Abtei lung IV
D-2774/2007
law/rep/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), und ihr Kind B._______,
geboren (...), Irak,
beide vertreten durch lic. iur. Claudia Dhali-Scheitlin,
CARITAS Schweiz, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2774/2007
Sachverhalt:
A.
Am 20. September 2006 teilte die CARITAS Schweiz dem Eidgenössi-
schen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) per E-Mail
mit, die Beschwerdeführerin werde sich zwecks Einreichung eines
Asylgesuchs aus dem Ausland auf der Vertretung des EDA melden. In
einem weiteren E-Mail vom 9. November 2006 teilte die Caritas
Schweiz dem EDA mit, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführe-
rin – C._______ - seit dem 16. Juni 2006 zusammen mit ihrem
gemeinsamen Kind D._______ in der Schweiz befinde und hier ein
Asylverfahren durchlaufe, das derzeit beim BFM hängig sei.
Gleichzeitig wurde darum ersucht, die Beschwerdeführerin zu ihren
Asylgründen anzuhören und auf ihr Gesuch einzutreten. Es handle
sich nicht um ein Gesuch um Familienzusammenführung.
B.
Mit Begleitschreiben vom 13. November 2006 übermittelte das Schwei-
zerische Verbindungsbüro in Bagdad dem BFM die von der Beschwer-
deführerin eingereichten Unterlagen (englischsprachiges Asylgesuch
vom 2. November 2006 sowie Kopien einer Heiratsurkunde vom
21. Februar 2005, zweier Nationalitätsurkunden sowie von vier iraki-
schen Identitätsausweisen).
C.
Am 4. Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin durch eine Mitar-
beiterin des Schweizerischen Verbindungsbüros in Bagdad zu ihren
Asylgründen befragt (vgl. act. A4).
D.
Die Beschwerdeführerin - eine Sunnitin arabischer Ethnie aus Bagdad
- machte in ihrem schriftlichen Asylgesuch vom 2. November 2006 so-
wie anlässlich ihrer Anhörung durch das Schweizerische Verbindungs-
büro im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann habe nach dem Sturz des
Saddam-Regimes bei der ausländischen Firma E._______ gearbeitet
und deswegen den Unwillen irakischer Milizen auf sich gezogen, die
ihn als Kollaborateur betrachtet hätten. Dabei sei er einmal von Milizen
geschlagen und mit dem Tode bedroht worden, falls er seine berufliche
Tätigkeit bei E._______ nicht einstelle. Die Milizen hätten ihre Drohun-
gen gegen ihren Mann indessen nicht eingestellt, nachdem dieser im
April 2005 seine Arbeit bei E._______ beendet habe. Einmal hätten sie
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gar versucht, seinen Sohn zu entführen, was jedoch misslungen sei.
Im Übrigen sei ihr Ehemann auch verschiedentlich zu Hause bei
seinen Eltern, wo sie gemeinsam mit mehreren Geschwistern ihres
Mannes gelebt hätten, gesucht worden. Mindestens einmal monatlich
seien die Milizen dort aufgetaucht und hätten die ganze Familie
bedroht. Die Bedrohungssituation ihres Ehemannes rühre überdies
auch daher, dass er seinen Militärdienst (1987 - 1993) bei der
Republikanischen Garde - einer militärischen Eliteeinheit des früheren
Machthabers Saddam Hussein - geleistet habe. Nach der Ausreise
ihres Ehemannes aus dem Irak Ende Mai 2006 sei sie zu ihren Eltern
gezogen. Bis Januar 2006 sei sie Lehrerin an einer Mädchenschule in
Bagdad gewesen, wo sie Arabisch und Islamwissenschaften
unterrichtet habe. Danach habe sie einen sechsmonatigen
Schwangerschaftsurlaub angetreten; seit etwa September 2006 sei sie
in der Schule krankgeschrieben. Letztlich sei es ihr nicht mehr
möglich, ihren Arbeitsplatz in Bagdad zu erreichen; Bagdad sei
generell zu einer gefährlichen Stadt geworden. Ausserdem seien zwei
Lehrer in einer Nachbarschule umgebracht worden, weshalb sie sich
auch als Lehrerin gefährdet fühle. Sie selber sei indessen persönlich
nie bedroht worden und habe keine konkreten Nachteile erlitten.
E.
Mit am 21. März 2007 via das Schweizerische Verbindungsbüro in
Bagdad an die Beschwerdeführerin eröffneter Verfügung vom 13. März
2007 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihrem Kind
die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Be-
gründung führte das BFM namentlich aus, die Beschwerdeführerin
habe - von der allgemeinen schwierigen Situation in Bagdad abgese-
hen - keine persönlichen Nachteile geltend gemacht. Dabei habe sie
gemäss eigenen Angaben seit der Wohnsitznahme bei ihren Eltern
keine Probleme mehr gehabt, weshalb auch eine begründete Furcht,
in Zukunft ernsthaften und asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu
sein, verneint werden müsse.
F.
Mit Eingabe vom 4. April 2007 zeigte die Rechtsvertreterin dem BFM
die Mandatsübernahme an und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht,
die ihr vom BFM selbentags gewährt wurde.
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G.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom
19. April 2007 beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechts-
vertreterin, die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom
13. März 2007 sei aufzuheben; es sei ihr sowie ihrem Kind die Einreise
in die Schweiz zu bewilligen; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihnen als Folge Asyl zu gewähren. Gleichzeitig ersuchte
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt,
die Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit wegen ihres (seit
dem 16. Februar 2006 vorläufig aufgenommenen) Ehemannes massiv
bedroht worden und habe letztmals vor etwa einem Monat eine weitere
Todesdrohung erhalten.
H.
Mit Begleitschreiben vom 23. Mai 2007 reichte die Rechtsvertreterin
die Kopie der in der Beschwerde namhaft gemachten angeblichen
Morddrohung wider ihre Mandantin zu den Akten und stellte gleichzei-
tig eine baldige Nachreichung einer Übersetzung dieses Dokumentes
in Aussicht.
I.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2007 verzichtete der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und verfügte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem spä-
teren Zeitpunkt entschieden. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art.
65 Abs. 2 VwVG ab. Zudem forderte er die Beschwerdeführerin auf,
das bis anhin lediglich in Fotokopie eingereichte fremdsprachige Doku-
ment innert 30 Tagen soweit möglich im Original und in eine der
Schweizer Amtssprachen übersetzt beim Bundesverwaltungsgericht
einzureichen, ansonsten aufgrund der übrigen Akten entschieden wer-
de.
J.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2007 sandte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin eine Übersetzung des Drohbriefes ein und hielt im
Übrigen fest, es sei ihrer Mandantin bis anhin nicht möglich gewesen,
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das Original dieses Drohbriefes in die Schweiz zu senden, da sie ei-
nerseits in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt sei und ande-
rerseits das irakische Postsystem im Moment nicht funktioniere. Die
Beschwerdeführerin werde sich indessen weiterhin bemühen, das Ori-
ginal des Drohbriefes in die Schweiz gelangen zu lassen.
K.
Mit Schreiben vom 31. August 2007 übermittelte die Rechtsvertreterin
dem Bundesverwaltungsgericht einen Arztbericht von Dr. med.
F._______ vom 15. Juli 2007, welchem zu entnehmen sei, dass sowohl
der Ehemann als auch dessen Kind sehr unter der Abwesenheit der
Beschwerdeführerin beziehungsweise deren bedrohlicher Situation im
Irak litten. Aus diesem Grund werde um rasche Entscheidung in vorlie-
gender Angelegenheit ersucht. Im Weiteren hielt die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin fest, es sei zwischenzeitlich möglich gewor-
den, via den privaten Kurierdienst "Future Express" in den Besitz des
Originals des Drohbriefs zu gelangen, welches hiermit zu den Akten
gereicht werde.
L.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember
2007 die Abweisung der Beschwerde. Dabei hielt die Vorinstanz im
Wesentlichen fest, das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerde-
führerin sei mit - unangefochten gebliebener beziehungsweise rechts-
kräftig gewordener - Verfügung vom 16. Februar 2007 mangels Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten Bedrohung abgewiesen worden,
weshalb auch die angebliche Reflexverfolgung der Beschwerdeführe-
rin stark zweifelhaft sei. Hinsichtlich des eingereichten Drohschreibens
sei festzuhalten, dass dieses keinen Beweiswert besitze, da solche
Schreiben jederzeit selber hergestellt werden könnten.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2008 räumte der Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, bis zum 18. Januar
2008 zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung zu nehmen.
N.
In ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2008 hielt die Beschwerdefüh-
rerin an ihren Anträgen fest. Ergänzend führte sie unter anderem aus,
die Vorinstanz mache es sich mit ihrer Argumentation einfach, dem
Drohbrief die Beweiseignung abzusprechen, weil entsprechende Pa-
piere leicht käuflich seien. Denn eine entsprechende Argumentation
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würde dazu führen, allgemein echten Beweismitteln einen Beweiswert
abzusprechen, was als stossend anzusehen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
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rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
2.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-
g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei
der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin machte auf Rechtsmittelebene geltend,
sie sei in der Vergangenheit gezielt und massiv bedroht worden, wobei
die Gründe für diese Bedrohungen politischer Natur seien. So habe ihr
Ehemann während des Regimes von Saddam Hussein in der Spezi-
aleinheit der Republikanischen Garden gedient. Viele seiner damaligen
Kollegen seien seither umgebracht worden. Seit ihr Ehemann den Irak
verlassen habe, werde dessen Familie stellvertretend für ihn bedroht.
Ausserdem habe sich ihr Ehemann durch seine Tätigkeit bei
E._______ dem Verdacht ausgesetzt, mit den Besatzern zu
kollaborieren, was sein Leben ebenfalls in Gefahr gebracht habe. Sie
selbst und ihr Kind seien deshalb einer Reflexverfolgung ausgesetzt,
die nach wie vor aktuell sei, da sie letztmals im März 2007 eine
weitere Todesdrohung erhalten habe (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 4.2.2.
und 4.2.3. i.V.m. S. 3 Ziff. 3.4.).
3.1.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Reflexverfolgung
zufolge der früheren Aktivitäten ihres Ehemannes in der Firma
E._______ sowie seines Militärdienstes bei den Republikanischen
Garden beruft, bleibt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es ihrem
Ehemann im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz nicht ge-
lungen ist, eine gezielte und persönliche Verfolgung durch Terroristen
wegen beruflicher Aktivitäten in einer ausländischen Firma bezie-
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hungsweise wegen seiner ehemaligen Zugehörigkeit zur Republikani-
schen Garde glaubhaft zu machen. Die diesbezügliche Verfügung des
BFM vom 16. Februar 2007 ist unangefochten rechtskräftig geworden.
Bereits vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung der Be-
schwerdeführerin, einer Reflexverfolgung wegen ihres Ehemannes
ausgesetzt zu sein, als mit starken Zweifeln behaftet.
3.1.2 Hinzu tritt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich
ihrer persönlichen Anhörung im Schweizerischen Verbindungsbüro in
Bagdad vom 4. Februar 2007 unmissverständlich und wiederholt zum
Ausdruck brachte, sie sei persönlich noch nie bedroht worden (vgl. act.
A4 S. 4, Ziff. 16 und 18). Darüber hinaus sagte sie dort auch aus, sie
habe im Hause ihrer Eltern, wo sie seit Anfang Juni 2006 hauptsäch-
lich lebe, bezüglich der Sicherheit nie Probleme gehabt (vgl. act. A4
S. 2 f., Ziff. 5 bis7). Sie habe auch nie Probleme gehabt, wenn sie ihre
verheiratete Schwester, ihren Onkel oder ihren Schwager besucht
habe (vgl. act. A4 S. 3, Ziff. 6, 12 und 13). So besehen erscheint die
erst auf Beschwerdeebene aufgestellte Behauptung, wiederholt be-
droht worden zu sein, als Versuch, nachträglich einen in asylrechtli-
cher Hinsicht erheblichen Sachverhalt zu konstruieren. In diesem Zu-
sammenhang mutet insbesondere die Behauptung der Beschwerde-
führerin, aus Misstrauen vor der irakischen Dolmetscherin nicht alles
erzählt zu haben, wenig plausibel an, zumal die Beschwerdeführerin
durch die Angabe der Hausadresse ihrer Eltern (vgl. act. A4 S. 3,
Ziff. 5) diese und sich selbst in höchstem Masse gefährdet hätte, wenn
sie tatsächlich - wie in der Replik vom 10. Januar 2008 behauptet - be-
fürchtet (beziehungsweise angenommen) hätte, die Dolmetscherin
könnte als geheime Informantin fungieren beziehungsweise geheime
Informationen nach aussen tragen. Zu keiner anderen Einschätzung
der individuellen Gefährdungslage der Beschwerdeführerin vermag
der auf Rechtsmittelebene eingereichte undatierte Drohbrief zu führen,
worin der Beschwerdeführerin und ihrer Familie die Tötung angedroht
wird, falls sie nicht innerhalb von 24 Stunden "verschwinden" würden,
lässt sich dieser doch im Ergebnis mit der wiederholten Äusserung der
Beschwerdeführerin, persönlich nie bedroht worden zu sein, schwer-
lich vereinbaren. Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass das mit Be-
gleitschreiben vom 31. August 2007 eingereichte angebliche Original
des Drohbriefs in Wirklichkeit wiederum bloss eine Kopie darstellt, da
die darin enthaltene Unterschrift wiederum nur kopiert ist.
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3.1.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, für sich und ihr Kind eine
Verfolgungssituation aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu
machen.
3.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer erhebt sodann die
Rüge, die Vorinstanz habe Art. 20 Abs. 2 AsylG verletzt, indem sie
trotz der katastrophalen Sicherheitslage im Irak generell und unabhän-
gig vom Vorliegen individueller Gründe nach Art. 3 AsylG für die Ehe-
frau und ihr Kind keine Zumutbarkeitsprüfung vorgenommen bezie-
hungsweise die Einreisebewilligung verweigert habe. Es sei stossend,
dass das BFM im Falle des Ehemannes der Beschwerdeführerin die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak festgestellt (und
diesen vorläufig aufgenommen), im Falle der Beschwerdeführerin und
ihres Kindes dagegen den Verbleib im Irak als zumutbar erachtet habe.
3.2.1 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer verkennt in ihrer Ar-
gumentation, dass sich bei Asylgesuchen aus dem Ausland die Beur-
teilung der Frage, ob der betroffenen Person im Sinne von Art. 20 Abs.
2 AsylG zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
zu bleiben, nicht nach denselben Kriterien richtet, welche gemäss Art.
83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-
der vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) bei der Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zu beachten sind. Bei Ausländerinnen oder Ausländern, die
nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren aus der Schweiz wegge-
wiesen werden, ist gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
und 4 AuG die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn sie in Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Art. 83
Abs. 4 AuG bildet ein humanitäres Wegweisungshindernis (vgl.
EMARK 2006 Nr. 23 E. 7.7.1 S. 245). Für den Entscheid über die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung bei Asylgesuchen aus dem Ausland ist
demgegenüber zu prüfen, ob der betroffenen Person trotz bestehender
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ein weiterer Verbleib im Wohn-
sitz- oder Aufenthaltsstaat für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen
zugemutet werden kann. Neben der Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind dabei namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und ob-
jektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
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sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht
zu ziehen (EMARK 2004 Nr. 21 E.2b S. 137; EMARK 2004 Nr. 20 E 3b
S, 130 f.). Das Gesetz sieht hingegen nicht vor, dass Asylsuchenden,
die ihr Gesuch im Ausland stellen, unabhängig von einer Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG - und damit der Aussicht auf Asylgewährung
in der Schweiz - die Einreise schon deshalb zu bewilligen ist, weil sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt oder einer medizinischen Notlage konkret gefährdet sind.
Der Beschwerdeführerin ist es - wie dargelegt - nicht gelungen, eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Der An-
trag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und gestützt auf Art.
20 Abs. 2 AsylG eine Zumutbarkeitsprüfung durchzuführen (vgl. Be-
schwerde S. 4 Ziff. 4.1.7.), ist demnach abzuweisen.
3.2.2 Da die Erteilung einer Einreisebewilligung die Glaubhaftma-
chung einer individuellen Verfolgungssituation aus Gründen nach
Art. 3 AsylG des um Einreise Ersuchenden voraussetzt, können auch
die - durch ein ärztliches Zeugnis ausgewiesenen - seelischen Nöte
und Ängste von Vater und Kind in der Schweiz nicht zur Erteilung einer
Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin und deren Kind zu füh-
ren.
3.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grund-
sätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM mit den Akten (Ref.-Nr. N (...))
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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