B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2772/2017
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(….)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. April 2017 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
Im Rahmen der summarischen Befragung zu den Asylgründen (Befragung
zur Person [BzP]) vom 12. August 2015 und der Anhörung vom 20. Februar
2017 führte er im Wesentlichen aus, nach Verweisung von der Schule (auf-
grund seines fortgeschrittenen Alters von 21 Jahren) zwecks Rekrutierung
mehrere Male zuhause von den Behörden aufgesucht worden zu sein und
schriftliche Aufgebote für den Militärdienst erhalten zu haben. Um sich der
Rekrutierung zu entziehen, habe er sich meist ausserhalb seines Heimat-
dorfes auf den Feldern aufgehalten, worauf seine Mutter für zwei Monate
in Haft genommen worden sei. Nach der Freilassung seiner Mutter habe er
aus Furcht vor weiteren Repressionen gegenüber seiner Familie Eritrea
illegal verlassen.
B.
Mit Entscheid vom 13. April 2017 (Eröffnung am 19. April 2017) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
C.
Mit auf den 12. Mai 2017 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am
15. Mai 2017 aufgegebener Eingabe erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme. In prozessualer
Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. D), die Be-
schwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizie-
ren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach
Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies
ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer
Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Be-
schwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des
BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Für die Prüfung der of-
fensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist der Urteilszeit-
punkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die zentralen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, mehreren Militärdienstaufgeboten keine Folge geleistet zu haben, als
nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der summarischen Befragung an-
gegeben, aus Furcht, bei einer der Razzien in den Militärdienst eingezogen
zu werden, im Verborgenen gelebt zu haben (vgl. SEM-Protokoll A7 S. 6);
ohne plausiblen Grund habe er erst anlässlich der Anhörung erstmals gel-
tend gemacht, schriftliche Aufgebote für den Militärdienst erhalten zu ha-
ben (vgl. A20 S. 9). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer unterschied-
liche Angaben zur Dauer des Lebens im Verborgenen (vgl. A7 S. 7; A20 S.
23), dem Zeitpunkt des Beginns der Probleme mit den Behörden (vgl. A20
S. 6–8, S. 10–11), der Verhaftung der Mutter des Beschwerdeführers (vgl.
A20 S. 14–16) und der Ausreise (vgl. A7 S. 5, A20 S. 10 und S. 24) ge-
macht. Auch habe der Beschwerdeführer – im Widerspruch zu seiner An-
gabe, seine Mutter habe ihn nicht über die Probleme zuhause mit den Be-
hörden informiert (vgl. A7 S. 7) – geltend gemacht, Kenntnis von der wie-
derholten Suche nach ihm und dem schriftlichen Aufgebot gehabt zu haben
(vgl. A20 S. 9–11 und S. 16). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in
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Abweichung seiner Angabe, sich während der Haft seiner Mutter nie zu-
hause aufgehalten zu haben, geltend gemacht, dort mit dem Bürgen seiner
Mutter deren Freilassung besprochen zu haben (vgl. A20 S. 15–16).
Schliesslich seien die Antworten des Beschwerdeführers oft ausweichend
ausgefallen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten
illegalen Ausreise könne die Frage der Glaubhaftigkeit offen gelassen wer-
den.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es dürfe aufgrund des er-
schöpften und gestressten Zustands des Beschwerdeführers nach der lan-
gen Reise nicht überwertet werden, dass er anlässlich der summarischen
Befragung nicht alles wiedergegeben habe. Er sei sich nicht im Klaren dar-
über gewesen, dass alle Details für sein Asylverfahren wichtig seien und
habe oft nachfragen müssen, weil er den Sinn der Fragen anlässlich der
Anhörung nicht immer richtig verstanden habe. Diese Verständigungsprob-
leme sollten nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden, zumal die Schil-
derung des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen aufweise.
Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr eine Inhaftierung mit an-
schliessendem Militärdienst. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig,
da ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Haft unter unmenschlichen
Bedingungen oder lebenslange Zwangsarbeit drohe, was ein Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK darstelle.
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
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(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend
gemachte Rekrutierung und die anschliessende Flucht als nicht glaubhaft
erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeugende
Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche
mit den bloss pauschalen Hinweisen auf den gestressten Zustand des Be-
schwerdeführers und Verständigungsprobleme beziehungsweise einzelne
Realkennzeichen in der Schilderung des Beschwerdeführers nicht in Frage
gestellt werden können. Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als
Dienstverweigerer angesehen wird.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im
eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
Es bestehen weiter keine Hinweise darauf, dass – neben der geltend ge-
machten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren,
welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person
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erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er – unabhängig von der Frage der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft deshalb
auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Be-
schwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den
Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen
Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2–13.4).
D-2772/2017
Seite 8
7.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen]).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und
bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im
genannten Urteil verwiesen werden.
7.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt man-
gels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
8.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
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der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen (Eltern, Geschwister und wei-
tere Verwandte) und Erfahrungen in der Feldarbeit. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie
eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung
vorfinden wird. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies wei-
tere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea
jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung,
Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich
vorerst nicht, 11. Juli 2018).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-2772/2017
Seite 10
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischen-
verfügung vom 24. Mai 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demge-
mäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2772/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal
Daniel Merkli
Versand: