Abtei lung IV
D-2774/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
(unbekannte Staatsangehörigkeit),
alias B._______, geboren (...), Somalia,
alias C._______, geboren (...), Nigeria,
alias D._______, geboren (...), Somalia,
vertreten durch E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2774/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 29. Mai 2009 in F._______ wegen
einer tätlichen Auseinandersetzung von der Kantonspolizei G._______
festgenommen; dabei wurde sein illegaler Aufenthalt in der Schweiz
festgestellt. In der polizeilichen Befragung gab er zu Protokoll, er sei
somalischer Staatsangehöriger; er halte sich seit rund drei Wochen in
der Schweiz auf und sei davor auch immer wieder von H._______ her
in die Schweiz eingereist. Er lebe in I._______ und verfüge in
H._______ über eine Aufenthaltsbewilligung. Seine Adresse wisse er
nicht, er lebe seit etwa drei Jahren in H._______. Nach der Befragung
auf der Bezirkswache in F._______ wurde der Beschwerdeführer am
selben Tag in Ausschaffungshaft versetzt. Mit Entscheid vom 2. Juni
2009 wurde der Haftantrag vom Haftrichter des Haftgerichtes
J._______ gutgeheissen und die Haft bis am 29. Mai 2009 bestätigt.
Das Rückübernahmeersuchen an die (...) Behörden vom 5. Juni 2009
wurde von diesen abgelehnt, da der Beschwerdeführer nie über eine
Aufenthaltsbewilligung in H._______ verfügt habe und auch keine
Hinweise über einen Aufenthalt in H._______ von ihm hätten
festgestellt werden können.
Im weiteren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits am
2. November 2008 erstmals vom Grenzwachtkorps in K._______
kontrolliert worden war. Dabei war bei ihm ein nigerianischer Pass,
lautend auf den Namen C._______, sichergestellt worden, welcher
sich als gefälscht erwiesen hatte.
B.
Der Beschwerdeführer stellte aus der Ausschaffungshaft heraus ein
schriftliches Asylgesuch, welches am 11. Juni 2009 bei der Vorinstanz
einging.
C.
Am 20. August 2009 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft ent-
lassen und angewiesen, sich im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) L._______ zu melden, wo für den 25. August 2009 ein
Gespräch zur Herkunftsabklärung vorgesehen war. Dieses konnte
indessen nicht stattfinden, da der Beschwerdeführer in L._______
nicht erschien, sondern sich stattdessen am 5. September 2009 im
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EVZ M._______ meldete. Dort fand anschliessend das weitere
Verfahren statt.
D.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung vom 10. September 2009 und der Anhörung
vom 13. Oktober 2009 – jeweils durch die Vorinstanz – im Wesent -
lichen vor, er stamme aus N._______ (Somalia). Seine Eltern seien
früh verstorben. Als er etwa sieben Jahre alt gewesen sei, habe ihn
seine Tante mit nach Nigeria genommen. Sie habe sich dort mit einem
(Berufsbezeichnung) verheiratet. Er habe sein ganzes Leben auf der
O._______ in P._______ verbracht, habe keine Schule besucht,
sondern habe immer nur im Haushalt arbeiten müssen. Als seine Tante
und später auch deren Ehemann verstorben seien, sei der
Beschwerdeführer ganz allein in Nigeria gewesen. Der Sohn des
(verstorbenen Ehemannes der Tante) Q._______ habe damals schon
längere Zeit in R._______ gelebt und habe ihn zu sich holen wollen.
Q._______ habe die nötigen Papiere zur Ausreise besorgt. Der
Beschwerdeführer sei in ca. drei bis vier Tagen mit einem Schiff von
S._______ nach T._______ gereist und von dort wiederum auf dem
Seeweg in die Schweiz.
E.
Mit Verfügung vom 19. März 2010 – eröffnet am 23. März 2010 – lehn-
te das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerde-
führer vermöge seine angebliche Herkunft aus Somalia in keiner Wei-
se zu begründen. So habe er angegeben, er könne sich nicht mehr an
Somalia erinnern, da er noch ein Kind gewesen sei, als er von seiner
Tante nach Nigeria mitgenommen worden sei (vgl. A25, S. 7 f.). Er wis-
se nicht einmal, welcher Religion seine Eltern angehört hätten (vgl.
A16, S. 3). Diese Begründung überzeuge nicht, da er einerseits wider-
sprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht habe, als er Somalia
verlassen habe. Bei der Befragung zur Person habe er diesbezüglich
angegeben, im Alter von fünf Jahren das Land verlassen zu haben
(vgl. A16, S. 2). Während der Anhörung habe er jedoch ausgesagt, als
7-jähriger nach Nigeria gegangen zu sein (vgl. A25, S. 7). Andererseits
sei es nicht nachvollziehbar, dass er überhaupt nichts über seine Kind-
heit in Somalia wisse. So sei ein Kind etwa ab drei Jahren in der Lage,
sich an gewisse Dinge zu erinnern. Zudem sei es nicht plausibel, dass
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der Beschwerdeführer kein Wort Somalisch spreche (vgl. A25, S. 6).
Mit fünf beziehungsweise sieben Jahren hätte er die Sprache nämlich
bereits beherrschen müssen. Es sei ferner realitätsfremd, dass er mit
seiner Tante kein Wort Somalisch gesprochen habe und auch sonst
nicht mit ihr über seine Eltern sowie seine Herkunft geredet haben
wolle (vgl. A25, S. 6 f.). Dies sei kaum vorstellbar. Der Beschwerde-
führer weiche bei Fragen zu Somalia aus und habe stattdessen über
den gewalttätigen Pflegevater berichtet (vgl. A25, S. 6 f.). Es werde so-
mit vielmehr der Eindruck erweckt, dass er von seinem Unwissen über
Somalia ablenken wolle. Die Vorbringen bezüglich einer Herkunft aus
Somalia seien völlig unsubstanziiert und widersprüchlich, weshalb
diese nicht geglaubt werden könnten.
Der Beschwerdeführer habe zum Beweis seiner Herkunft aus Somalia
eine Geburtsurkunde eingereicht. Es sei allgemein bekannt, dass in
Somalia solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben
werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering ein-
gestuft werden müsse. Vorliegend weise das Dokument ausserdem
eindeutige Fälschungsmerkmale auf, denn es entspreche formal nicht
den Anforderungen an eine somalische Geburtsurkunde. So besitze
das eingereichte Dokument beispielsweise das falsche Format und sei
nur in englischer Sprache gehalten. Zudem sei die Darstellung des Be-
schwerdeführers bezüglich der Erlangung des Dokumentes äusserst
zweifelhaft. So wolle er einen in T._______ wohnhaften Vertreter
Somalias mit der Beschaffung eines Identitätspapiers beauftragt
haben. Dieser habe sich deswegen nach Somalia begeben und in den
Archiven seiner Familie gesucht. So habe man ihm seine familiäre
Situation bestätigen können (vgl. A25, S. 2). Diese Begründung sei
realitätsfremd. Es gelinge dem Beschwerdeführer somit nicht, eine
Herkunft aus Somalia mittels einer Geburtsurkunde zu beweisen.
Wegen der offensichtlichen Fälschungsmerkmale werde die
Geburtsurkunde gemäss Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. Nach diesen Feststellungen
werde deutlich, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen
somalischen Staatsangehörigen handeln könne, sondern mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen nigerianischen
Staatsangehörigen.
Zudem habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, praktisch
sein ganzes Leben im Bundesstaat P._______ in Nigeria auf einer
O._______ zugebracht zu haben. Sein Pflegevater habe ihn keine
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Schule besuchen lassen, die O._______ habe er kaum verlassen und
nach dem Tod der Tante und des Pflegevaters habe er niemanden
mehr gehabt (vgl. A25, S. 6 f.). Diese Vorbringen seien realtitätsfremd
und zudem nach den vorherigen Feststellungen der unglaubhaften
Angaben betreffend einer Herkunft aus Somalia ihrer Grundlage
beraubt. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden dass der
Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Nigeria verbracht habe, einen
anderen Lebenslauf aufweise und sehr wohl noch über Bekannte und
Verwandte verfüge. Aufgrund der mangelnden Plausibilität der
Vorbringen betreffend seine familiäre Situation und seinen Lebenslauf
könnten diese nicht geglaubt werden.
Überdies mache der Beschwerdeführer keinerlei Asylgründe geltend.
Er habe in Nigeria keine Probleme gehabt (vgl. A16, S. 7) und auch nie
vorgehabt ein Asylgesuch zu stellen; dies habe man ihm jedoch im
Gefängnis nahegelegt (vgl. A25, S. 4). Somit sei der Beschwerdeführer
nie asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ge-
wesen.
Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
F.
Mit Eingabe vom 21. April 2010 liess der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und in der
Folge der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht sei ihm sinngemäss die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Verfügung vom 27. April 2010 wies der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer – unter Hinweis
auf die Säumnisfolgen – auf, bis zum 12. Mai 2010 einen Kostenvor-
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schuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
H.
Mit Schreiben vom 28. April 2010 liess der Beschwerdeführer ein Ge-
such um ergänzende Akteneinsicht stellen, welches ihm vom Bundes-
verwaltungsgericht am 30. April 2010 gewährt wurde.
I.
Am 5. Mai 2010 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten
Kostenvorschuss.
J.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme betreffend das Herkunftsgespräch und einen augen-
ärztlichen Bericht vom 21. April 2010 zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Wie bereits in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. April 2010 ausgeführt, akzeptiert der Beschwerdeführer die Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls
explizit (vgl. Beschwerdeeingabe vom 21. April 2010 S. 3), weshalb die
Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
19. März 2010 folglich unangefochten blieben und mit Ablauf der Be-
schwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind. Die diesbezügliche recht-
liche Folge impliziert im Regelfall die Wegweisung aus der Schweiz
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), weshalb folglich die Anordnung der Weg-
weisung (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu prüfen ist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bildet folglich allein die Prüfung, ob die Vor-
instanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 3 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer beschränkt
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sich ausdrücklich darauf, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu bestreiten. Gegen die Zulässigkeit oder die Möglichkeit des Voll-
zugs sprechende Hindernisse sind somit weder erkennbar noch
geltend gemacht, weshalb im Folgenden allein die Frage der Zumut -
barkeit zu prüfen ist.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3 In seiner Beschwerdeeingabe vom 21. April 2010 liess der Be-
schwerdeführer betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorbringen, die Vorinstanz halte in der angefochtenen Verfügung
die eingereichte Geburtsurkunde für gefälscht, habe den Beschwerde-
führer jedoch weder in der Anhörung vom 13. Oktober 2010 noch spä-
ter mit diesem Ergebnis konfrontiert. Damit habe sie das rechtliche
Gehör verletzt.
5.3.1 Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Aussagen zum
Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bis zu seiner erneuten Ver-
haftung in F._______ über einen somalischen Pass verfügt. Dieser
habe auch der Ausstellung des Halbtaxabonnements am 27. April
2009 zugrunde gelegen. Die somalische Delegation habe die
somalische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers bejaht, dies
habe er wiederholt zu Protokoll gegeben. Dennoch verneine die
Vorinstanz die somalische Nationalität. Die kantonalen Akten, welche
die Haftanordnungen und -bestätigungen enthielten, müssten auch
über das Vorhandensein von Dokumenten Auskunft geben.
Üblicherweise nähmen die kantonalen Migrationsämter eine Kopie des
Passes zu den Akten. Ein Bericht über die Ergebnisse der
nigerianischen und der somalischen Delegation müssten in den
kantonalen Akten oder in den Akten des BFM liegen, je nachdem, wer
die Delegation organisiert habe. Das BFM sei von Amtes wegen zur
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet. Angesichts
der klaren Hinweise des Beschwerdeführers hätte es die kantonalen
Akten und die Akten der Abteilung Vollzugsunterstützung anfordern
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und auswerten müssen. Die im Aktenverzeichnis als A17/6
aufgeführten kantonalen Akten – deren Einsicht verweigert worden sei
– könnten niemals vollständig sein, da allein schon ein
Haftüberprüfungsentscheid mehr als sechs Seiten enthalte. Die Vor-
instanz hätte auch den Beschwerdeführer auffordern müssen, bei den
SBB Akteneinsicht zu verlangen, da er als Rechtsunkundiger von die-
ser Möglichkeit keine Kenntnis gehabt haben konnte. Mit diesem Vor-
gehen habe das BFM seine Pflicht zur Sachverhaltserhebung verletzt.
Unterdessen habe der Beschwerdeführer beim Migrationsdienst des
Kantons G._______ um Akteneinsicht ersucht. Dieser habe ihm
mitgeteilt, dass er sein Gesuch an die Fremdenpolizei der Stadt
F._____ weitergeleitet habe, welche die Haft angeordnet habe. Eine
Antwort der Fremdenpolizei sei jedoch noch ausstehend. Auf eine
telefonische Anfrage hätten die SBB geantwortet, die entsprechenden
Akten dem Kanton herausgegeben zu haben. Daher werde um
Gewährung einer angemessenen Frist für eine Ergänzung der
Beschwerde nach Eingang der kantonalen Akten ersucht.
5.3.2 Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, der Beschwerde-
führer besitze die nigerianische Nationalität und halte die behauptete
somalische Nationalität für unzutreffend. Für die somalische Nationali -
tät spreche aber, dass der Beschwerdeführer einen somalischen Pass
besessen habe und vermutlich wegen der Bestätigung der Nationalität
durch die somalische Delegation aus der Haft entlassen worden sei.
Für die nigerianische Nationalität seien keine Beweise bekannt, und
das BFM äussere in der angefochtenen Verfügung nur Vermutungen.
Es sei nicht in der Lage, Gründe für die nigerianische Nationalität zu
nennen, welche stichhaltiger seien als jene für die somalische Natio-
nalität. Daher sei die Feststellung der nigerianischen Nationalität will -
kürlich erfolgt. Der Verdacht liege nahe, dass die Vorinstanz auf die
Staatsangehörigkeit desjenigen Staates optiert habe, in welchen Rück-
schaffungen zum Zeitpunkt des Entscheides einfacher vorzunehmen
seien. Zudem komme das BFM zum Schluss, der Beschwerdeführer
habe sein ganzes Leben in Nigeria verbracht und verfüge dort über
Verwandte und Bekannte. Es sei durchaus zulässig, dass die Behörde
einen behaupteten Sachverhalt nicht gelten lasse, wenn er nachge-
wiesenermassen unglaubwürdig sei. Unzulässig sei aber, dass das
Bundesamt einen Sachverhalt unabhängig von der Aktenlage frei er-
finde. Die genannten Feststellungen seien in diesem Sinne frei er-
funden. Auch damit habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.
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5.3.3 Weiter halte das BFM dem Beschwerdeführer vor, er hätte im
EVZ L._______ zu einem Gespräch zur Herkunftsabklärung
erscheinen müssen. Stattdessen habe er sich ins EVZ M._______
begeben, weshalb diese Herkunftsabklärung nicht habe stattfinden
können. Mit seinem Eintritt ins EVZ M._______ habe sich der
Beschwerdeführer der Vorinstanz zur Verfügung gestellt. Diese hätte
die Herkunftsabklärung problemlos vornehmen können. Ausserdem sei
aufgrund des Aktenverzeichnisses keine entsprechende Vorladung
ersichtlich, und eine solche sei auch den edierten Akten nicht
beigelegt. Falls das Bundesamt ihn überhaupt vorgeladen hätte, dann
habe sie das Recht auf Akteneinsicht verletzt. Schliesslich halte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, gemäss eigenen Angaben
habe er in H._______ gelebt und verfüge dort über eine
Aufenthaltsbewilligung. Die Einsicht in die Akten, welche diese
Aussage enthalte, habe das BFM jedoch verweigert und damit verletze
es Art. 28 VwVG.
5.3.4 Nachdem die somalische Staatsbürgerschaft feststehe und die
nigerianische Staatsbürgerschaft nicht bestehe, stelle sich die Frage
nach der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Somalia. Die Schweizeri -
sche Asylrekurskommission (ARK) habe in ihrem publizierten Ent-
scheid EMARK 2006 Nr. 2 festgestellt, dass die Lage in Somalia einen
Wegweisungsvollzug grundsätzlich unzumutbar mache, ausser unter
gewissen Bedingungen nach Somaliland und Puntland. Die Situation in
Somalia habe sich seither keineswegs verbessert. Daraus lasse sich
folgern, dass der Vollzug der Wegweisung nach Somalia unzumutbar
sei und gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG an seine Stelle die vorläufige
Aufnahme trete.
5.3.5 In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2010 hielt der Be-
schwerdeführer fest, das durchgeführte Herkunftsgespräch enthalte
einige Mängel. Am 1. September habe sich der Beschwerdeführer
nicht mehr im Gefängnis befunden. Er sei am 20. August 2009 aus der
Ausschaffungshaft entlassen worden und am 10. September 2009
habe die erste Befragung im EVZ M._______ stattgefunden. Der
Bericht betreffend das Herkunftsgespräch mache keine Angaben dazu,
in welchem Auftrag der Dolmetscher gehandelt habe. Es sei nicht er-
sichtlich, ob das Gespräch von einer Bundesbehörde, einer kantonalen
Behörde oder einer diplomatischen Delegation durchgeführt worden
sei. Die Identität des Berichterstatters fehle und sei auch nicht auf-
grund von Initialen oder einer Nummer rekonstruierbar. Sein Werde-
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gang und seine berufliche Qualifikation seien nicht ersichtlich. Bei
vergleichbaren Lingua-Gutachten jedoch seien solche Angaben ge-
mäss Rechtsprechung der ARK erforderlich.
Unterdessen seien weitere Abklärungen unternommen worden. Die
SBB hätten auf schriftliche Anfrage hin erklärt, der für die Ausstellung
des Halbtaxabonnements vorgelegte Ausweis werde nicht als Kopie
erfasst und es werde kein Eintrag über die Art des Ausweises ge-
macht. Von der Fremdenpolizei F._______ und später vom Kanton
G._______ habe der Rechtsvertreter zusätzliche Akten erhalten. Diese
gäben aber keine Auskunft über Gespräche mit diplomatischen
Delegationen.
5.4 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der
Akten und der Rechtsmitteleingabe keine Veranlassung, die Er-
wägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu ver-
meiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine
Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der
Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe ent-
gegengesetzt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Herkunft aus Somalia sind völlig unsubstanziiert und widersprüchlich,
weshalb diese nicht geglaubt werden können. Eine Auseinander-
setzung mit den ihm vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen
unterbleibt zwar nicht grundsätzlich, die Vorbringen verlaufen jedoch in
allgemeine Ausführungen, Wiederholungen der bereits in der Be-
fragung oder der Anhörung gemachten Vorbringen und
Mutmassungen, die mit keinerlei stichhaltigen Argumenten gestützt
werden. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, seine
angebliche somalische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen,
zumal er sich bereits in wesentlichen Sachverhaltselementen in
Widersprüche verstrickt hat, weshalb er diesbezüglich auch im
Rahmen der Zumutbarkeitsfrage nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann.
5.5 Der Beschwerdeführer bringt weder eine asylrelevante Verfolgung
betreffend Nigeria (vgl. A16, S. 7) noch betreffend Somalia vor.
Gemäss eigenen Angaben habe er nie vorgehabt, ein Asylgesuch zu
stellen, dies habe man ihm jedoch im Ausschaffungsgefängnis nahe-
gelegt (vgl. A25, S. 4). Dieses Vorgehen legt zumindest die Vermutung
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nahe, dass der Beschwerdeführer über die Schiene des Asylrechts ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erschleichen sucht. Ein solches
Vorgehen ist nicht schützenswert.
5.6 Der Beschwerdeführer vermag auch mit seinen Vorbringen be-
treffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht durchzudringen.
Im Beschwerdeverfahren hätte er nun die Möglichkeit gehabt, sich zur
eingereichten, jedoch gefälschten somalischen Geburtsurkunde zu
äussern. Er unterlässt es jedoch, dazu Stellung zu nehmen. Auch aus
den aufgeführten Mängeln zum Herkunftsgespräch kann der Be-
schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beim Datum der
Gesprächsführung handelt es sich aller Voraussicht nach um ein Ver-
sehen, das Gespräch ist wohl am 20. Juli 2009 (und nicht am
1. September 2009) durchgeführt worden. Zu dieser Zeit befand sich
der Beschwerdeführer noch in Ausschaffungshaft. Das Gespräch
wurde vom Migrationsdienst des Kantons G._______ anberaumt, die
entsprechenden Stellen – auch diejenige des durchführenden
Dolmetschers – wurden jedoch aus Gründen des Persönlichkeits-
schutzes sowie praxisgemäss bei der Gewährung der Akteneinsicht
vom 30. April 2010 abgedeckt. Weiter vermag der Beschwerdeführer
auch mit seinem Vorbringen, die Vorinstanz verweigere zu Unrecht die
Einsicht in die Akten betreffend seines Aufenthaltes in H._______ und
verletze damit Art. 28 VwVG, nicht durchzudringen. Der Beschwerde-
führer hat während der Befragung zu seinem illegalen Aufenthalt vom
29. Mai 2009 zu Protokoll gegeben, dass er seit zirka drei Jahren in
H._______ lebe und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge
(vgl. A2). Letzteres stellte sich ohnehin aufgrund der Auskünfte der (...)
Behörden (vgl. A6) als Falschangabe heraus. Da es sich bei vor-
genanntem Befragungsprotokoll (vgl. A2) um eine kantonale Akte
handelt, verletzte das BFM das Akteneinsichtsrecht nicht. Der Be-
schwerdeführer hätte sich selbständig um die entsprechende Akten-
einsicht bei der diesbezüglichen kantonalen Stelle bemühen müssen
(was offensichtlich inzwischen geschehen ist; vgl. Stellungnahme vom
11. Mai 2010).
5.7 Wie bereits erwähnt ist es die Pflicht der asylsuchenden Person,
im Rahmen des ihr Zumutbaren und Möglichen an der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken und ihre Aussagen zu substanziieren
(vgl. Art. 7 und 8 AsylG). Diesen Verpflichtungen ist der Beschwerde-
führer vorliegend nicht nachgekommen. Insbesondere ist er der an-
beraumten Herkunftsabklärung der Vorinstanz unentschuldigt fern-
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geblieben. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzu-
weisen, dass das BFM das Akteneinsichtsrecht im Zusammenhang mit
der - nicht zustande gekommenen - Herkunftsanalyse nicht verletzt
hat, da es sich bei den entsprechenden Aktenstücken um interne
Akten (siehe E. 5.6) handelt. Dies wurde dem Beschwerdeführer so
mitgeteilt (vgl. A31). Aufgrund der Aktenlage liegt ohnehin die
Vermutung nahe, dass er versucht hat, die Behörden durch Abgabe
eines gefälschten nigerianischen Passes und einer gefälschten
somalischen Geburtsurkunde vorsätzlich über seine Herkunft zu
täuschen. Bei zweifelhafter Identität oder Herkunft der asylsuchenden
Person ist es nicht Sache der Behörden, nach allfälligen
(hypothetischen) Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. dazu
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.). Der Beschwerdeführer hat daher die
Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung
seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungswei-
se davon auszugehen ist, es lägen keine Wegweisungsvollzugshinder-
nisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht geht trotzdem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bei der
Zumutbarkeitsprüfung davon aus, dass der Beschwerdeführer mit
grosser Wahrscheinlichkeit nigerianischer Staatsbürger ist. Von einer
willkürlichen Feststellung der nigerianischen Staatsangehörigkeit
durch das BFM kann deshalb nicht die Rede sein. Der Vorwurf des
Beschwerdeführers, die nigerianische Staatsangehörigkeit sei einzig
deshalb angenommen worden, weil Rückschaffungen dorthin
einfacher vorzunehmen seien, ist abwegig. Schliesslich ist auch das
Gesuch um Gewährung einer angemessenen Frist für eine Ergänzung
der Beschwerde nach Eingang der kantonalen Akten abzulehnen. Die
weiteren Abklärungen des Beschwerdeführers (siehe Stellungnahme
vom 11. Mai 2010) vermögen die Erwägungen der vorinstanzlichen
Verfügung nicht umzustossen. Die in dieser Stellungnahme
vorgebrachten formalen Mängel an der Protokollnotiz über das
Gespräch mit einem Dolmetscher im (Gefängnis) sind ebenso
unbehelflich: Auch wenn dieses Gespräch die Kriterien einer Lingua-
Analyse nicht erfüllt, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten, da der Befund, dass der Beschwerdeführer
ein nigerianisches Englisch spricht, ja bloss bestätigt, was der
Beschwerdeführer vorbringt, nämlich dass er in Nigeria aufgewachsen
sei. Anderseits spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein
Wort Somalisch spricht und offensichtlich keine Ahnung von Somalia
hat (so ist ihm nicht einmal seine Clan-Zugehörigkeit bekannt, was für
einen Somalier essentiell ist), klarerweise gegen die behauptete
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somalische Abkunft. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. E).
5.8 In Nigeria herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch
liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivil -
bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werde müsste. Unter
diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des gemäss Akten
jungen und gesunden Beschwerdeführers in sein Heimatland als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. An dieser Einschätzung
vermag auch der mit der Stellungnahme vom 11. Mai 2010 ein-
gereichte augenärztliche Bericht vom 21. April 2010 nichts zu ändern.
(Schilderung Diagnose und Behandlungsvorschlag). Somit sprechen
auch die gesundheitlichen Beschwerden nicht gegen eine
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
5. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand:
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