B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2775/2015
Ur t e i l vom 1 0 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Ali Tüm,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1306/2015 vom
30. März 2015 / N (…).
D-2775/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im Mai 2012 und reiste unter anderem über die Türkei und Griechenland
am 11. August 2012 in die Schweiz ein, wo er am 12. August 2012 um Asyl
nachsuchte.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei
iranischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stamme aus Z._______. Er
habe zusammen mit einem Onkel, welcher der PKK (Partiya Karkerên Kur-
distan, Arbeiterpartei Kurdistans) nahe stehe, seit dem Jahr 2011 vom Iran
aus Brennstoffe in die Türkei geschmuggelt. Dabei habe er einen bei der
PKK aktiven Cousin getroffen, welcher ihn zur Unterstützung der PKK auf-
gefordert habe. In der Folge habe er mit dem Onkel zusammen der PKK
wiederholt Waren geliefert. Die iranischen Behörden hätten gemäss War-
nung des Cousins durch einen Spitzel davon Kenntnis erlangt. Deshalb sei
er während eines Türkeiaufenthalts zuhause gesucht beziehungsweise sei
die Wohnung des Onkels – nach einer kurzen Rückkehr in den Iran – sei-
netwegen durchsucht worden, weshalb er geflohen sei.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. Januar 2015 fest, die Asylvorbrin-
gen des Gesuchstellers seien nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die
Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie dessen Vollzug an.
C.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. Februar 2015
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1306/2015 vom
30. März 2015 abgewiesen. Dabei stellte das Gericht im Wesentlichen fest,
eine Beteiligung des Gesuchstellers an Schmuggelaktivitäten im iranisch-
türkischen Grenzgebiet könne an sich nicht ausgeschlossen werden. Je-
doch sei aufgrund der Aktenlage von der Unglaubhaftigkeit der angeblich
daraus resultierenden Verfolgung auszugehen. So seien seine Aussagen
zur Person, welche ihn über die angebliche Suche nach ihm informiert
habe, widersprüchlich ausgefallen (Bruder beziehungsweise Mutter). Zu-
dem bestünden bei den Darlegungen der angeblichen Vorkommnisse auch
in zeitlicher Hinsicht Unstimmigkeiten und es erscheine wenig nachvoll-
ziehbar, weshalb er trotz der angeblichen Suche durch die Behörden noch-
mals in den Iran zurückgekehrt und erst sechs Monate nach der Enttarnung
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und zudem auf legalem Weg geflohen sei. Die Schilderungen der angebli-
chen Verfolgungsmassnahmen der Behörden würden kaum Substanz auf-
weisen, Realkennzeichen entbehren und wiederholt den Eindruck von
blossen Vermutungen erwecken, weshalb von einem blossen Verfolgungs-
konstrukt auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund dürfte das in Aussicht
gestellte behördliche Dokument aus dem Iran kaum hinreichend beweis-
tauglich sein, weshalb keine Beweismittelfrist anzusetzen sei (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1306/2015 vom 30. März 2015).
D.
Der Gesuchsteller – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beantragte
mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten und ans SEM gerich-
teten Eingabe vom 26. April 2015 (Poststempel) unter anderem, es sei auf
das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, das Wiedererwägungsgesuch
sei gutzuheissen und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Haftbefehl aus dem Iran
vom (…) 2015 (inkl. deutsche Übersetzung und Beglaubigung) ins Recht.
Gemäss diesem Haftbefehl sei er wegen Erzeugung der absichtlichen Un-
ruhe und Spionieren verurteilt.
E.
Das SEM überwies mit Schreiben vom 1. Mai 2015 in Anwendung von Art.
8 Abs. 1 VwVG die Eingabe vom 26. April 2015 hinsichtlich des vom Ge-
suchsteller neu eingereichten Beweismittels zur Behandlung unter dem
Gesichtspunkt einer allfälligen Revision an das Bundesverwaltungsgericht.
Zur Begründung führte es aus, die in der Eingabe angeführten Gründe wä-
ren weder im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens noch unter dem
Gesichtspunkt eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen, so dass die
Eingabe nicht in die Zuständigkeit des SEM falle und diese mit den gesam-
ten bestehenden Verfahrensakten zur weiteren Behandlung ans Bundes-
verwaltungsgericht überwiesen werde.
F.
Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung per Fax vom
5. Mai 2015 im Sinne von Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2015 stellte die Instruktionsrichterin
fest, das Bundesverwaltungsgericht erachte sich für die Entgegennahme
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der Sache unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Revision als zuständig
und liess den Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 56 VwVG einst-
weilen ausgesetzt. Gleichzeitig forderte sie den Gesuchsteller auf, innert
Frist eine Revisionsverbesserung einzureichen, zumal die Eingabe hin-
sichtlich der Angabe zum Revisionsgrund beziehungsweise dessen Recht-
zeitigkeit und Erheblichkeit als nicht genügend erachtet wurde (Art. 47
VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall.
H.
Der Gesuchsteller reichte am 15. Mai 2015 eine Verbesserung zu den Ak-
ten und führte darin im Wesentlichen aus, er habe im ordentlichen Verfah-
ren nicht mit einem negativen Entscheid des SEM gerechnet, weshalb er
sich erst auf Beschwerdeebene um den Erhalt von Beweismitteln bemüht
und seine Familie den Haftbefehl erst nach der Verfügung des SEM ge-
schickt habe.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 hob die Instruktionsrichterin den
Vollzugsstopp auf, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Ge-
suchsteller auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
J.
Der Kostenvorschuss wurde am 3. Juni 2015 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
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findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 247 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge-
such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein-
zelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht zumindest sinngemäss den Revisionsgrund
des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels im Sinne
von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend, da er ein neues
Beweismittel erhalten haben will, welches alle seine Vorbringen nun bele-
gen würde und diese daher als glaubhaft zu erachten seien. Weder im Re-
visionsgesuch noch in dessen Verbesserung wird aufgezeigt, wann der
Gesuchsteller das neue Beweismittel erhalten hat. Aufgrund der Zeitnähe
zwischen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2015
und dem Einreichen des Revisionsgesuchs beim SEM am 27. April 2015
(Eingang SEM) kann im Sinne der nachfolgenden Erwägungen von der
Rechtzeitigkeit ausgegangen werden. Auf das im Übrigen frist- und form-
gerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.
3.
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3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Das Revisionsgesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, das
Bundesverwaltungsgericht habe trotz der Ankündigung des Beweismittels
aus dem Iran keine Frist für dessen Einreichung angesetzt. Nun sei das
Dokument – ein Haftbefehl – in der Schweiz eingetroffen. Die Angaben auf
dem Haftbefehl würden mit seinen im Asylverfahren gemachten Aussagen
übereinstimmen. Er habe bei Einreichung seines Asylgesuchs nicht mit ei-
nem negativen Entscheid gerechnet, weshalb er sich auch nicht um Be-
weismittel gekümmert habe. Er habe nach Erlass der negativen Verfügung
bei seiner Familie im Iran angerufen, um bei den zuständigen Behörden
nachfragen zu lassen, ob gegen ihn ein Haftbefehl bestehe. Dies sei der
Fall gewesen, worauf seine Familie das Dokument sofort in die Schweiz
geschickt habe.
4.
4.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund des nachträglich
aufgefundenen entscheidenden Beweismittels. Prüfungsgegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist somit einzig der eingereichte Haftbefehl.
4.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten ge-
mäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner sinngemäss
Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwend-
bare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die nachträglich erfahrenen
neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise die nachträglich aufgefun-
denen neuen entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht
beigebracht werden konnten.
4.3 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, wieso der Gesuchsteller den
nun eingereichten Haftbefehl nicht bereits spätestens im Beschwerdever-
fahren hätte einbringen können. Im Revisionsgesuch wird dieses Versäum-
nis zwar damit begründet, dass der Gesuchsteller nicht mit einem negati-
ven Entscheid gerechnet habe, weshalb er sich zunächst nicht um Beweis-
mittel gekümmert habe. Diese Argumentation überzeugt jedoch in keiner
Weise. So musste sich der Gesuchsteller spätestens mit der abweisenden
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Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 bewusst sein, dass ihm seine
Asylvorbringen nicht geglaubt würden, womit sein Aufenthalt in der
Schweiz gefährdet war. Zudem wurde der Gesuchsteller im erstinstanzli-
chen Verfahren mehrmals zur Einreichung von Beweismitteln aufgefordert
(unter anderem: Befragung [Akten SEM A8/13S. 7], Anhörung [A19/18
F4]). Sich nicht bereits zu diesem Zeitpunkt um Beweise zu bemühen, lässt
sich im Übrigen auch nicht mit der in Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG statuierten
Mitwirkungspflicht vereinbaren. Die Eingabe muss daher als nicht rechtzei-
tig angesehen werden.
4.4 Unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit ist dem neu angerufe-
nen Beweismittel auch die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne ab-
zusprechen. So wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
1306/2015 festgestellt, dass das in Aussicht gestellte behördliche Doku-
ment aus dem Iran kaum hinreichend beweistauglich sein dürfte, weshalb
keine Beweismittelfrist anzusetzen sei (vgl. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1
VwVG). Somit wurde das nun eingereichte Beweismittel bereits antizipiert
gewürdigt. Darüber hinaus fällt bei erster Betrachtung des Dokuments auf,
dass weder Unterschrift oder Name eines Behördenmitglieds ersichtlich
sind, was neben anderen Elementen erhebliche Zweifel an der Echtheit
des Dokuments aufkommen lässt.
4.5 Aus denselben Überlegungen ist vorliegend auch das Bestehen eines
Wegweisungsvollzugshindernisses zu verneinen. So ist ein Revisionsbe-
gehren, unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit des neuen Beweis-
mittels, im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen, wenn aufgrund der
neuen Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchstellenden Ver-
folgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht, und damit ein völ-
kerrechtliches Vollzugshindernis besteht (dazu Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9
E. 7, insbesondere E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66
Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auf Art. 125 BGG übertragen). Voraus-
gesetzt ist folglich der Nachweis einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit ei-
ner aktuellen, ernsthaften Gefahr, wobei ein herabgesetzter Beweismass-
stab des Glaubhaftmachens genügt.
4.6 Unter den bereits genannten Gründen vermögen die neu eingereichten
Beweismittel keine menschenrechtswidrige Misshandlungsgefahr des Ge-
suchstellers glaubhaft zu machen, so dass das Revisionsbegehren auch in
diesem Punkt unbegründet ist.
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5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts D-1306/2015 vom 30. März 2015 ist demzufolge
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfü-
gung vom 19. Mai 2015 abgewiesen. Somit wird der am 3. Juni 2015 ge-
leistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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