Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2775/2011
Urteil vom 23. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ vom 1. März 2011 im Wesentlichen
geltend machte, er sei am 28. November 2008 in politische Unruhen in
C._______ involviert gewesen und sei deshalb zu einer langjährigen
Gefängnisstrafe verurteilt worden, weshalb er am 14. Dezember 2008
aus Nigeria geflohen sei,
dass er anfangs 2009 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe; das
entsprechende Verfahren sei noch hängig,
dass er Ende 2009 nach Norwegen gereist sei, wo er sich zirka drei
Monate aufgehalten habe,
dass er anfangs 2010 nach Italien zurückgekehrt sei, da es in Norwegen
zu kalt gewesen sei, beziehungsweise da er von den norwegischen
Behörden nach Italien zurückgebracht worden sei,
dass er in Norwegen kein Asylgesuch eingereicht habe, sondern lediglich
von der Grenzpolizei kontrolliert und zu seinem Reiseweg befragt worden
sei, weshalb er Norwegen nicht als zuständig erachte zur Durchführung
des Asylverfahrens,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten
verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A5),
dass das BFM aufgrund der Daktyloskopierung (Eurodac) des
Beschwerdeführers in Norwegen vom (…) am 15. März 2011 ein
Übernahmeersuchen an Norwegen stellte,
dass die norwegischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 16. März
2011 zustimmten und mitteilten, dass der Beschwerdeführer am (…) ein
Asylgesuch eingereicht habe, das mit letztinstanzlichem Entscheid vom
(…) abgelehnt worden sei, und dass der Beschwerdeführer seit dem (…)
unbekannten Aufenthalts gewesen sei,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch mit Verfügung
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vom 6. Mai 2011 – eröffnet am 12. Mai 2011 – nicht eintrat, die
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Norwegen und den
Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Norwegen sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die norwegischen Behörden der Rückübernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zugestimmt hätten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis am 16. September
2011 zu erfolgen habe,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Norwegen in keinem
Asylverfahren gewesen und es sei ihm dort mitgeteilt worden, er müsse
nach Italien gehen, die Zuständigkeit Norwegens nicht zu entkräften
vermöge,
dass der Beschwerdeführer in Norwegen als Asylsuchender registriert
worden sei und seine Befragung durch einen Polizisten systemimmanent
sei, da die Erstregistrierung Asylsuchender in Norwegen durch die
spezialisierte Ausländereinheit der Polizei erfolge,
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dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer
Rückkehr nach Norwegen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen
würden,
dass weder die in Norwegen herrschende allgemeine Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
diesen Staat sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit englischsprachiger Fax-Eingabe
vom 13. Mai 2011 (Schreiben datiert vom 12. Mai 2011) beim BFM
Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der Verfügung vom
6. Mai 2011 ersuchte,
dass das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers am 16. Mai 2011
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Eingabe vom
18. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eine
Beschwerdeergänzung einreichte,
dass in prozessualer Hinsicht sinngemäss beantragt wurde, der
Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer sei eine Frist zur
Einreichung von Beweismitteln einzuräumen,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, nicht Norwegen,
sondern Italien sei das erste Asylland, weshalb Norwegen vorliegend
nicht zuständig sei,
dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit für den
Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen
ist,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass die englischsprachige Beschwerdeeingabe vom 13. Mai 2011 den
Formvorschriften von Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 33a VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG zwar nicht genügte, diese jedoch durch die in einer
schweizerischen Amtssprache verfasste Beschwerdeergänzung vom
18. Mai 2011 verbessert wurde, so dass auf die frist- und nunmehr
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht, da im
Beschwerdeverfahren die Sprache der angefochtenen Verfügung
massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend
– wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt in Norwegen und die Zustimmung
Norwegens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der
Aktenlage feststehen,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in
Norwegen, das staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig
ist, zu prüfen sein werden,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, Norwegen sei nicht zuständig,
da es nicht als erstes Asylland zu betrachten sei, nicht greift,
dass die Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergeben hat, dass der
Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptung, er sei in Italien
registriert worden (vgl. A5 S. 6) – einzig in Norwegen registriert wurde
(vgl. A4),
dass aufgrund der klaren Aktenlage kein Anlass besteht, dem Antrag des
Beschwerdeführers um Einräumung einer Frist zur Einreichung von
Beweismitteln zu einem angeblich in Italien hängigen Asylverfahren
stattzugeben,
dass, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Norwegen
bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und er deshalb kein Anrecht mehr
auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche
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Unterstützung haben sollte, Norwegen gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e
Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren der Beschwerdeführenden bis zu
einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4
Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass Norwegen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Norwegen sich nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot, halten würde,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Norwegen aufhalten, würden aufgrund
der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
versetzt,
dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu
einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Norwegen der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit
notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss,
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dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit
vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion als gegenstandslos
erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: