B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2775/2018
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Barbara Balmelli,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 5. April 2018 / N (…).
D-2775/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus al-Malikiya (arabisch) beziehungsweise
Dêrik (kurdisch) stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Februar
2015 und reiste nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei am 7. Sep-
tember 2015 unkontrolliert in die Schweiz ein. Am selben Tag stellte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am
18. September 2015 wurde er durch das SEM summarisch und am 1. März
2017 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört.
B.
Anlässlich der Befragungen brachte der Beschwerdeführer vor, bis unge-
fähr zehn Tage vor seiner Ausreise aus Syrien als Bauarbeiter gearbeitet
zu haben. Er habe in al-Malikiya gemeinsam mit seinen Eltern und seinen
Geschwistern in einem Haus gelebt. Im Sommer 2014 – er habe sich auf
der Arbeit befunden – hätten sich zwei Polizisten bei seinem Vater gemel-
det und diesem mitgeteilt, dass er, der Beschwerdeführer, beim Aushe-
bungsamt vorsprechen müsse, um sich ein Dienstbüchlein ausstellen zu
lassen. Ungefähr im Oktober desselben Jahres hätten sich die Behörden
erneut bei ihm zuhause gemeldet und ihn wiederum aufgefordert, sich für
die Ausstellung des Dienstbüchleins zu melden. Danach sei er ins Dorf sei-
ner Mutter gegangen und für eine Weile zwischen diesem Dorf und al-Ma-
likiya hin und her gependelt, da er habe arbeiten müssen. Anschliessend
sei er wieder nach al-Malikiya zurückgekehrt, um zu arbeiten. Am 10. Feb-
ruar 2015 habe er eine schriftliche Vorladung für den obligatorischen Mili-
tärdienst erhalten, wonach er sich umgehend beim Aushebungsamt in
Qamishli hätte melden beziehungsweise sofort in den Militärdienst hätte
einrücken müssen. Aus diesem Grund sei er zu seinem Onkel väterlicher-
seits beziehungsweise ins Heimatdorf seiner Mutter gegangen und direkt
von dort aus fünf Tage später ausgereist. Sein Vater sei nach seiner Aus-
reise von den syrischen Behörden, welche in Zivil bei ihnen zuhause er-
schienen seien, nach Qamishli mitgenommen und nach ihm (dem Be-
schwerdeführer) befragt worden. Beim ersten Mal sei sein Vater für eine
Woche, beim zweiten Mal für einen Tag von den syrischen Behörden fest-
gehalten worden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Marschbefehl des
Rekrutierungsamtes al-Malikiya vom 10. Februar 2015 im Original inklusive
Übersetzung zu den Akten.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 5. April 2018 (eröffnet am 11. April 2018) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den
Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel der
Neuen Zürcher Zeitung NZZ vom 21. Februar 2017 über Dolmetscher im
Asylverfahren, zwei Länderberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
SFH vom 28. März 2015 sowie vom 23. März 2017 über Syrien, drei Doku-
mente betreffend seine Rekrutierung (eine Suchbestätigung vom 16. April
2018 [Beschwerdebeilage 4], einen Haftbefehl vom 25. Mai 2015 [Be-
schwerdebeilage 5), ein Schreiben über die Verlegung des Rekrutierungs-
amtes al-Malikiya nach al-Qamishli vom 10. Januar 2016 [Beschwerdebei-
lage 6], alle drei Dokumente ausgestellt durch das Rekrutierungsamt al-
Malikiya, in Kopie und mit Übersetzung) sowie einen fremdsprachigen Be-
richt einer syrischen Nachrichtenagentur in Kopie (dem Beschwerdeführer
zufolge ein Bericht über eine Gesetzesänderung) zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei der be-
reits in Kopie eingereichten Dokumente (Suchbestätigung, Haftbefehl) im
Original zu den Akten.
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Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbe-
halt des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und
forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Juli 2018 eine Fürsorge-
bestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten.
H.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung der Gemeindeverwaltung Langnau am Albis vom 11. Juli
2018 zu den Akten.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2018 ersuchte der Instruktionsrich-
ter die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
Am 14. August 2018 führte das SEM innert erstreckter Frist aus, dass die
vom Beschwerdeführer nachgereichten Beweismittel nichts an der Un-
glaubhaftigkeit dessen Vorbringen zu ändern vermöchten.
K.
Am 22. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde verschiedene Ver-
fahrensfehler geltend. Diese formellen Rügen sind vorweg zu prüfen, da
deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die BzP nicht in seiner Mutter-
sprache geführt worden sei, weswegen Verständigungsschwierigkeiten
vorgelegen hätten. Aus der vorinstanzlichen Verfügung gehe hervor, dass
aufgrund dieser sprachlichen Unterschiede einiges falsch beziehungs-
weise unpräzise übersetzt worden sei, womit allenfalls viele Missverständ-
nisse vorliegen könnten. Bei der Anhörung habe er dies melden wollen,
habe dafür jedoch weder die Erlaubnis noch die nötige Zeit erhalten. In der
BzP habe er sich kurz fassen müssen und sei oft unterbrochen worden.
Dadurch habe seine Konzentration nachgelassen und es sei ihm kaum
mehr möglich gewesen, der Befragung zu folgen. Somit könne ihm das
Nichterwähnen einiger wichtiger Punkte in der BzP nicht vorgeworfen wer-
den.
Eine Konsultation der Befragungsprotokolle bringt entgegen den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers keine Abweichungen von den gesetzlichen
Vorgaben über die Gewährung des rechtlichen Gehörs zutage. Die BzP
wurde zwar in Arabisch geführt, wobei die Muttersprache des Beschwer-
deführers offenbar Kurmanci ist. Allerdings gab der Beschwerdeführer als
weitere für die Anhörung genügende Sprachkenntnis „arabisch“ an (SEM-
Akte A3 1.17.02). Zudem bezeichnete er die Verständigung mit den Dol-
metschern bei beiden Anhörungen als „gut“ (A3 S. 2; A11 S. 1). Des Wei-
teren wurden die Protokolle dem Beschwerdeführer am Ende der Befra-
gungen vorgelesen und rückübersetzt, worauf sich der Beschwerdeführer
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durch seine Unterschrift jeweils mit dem schriftlich festgehaltenen Ge-
sprächsinhalt einverstanden erklärt hat. Somit kann er sich im Nachhinein
nicht auf Übersetzungsfehler berufen. Aus den Protokollen sind die geltend
gemachten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der dolmetschenden
Person denn auch nicht ersichtlich. Weiter enthalten diese auch keine Hin-
weise darauf, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit erhalten hat,
auf allfällige Missverständnisse aufmerksam zu machen. Hätten sich ent-
scheidrelevante Ungereimtheiten ergeben, müssten diese in der einen o-
der andern Form in den Protokollen zum Ausdruck kommen, was indessen
nicht der Fall ist. Ein im Rahmen der Befragungen erfolgter Verfahrensfeh-
ler ist demnach nicht erkennbar und die Vorinstanz hat ihre Verfügung zu
Recht auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestützt.
3.3 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich
in ihrer Verfügung nicht mit einer möglichen Bestrafung infolge Wehrdienst-
verweigerung auseinandergesetzt, erweist sich als nicht stichhaltig. Da
sich die Vorinstanz eingehend mit der Glaubhaftigkeit der vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Rekrutierung in den Militärdienst befasste und
die vorgebrachten Behördenbesuche sowie eine erfolgte Einberufung
schliesslich als unglaubhaft erachtete, bestand keine Veranlassung, mög-
liche Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung zu prüfen.
3.4 Ob die Beweiswürdigung, die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lage-
einschätzung des SEM zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Ge-
hör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern stellt eine Frage der
rechtlichen Würdigung der Sache dar, welche die materielle Entscheidung
über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Wie weiter unten ausgeführt,
hat die Vorinstanz die Gesuchsgründe des Beschwerdeführers sorgfältig
und eingehend geprüft (vgl. E. 6), womit in diesem Zusammenhang den
Akten keine Verfahrensfehler zu entnehmen sind.
3.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe in ande-
ren Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft lediglich wegen der illegalen
Ausreise aus Syrien und eines Verstosses gegen die behördlichen Ausrei-
sebestimmungen anerkannt. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete,
dass er aus diesem Grund auch als Flüchtling aufzunehmen sei. Es müss-
ten daher spezifische Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation
von syrischen Staatsangehörigen im wehrfähigen Alter und zu den in der
Person des Beschwerdeführers liegenden individuellen Umständen getrof-
fen werden.
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Gemäss Art. 8 BV (SR 101) muss Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und
Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden. Das
Rechtsgleichheitsgebot ist dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheid-
wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für
die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht,
oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Ver-
hältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Der
Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf weitere Asyl-
dossiers, in welchen das SEM syrische Staatsangehörige im dienst- und
reservepflichtigen Alter als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen habe. Dabei
verkennt er, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen hat. Es
existiert keine Praxis, wonach sämtliche in der Schweiz um Asyl nachsu-
chenden syrischen Männer im wehrdienstpflichtigen Alter als Flüchtlinge
anerkannt würden. Auch der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erschei-
nenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt
noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen. Die
Rüge erfolgte demnach zu Unrecht.
3.6 Schliesslich ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe gegen das Willkür-
verbot verstossen, als unbegründet zu erachten. Willkür liegt nicht bereits
dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vor-
zuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. dazu Urteil des
BVGer D-1749/2014 vom 21. Februar 2017 E. 4.1.7 m.w.H.). Unter Berück-
sichtigung dieser Ausführungen ist eine willkürliche Vorgehensweise der
Vorinstanz nicht ersichtlich. Zudem muss bei einer solchen Rüge die an-
geblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE
116 Ia 426 S. 428 m.w.H.). Der Beschwerdeführer beruft sich hingegen
vorliegend ohne nähere Begründung auf das Willkürverbot, womit sich wei-
tere Ausführungen zu dieser Rüge erübrigen. Darüber hinaus kommt dem
Willkürverbot im vorliegenden Verfahren angesichts der freien Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts von Anfang an keine selbständige Bedeu-
tung zu.
3.7 Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer unter
anderem den bereits in Kopie eingereichten Haftbefehl des Rekrutierungs-
amtes al-Malikiya im Original zu den Akten, womit der entsprechende An-
trag auf Gewährung einer Nachfrist für die Einreichung des Haftbefehls im
Original gegenstandslos geworden ist.
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Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraus-
setzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im We-
sentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers und führte dabei im Wesentlichen
aus, dass er bei der BzP von einer Vorladung für den ordentlichen Militär-
dienst gesprochen, jedoch einen Marschbefehl eingereicht habe. Zudem
würden sich seine Angaben in der BzP von denjenigen der Anhörung un-
terscheiden. Den Besuch der Behörden bei sich zuhause habe er in der
BzP mit keinem Wort erwähnt, sondern dies erst in der Anhörung vorge-
bracht, obwohl er explizit nach Problemen mit dem Militär gefragt worden
sei. Zudem seien seine Schilderungen ausweichend und substanzarm aus-
gefallen. Als er aufgefordert worden sei, genau zu erzählen, was gesche-
hen sei, als er nach dem ersten Hausbesuch von der Arbeit nach Hause
gekommen sei und erfahren habe, dass er gesucht worden sei, seien seine
Aussagen oberflächlich geblieben und hätten den Anschein von Auswen-
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diggelerntem erweckt. Schliesslich habe er sich nicht einmal daran erin-
nern können, ob er zuhause gewesen sei, als er zum zweiten Mal gesucht
worden sei, und habe offensichtlich versucht, den Fragen auszuweichen.
Die Aussagen zu seinem Aufenthalt im Dorf und zur Dauer seines dortigen
Aufenthalts seien ausweichend und widersprüchlich gewesen. Während er
bei der BzP zu Protokoll gegeben habe, er sei zu seinem Onkel väterlicher-
seits gegangen, als er die Vorladung erhalten habe, habe er in der Anhö-
rung ausgeführt, dass er sich bei der Familie seiner Mutter aufgehalten
habe. Zudem seien die Angaben zu seinem Aufenthalt im Dorf ebenfalls
oberflächlich und substanzlos ausgefallen. Weiter habe er bei der Anhö-
rung angegeben, die Mitteilung für den Militärdienst im Alter von neunzehn
Jahren erhalten zu haben. Der Marschbefehl datiere jedoch vom 10. Feb-
ruar 2015, und zu diesem Zeitpunkt sei er achtzehn Jahre alt gewesen.
Weiter stimmten seine Aussagen anlässlich der BzP nicht mit dem überein,
was auf dem Marschbefehl stehe. Während er bei der BzP vorgebracht
habe, er habe gemäss Vorladung sofort in den Militärdienst einrücken und
sich beim Aushebungsamt in al-Qamishli melden müssen, sei dem einge-
reichten Marschbefehl zu entnehmen, dass er sich am 25. Februar 2015
um 09.00 Uhr beim Rekrutierungsamt al-Malikiya hätte einfinden müssen.
Als er aufgefordert worden sei, genau und ausführlich zu schildern, was
geschehen sei, als er die Vorladung erhalten habe, nachdem er von der
Arbeit zurückgekehrt sei, seien seine Aussagen ausweichend, kurz und re-
petitiv gewesen, so dass zu keinem Zeitpunkt der Eindruck erweckt worden
sei, dass er von selbst Erlebtem berichte. Es sei ihm nicht gelungen, nach-
vollziehbar zu erklären, warum er direkt einen Marschbefehl erhalten habe,
ohne eine übliche Aushebung gemacht zu haben, zumal nicht einmal fest-
gestanden habe, ob er überhaupt diensttauglich sei. Entgegen seinen Aus-
sagen sei al-Malikiya im Sommer/Herbst 2015 nicht von den syrischen Be-
hörden kontrolliert worden, sondern bereits seit dem Jahr 2012 von den
kurdischen Einheiten. Schliesslich sei der eingereichte Marschbefehl leicht
erwerbbar, weshalb diesem Dokument aufgrund der unglaubhaften Schil-
derung keinerlei Beweiswert zukomme.
5.2 Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Beschwerde im Wesent-
lichen, dass die Vorinstanz die Situation in Syrien verkenne und von einer
falschen Ausgangslage ausgegangen sei. Bei der Ausstellung eines Mili-
tärbüchleins und bei der Aushebung bestehe in Syrien keine einheitliche
Praxis. Grundsätzlich würden sämtliche jungen Männer als diensttauglich
erklärt, ohne dass sie vorher einen medizinischen Test absolvieren müss-
ten. Allfällige Gründe für die Dienstuntauglichkeit könnten anhand von Do-
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kumenten geltend gemacht werden. Dass er tatsächlich den Dienst verwei-
gert habe und deswegen von den Behörden gesucht werde, zeige eine
Nachfrage beim zuständigen Rekrutierungsamt durch einen Vertrauensan-
walt der Familie, gemäss welcher er bereits am 25. Mai 2015 zur Haft aus-
geschrieben worden sei. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, die Be-
hauptung der Vorinstanz, die syrische Regierung biete in den kurdisch kon-
trollierten Gebieten Syriens keine Männer für den Militärdienst auf, entspre-
che nicht der Realität. In seiner Herkunftsregion würden wichtige Ämter,
unter anderem Militärämter, von der syrischen Regierung verwaltet. Aus
Sicherheitsgründen seien einige Rekrutierungsämter verlegt worden, was
aber keine Aufhebung des betreffenden Amtes bedeute. So sei das Rekru-
tierungsamt al-Maliykia am 13. November 2012 in die Stadt al-Qamishli
verlegt worden.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Konsultation der Akten,
insbesondere der Befragungsprotokolle und der eingereichten Beweismit-
tel, zum Schluss, dass der Einschätzung der Vorinstanz im Wesentlichen
zu folgen ist und diese die durch die Praxis konkretisierten Massstäbe zur
Glaubhaftmachung von Asylvorbringen gemäss Art. 7 AsylG im vorliegen-
den Fall richtig angewendet hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene
und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet,
zu einer anderen Beurteilung zu führen.
6.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers betreffend seine Einberufung in den Militärdienst
ausnahmslos oberflächlich blieben. Realkennzeichen, welche auf ein per-
sönliches Erleben der Vorkommnisse schliessen lassen, fehlen in seinen
Schilderungen gänzlich, und der Beschwerdeführer gab solche auch durch
mehrmaliges Nachfragen der befragenden Person nicht zu Protokoll (so
beispielsweise seine Schilderung der Behördenbesuche sowie des Erhalts
des Marschbefehls A11 F64, F67 – F78). Vielmehr hielt er seine Antworten
sehr allgemein und beschränkte sich stets darauf, auf pauschale Art und
Weise die Konversationen zwischen ihm und seinem Vater zu wiederholen
(A11 F73ff., F85), anstatt die Umstände der einzelnen Situationen genauer
zu beschreiben. Ebenfalls sind in seinen Ausführungen zahlreiche gravie-
rende Widersprüche vorhanden, welche auch durch seine auf Vorhalt ge-
machten Erklärungsversuche nicht haben aufgelöst werden können. So-
weit der Beschwerdeführer die Widersprüchlichkeit seiner Vorbringen be-
stätigt und diese mit Übersetzungsschwierigkeiten beziehungsweise feh-
lender Gelegenheit, genauere Umstände seiner Verfolgungssituation zu
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Seite 11
schildern, begründet, liegen dafür in den vorinstanzlichen Akten keine ent-
sprechenden Anzeichen vor (vgl. oben E. 3.2). Zu den einzelnen Wider-
sprüchen der Befragungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden und präzisen Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden (E. 5.1).
6.3 Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren sowie im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Stützung seiner Asylvorbringen
verschiedene Dokumente (Marschbefehl vom 10. Februar 2015, Haftbefehl
vom 25. Mai 2015, Suchbestätigung vom 16. April 2018 sowie ein Schrei-
ben über die Verlegung des Rekrutierungsamtes al-Malikiya vom 10. Ja-
nuar 2016, alle ausgestellt durch das Rekrutierungsamt al-Malikiya) zu den
Akten. Hinsichtlich des Marschbefehls bestehen, wie die Vorinstanz zu
Recht festgestellt hat, verschiedene Unstimmigkeiten, welche vermuten
lassen, dass es sich dabei nicht um ein echtes Dokument handelt. Wäh-
rend der Beschwerdeführer anlässlich der BzP von einer erhaltenen Vorla-
dung für den ordentlichen Militärdienst gesprochen hat, ist dem eingereich-
ten Marschbefehl zu entnehmen, dass er zu einem einzelnen Marsch, statt-
gefunden am 25. Februar 2015, einberufen worden sein soll (SEM-Akte A3
S. 6; A13). Dabei hätte er nebst anderen Dokumenten sein Dienstbüchlein
mitbringen müssen. Dieses Vorgehen der syrischen Behörden widerspricht
jedoch den Ausführungen des Beschwerdeführers, gemäss welchen er
noch überhaupt kein Dienstbüchlein besitzt und auch das Aushebungsver-
fahren noch nicht durchlaufen hat. Der Beschwerdeführer brachte in die-
sem Zusammenhang vor, die syrischen Behörden hätten seinem Vater mit-
geteilt, dass er ohne Dienstbüchlein einrücken könne (A11 F64). Dass es,
wie der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, in Syrien keine
einheitliche Praxis bei der Ausstellung eines Militärbüchleins und bei der
Aushebung geben soll, widerspricht jedoch den Erkenntnissen des Ge-
richts über die Einberufungsprozedere der syrischen Armee. So erscheint
in diesem Länderkontext nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer ohne
Aushebung und medizinische Abklärung und ein ihm ausgestelltes Dienst-
büchlein in die Armee hätte einrücken müssen (vgl. anstelle vieler Urteil
des BVGer E-1298/2016 vom 28. September 2015 E. 7.4.2.; Ministerie van
Buitenlandse Zaken, Thematisch ambtsbericht dienstplicht in Syrië,
23.12.2016,
ten/ambtsberichten/2016/12/23/themichambtsbericht-dienstplicht-in-syrie
/Syri%C3%AB+dienstplicht+2016+-+definitief.pdf, abgerufen am 21. Sep-
tember 2018). Somit steht die Diensttauglichkeit und Dienstpflicht des Be-
schwerdeführers im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht fest und es ist frag-
lich, ob er überhaupt der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er
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auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden.
Schliesslich widersprechen seine Ausführungen bei der Anhörung betref-
fend den Inhalt des Marschbefehls dessen tatsächlichem Inhalt. Diesen
Angaben nach wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich „sofort“ be-
ziehungsweise „so schnell wie möglich“ beim Aushebungsamt zu melden
beziehungsweise „am 25. Februar spätestens muss ich mich bei den Be-
hörden melden“ (A11 F88f., F94). Dem eingereichten Dokument ist jedoch
zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer genau am 25. Februar
2018 um 09.00 Uhr beim Rekrutierungsamt hätte melden und sich einem
geplanten Marsch hätte anschliessen müssen. Dem eingereichten Marsch-
befehl kann vor diesem Hintergrund keine rechtserhebliche Beweiskraft
beigemessen werden; dies umso mehr, als solche Dokumente nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch auf illegalem Weg er-
hältlich gemacht werden können. Hinsichtlich der Beweiskraft hat sodann
das Gleiche für die weiteren angeblich durch das Rekrutierungsamt aus-
gestellten Dokumente zu gelten. Auffallend ist schliesslich, dass es sich
beim Haftbefehl um eine an die Zweigstelle der Militärpolizei in al-Qamishli
gerichtete Aufforderung handelt, den Beschwerdeführer zu suchen und
festzunehmen, weil er zur Haft wegen Verweigerung des Militärdienstes
ausgeschrieben sei. Dem Inhalt nach ist das Dokument nicht zur Aushän-
digung an die darin aufgeführte Person bestimmt. Es stellt sich daher die
Frage, wie der Vertrauensanwalt der Familie des Beschwerdeführers legal
in den Besitz gelangen konnte. Nach dem Gesagten vermag der Be-
schwerdeführer aus diesen Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten.
6.4 Nicht zuletzt ist die Beschreibung der Ereignisse durch den Beschwer-
deführer auch angesichts der dem Gericht bekannten Quellenlage über die
politischen und militärischen Verhältnisse in der Provinz Hasaka im Jahr
2015 als unplausibel und somit als unglaubhaft zu erachten. So stand diese
Provinz im Jahr 2015 bereits seit längerer Zeit nicht mehr unter Kontrolle
der syrischen Sicherheitskräfte, sondern wurde, wie auch bis zum heutigen
Zeitpunkt, von den kurdischen Kräften kontrolliert. Dem Gericht liegen zur
Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis in der Provinz Al-Hasaka ver-
schiedene Quellen vor, gemäss welchen die syrische Regierung in den kur-
disch kontrollierten Gebieten keine Wehrpflichtigen mehr in den Militär-
dienst einberuft (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-5017/2016 E. 5.1
mit zahlreichen Hinweisen auf verschiedene Quellen). Die auf Beschwer-
deebene geltend gemachte „gewisse“ Zusammenarbeit von kurdischen
und syrischen Verwaltungseinheiten betrifft den zitierten Quellen zufolge
nie den Bereich der Rekrutierung von Männern für die syrische Armee.
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Seite 13
6.5 Insgesamt handelt es sich bei den (übrigen) Vorbringen des Beschwer-
deführers um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage,
welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde. An dieser Ein-
schätzung vermögen auch die weiteren in der Beschwerdeschrift gemach-
ten Vorbringen und Beweismittel nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer
ist es folglich nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Auch eine diesbezügliche begründete Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung ist zu verneinen.
7.
7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der syrischen
Regierung durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien Grund für
eine zukünftige Verfolgung gegeben hat und deshalb infolge Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG).
7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen weder eine ille-
gale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland
bereits zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behand-
lung ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer war gemäss obigen Er-
kenntnissen im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, und es fehlen in den Akten jegliche Hin-
weise, dass er in Syrien politisch aktiv gewesen wäre. Vor diesem Hinter-
grund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begrün-
deten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hin-
sicht zu verneinen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit
bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch
die heimatlichen Behörden unterzogen würde.
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Seite 14
8.
Im Ergebnis sind keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe
ersichtlich, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden,
der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort
nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwin-
kel von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen. Der Gefährdung
des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde
durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Da die Weg-
weisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus
welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf die Rüge des Beschwerdeführers, durch die Ver-
fügung der Vorinstanz drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 EMRK, ist bei
dieser Sachlage mangels Rechtsschutzinteresse nicht näher einzugehen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom
4. Juli 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
D-2775/2018
Seite 15
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
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