B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2774/2018
lan
Ur t e i l vom 2 3 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. April 2018 / N (…).
D-2774/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Januar 2017 in der Schweiz um
Asyl. Anschliessend wurde er durch das SEM dem Testbetrieb des Verfah-
renszentrums Zürich (VZ) zugewiesen. Am 27. Januar 2017 wurde er sum-
marisch zu seiner Person und am 17. Februar 2017 erstmals zu seinen
Asylgründen befragt. Am 2. März 2017 fand die vertiefte Anhörung statt.
Am 10. März 2017 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
B.
Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Stützung seines Asylge-
suchs brachte er vor, er sei ethnischer Kurde aus Qamishli, Provinz Al-
Hassaka. Er sei dort im Quartier B._______ aufgewachsen. Im Jahr 2008
sei er in der 8. Klasse der Schule verwiesen worden, da er mit anderen
Schülern Kurdisch gesprochen habe. Ein Jahr später sei sein Antrag abge-
lehnt worden, die Prüfungen für den Sekundarabschluss ohne Schulbe-
such abzulegen. In der Folge habe er seinem Vater, einem (…), bei der
Arbeit geholfen. 2010 sei die Familie in das Quartier C._______ umgezo-
gen. Im gleichen Jahr habe er mit gleichgesinnten Jugendlichen heimlich
die kurdische Schriftsprache gelernt, diskutiert, wie sie sich für die Rechte
der Kurden einsetzen könnten, und entschieden, eine Kundgebung zu or-
ganisieren. Während dieser Kundgebung an einem Freitag im November
2010 in B._______ seien die Behörden zunächst nicht eingeschritten, hät-
ten sie jedoch in der Folge mit Tränengas aufgelöst. Er sei in ein nahege-
legenes Haus zu einer Familie geflüchtet und nach Beruhigung der Lage
nach Hause gegangen. Als er abends mit einem Freund wieder aus dem
Haus gegangen sei, seien sie von den Behörden verhaftet, verhört und be-
droht worden. Nach zwei Tagen sei er freigelassen worden, da er noch
minderjährig gewesen sei und sein Vater eine Kaution für ihn gezahlt sowie
eine Verpflichtungserklärung unterschrieben habe, wonach er (der Be-
schwerdeführer) nicht mehr heimlich Kurdisch lerne oder an Kundgebun-
gen teilnehme. Auch habe sich wohl ein Geistlicher, welcher sie im Gefäng-
nis besucht habe, für ihn eingesetzt. Anfang 2011 sei dem Vater eine Ge-
richtsvorladung an ihn überreicht worden, welcher er jedoch keine Folge
geleistet habe. Er habe in der Zeit bereits mit seiner Grossmutter und sei-
nem Onkel im Haus seines Grossvaters im Quartier B._______ gewohnt
und sich nun dort weiter versteckt gehalten. Auch sei er keiner geregelten
Arbeit mehr nachgegangen, sondern habe bis zu seiner Ausreise als Tage-
löhner auf Baustellen gearbeitet. Im Juli 2011 sei er Mitglied der Jugend-
bewegung «Itihad-Al-Shabab-Al-Kurd» geworden und habe an zahlreichen
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Demonstrationen teilgenommen, welche von verschiedenen Organisatio-
nen und Parteien koordiniert worden seien. Im Jahr 2012 sei er an einem
Checkpoint kontrolliert und von einem kurdischen Mitarbeiter informiert
worden, zukünftig die Checkpoints zu meiden, da die Polizei im Besitz ei-
nes Fahndungsfotos von ihm sei. Im Oktober 2011 oder 2012 hätten ihm
die Behörden anlässlich der Beerdigung von Mashaal Tammo mit vielen
tausend Teilnehmenden die Nase gebrochen. Im gleichen Jahr seien die
Behörden bei seinen Eltern vorbeigekommen und hätten ihnen mitgeteilt,
er müsse sich ein Militärbüchlein ausstellen lassen. Als er sich nicht gemel-
det habe, seien Soldaten oft nachts bei seinen Eltern vorbeigekommen.
2013 hätten die Behörden in Erfahrung bringen können, dass er im Haus
des Grossvaters lebe. Danach habe er aus Angst vor Entdeckung monate-
lang auf den Baustellen geschlafen. Die Situation sei für ihn unerträglich
geworden, weshalb er im Oktober 2013 nach Nuseybin in der Türkei gereist
und dort zunächst ein Jahr bei einem Onkel grossmütterlicherseits geblie-
ben sei. Aufgrund zunehmender Spannungen zwischen Türken und Kur-
den habe er sich dann nach Istanbul begeben und im Oktober 2016 Grie-
chenland erreicht. Von dort sei er über ihm unbekannte Länder und Öster-
reich am 24. Januar 2017 in die Schweiz eingereist.
Zur Stützung seines Gesuchs reichte er in Kopie die Gerichtsvorladung
samt Übersetzung sowie eine Liste der Organisation ZamanAlWsl mit den
Namen der Personen ein, welche zum syrischen Militärdienst aufgeboten
worden seien. Dazu verwies er auf den vollständigen Link, unter dem diese
Liste abzurufen sei.
C.
Mit Verfügung vom 9. April 2018 – eröffnet am 11. April 2018 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Weg-
weisung an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig auf.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Mai 2018 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei in den Dis-
positivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzu-
stellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Ver-
beiständung seines Rechtsvertreters.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, forderte den Beschwerdeführer zur Nachreichung einer
Unterstützungsbestätigung auf und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung
ein.
F.
Am 18. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestä-
tigung zu den Akten.
G.
Am 6. Juni 2018 nahm die Vorinstanz nach einmaliger Fristerstreckung zur
Beschwerde Stellung. Dabei hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen
fest.
H.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 6. Juni 2018 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut, ordnete den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand
bei und übersandte zugleich die Vernehmlassung der Vorinstanz zur
Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
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gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Ja-
nuar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsge-
setz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel
(Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwendet.
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, die Vorbrin-
gen zur Kundgebung im November 2010 und anschliessenden Haft seien
nicht detailliert dargelegt (Gründe für seine Beteiligung und sein Beitrag bei
der Organisation der Kundgebung), teilweise realitätsfremd (Vermutung,
wegen einer friedlichen Kundgebung keine Probleme zu bekommen, Ein-
verständnis der Eltern zur Teilnahme als Minderjähriger, Vermutungen über
seine Identifizierung durch die Behörden), widersprüchlich (Umstände der
Verhaftung) oder inkohärent (Gründe für Freilassung: minderjährig, Kauti-
onszahlung und Verpflichtungserklärung des Vaters, gutes Wort eines
Geistlichen, welcher ihn in Haft besucht habe, Druck der Jugendlichen wei-
ter zu demonstrieren). Weiter seien seine Schilderungen zum Erhalt der
Gerichtsvorladung im Februar 2011 vage, allgemein und ohne persönliche
Details. Unklar sei auch, warum er aufgrund der gleichen Straftat nachträg-
lich eine solche Vorladung erhalten haben solle, wenn er massgeblich auf-
grund seiner Minderjährigkeit entlassen worden sei; die fortgesetzte Teil-
nahme am Kurdisch-Unterricht überzeuge als Grund nicht. Gegen seine
Furcht vor einer unmittelbar drohenden Gefahr spreche, dass er Syrien we-
gen seiner Eltern nicht habe verlassen wollen. Es überrasche zudem, dass
er sich in einem anderen Quartier im Haus seines Grossvaters in Sicherheit
gewähnt habe, hätten ihn die Behörden doch dort auffinden können. Weiter
könne die die Gerichtsvorladung den geltend gemachten Sachverhalt nicht
bestätigen (schlecht leserliche Kopie, Inhalt leicht fälschbar, ohne Angabe
des Vorladungsgrundes, Angabe «arabischer Syrer» bei Nationalität statt
Kurde). Der Vorfall am Checkpoint sei nur in der Erstbefragung erwähnt
worden. In der Anhörung darauf angesprochen habe er nicht erklären kön-
nen, wie die Behörden an sein Passfoto hätten gelangen sollen. Die
Gründe für das Ablassen von ihm wirkten realitätsfremd, bei einer tatsäch-
lichen oppositionellen Einstellung wäre er am Checkpoint mit Sicherheit
verhaftet worden. Sodann reiche die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie
allein nicht für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Die geltend ge-
machten Nachteile (Schulverweis, Verweigerung zur Abnahme der Schul-
prüfung) träfen ihn auch nicht in höherem Masse als andere Kurden. Über-
dies habe er selber erklärt, aufgrund seiner Aktivitäten für die Jugendbe-
wegung nie gezielt gesucht worden zu sein. Schliesslich habe er sich durch
seine Ausreise der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Die
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Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung irgendwann reiche aber nicht für
die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung.
4.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer zu-
nächst seine Asylvorbringen. Sodann widersprach er der Argumentation
der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftmachung seiner Vorbringen unter
Verweis auf konkrete Äusserungen von ihm in der Erstbefragung und der
Anhörung (vgl. Beschwerde S. 5-9). Seine Schilderungen seien insgesamt
logisch und realitätsnah, kohärent und detailreich ausgefallen. So habe er
sich sehr wohl zu den Gründen für sein Engagement zugunsten kurdischer
Rechte und zur Organisation der Demonstration geäussert. Vielleicht auch
in jugendlichem Leichtsinn habe er die Gefahr behördlicher Probleme un-
terschätzt. Seine Eltern seien umso mehr einverstanden gewesen, als er
sich für die Rechte ihrer Ethnie einsetzen wollte und dies in friedlicher
Weise. Zur Frage, wie er wohlmöglich durch die Behörden identifiziert wor-
den sei (ein Freund sei verhaftet worden und habe seinen Namen unter
Folter genannt), könne er in der Tat nur mutmassen. Es liege aber in der
Natur einer Vermutung, dass unsicher sei, ob diese wirklich stimme. Dies
ändere nichts an der Tatsache, dass die Behörden von seinen Aktivitäten
gewusst hätten. Des Weiteren sei kein Widerspruch in der Darlegung der
Umstände seiner Verhaftung ersichtlich, habe er doch stets erläutert, mit
einem Freund verhaftet worden zu sein. In der Anhörung habe er konkreti-
siert, dass sie zusammen verhaftet worden seien, dass dieser ihm von der
Verhaftung eines weiteren Freundes berichtet habe und dass sie gemein-
sam zu ihren Kollegen hätten gehen und das Vorgefallene besprechen wol-
len, wobei sie auf dem Weg verhaftet worden seien. Auch die Gründe für
seine Freilassung erwiesen sich nicht als widersprüchlich, sondern hätten
vielmehr kumulativ ergeben, dass er nach zwei Tagen freigelassen worden
sei. Sodann könne er nur mutmassen, wie sein Vater seinen Haftort in Er-
fahrung habe bringen können. Über nicht selbst erlebte Ereignisse könne
er keine Aussagen treffen. Er habe sich geschämt dafür, seinen Eltern sol-
che Probleme zu bereiten und deshalb auch nicht nachgefragt. Er habe
überdies die Umstände der Gerichtsvorladung erklärt. Immerhin sei er nach
der Verpflichtungserklärung, nicht mehr am Kurdisch-Unterricht und an De-
monstrationen teilzunehmen, entlassen worden. Infolge der Missachtung
der Auflagen hätten ihm die Behörden sehr wohl eine Gerichtsvorladung
für dieselbe Straftat senden können. Der Vorladung könne auch nicht jeg-
licher Beweiswert abgesprochen werden, weil solche Dokumente in Syrien
käuflich und leicht fälschbar seien, zumal keine offensichtlichen Fäl-
schungsmerkmale ersichtlich seien und die Vorinstanz solche auch nicht
zitiert habe. Beim Vorfall am Checkpoint habe ihn glücklicherweise ein
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Kurde kontrolliert und gewarnt, was sehr wohl erkläre, warum man ihn ge-
hen gelassen habe. Er habe sehr wohl um seine Entdeckung gefürchtet.
Als junger Mensch könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er alles
daran gesetzt habe, sein Heimatland und seine Eltern nicht zu verlassen.
Dass die Behörden seinen Aufenthaltsort erst nach einer gewissen Zeit
ausfindig gemacht hätten, bedeute nicht, dass sie ihn nicht gesucht hätten.
Dass er sich durch seine Ausreise aus Syrien der Erfassung durch die Mi-
litärbehörden entzogen habe, belege gerade seine begründete Furcht und
spreche nicht gegen die Gefahr drohender Nachteile. Bei einer Rückkehr
müsse er wiederum mit dem Einzug in den Militärdienst und aufgrund sei-
ner Wehrdienstverweigerung mit einer Festnahme, Bestrafung und Folter
rechnen. In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts zur Wehrdienstverweigerung und Desertion in Syrien (mit Hinweis
auf BVGE 2015/3 E. 6.7.2 ff.) sei in seinem Fall zudem davon auszugehen,
dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezo-
gen habe (Kurde, Haft, Demonstrationsteilnahme, Gerichtsvorladung) und
bei einer Rückkehr sofort in die Fänge des Regimes geraten würde. Über-
dies reiche sein politisches Profil für sich aus, dass er aus Sicht der syri-
schen Behörden als oppositioneller, politisch aktiver Kurde wahrgenom-
men werde und deswegen Verfolgung zu befürchten habe. Schliesslich sei
er als Kurde im Norden Syriens angesichts der türkischen Offensive (im
Frühjahr 2018) und dem Ziel des türkischen Präsidenten, den de facto kur-
dischen Staat zu eliminieren, einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Im Wei-
teren äusserte er sich unter Verweis auf diverse Länderberichte zur dro-
henden harten und willkürlichen Bestrafung bei Wehrdienstverweigerung
und zu aufgezwungenen Menschenrechtsverletzungen bei Einzug in den
Militärdienst, zur Verfolgung politisch aktiver Kurden und zur türkischen Mi-
litäroffensive in Nordsyrien.
5.
Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
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ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, er sei der Schule ver-
wiesen worden, nachdem er Kurdisch gesprochen haben. Zudem sei ihm
die Prüfung für den Sekundarabschluss ohne Schulbesuch verweigert wor-
den. Die Vorinstanz hat diese Vorbringen offensichtlich nicht in Frage ge-
stellt und auch das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts seiner
Schilderungen dazu in den Anhörungen keine Veranlassung, diese anzu-
zweifeln. Die Vorinstanz ist aber darin zu bestätigen, dass Kurden in Syrien
keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt sind. So geht das Gericht – unter Be-
achtung der sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivver-
folgung (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.) – praxisgemäss
davon aus, dass sie generell nicht in besonderer und gezielter Weise unter
asylrechtlich relevanten Behelligungen zu leiden haben (vgl. statt vieler die
Urteile BVGer E-1674/2019 vom 28. Mai 2019 E. 7.2 und D-2340/2018
vom 8. März 2019 E. 6.6, je m.w.H). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich,
dass die geltend gemachten Nachteile den Beschwerdeführer in grösse-
rem Masse trafen als andere Kurden oder überhaupt ein asylrelevantes
Ausmass erreichten. Damit ist auch nicht auf eine gezielt gegen ihn gerich-
tete Verfolgung zu erkennen.
5.3 Aktuell besteht auch kein Anlass zu der – auf Beschwerdeebene ange-
brachten – Annahme, Kurden in Nordsyrien seien von Seiten des türki-
schen Militärs einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Dabei wird nicht grund-
sätzlich in Abrede gestellt, dass sich die Situation von Kurden, zumal an
der syrisch-türkischen Grenze, schwierig gestaltet. Die Voraussetzungen
für die Annahme einer Kollektivverfolgung (vgl. E. 5.2) sind gleichwohl
auch hier nicht als erfüllt zu erachten. Damit erübrigen sich Erwägungen
zu der Frage, ob der Beschwerdeführer eine Verfolgung, noch dazu durch
einen Drittstaat, erst auf Beschwerdeebene geltend machen konnte. Abge-
sehen davon ist bzw. war das Vorgehen des türkischen Militärs Ausdruck
der (Bürger-)Kriegssituation in Nordsyrien, welcher mit der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen wurde und wird.
5.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe mit anderen Jugend-
lichen heimlich die kurdische Schriftsprache gelernt und im November
2010 eine Kundgebung für die Rechte der Kurden organisiert, welche von
den Behörden gewaltsam aufgelöst worden sei. In der Folge sei er verhaf-
tet worden und nach zwei Tagen wieder freigekommen. Das Gericht kann
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sich der Einschätzung der Vorinstanz, diese Vorbringen seien unglaubhaft,
nicht vollumfänglich anschliessen. Namentlich wird aus den Akten ersicht-
lich, warum sich der Beschwerdeführer an der Kundgebung beteiligte (vgl.
etwa A24 F50, A27 F 7 ff.). Ebenso wenig sind die angestellten Vermutun-
gen über seine Identifizierung durch die Behörden von Vornherein von der
Hand zu weisen, zumal das Erleben und Verhalten von Drittpersonen nicht
im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers liegt und deren (Un-
)Plausibilität ihm nicht zugerechnet werden kann. Im Weiteren erweisen
sich die Umstände der Verhaftung nicht als widersprüchlich, wie von der
Vorinstanz angebracht, sondern bauen aufeinander auf und bleiben in der
Erstbefragung und der erweiterten Anhörung auf die konkret dazu gestellte
Frage weitgehend gleich (vgl. A24 F128, A27 F26). Die Gründe für die Frei-
lassung (Kautionszahlung, Verpflichtungserklärung, Minderjährigkeit, gu-
tes Wort des Geistlichen) erweisen sich nicht per se als widersprüchlich
(dazu sogleich unten), sondern können – wie in der Beschwerdeschrift dar-
gelegt – kumulativ gelesen werden, ohne dass sie sich gegenseitig aus-
schliessen. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Einschätzung zur Glaubhaft-
machung der Vorbringen zur Kundgebung, Verhaftung und Freilassung
gleichwohl zu bestätigen.
So fällt auf, dass die Angaben zur Inhaftierung und Freilassung relativ sub-
stantiiert ausfallen, etwa zu seiner Flucht bei Auflösung der Kundgebung
(vgl. A27 F31) oder zum Besuch des Geistlichen in Haft (vgl. A27 F20), und
mit zahlreichen Realkennzeichen versehen sind, wie etwa der direkten
Rede (vgl. A24 F53 und F73), während die Erläuterungen des Beschwer-
deführers auf die wiederholte Nachfrage der Vorinstanz, warum er sich im
Jahr 2010 nicht grössere Sorgen um die Reaktion der syrischen Behörden
auf eine Kundgebung zugunsten der kurdischen Rechte machte, kaum er-
lebnisbezogene Elemente, wie persönliche Anmerkungen oder die Nen-
nung von Nebensächlichkeiten, aufweisen, welche für das eigene Erleben
des Erzählten sprechen könnten. Den Zweifeln an den Angaben des Be-
schwerdeführers kann auch nicht ohne Weiteres jugendlicher Leichtsinn
entgegengehalten werden, zumal der Beschwerdeführer selbst angab,
sehr genau zu wissen, dass derartige Kundgebungen verboten waren, und
die Situation der Kurden in Nordsyrien aus seiner Perspektive auch sehr
drastisch schilderte. Ebenso dürfte ihm aufgrund seiner eigenen Erfahrung
in der Schule und sicherlich ebenso über Berichte oder eigenes Erleben in
Qamishli bekannt gewesen sein, dass das syrische Regime auf jegliche
Unterstützung der kurdischen Sache, zumal in der öffentlichen Form einer
Demonstration, hart reagierte. Insoweit ist für das Gericht ebenfalls nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht mit schwerwiegenden
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Seite 11
Konsequenzen rechnete, wenn die Kundgebung friedlich verlaufe. Vor die-
sem Hintergrund erscheint weiter das Einverständnis der Eltern fraglich,
welche erst recht Kenntnis von der Brutalität und Kompromisslosigkeit des
Regimes mit oppositionellen Kurden haben dürften, nicht zuletzt auch, da
der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig war.
Das Antwortverhalten in der Anhörung lässt vielmehr den Eindruck entste-
hen, der Beschwerdeführer passe sich den Nachfragen der Vorinstanz an,
um unplausible Aussagen nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Dies trifft
im Übrigen auch für die weiteren Erklärungsversuche zu den Gründen für
seine Freilassung nach zwei Tagen zu. Jedenfalls sprechen die Angaben
des Beschwerdeführers, die nicht inhaftierten Jugendlichen hätten weiter
demonstriert, wenn sie nicht freigelassen worden wären (vgl. A27 F19), in
Anbetracht der bereits vorgebrachten drei Entlassungsgründe für ein über-
steigertes Vorbringen, dies auch in Anbetracht seiner vorangehenden
Äusserungen. So vermag das Gericht ein derart offensives Verhalten ge-
gen das Regime nicht mit den Vorbringen zu vereinbaren, es habe sich um
die erste von den Jugendlichen organisierte Kundgebung gehandelt und
sie hätten friedlich demonstrieren wollen.
Gesamthaft legen die vorstehenden Überlegungen den Schluss nahe,
dass der Beschwerdeführer kurze Zeit in Haft war, aber nicht aus den er-
wähnten Gründen. Diese Annahme wird durch die weiteren Vorbringen zur
Gerichtsvorladung gestützt (vgl. E. 5.5). Letztlich kommt es damit auch
nicht auf die Frage an, wie der Vater von seinem Haftort erfahren haben
soll, obschon zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer aus Scham
die Eltern nicht darauf angesprochen haben soll, wenn es sich um ein für
die ganze Familie so einschneidendes Erlebnis gehandelt haben soll, wie
von ihm erwähnt.
5.5 Die Vorbringen zur Gerichtsvorladung sind nicht von Vornherein als un-
plausibel zu erachten, wie von der Vorinstanz angebracht. So erscheint es
nach Ansicht des Gerichts nachvollziehbar, dass eine Gerichtsvorladung
zur gleichen Straftat ergehen kann, wenn die betroffene Person zuvor in-
haftiert und mit Auflagen entlassen wurde. Bei einem Verstoss gegen die
Auflagen – und selbst bei deren Einhaltung – dürfte es zudem nicht ausge-
schlossen sein, dass ein Gerichtsverfahren angestrengt wird. Dies allein
spricht jedoch nicht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zur Gerichtsvor-
ladung. Angesichts der Bedeutung der Gerichtsvorladung für seinen weite-
ren Aufenthalt im Haus des Grossvaters und der Aufgabe einer geregelten
Arbeit verwundert vielmehr, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zu der
Gerichtsvorladung in Erfahrung brachte. Abgesehen davon sind den Akten
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auch keine Angaben zum weiteren Verfahren zu entnehmen. Im Weiteren
kann der Beschwerdeführer aus der ins Recht gelegten Gerichtsvorladung
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dazu ist festzuhalten, dass es sich um
eine Kopie handelt, weshalb sie von der Vorinstanz nicht auf Fälschungs-
merkmale geprüft werden konnte. Die Einschätzung, dass ein solches Do-
kument im syrischen Kontext leicht fälschbar und käuflich ist, ist nicht zu
beanstanden. Insoweit durfte die Vorinstanz von einem herabgesetzten
Beweiswert ausgehen. Überdies hielt sie zutreffend fest, dass der Grund
der Gerichtsvorladung nicht ersichtlich wird, weshalb sie sich nicht eignet,
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen, sie sei im Zusammen-
hang mit der Verhaftung aus politischen Gründen ergangen. Auch äussert
sich der Beschwerdeführer nicht zu dem Hinweis der Vorinstanz, als Nati-
onalität sei «arabischer Syrer» vermerkt, hingegen er angegeben hat, kur-
discher Ethnie zu sein. Damit vermag er aufkommende Zweifel an seiner
Identität, aber vielmehr noch an der Authentizität der Vorladung nicht aus-
zuräumen.
Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer im Nachgang zu seiner Teilnahme an einer Kundgebung
und anschliessenden Verhaftung eine Gerichtsvorladung erhalten hat.
5.6 Auch im Übrigen kann im Sinne nachstehender Erwägungen nicht da-
rauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fokus der Be-
hörden stand und gesucht wurde (vgl. E. 5.6 bis 5.8).
5.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei der Jugendbewe-
gung «Itihad-Al-Shabab-Al-Kurd» beigetreten und habe an zahlreichen De-
monstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, machte er – wie
von der Vorinstanz zu Recht festgehalten – selbst gar nicht geltend, wegen
dieser Aktivitäten gezielt gesucht worden zu sein. Den einzigen Vorfall, bei
dem er in Kontakt mit den Behörden gekommen sei – die Teilnahme an der
Beerdigung von Mashaal Tamo, anlässlich der ihm von syrischen Sicher-
heitskräften die Nase gebrochen worden sei, – konnte er zeitlich nicht ge-
nau einordnen. Abgesehen davon sprechen die Schilderungen des Vorfalls
dafür, dass die syrischen Behörden ihn trotz des unmittelbaren Kontakts
nicht aus der Masse an Teilnehmenden zu identifizieren vermochten und
nicht festnahmen, zumal zu einem Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer
nach eigenen Angaben bereits gesucht worden sei. Sodann geht aus den
Akten nicht hervor, dass auf dieses Ereignis irgendwelche Konsequenzen,
geschweige denn asylrelevante, für den Beschwerdeführer folgten. Das
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fehlende Interesse an seiner Person spiegelt sich auch in den zeitlich nach-
folgenden Vorbringen wider, namentlich den späteren Demonstrationen, an
denen er ebenfalls nicht festgehalten wurde, und der Kenntnis der Behör-
den von seinem angeblichen Versteck in der Wohnung seines Grossvaters.
Dabei ist nicht allein ausschlaggebend, dass seine Behauptung, gleichwohl
die ganze Zeit über gesucht worden zu sein, unbewiesen blieb. Vielmehr
erscheint es auch für das Gericht – ungeachtet seines jungen Alters – kaum
nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in einem anderen Quar-
tier der Stadt über einige Jahre in Sicherheit gewähnt hat, dort nicht eher
von den Behörden entdeckt wurde und nicht ausgereist ist, wenn er tat-
sächlich in der beschriebenen Weise ins Visier der Behörden geraten sein
soll.
5.8 Vor diesem Hintergrund begegnen auch die Vorbringen zum Vorfall am
Checkpoint erheblichen Zweifeln an ihre Glaubhaftmachung. Dabei ist im
syrischen Kontext nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer an einem Checkpoint angehalten und von einem kurdi-
schen Kontrollposten über die Existenz eines Fahndungsfotos vom ihm ge-
warnt wurde. Im Hinblick auf seine überzeugenden Angaben zur Haft und
Freilassung erscheint aber auch möglich, dass er aus einem anderen, al-
lenfalls strafrechtlichen Grund gesucht wurde. Ebenso ist wahrscheinlich
angesichts der weiteren Vorbringen zur Aufforderung, sich ein Militärbüch-
lein ausstellen zu lassen, welche zeitlich in das gleiche Jahr fallen wie der
Vorfall am Checkpoint, dass aufgrund seiner Weigerung zum Einzug ins
Militär nach ihm gefahndet wurde. Dies wird auch mit der eingereichten
Liste über Personen, welche zum Dienst im syrischen Militär aufgeboten
wurden, untermauert (vgl. dazu sogleich E. 5.8). Insoweit erübrigen sich
Ausführungen zu der Frage, warum und wie ein Foto des Beschwerdefüh-
rers in den Besitz der Behörden gelangen konnte.
5.9 Schliesslich sei ergänzend angebracht, dass der Beschwerdeführer zu
einem Zeitpunkt aus Qamishli ausreiste, als die Stadt mehrheitlich von kur-
dischen Einheiten kontrolliert wurde (vgl. etwa Urteil des BVGer D-
5991/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.3.4 m.w.H), und nach eigenen
Angaben einschliesslich dem Quartier B._______ (vgl. A27 F88), in dem er
sich lange Zeit in Sicherheit gewogen habe. Seine Behauptung, die Situa-
tion sei bis dahin unerträglich geworden, weshalb er in die Türkei gegangen
sei, steht damit auch in Widerspruch zu den realen Begebenheiten vor Ort.
Dies bestärkt die Zweifel an seinen gesamten Vorbringen zur politischen
Betätigung und Verfolgung. Seine Erklärungsversuche auf die Nachfrage
der Vorinstanz, warum er dennoch ausgereist sei, vermögen sie ebenso
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wenig auszuräumen (vgl. A27 F92 ff.), wirken sie doch ihrerseits verfah-
rensangepasst.
5.10 Zum drohenden Einzug in den syrischen Militärdienst machte der Be-
schwerdeführer geltend, er sei über seine Eltern aufgefordert worden, sich
ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen, sei dem aber nicht nachgekom-
men. Auch stehe sein Name auf einer Liste von Personen, welche zum
Dienst im syrischen Militär aufgeboten worden seien. Dazu ist festzuhalten,
dass eine Wehrdienstverweigerung für sich alleine praxisgemäss die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE
2015/3 E.5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn
die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst
wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung
der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Be-
schwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unver-
hältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O. E. 6.7.3). Einen entsprechen-
den Politmalus hat der Beschwerdeführer nach den vorstehenden Erwä-
gungen (vgl. E. 5.2 bis 5.7) nicht glaubhaft machen können. Daran vermag
auch seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie nichts zu ändern. Schliess-
lich sind den Akten auch sonst keine weiteren Hinweise darauf zu entneh-
men, dass er bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen
hat.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllt, wes-
halb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und sein
Asylgesuch ablehnte.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 3. August 2018 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Insoweit er-
übrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
8.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den
vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem
Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage
ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wo-
nach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situa-
tion in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Wesent-
lichen richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – so-
weit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber sein Antrag
auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 6. Juni 2018 gutge-
heissen wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
10.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des
Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwen-
dig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 8. Juni 2018
eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 10 Stunden zu
Fr. 300.– geltend gemacht wird, zuzüglich Auslagen von Fr. 13.60 und
Mehrwertsteuer. Der damit geltend gemachte Aufwand ist in zeitlicher Hin-
sicht als angemessen zu erkennen. Der in der Kostennote zur Anwendung
gebrachte Stundenansatz ist hingegen im Rahmen des amtlichen Hono-
rars zu kürzen, da bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG
praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Nach
dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE)
ein amtliches Honorar von Fr. 1’650.– (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher
Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1’650.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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