer werde von der (Militär-
)Polizei gesucht (vgl. Rz. 17 der Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2014).
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, die Beschwerdeführenden hät-
ten spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der ordentlichen Beschwerde,
d.h. im September/Oktober 2014, die erst jetzt eingereichten Beweismittel
beschaffen oder zumindest entsprechende Beschaffungsversuche doku-
mentieren und die baldige Einreichung von konkret bezeichneten Beweis-
mitteln in Aussicht stellen können, was jedoch nicht geschehen ist. Die Be-
schwerdeführenden räumen selber ein, sie hätten erst nach der Einrei-
chung der (ordentlichen) Beschwerde damit begonnen, sich um die Be-
schaffung von Beweismitteln zu bemühen (vgl. Art. 4 S. 4 der Beschwerde
vom 1. Mai 2015). Nach dem Gesagten sind die eingereichten Beweismittel
als verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu qualifizieren.
4.4 Die eingereichten Beweismittel sind ausserdem als nicht erheblich zu
bezeichnen. Die Internetartikel über F._______ und der Bericht zu Über-
griffen im armenischen Militär weisen offensichtlich keinen direkten Bezug
zu den Beschwerdeführenden und ihren konkreten Asylvorbringen auf. Die
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Bestätigung des Dorfvorstehers enthält ebenfalls keine Aussagen betref-
fend die geltend gemachten Asylgründe, namentlich die angebliche Deser-
tion des Beschwerdeführers, sondern es wird darin lediglich bestätigt, der
Vater des Beschwerdeführers wohne nicht mehr in seinem Haus, dort lebe
nun illegal eine armenische Familie. In Bezug auf das Schreiben der Ge-
neralstaatsanwaltschaft (wobei es sich gemäss den Abklärungen des SEM
nicht um ein Originaldokument, sondern um eine Scan-Kopie handelt) ist
auf die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten zu verweisen,
welche zu erheblichen Zweifeln an der Authentizität dieses Dokuments füh-
ren. Im Übrigen erscheint es realitätsfremd, dass die Bestätigung betref-
fend ein hängiges Strafverfahren einer Drittperson (F._______) ausgehän-
digt wird, welche im fraglichen Verfahren über keinerlei Parteirechte ver-
fügt. Ausserdem ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden bis heute
keinerlei Identitätspapiere zu den Akten gereicht haben, weshalb ihre Iden-
tität nicht feststeht. Das angebliche Schreiben der Staatsanwaltschaft kann
daher nicht zweifelsfrei der Person des Beschwerdeführers zugeordnet
werden. Auf Beschwerdeebene werden nun noch zwei weitere Beweismit-
tel nachgereicht (ein Schreiben von F._______ vom 23. März 2015 sowie
ein Schreiben des Dorfvorstehers vom 10. März 2015). Dieses zweite
Schreiben des Dorfvorstehers bestätigt in keiner Weise die vorgebrachten
Asylgründe der Beschwerdeführenden, sondern äussert sich zum angebli-
chen Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers. Beim Schreiben
von F._______ dürfte es sich bestenfalls um ein Gefälligkeitsschreiben
handeln. Es fällt indessen auf, dass das Schreiben keinerlei Kontaktinfor-
mationen der ausstellenden Person (Telefonnummer, Adresse etc.) enthält.
Derartige Informationen sind indessen ein essentieller Teil von Bestäti-
gungsschreiben. Werden sie weggelassen, muss davon ausgegangen
werden, dass der Aussteller nicht kontaktiert werden soll oder will, was wie-
derum darauf schliessen lässt, dass der tatsächliche Verfasser nicht mit
dem angeblichen Verfasser (vorliegend F._______) identisch ist. Seitens
des Beschwerdeführers wird denn auch in keiner Art und Weise glaubhaft
gemacht, dass es sich bei der Person, welche das Bestätigungsschreiben
unterzeichnet hat, tatsächlich um den in den beigelegten Presseberichten
genannten F._______ handelt. Nach dem Gesagten sind diese Beweismit-
tel offensichtlich nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren für unglaub-
haft befundenen Asylgründe der Beschwerdeführenden nachträglich
glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist die in Aussicht gestellte Ein-
reichung von weiteren Beweismitteln betreffend eines allenfalls bestehen-
den Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer nicht mehr abzuwarten, und
es besteht auch keine begründete Veranlassung für die Anordnung einer
Botschaftsabklärung oder die Vornahme von Abklärungen zur Frage, ob
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Seite 9
gegen den Beschwerdeführer ein internationaler Haftbefehl besteht, wie
dies seitens der Beschwerdeführenden angeregt wird.
4.5 Die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführenden (vgl. die eingereichten Arztberichte
vom 16. bzw. 17. März 2015: Hals-Nackenbeschwerden, Migräne, Gastri-
tis) stellen keine relevante, nachträglich veränderte Sachlage dar und ste-
hen damit einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Ar-
menien offensichtlich nicht entgegen, zumal diese Leiden nicht schwerwie-
gend sind und zudem bei Bedarf auch in Armenien adäquat behandelt wer-
den können. Der Wegweisungsvollzug ist daher weiterhin nicht als unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten. Anderweitige nach-
träglich entstandene Wegweisungsvollzugshindernisse werden seitens der
Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht.
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
aus den seit dem (ordentlichen) Beschwerdeentscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 7. Januar 2015 eingereichten Beweismitteln bezie-
hungsweise vorgebrachten Tatsachen nichts zu ihren Gunsten ableiten
können. Die vorinstanzliche Verfügung vom 1. April 2015 ist daher betref-
fend Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs und Feststellung der
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 10. September 2014
nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen
ist.
5.
5.1 In der Beschwerde vom 1. Mai 2015 wird sodann gerügt, das SEM
habe sich in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zu dem im
Wiedererwägungsgesuch gestellten Begehren um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege geäussert. Stattdessen habe es den Beschwerde-
führenden einfach so eine Gebühr von Fr. 600.– auferlegt. Die angefoch-
tene Verfügung müsse daher zumindest im Kostenpunkt aufgehoben wer-
den.
5.2 Es trifft zu, dass das SEM das im Wiedererwägungsgesuch vom
10. März 2015 gestellte (und in der Eingabe vom 11. März 2015 wieder-
holte) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in seiner
Verfügung vom 1. April 2015 mit keinem Wort erwähnt hat. Mittels Erhe-
bung der Verfahrensgebühr von Fr. 600.– hat das SEM dieses Gesuch still-
schweigend abgewiesen, was eine Verletzung der Begründungspflicht und
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Seite 10
damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Nach Praxis des Bun-
desgerichts kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
durch die untere Instanz indessen in oberer Instanz geheilt werden, wenn
die unterlassene Handlung nachgeholt wird, die Verletzung nicht beson-
ders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich
vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die in Bezug auf die betreffende
Frage mit der gleichen Überprüfungsbefugnis ausgestattet ist wie die vor-
hergehende Instanz. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im
Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2013/23 E. 6..3).
5.3 Vorliegend betrifft die Gehörsverletzung lediglich den Kostenpunkt,
weshalb sie nicht als schwerwiegend bezeichnet werden kann. Somit
würde eine Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und
einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen, da die Frage der un-
entgeltlichen Rechtspflege betreffend das vorinstanzliche Verfahren ohne
grösseren zusätzlichen Aufwand durch das Bundesverwaltungsgericht be-
urteilt werden kann. Da es sich dabei nicht um eine Ermessens- sondern
um eine Rechtsfrage handelt (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3 und 2.3.1),
kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich dieselbe Kognition
zu wie dem SEM (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zwar hat die Vorinstanz im
Rahmen der Vernehmlassung ihre Begründungspflicht nicht nachgeholt.
Aufgrund der Aktenlage und insbesondere angesichts der Erwägungen in
der vorinstanzlichen Verfügung kann jedoch ohne weiteres davon ausge-
gangen werden, dass das SEM stillschweigend zum Schluss kam, die Wie-
dererwägungsbegehren seien von vornherein aussichtslos (vgl. Art. 111d
Abs. 2 AsylG). Die Beschwerdeführenden brachten ihrerseits sowohl mit
ihren Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch als auch ihren Vorbringen
auf Beschwerdeebene sinngemäss zum Ausdruck, dass und weshalb sie
ihre Begehren nicht als aussichtslos erachteten. Aufgrund der offensichtli-
chen Unerheblichkeit der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten
Beweismittel (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen) hat das SEM die
Wiedererwägungsbegehren indessen zu Recht (vermutungsweise) als von
vornherein aussichtslos erachtet, weshalb im Ergebnis nicht zu beanstan-
den ist, dass den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren die
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Seite 11
unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt und ihnen stattdessen eine Ge-
bühr auferlegt wurde. Nach dem Gesagten ist der Antrag in der Be-
schwerde, die angefochtene Verfügung sei im Kostenpunkt aufzuheben,
und es sei den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem SEM die
unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewäh-
ren, abzuweisen.
5.4 Dieses Ergebnis ändert indessen nichts an der Tatsache, dass das
SEM durch die Nichtbehandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts-
pflege grundsätzlich seine Begründungspflicht und damit den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die Beschwer-
deführenden haben in diesem Punkt somit grundsätzlich zu Recht Be-
schwerde erhoben. Dieser Umstand wird daher im Kostenpunkt angemes-
sen zu berücksichtigen sein.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen,
womit die Verfügung des BFM vom 10. September 2014 weiterhin rechts-
kräftig und vollstreckbar bleibt.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Beschwerde) wä-
ren dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem den Beschwerdeführenden aber mit
Verfügung vom 27. Mai 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
7.2 Trotz Abweisung der Beschwerde erscheint es im vorliegenden Fall aus
den vorstehend genannten Überlegungen als gerechtfertigt, den Be-
schwerdeführenden eine Parteientschädigung für die ihnen im Zusammen-
hang mit der Beschwerdeerhebung im Kostenpunkt erwachsenen notwen-
digen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu
den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand für die Erhebung
der Beschwerde im Kostenpunkt lässt sich indessen aufgrund der Akten-
lage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen ver-
zichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der
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Seite 12
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM
auszurichtende Entschädigung auf pauschal Fr. 300.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 300.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: