Abtei lung IV
D-2773/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___China, alias B.___Hongkong,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher
Beratungsstelle für Asylsuchende, Bertastrasse 8,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom C.___
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2773/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Hongkong am
10. April 2008 auf dem Luftweg verliess und am folgenden Tag in die
Schweiz einreiste, wo sie am 12. April 2008 im Flughafen Zürich-
Kloten um Asyl nachsuchte,
dass sie bei der Einreise in die Schweiz einen Reisepass, lautend auf
die Identität D.____vorwies, welcher von der Flughafenpolizei
sichergestellt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. April 2008 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und der Beschwerdeführerin für die
Dauer des Asylverfahrens, längstens bis am 10. Juni 2008, den
Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich in seinem Bericht
feststellte, beim vorgewiesenen Reisepass handle es sich um eine To-
talfälschung (Bildauswechslung/Totalfälschung der Personalienseite),
dass die summarische Befragung am Flughafen Zürich am 16. April
2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am
21. April 2008 erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung
vom 16. April 2008 angab, ihren echten Reisepass einem Arbeitsver-
mittler (Schlepper) abgegeben zu haben (vgl. E6, S. 5) und im
Weiteren geltend machte, ihre wahre Identität laute auf E.___
dass sie zur Finanzierung der Reise bei einem Geldverleiher einen
Kredit aufgenommen habe (vgl. E6, S. 7 und 8),
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, von ihrem geschiedenen Ehemann, mit dem sie ein Kind
habe, geschlagen und vergewaltigt worden zu sein,
dass die Polizei nichts unternommen habe, weil der Bruder des Täters
Polizeibeamter sei,
dass sie sich aus Furcht vor weiteren Behelligungen durch ihren
ehemaligen Ehemann sowie wegen ihrer - insbesondere aufgrund
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fehlender Unterhaltszahlungen - angespannten finanziellen Situation
zur Ausreise entschlossen habe,
dass sie ungefähr am 7. April 2008 ihr Heimatdorf verlassen habe und
am 10. April 2008 mit dem Zug nach Hongkong gelangt sei,
dass das BFM mit - am 25. April 2008 eröffneter - Verfügung vom 23.
April 2008 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abwies, deren
Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerin mit vorab per Telefax beim Bundesver-
waltungsgericht eingelangter Eingabe vom 29. April 2008 in chinesi-
scher Sprache gegen die Verfügung des BFM vom 23. April 2008
Beschwerde erhob,
dass die Beschwerde durch die vorab per Telefax eingelangte, auf den
Vollzug der Wegweisung beschränkte Eingabe der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2008 ergänzt und dabei in
verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersucht wurde,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 -
34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die ursprüngliche Beschwerdeeingabe vom 29. April 2008 in
chinesischer Sprache und damit nicht in einer schweizerischen
Amtssprache abgefasst ist,
dass indessen der Eingabe aufgrund der gerichtsintern verfassten
summarischen Übersetzung sinngemäss ein Beschwerdebegehren mit
entsprechender Begründung entnommen werden kann,
dass überdies die noch innert der Beschwerdefrist eingereichte
ergänzende Eingabe der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die
formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift erfüllt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens entsprechend den
Anträgen in der ergänzenden Beschwerdeschrift vom 5. Mai 2008 auf
die Frage des Vollzugs der Wegweisung beschränkt ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]) regelt,
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dass, da die Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens ist, die völkerrechtliche Bestimmung von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegend nicht zur
Anwendung kommt,
dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug auch vor Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) standhält, da sich vorliegend weder aus der all-
gemeinen Lage in China noch aus den Akten stichhaltige Anhalts-
punkte dafür ergeben, die Beschwerdeführerin würde durch die
Rückschaffung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden,
dass somit der Wegweisungsvollzug im Sinne der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig ist,
dass in der ergänzenden Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführerin sei eine Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht
zuzumuten,
dass nämlich zum Einen die Beschwerdeführerin befürchten müsse,
bei einer Rückkehr in ihr Heimatdorf von ihrem ehemaligen Ehemann
erneut behelligt zu werden, und es zum Anderen für sie sehr schwierig
sei, sich alleine mit ihrem Kind an einem anderen Ort in China
niederzulassen,
dass sie schliesslich mit massivem Druck des Finanzinstituts, bei
welchem sie zur Finanzierung der Reise einen Kredit aufgenommen
habe, rechnen müsse,
dass es hinsichtlich der befürchteten Behelligungen durch den
ehemaligen Ehemann der Beschwerdeführerin festzuhalten gilt, dass
die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, mit Hilfe ihrer Eltern,
welche sie stets unterstützt haben, bei allfälligen weiteren
gewaltsamen Übergriffen seitens ihres damaligen Ehemannes und
möglicher Untätigkeit der lokalen Sicherheitsbehörden sich an eine
höhere Amtsstelle zu wenden und so den notwendigen behördlichen
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Schutz zu erhalten, womit die Notwendigkeit, sich in einem anderen
Teil des Landes niederzulassen, nicht mehr gegeben wäre,
dass indessen auch ein Wegzug der jungen Beschwerdeführerin,
welche über eine gute Schulbildung verfügt und bereits mehrere Jahre
eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, an einen anderen Ort im
Heimatstaat zumutbar erscheint, zumal die Beschwerdeführerin die
Möglichkeit hat, ihr Kind - wie bereits bei ihrer Ausreise geschehen -
für eine erste Zeit in die Obhut ihrer Eltern zu geben,
dass sich schliesslich auch aus der Pflicht, den Geldgebern das
erhaltene Darlehen zurückzahlen zu müssen, kein grundsätzliches
Vollzugshindernis ergibt,
dass daher keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat in eine existenzielle Notlage, weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar zu erachten ist,
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz mit den Vorakten Akten (...)
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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