Abtei lung IV
D-2776/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2776/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im März 2008 per Schiff verliess und in ein ihm unbekanntes
europäisches Land gelangte, von wo aus er mit dem Zug am 6. April
2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 22. April
2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 15. April 2009 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
zwischen seinem Heimatdorf und einem benachbarten Dorf gebe es
seit langer Zeit Auseinandersetzungen, in welche auch ein Senator
aus dem Nachbardorf verwickelt sei,
dass er im Jahr 2006 bereits einmal verhaftet und drei Monate lang in
Haft gewesen sei,
dass der Senator für seine Freilassung gesorgt habe, weil er ange-
nommen habe, der Beschwerdeführer könne ihm bei seiner Wahlkam-
pagne helfen,
dass dieser Senator den Beschwerdeführer hernach für verschiedene
Auseinandersetzungen verantwortlich gemacht habe und ihn deshalb
habe festnehmen lassen wollen,
dass es in seinem Dorf zu einer Schiesserei gekommen sei, wobei
sein Freund von einem Polizisten erschossen worden sei,
dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2009 – eröffnet am
23. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die unrealis-
tischen Reiseangaben des Beschwerdeführers entsprächen stereoty-
Seite 2
D-2776/2009
pen Vorbringen von Asylsuchenden, welche nicht bereit seien, ihren
Reiseweg aufzuzeigen und ihre Identität mit Ausweispapieren zu
belegen,
dass dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden könne, er
habe weder jemals eine Identitätskarte noch einen Pass besessen und
kenne in Nigeria niemanden, den er kontaktieren könne,
dass demzufolge keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm
verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Asylvorbringen in
erhebliche Widersprüche verwickelt und wesentliche Ereignisse erst-
mals in der Anhörung geschildert oder aber in der Anhörung nicht
mehr erwähnt habe,
dass er beispielsweise zunächst zu Protokoll gegeben habe, zusam-
men mit anderen im Nachbardorf das Haus des Abgeordneten "Chief
O." in Brand gesetzt zu haben, worauf ein Botschafter zu ihm und
seinen Freunden gekommen sei und ihnen mitgeteilt habe, der
Abgeordnete werde Anzeige erstatten,
dass er diesen Sachverhalt anlässlich der Anhörung nicht mehr
erwähnt habe,
dass er anlässlich der ersten Befragung ausgeführt habe, mit einer
Schusswaffe auf Leute (Polizisten) geschossen zu haben, während-
dem er in der Anhörung erklärt habe, selber nie eine Schusswaffe
besessen oder gar mit einer geschossen zu haben,
dass er anderseits erst anlässlich der Anhörung angegeben habe, das
Haus seines (...) sei niedergebrannt worden,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, alle Wegweisungsmassnahmen
seien zu sistieren und auf das Asylgesuch sei einzutreten,
Seite 3
D-2776/2009
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff.
1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
Seite 4
D-2776/2009
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab auf die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung
einzugehen ist,
dass mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (S. 3) in der Sache
geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie gewisse,
vom ihm geschilderte Sachverhaltselemente übersehen habe,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs jedoch nicht verlangt,
dass sich die verfügende Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt,
sondern sie darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken (BGE 126 I 97 E. 2b; vgl. auch EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256),
dass für das BFM angesichts der (wie nachfolgend aufgezeigt wird, zu
Recht angenommenen) Unglaubhaftigkeit der Angaben des
Beschwerdeführers kein Anlass bestand, auf alle Asylvorbringen des
Seite 5
D-2776/2009
Beschwerdeführers einzugehen, weshalb keine Verletzung des
Anspruches auf rechtliches Gehör vorliegt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der
Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend
dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift lediglich seine
Sachdarstellung wiederholt, womit es ihm nicht gelingt, die
diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes zu entkräften,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht, da seine Angaben zu den Asylgründen wider-
sprüchlich ausgefallen sind,
dass dem Beschwerdeführer sowohl seine Aussagen anlässlich der
Befragung vom 22. April 2008 als auch der Anhörung vom 15. April
2009 rückübersetzt wurden und er deren Richtigkeit unterschriftlich
bestätigte, weshalb er sich darauf behaften lassen muss,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 15. April
2009 zunächst darauf hingewiesen wurde, dass diese für den
Entscheid über das Asylgesuch wichtig sei (A 9/15 S. 1),
Seite 6
D-2776/2009
dass er zudem am Ende der Anhörung bestätigte, er habe alles sagen
können, was ihm für das Asylgesuch wichtig erscheine, und es Sache
des Asylsuchenden ist, seine Asylgründe darzulegen,
dass die (unsubstanziierte) Kritik in der Beschwerdeschrift (S. 5), die
anhörende Person habe teilweise keine genauen Fragen gestellt und
teilweise wichtige Themen übersprungen, im entsprechenden Protokoll
keine Stütze findet,
dass sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift im Übrigen auch
diesbezüglich in der Wiederholung der eigenen Sachdarstellung
erschöpfen und damit die vorinstanzliche Argumentation nicht zu
entkräften vermögen,
dass auch die (sinngemäss) in Aussicht gestellte Bestätigung eines
Anwaltes betreffend die Identität des Beschwerdeführers und die
Vorfälle zu keinem anderen Entscheid führen würde (vgl. EMARK 2003
Nr. 13 S. 84, EMARK 1999 Nr. 16),
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7
AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug
der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Seite 7
D-2776/2009
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der
unglaubhaften Vorbringen - individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
Seite 8
D-2776/2009
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Rechtsbegehren um
Sistierung aller Wegweisungsmassnahmen gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und
daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege –
unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-2776/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons D._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
Seite 10