B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2774/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen
Kindern am 27. November 2013 mit einem Besuchervisum für syrische Fa-
milienangehörige in die Schweiz ein. Gestützt auf einen Antrag des kanto-
nalen Migrationsamts gewährte das vormalige Bundesamt für Migration
(BFM; heute: SEM) dem Beschwerdeführer und seiner Familie am 27. De-
zember 2013 die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbar-
keit einer Rückkehr nach Syrien.
B.
B.a Am 19. August 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Er
wurde dazu am 27. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ befragt und am 14. November 2016 durch das SEM vertieft an-
gehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsange-
höriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz C._______. Bis
2007 habe er in D._______, danach in E._______ (nahe F._______) ge-
lebt. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter etwa vier Monat nach ihm
aus Syrien ausgereist. Er habe (…) Brüder; (…) seien mittlerweile in
G._______ wohnhaft, einer lebe im (…). (…) Halbschwestern seien noch
in Syrien. Im Jahr 2004 sei sein Arbeitsweg nach den Unruhen in
D._______ kurzzeitig gesperrt gewesen und er sei einmal zwei Stunden
festgehalten worden. Auch sei er vor Ausbruch des Bürgerkriegs einige
Male von den staatlichen Sicherheitsbehörden nach Fernsehauftritten sei-
nes seit über (…) Jahren in G._______ lebenden Bruders H._______, der
(…) der Partei „(…)“ gewesen sei, befragt worden. Er sei früher auch Mit-
glied der (…)-Partei gewesen und habe deren Website betreut. Heute sei
er Mitglied der PDK-S (Demokratische Partei Kurdistan-Syrien). Kurz nach
Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahr 2011 habe er während zwei bis drei
Monaten an Demonstrationen teilgenommen, deswegen aber keine Prob-
leme gehabt. Seit (…) habe er in der staatlichen (…) in F._______ gear-
beitet. Er sei für die Überprüfung der (…) zuständig gewesen. Als die PYD
(Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) im März/Ap-
ril 2012 in dieser Region an die Macht gekommen sei, habe er zwei bis drei
Tage nicht zur Arbeit gehen können. Danach sei es wie gewohnt weiterge-
gangen. Die Löhne seien weiterhin vom Staat ausbezahlt worden, die Kon-
trolle habe aber nun die PYD innegehabt. Am (…) habe bei ihm zuhause
ein politisches Podium stattgefunden, an dem Führungspersonen kurdi-
scher Parteien, die dem (…) („[¨…]“) angehören würden, teilgenommen
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hätten. Einer der Teilnehmer sei sein Bruder H._______ gewesen. Die De-
legation sei zehn Tage in Syrien unterwegs gewesen und dann in den Nord-
irak weitergereist. Etwa eine Woche später hätten zwei Angehörige der
PYD bei ihm zu Hause nach ihm gefragt. Nachdem er sich mit seinem in
der gleichen Firma arbeitenden Bruder I._______ abgesprochen habe,
habe er sich bei einem PYD-Angehörigen namens J._______ gemeldet.
Dieser habe sich in freundlichem Ton nach dem Anlass für das Podium
erkundigt, wissen wollen, ob die Gruppierung in Opposition zur PYD stehe,
und darauf hingewiesen, dass die PYD respektive die YPG (Yekîneyên Pa-
rastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) nun für den Schutz in der Region
zuständig seien und man sich an sie wenden solle, wenn man Hilfe oder
Schutz benötige. J._______ habe ihn auch gebeten, der PYD (…) aus den
(…) in F._______ zur Verfügung zu stellen. Er habe entgegnet, dass er
dies nur bei Vorliegen eines offiziellen Auftrags tun könnte. Später sei er
am Arbeitsplatz angewiesen worden, sich bei einem als „(…)“ bezeichne-
ten YPG-Angehörigen in der Firma zu melden. Dieser habe ihn in harsche-
rem Ton darauf aufmerksam gemacht, dass politische Veranstaltungen be-
willigungspflichtig seien und er über allfällige künftige Sitzungen zu infor-
mieren habe. Er habe ihm auch zu verstehen gegeben, dass man in der
Lage wäre, ihn zu entlassen. Als er zu einem späteren Zeitpunkt auf dem
Arbeitsweg an einem Kontrollposten der PYD, der von jugendlichen Kon-
trolleuren besetzt gewesen sei, die er für Kinder gehalten habe, angehalten
und als Verräter bezeichnet worden sei, nachdem er geäussert habe, man
sollte seines Erachtens Kindern keine Waffen geben, habe er Angst be-
kommen, irgendwann festgenommen, entführt oder gar getötet zu werden.
Der Tod des bekannten kurdischen Politikers Mashal al-Tammo im Jahr
2011 und die Festnahme von Politaktivisten, die er persönlich kenne (bspw.
K._______, der am Podium vom […] teilgenommen habe), würden zeigen,
dass die PYD entschlossen gegen Gegner vorgehe. Aufgrund dieser Situ-
ation habe er Syrien am 24. Oktober 2013 zusammen mit seiner Ehefrau
und seinen Kindern illegal in Richtung L._______ verlassen. Er sei dann
nochmals zur Grenze zurückgekehrt, um ihre Pässe von den (…) Behörden
abstempeln zu lassen. Anschliessend hätten sie sich zur Schweizer Ver-
tretung in M._______ begeben. Auf Einladung seines in der Schweiz wohn-
haften Schwagers hätten sie Visa erhalten und seien am 27. November
2013 in die Schweiz geflogen. Am (…) sei er aus seiner Arbeitsstelle in
Syrien entlassen worden. Weshalb die Entlassung erst so spät erfolgt sei,
wisse er nicht; gesetzlich vorgesehen sei dies an sich nach 15-tägiger Ab-
wesenheit. Das Entlassungsschreiben habe ihm ein Freund, der auch in
F._______ tätig gewesen sei, von der L._______ aus geschickt. Hierzu-
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lande nehme er an Demonstrationen teil. Am (…) habe er auch eine Par-
teikonferenz besucht und dort als Stimmenzähler gewaltet; die Übernahme
einer höheren Funktion habe er abgelehnt. An dieser Konferenz habe auch
K._______ teilgenommen, der nun in Syrien inhaftiert sei.
B.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die einge-
reichten Beweismittel (Pass [ausgestellt am (…)], Identitätskarte [ausge-
stellt am (…)], Fotos betreffend exilpolitischer Aktivitäten, Bestätigungs-
schreiben der PDK-S vom […] 2014, Kopien von Aufenthaltsbewilligungen
zweier in der Schweiz lebender Landsleute, die im gleichen Betrieb gear-
beitet hätten, Schreiben des Bruders H._______ vom 6. Juli 2015 mit Aus-
weiskopie, Entlassungsschreiben vom […]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche
Akten A7, A8 und A14).
C.
C.a Mit Verfügung vom 12. April 2017 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1).
Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig stellte es fest,
dass die am 27. Dezember 2013 verfügte vorläufige Aufnahme weiterhin
bestehe (Dispositivziffer 4).
C.b Es führte im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers
vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Es sei bekannt, dass die PYD
in den unter ihrer Kontrolle stehenden Gebieten gegen andere kurdische
Parteien respektive deren Exponenten vorgehe, wenn sie diese als ernst-
hafte Bedrohung für ihren Hegemonieanspruch wahrnehme. Die Massnah-
men, die den Beschwerdeführer seitens der PYD getroffen hätten, würden
angesichts ihrer geringen Eingriffsintensität keine ernsthaften Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, und auch nicht erkennen lassen, dass
ihm ein solcher Nachteil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht habe.
Hätte die PYD beabsichtigt, in schwerwiegender Weise gegen ihn vorzu-
gehen, wäre ihr dies angesichts der Arbeit des Beschwerdeführers in ei-
nem von der PYD kontrollierten Betrieb bis kurz vor der Ausreise leicht
möglich gewesen. Das geschilderte Vorgehen der PYD-Exponenten lasse
nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer damit hätte rechnen müssen,
bei einem Verbleib in Syrien von einer intensiven Verfolgung betroffen zu
werden. Er sei damals weder aus der Arbeitsstelle entlassen noch festge-
nommen, sondern lediglich verwarnt und auf das Vorgehen bei politischen
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Veranstaltungen hingewiesen worden. Die erst im (…) erfolgte Entlassung
müsse angesichts des Weggangs des Beschwerdeführers im Oktober
2013 als normal eingestuft werden. Es dränge sich der Schluss auf, dass
der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Ausreise nicht auf eine beste-
hende ernsthafte Bedrohungslage seitens der PYD, sondern auf die dama-
lige Möglichkeit des Erhalts eines Visums für die Einreise in die Schweiz
abgestimmt habe. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass er
nicht kurz nach der Einreise in die Schweiz, sondern erst über eineinhalb
Jahre später ein Asylgesuch gestellt habe. Dieses Verhalten lege den
Schluss nahe, dass er sich zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz nicht
als individuell gefährdete Person, sondern wie seine Ehefrau und Kinder
als aus dem Bürgerkrieg in Syrien geflüchtete Person betrachtet habe. An
dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern. Auf eine Befragung des Bruders H._______ als Zeuge werde ver-
zichtet, zumal ein Familienangehöriger als befangen eingestuft werden
müsse. In den Dossiers der beiden in der Schweiz lebenden Landsleute,
die im gleichen Betrieb gearbeitet hätten, fänden sich keine Hinweise zum
Beschwerdeführer respektive Informationen, die geeignet wären, dessen
Gefährdung in einem andern Licht erscheinen zu lassen. Die subjektive
Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die PYD sei als nicht
begründet im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen. Die geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten würden keine qualifizierten Tätigkeiten darstellen
und seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Ver-
folgung zu begründen. Schliesslich komme auch den vom Beschwerdefüh-
rer vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien erlittenen Massnahmen (einige
Befragungen seitens der syrischen Behörden und zweistündige Festhal-
tung nach den Unruhen in D._______ 2004) keine asylrelevante Bedeu-
tung zu. Diese stünden in keinem genügend engen kausalen Zusammen-
hang zu der erst im Oktober 2013 erfolgten Ausreise. Ausserdem fehle es
ihnen an der erforderlichen Eingriffsintensität. Zudem wäre der Beschwer-
deführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit längstens aus
der staatlichen Arbeitsstelle entlassen worden, wenn die Behörden ihn we-
gen eigener Aktivitäten oder wegen des Bruders H._______ als Sicher-
heitsrisiko eingestuft hätten. Über den Wegweisungsvollzug sei angesichts
der bestehenden vorläufigen Aufnahme nicht zu befinden.
D.
D.a Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der Dis-
positivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Feststellung der
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Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung vom 3. Mai 2017 – um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung.
D.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die PYD habe in sei-
ner Wohnregion im März/April 2012 die Macht und auch die Kontrolle über
die staatliche (…) in F._______, bei der er gearbeitet habe, übernommen.
Am (…) habe bei ihm zuhause ein politisches Podium stattgefunden. Sein
Bruder H._______, der seit (…) Jahren als Flüchtling in G._______ lebe,
sei angereist und auch andere, dem (…) angehörige Führungspersonen
seien da gewesen (u. a. K._______). Vier Parteien ([Aufzählung]) hätten
beschlossen, sich der PDK-S anzuschliessen. H._______ sei wie
K._______ Teil des (…) geworden. Die neue Parteiführung sei vorgestellt
worden und habe Sitzungen abgehalten. Nach zehn Tagen sei sie einer
Einladung in den Nordirak gefolgt mit dem Ziel, mit Hilfe der dortigen PDK
einen bewaffneten Flügel zu gründen. Eine Woche später sei er von einem
YPG-Angehörigen gefragt worden, warum Führungspersonen des (…) res-
pektive der PDK-S bei ihm zuhause gewesen seien und ob diese eine Ge-
gengruppe zur YPG bilden wollten, und in freundlichem Ton darauf hinge-
wiesen worden, dass die PYD/YPG keine andere Kraft in der Region dulde.
Zu einem späteren Zeitpunkt sei er aufgefordert worden, sich beim „(…)“
(einem YPG-Angehörigen in der Firma) zu melden. Dieser habe ihm in dro-
henderem Ton verständlich gemacht, dass die YPG die einzige Kraft vor
Ort seien, sie im Stande seien, jemanden von der Arbeit zu entfernen oder
andere Massnahmen zu ergreifen, und sie über allfällige Sitzungen zu in-
formieren seien. Dies habe ihm Angst gemacht, zumal er sich bei der Arbeit
unter Beobachtung befunden habe und auf dem Arbeitsweg an einem Kon-
trollposten der YPG angehalten und als Verräter bezeichnet worden sei.
Nach dem Podium vom (…) sei er als lokaler PDK-S-Stellvertreter zurück-
geblieben und als Teil einer politischen Kraft angesehen worden, die sich
sowohl gegen die PYD als auch gegen das syrische Regime stelle. Er habe
sich gefürchtet, auf dem Weg nach D._______ erschossen zu werden. Die
Tatsache, dass er bis zum Zeitpunkt der Ausreise noch keine ernsthaften
Nachteile erlitten habe, schliesse nicht aus, dass er von solchen bedroht
gewesen sei. Das SEM habe die Indizien, die auf eine Bedrohungslage
hindeuten würden, ungenügend gewürdigt. Er habe auf Geschehnisse
nach seiner Ausreise hingewiesen (insbesondere Entführung eines Teil-
nehmers am Podium vom […] im November 2013; Flucht eines anderen
Podium-Teilnehmers Ende 2013 in den Nordirak; Verhaftung eines Politak-
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tivisten im August 2016). Die PYD/YPG habe ihn zunehmend als Bedro-
hung wahrgenommen. Zunächst habe ihn die PYD für sich gewinnen wol-
len. Er habe sich aber nicht kooperationsbereit gezeigt und sei einem Ge-
such zur Lieferung von (…) nicht nachgekommen. Daraufhin sei er in nicht
mehr freundlichem Ton auf den Machtanspruch der PYD/YPG hingewiesen
worden. Es erstaune nicht, dass er nicht aus seiner Arbeit entlassen wor-
den sei, habe er doch so unter Kontrolle gehalten werden können. Er habe
aber bemerkt, wie die Stimmung gegen ihn gekippt sei. Es sei oft so, dass
Oppositionelle durch die PYD zuerst nur befragt, dann aber auf einmal fest-
genommen würden. Das SEM gehe selbst davon aus, dass es in den von
der PYD kontrollierten Gebieten zu Festnahmen aufgrund politischer Mo-
tive durch die YPG gekommen sei. Er sei nicht nur Mitglied der PDK-S,
sondern auch Gastgeber des Podiums vom (…) gewesen. Im Nachgang
sei er als lokaler Vertreter der PDK-S-Führung vor Ort zurückgeblieben und
von der PYD als Verräter bezeichnet worden. Im Zeitpunkt der Ausreise
habe er daher begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen seitens der
PYD/YPG gehabt. Die Situation, jederzeit mit einer Verschleppung oder
Erschiessung rechnen zu müssen, sei unerträglich gewesen. Zudem sei zu
berücksichtigen, dass auch sein Bruder N._______, der ebenfalls für die
(...) gearbeitet habe, vor der PYD habe fliehen müssen, und in G._______
als Flüchtling anerkannt worden sei (vgl. Beschwerdebeilagen [(…) Asyl-
entscheid betreffend N._______ vom (…), Aufenthaltstitel]). Das systema-
tische Vorgehen der PYD/YPG gegen Konkurrenz gehe aus einer Vielzahl
von Berichten von „KurdWatch“ hervor. Ein Treffen von Vertretern von PYD-
nahen Organisationen in F._______ vom (…), bei dem einseitig ein föde-
rales Verwaltungssystem für die von der PYD verwalteten Gebiete Nordsy-
riens beschlossen worden sei, zeige, dass die PYD weiterhin die Kontrolle
in seiner Heimatregion besitze. Er sei kein durchschnittlicher Kriegsflücht-
ling, sondern als PDK-S-Mitglied mit einem Bruder als ehemaligem (…)
und jetzigem Mitglied im (…) in besonderem Mass gefährdet. Dass er sich
nicht nur vor Verfolgung durch die PYD/YPG, sondern auch durch das sy-
rische Regime fürchte, sei angesichts dessen, dass das Regime gegen
jegliche Feinde rigoros vorgehe, offensichtlich. Er sei ein (…)-Parteimit-
glied gewesen und habe deren Website betreut, bevor er PDK-S-Mitglied
geworden sei. Zudem seien H._______ und möglicherweise auch weitere
Brüder dem Regime und der PYD als Gegner bekannt, weshalb er sich vor
einer Reflexverfolgung fürchte. H._______ habe bereits vor (…) Jahren vor
dem Regime fliehen müssen und seither mehrere Male im Fernsehen Kritik
am Regime geäussert. Das SEM habe dem nicht genügend Rechnung ge-
tragen. Des Weiteren lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. Nicht nur die
illegal erfolgte Ausreise aus Syrien führe zusätzlich zu einer begründeten
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Furcht vor Verfolgung, sondern auch sein exilpolitisches Engagement. Er
habe hierzulande an mehreren Aktionen und Demonstrationen gegen das
syrische Regime teilgenommen und einer PDK-S-Konferenz als Stimmen-
zähler beigewohnt. Da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei der Vollzug
der Wegweisung nicht nur unzumutbar, sondern auch unzulässig.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ord-
nete den rubrizierten Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als unentgelt-
licher Rechtsbeistand bei.
F.
Mit Eingabe ebenfalls vom 22. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer wei-
tere Beweismittel zu den Akten. Es handle sich um seinen Bruder
O._______ betreffende Dokumente, die zeigen würden, dass O._______
in G._______ als Flüchtling anerkannt worden sei (Kopie Asylentscheid
vom […], Aufenthaltstitel, Ausweis). Alle (…) Brüder hätten aus Syrien flie-
hen müssen. H._______ und ein weiterer Bruder seien seit langem in
G._______ und dort eingebürgert. Die (…) anderen seien wie er durch die
Rückkehr von H._______ nach Syrien zwecks politischer Versammlung
und Aufbau eines Gegengewichts zur PYD von Reflexverfolgung bedroht.
Die in G._______ erfolgte Anerkennung von O._______ als Flüchtling sei
ein weiteres Indiz dafür, dass auch seine Furcht vor Reflexverfolgung be-
gründet sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien könnte er zudem nicht auf ein
intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen, da bis auf (…) Halbschwestern alle
ausgereist seien. Auch könnte die Rückkehr eines Mitglieds seiner Familie
von den Gegnern vor Ort als Bedrohung wahrgenommen werden.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2017 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Es habe die vom Beschwerdeführer vorge-
brachte Verbindung zu Personen, die festgenommen worden oder ver-
schwunden seien, und die Verwandtschaft mit in G._______ lebenden Brü-
dern berücksichtigt. Das SEM stufe den Beschwerdeführer als politisches
Leichtgewicht ein. Seine Ausführungen zu den eigenen politischen Aktivi-
täten anlässlich der Anhörung vom 14. November 2016 seien ausgespro-
chen vage und ausweichend und würden kein wirkliches politisches Be-
wusstsein bei ihm erkennen lassen, sondern höchstens den Eindruck eines
politischen Trittbrettfahrers erwecken. Die Einschätzung in der Be-
schwerde, im Nachgang zur Konferenz vom (…) als lokaler Vertreter der
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PDK-S-Führung vor Ort zurückgeblieben zu sein, könne daher nicht geteilt
werden. Im Gegensatz dazu seien die erwähnten Personen, welche auch
an dem Podium teilgenommen hätten und später aus nicht näher geklärten
Gründen festgenommen worden oder verschwunden seien, hochrangige
Politaktivisten. Dass solche von der PYD als Konkurrenz wahrgenommen
und unter Umständen verfolgt würden, treffe zu. Dass jedoch der Be-
schwerdeführer mit seinem niederschwelligen politischen Profil von der
PYD als Gefährdung wahrgenommen werden könnte, erscheine wenig
wahrscheinlich. Daran vermöge auch der Umstand, dass er von PYD-Ex-
ponenten zu Gesprächen vorgeladen worden sei, nichts zu ändern. Wäre
er tatsächlich als Person wahrgenommen worden, die – wie in der Be-
schwerde ausgeführt – einen bewaffneten Flügel hätte gründen wollen,
wäre zu erwarten gewesen, dass die PYD ihn weit einschneidender verfolgt
hätte. Bezüglich der Fotos, auf denen der Beschwerdeführer beispiels-
weise neben dem später festgenommenen Politaktivisten K._______ zu
sehen sei, sei darauf hinzuweisen, dass es im Länderkontext üblich sei,
sich mit bekannten Persönlichkeiten ablichten zu lassen, weshalb sich da-
raus hinsichtlich des politischen Profils des Beschwerdeführers nichts ab-
leiten lasse. Auch müsse der PYD schon lange bekannt gewesen sein,
dass der Beschwerdeführer der Bruder des in G._______ lebenden Poli-
taktivisten H._______ sei. Hätte die PYD diese verwandtschaftliche Bezie-
hung tatsächlich als Gefahr wahrgenommen, wäre der Beschwerdeführer
schon längstens in schwerwiegender Weise verfolgt worden. Das politische
Profil des Beschwerdeführers sei somit derart niederschwellig, dass nicht
davon auszugehen sei, dass er deswegen mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft von asylbeachtlichen Verfolgungsmass-
nahmen seitens der PYD betroffen werde. Seine Furcht vor Verfolgung
durch die PYD müsse daher als unbegründet eingestuft werden. Bezüglich
des Vorbringens, wegen H._______ vor Jahren einige Male von den syri-
schen Behörden befragt worden zu sein, sei darauf hinzuweisen, dass die
Behörden ihn kaum jahrelang in einem staatlichen (…) angestellt hätten,
wenn sie ein weitergehendes Verfolgungsinteresse im Sinne einer Re-
flexverfolgung gehegt hätten. Auch hätten sie dem Beschwerdeführer an-
gesichts der restriktiven Praxis in solchen Belangen nicht am (…) einen
Reisepass ausgestellt. Ferner sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Be-
schwerdeführer wegen seines in G._______ als Flüchtling anerkannten
Bruders N._______ Reflexverfolgung zu befürchten haben sollte. Allein der
Umstand, dass N._______ über eine solche Regelung verfüge, vermöge
keine Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen. Zudem
beruhe die Regelung von N._______ offensichtlich nicht auf individuellen
Gegebenheiten, sei er doch „ohne persönliche Anhörung“ als Flüchtling mit
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subsidiärem Schutz anerkannt worden. Bezüglich des Verweises auf das
Urteil D-467/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September
2012 (…) ergebe ein Vergleich der Asylgesuche, dass es sich um weitge-
hend unterschiedliche Konstellationen handle, weshalb sich vorliegend aus
dem besagten Urteil nichts ableiten lasse. Die Furcht des Beschwerdefüh-
rers vor einer Reflexverfolgung sei daher als nicht begründet einzustufen.
Die am (…) erfolgte Reisepassausstellung lasse den Schluss zu, dass er
bereits damals die Absicht gehabt habe, aus Syrien auszureisen. Es mute
daher eigenartig an, dass er als Ausreisemotiv Vorbringen anführe, die mit
einem erst am (…) durchgeführten Podium ihren Anfang genommen hät-
ten.
H.
In der – innert erstreckter Frist – am 29. Juni 2017 eingereichten Replik
entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, ihm drohe als wichti-
ger Verbindungsperson zu PDK-S-Politikern eine Reflexverfolgung. Es
liege im Wesen der Reflexverfolgung, dass die (reflex-)verfolgte Person
aufgrund einer anderen Person verfolgt werde. Er selbst müsse daher kein
exponiertes Profil aufweisen. Im Übrigen habe er sehr wohl ein politisches
Bewusstsein. Er stamme aus einer bekannten politischen Familie und sei
Mitglied der (…)-Partei gewesen und habe deren Website betreut, bevor er
Mitglied der PDK-S geworden sei. Zudem sei er nicht nur Gastgeber, son-
dern auch Teilnehmer der Konferenz vom (…) gewesen. Es sei nicht rele-
vant, ob er effektiv PDK-S-Parteifunktionen ausgeübt habe, sondern ob die
PYD ihn als lokalen PDK-S-Vertreter wahrgenommen habe. Dies sei der
Fall, wie der gegen ihn erhobene Vorwurf, ein Verräter zu sein und eine
Partei zu unterstützen, die einen bewaffneten Flügel habe gründen wolle,
zeige. Erst mit der Rückkehr von H._______ und der Konferenz am (…)
sei aus Sicht der PYD eine ihre Macht gefährdende Situation entstanden.
Der Druck habe stetig zugenommen, bis zu einem Punkt, an dem er um
sein Leben gefürchtet habe. Warum die Stimmung gegen ihn etwa eine
Woche vor der Ausreise gekippt und er dannzumal als Verräter bezeichnet
worden sei, wisse er nicht. Zunächst habe die PYD/YPG sich ihn zunutze
machen wollen, wie der Auftrag, über allfällige weitere PDK-S-Sitzungen
zu informieren, zeige. Nach dem Vorfall am Kontrollposten, bei dem er von
YPG-Angehörigen als Verräter bezeichnet worden sei, der eine Partei un-
terstütze, die einen bewaffneten Flügel gründen wolle, habe er sich aber
nicht mehr sicher gefühlt und sich vor einer Entführung oder Erschiessung
gefürchtet. Dass die PDK-S mit den irakischen Kurden gar nie eine bewaff-
nete Einheit gegründet habe, sei irrelevant. Von Bedeutung sei, dass zu-
mindest ein Teil der YPG geglaubt habe, die PDK-S wolle eine bewaffnete
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Opposition aufbauen. Die Verfolgung zweier Konferenz-Teilnehmer kurz
nach seiner Ausreise zeige, dass er die Gefährdungssituation richtig ein-
geschätzt habe. Sein Bruder N._______ sei in Syrien von den PYD/YPG
nicht nur wegen H._______, sondern auch wegen ihm bedroht worden.
Dies zeige, dass er (der Beschwerdeführer) von den PYD/YPG durchaus
als Gefährdung angesehen werde. Seine Mutter habe, bevor sie in die
L._______ ausgereist sei, ein Jahr lang gelitten, weil die PYD keine Le-
bensmittellieferungen zu ihr zugelassen habe. Jede Person, die sich nicht
hinter die PYD gestellt habe, sei als Feind betrachtet und entsprechend
behandelt worden. Die PYD, die immer noch die Macht in der Region aus-
übe, arbeite wieder stark mit dem syrischen Regime zusammen. Es könne
daher nicht ausgeschlossen werden, dass nicht auch das Regime wieder
vermehrt ein Verfolgungsinteresse an ihm habe. Es sei nachvollziehbar,
dass er sich bereits am (…) – vorsorglich – einen Pass habe ausstellen
lassen, sei ihm doch bewusst gewesen, welcher Gefahr er sich mit der
Konferenz vom (…) aussetze.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass-
geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu
dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be-
zweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch exilpolitische Aktivitäten –
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, füh-
ren jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig
davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
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Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
4.
Die Ausführungen in Ziff. 4.2 der Beschwerdeschrift (ungenügende Sach-
verhaltsermittlung beziehungsweise ungenügende rechtliche Beweiswür-
digung [Verletzung des rechtlichen Gehörs, Art. 29 Abs. 2 BV]) zielen im
Wesentlichen auf die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Es kann dazu
auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. Im Umstand, dass
das SEM in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Verhaftung von P._______ nicht erwähnte, ist keine Verlet-
zung des Anspruches auf rechtliches Gehör zu sehen, zumal nicht erfor-
derlich ist, dass sich die Entscheidbegründung mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerde-
führer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht zu begründen vermag.
5.2 Die geltend gemachten Behelligungen seitens der syrischen Behörden
vor Ausbruch des Bürgerkriegs (zweistündige Festhaltung im Jahr 2004
nach den Unruhen in D._______ sowie einige Befragungen nach regime-
kritischen Fernsehauftritten des Bruders H._______) vermögen mangels
flüchtlingsrechtlicher Intensität gemäss Art. 3 AsylG und angesichts fehlen-
den Kausalzusammenhangs zur erst im Oktober 2013 erfolgten Ausreise
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Seite 14
des Beschwerdeführers aus Syrien keine Asylrelevanz zu entfalten. Die
seitens zweier PYD/YPG-Angehöriger im Nachgang zur Beherbergung ei-
nes Politpodiums mit nicht der PYD zugehörigen kurdischen Politaktivisten
(darunter H._______) am (…) erfolgten mündlichen Nachfragen und Er-
mahnungen des Beschwerdeführers sind mangels flüchtlingsrechtlicher In-
tensität gemäss Art. 3 AsylG als Vorverfolgung ebenfalls nicht asylrelevant.
Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2013 war der Be-
schwerdeführer somit weder seitens der syrischen Behörden noch der PYD
respektive den YPG einer gezielt gegen ihn gerichteten (Reflex-)Verfol-
gung asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses gemäss
Art. 3 AsylG ausgesetzt. Aufgrund der Aktenlage besteht auch kein begrün-
deter Anlass zur Annahme, er hätte eine solche in absehbarer Zukunft in
objektiver Weise zu befürchten gehabt. Hinsichtlich der geltend gemachten
Angst des Beschwerdeführers, irgendwann auf dem Arbeitsweg entführt
oder gar getötet zu werden, ist festzuhalten, dass die Verweise auf die ge-
nerelle Situation und das Machtgefüge vor Ort sowie auf erfolgte Festnah-
men von kurdischen Politaktivisten und die Flucht von Drittpersonen aus
Syrien nicht genügen, um eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger
individueller Verfolgung zu begründen. Es müssten vielmehr hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete, individuelle Bedrohung vorhanden sein,
die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht einem subjektiven
Empfinden des Betroffenen oder Vermutungen fussen. Solche Anhalts-
punkte liegen bezüglich des Beschwerdeführers nicht vor. Die Tatsachen,
dass er im Jahr (…) – mithin nach der Ausreise/Flucht des Bruders
H._______ – eine Anstellung bei der staatlichen (...) erhielt, diese in all den
Jahren bis zur Ausreise im Jahr 2013 innehatte und ihm von den syrischen
Behörden am (…) ein Reisepass ausgestellt wurde, spricht gegen die An-
nahme, die syrischen Behörden hätten den Beschwerdeführer als gefähr-
lichen Regimegegner erachtet und ein Interesse gehabt, ihn in asylrecht-
lich relevantem Ausmass wegen seiner Aktivitäten für die (…)-Partei oder
wegen seines Bruders H._______ zu verfolgen. Auch bezüglich der vom
Beschwerdeführer geäusserten Angst vor einer künftigen Verhaftung, Ent-
führung oder gar Tötung durch die YPG nach einer verbalen Bezichtigung
als Verräter durch jugendliche Wächter an einem Kontrollposten nach sei-
ner Äusserung, Kindern sollte man keine Waffen geben (vgl. A14 S. 21
F137), liegen keine objektiven Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vor, zumal es laut dem Beschwerdeführer nur diesen einen Vorfall an ei-
nem Kontrollposten gegeben habe und abgesehen davon nichts passiert
sei (vgl. A14 S. 21 F137 und F140). Im Übrigen kann hinsichtlich der Ge-
fahr einer allfälligen Reflexverfolgung der vom Beschwerdeführer geäus-
serten Auffassung, wonach sich seine persönliche Gefährdung unabhängig
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Seite 15
von seiner Person und seiner Tätigkeit manifestiere, nicht gefolgt werden.
Allein aus der Verwandtschaft zu H._______ lässt sich nicht automatisch
eine gezielte Bedrohungslage für den Beschwerdeführer seitens der
PYD/YPG folgern. Die Angaben des Beschwerdeführers bei der Befragung
vom 17. August 2015 und Anhörung vom 14. November 2016 zu seinen
eigenen politischen Aktivitäten waren sehr vage. Bei Nachfragen wich er
immer wieder auf allgemeine Ausführungen zu den politischen Gegeben-
heiten vor Ort und den Tätigkeiten und Funktionen anderer Personen aus.
Die in den Rechtsmitteleingaben geäusserte Einschätzung, er sei nach
dem Podium vom (…) als lokaler Stellvertreter der PDK-S-Führung zurück-
geblieben, findet weder in den Aussagen des Beschwerdeführers bei der
Befragung vom 17. August 2015 und der Anhörung vom 14. November
2016 noch in dem eingereichten Schreiben der PDK-S vom (…) 2014 eine
Stütze. Seine Aussagen, wonach er von der PYD/YPG gefragt worden sei,
weshalb Führungspersonen des (…) respektive der PDK-S bei ihm zu-
hause gewesen seien und ob diese eine Gegengruppe zur YPG bilden
wollten, deuten vielmehr darauf hin, dass er persönlich nicht als eine solche
Führungsperson respektive als gewichtiger Gegenaktivist angesehen
wurde. Auch der bei der Anhörung vom 14. November 2016 genannte Hin-
tergrund für die (einmalige) Bezichtigung als Verräter – seine Kritik am Waf-
fentragen jugendlicher Kontrolleure (vgl. A14 S. 21 F137) – spricht gegen
die auf Beschwerdeebene angeführte Interpretation, als wichtiger PDK-S-
Stellvertreter betrachtet worden zu sein. Der Beschwerdeführer vermochte
nicht darzulegen, dass er von der PYD respektive YPG wegen eigener Ak-
tivitäten oder wegen seiner Verwandtschaft zu H._______ respektive der
Verbindung zu anderen hochrangigen PDK-S-Aktivisten persönlich als
ernsthafte Gefährdung wahrgenommen worden wäre. Weder sei er im
Nachgang zu dem Podium vom (…) aus seiner seit Frühling 2012 von der
PYD kontrollierten Arbeitsstelle entlassen worden noch von der PYD/YPG
festgehalten, verhaftet oder in anderer Weise in asylrechtlich relevantem
Ausmass behelligt worden. Der Verweis auf die Anerkennung zweier Brü-
der als Flüchtlinge in G._______ im (…) vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern.
5.3 Auch aus den weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssitua-
tion in Syrien stehenden Vorbringen (generelles Gefühl der Unsicherheit
und Angst, dass einem jederzeit etwas zustossen könne) kann nicht auf
eine gezielte, individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 3 AsylG geschlossen werden. Der bürgerkriegsbedingten allgemeinen
Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Ent-
wicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen der bereits im
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Seite 16
Jahr 2013 angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz respektive der vorliegenden Feststellung des Weiterbestands
der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 6.2).
5.4 Schliesslich vermag auch das vorgebrachte exilpolitische Engagement
des Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich
relevanter Verfolgung zu begründen.
5.4.1 In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert)
zu verweisen. Das Gericht hält darin fest, unter welchen Umständen ange-
sichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpoliti-
sche Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt. Danach
vermag allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und opposi-
tionelle Organisationen sammeln, die Annahme, aufgrund geheimdienstli-
cher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten bei einer Rückkehr nach
Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu
werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begrün-
det erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinaus-
gehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen,
dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Be-
hörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich
identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung
davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Akti-
vitäten entwickelt haben, welche die Person als Individuum aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und
potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. a.a.O.
E. 6.3 f. m.w.H.).
5.4.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten
(als einfaches Mitglied der PDK-S Teilnahme an Demonstrationen und Bei-
wohnung an einer Parteikonferenz [Funktion: Stimmenzähler]) sind als nie-
derschwellig einzustufen und lassen nicht darauf schliessen, er sei der Ka-
tegorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funk-
tionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die
Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben
könnten. Die eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer im
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Kreis vieler anderer Kundgebungsteilnehmer zeigen, und die allgemein ge-
haltene Mitgliedschaftsbestätigung der PDK-S vom (…) 2014, die davon
spricht, der Beschwerdeführer habe stets eine „grosse Rolle“ bei den Par-
teiaktivitäten und Demonstrationen gespielt, vermögen an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern, gab der Beschwerdeführer selbst doch zu Protokoll,
die Übernahme einer höheren Funktion in der Partei abgelehnt zu haben
und bei den Kundgebungen und der Konferenz lediglich einfacher Teilneh-
mer respektive Stimmenzähler gewesen zu sein (vgl. A14 S. 22 F147).
Sein Engagement überschreitet somit nicht die Schwelle der massentypi-
schen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syrischer
Staatsangehöriger in der Schweiz und in anderen europäischen Staaten.
Zwar mag es mit Blick auf die vorgebrachten vereinzelten Befragungen in
den Jahren vor Ausbruch des Bürgerkriegs durchaus sein, dass der Be-
schwerdeführer bei den syrischen Behörden namentlich bekannt ist. Dies
allein vermag jedoch keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfol-
gung zu begründen. Vielmehr lässt die Tatsache, dass die syrischen Be-
hörden dem Beschwerdeführer am (…) einen Reisepass ausgestellt ha-
ben, darauf schliessen, dass er nicht persönlich als Regimegegner behörd-
lich registriert ist. Im Übrigen spricht die Passausstellung kurz vor der Aus-
reise auch gegen die angebliche Illegalität der Ausreise des Beschwerde-
führers aus Syrien. Wie vorstehend ausgeführt, war der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt der Ausreise im Oktober 2013 weder seitens der syrischen
Behörden noch der PYD einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
ausgesetzt. Das geltend gemachte niederschwellige exilpolitische Engage-
ment, das sich im Übrigen bei mehreren Kundgebungen nicht in erster Linie
gegen das syrische Regime, sondern gegen den sogenannten „Islami-
schen Staat“ (IS) gerichtet habe (vgl. A14 S. 22 F146), lässt nicht darauf
schliessen, dass nunmehr ein besonderes Interesse an seiner Person be-
stehen könnte. Es liegen damit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür
vor, dass er bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien einer flücht-
lingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein
könnte. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers vermag
somit keine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfol-
gung seitens der syrischen Behörden respektive der PYD beziehungs-
weise den YPG zu begründen. Die geltend gemachte Entführung und In-
haftierung von P._______ (vgl. A14 S. 23 F155 f.) führt zu keinem anderen
Ergebnis. Schliesslich vermag auch allein die Asylgesuchstellung in der
Schweiz – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht zur An-
nahme zu führen, er hätte bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher
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Seite 18
Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürch-
ten (vgl. hierzu das bereits erwähnte Referenzurteil D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.4.3).
5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Syrien im Oktober 2013 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich
relevanter (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewe-
sen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht
vor einer künftigen gezielten (Reflex-)Verfolgung des Beschwerdeführers
asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen
Behörden oder die PYD respektive die YPG liegen aufgrund der Aktenlage
ebenfalls nicht vor. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zutreffend abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.2 Präzisierend ist anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen
Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefähr-
dungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürger-
kriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat in seiner Verfügung vom
12. April 2017 den Weiterbestand der am 27. Dezember 2013 gewährten
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Un-
zumutbarkeit einer Rückkehr nach Syrien festgestellt. Weitere Ausführun-
gen hierzu erübrigen sich.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
D-2774/2017
Seite 19
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
jedoch am 22. Mai 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürf-
tigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsvertretung wurde in
der Verfügung vom 22. Mai 2017 über den Kostenrahmen informiert.
Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik eine Kostennote ein. Der darin
geltend gemachte zeitliche Aufwand von 13.8 Stunden ist als angemessen
zu bezeichnen, der Stundenansatz ist jedoch – wie in der Zwischenverfü-
gung vom 22. Mai 2017 angekündigt – auf Fr. 150.– zu kürzen. Unter Be-
rücksichtigung der aufgeführten Auslagen sowie der Mehrwertsteuer ist
das durch das Bundesverwaltungsgericht zu leistende amtliche Honorar
auf insgesamt Fr. 2256.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 2256.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: