Abtei lung IV
D-2777/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A.________B._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Stefan Hery,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende,
(....),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2777/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus dem Dorf C._______ in der Provinz D.________, verliess
seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 15. Februar 2008 und
reiste via Bulgarien, das ehemalige Jugoslawien, Österreich und
Deutschland am 19. Februar 2008 in die Schweiz ein. Mit Schreiben
vom 21. Februar 2008 teilte Frau E.________ von der Rechtsbera-
tungsstelle für Asyl Suchende (...) dem BFM mit, sie sei vom Be-
schwerdeführer zu seiner Rechtsvertreterin bevollmächtigt worden;
dieser werde in den nächsten Tagen um Asyl nachsuchen. Am
25. Februar 2008 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
F.________ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 4. März 2008 summa-
risch zu seinen Personalien, zu seinen Ausreisegründen sowie zu sei-
nem Reiseweg befragt. Am 1. April 2008 führte das BFM mit dem Be-
schwerdeführer eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen
durch. Mit Verfügung vom 9. April 2008 wies das BFM den Beschwer-
deführer für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton
G._______ zu.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, er sei in seiner Heimat aufgrund politi-
scher Aktivitäten mehrere Familienangehöriger einer Reflexverfolgung
ausgesetzt. Sein Vater und einer seiner Brüder (H._______
B._______, N (...)) seien im PKK-Verfahren angeklagt worden. Wenn
eine Familie einmal oppositionspolitisch aufgefallen sei, höre die
Verfolgung nicht mehr auf. Er sowie weitere Mitglieder seiner Familie
seien seitens der türkischen Behörden massiv unter Druck gesetzt
worden.
B.b Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er zwischen 1994 und
2000, als er noch zur Schule gegangen sei, die HADEP besucht und
sich für sie eingesetzt habe. 1998 habe die HADEP in C._______ die
Wahlen gewonnen. Ende 1998 sei einer seiner Freunde, mit welchem
er sich gemeinsam im Jugendflügel der HADEP engagiert habe, nach
vier Monaten im Militärdienst getötet worden. Nach den Wahlen von
1998 sei der Druck erhöht worden und sein Bruder H._______ habe
das Land verlassen. Von 1998 bis 2000 habe er in D.________ eine
Privatschule besucht. Er habe die Matura gemacht und sich dann
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D-2777/2008
zuhause in C._______ zwei Jahre lang auf die Aufnahmeprüfung für
die Universität vorbereitet, diese dann jedoch nicht bestanden.
B.c Von 2002 bis 2004 habe er in I.________ bei einem Bekannten in
einer Bäckerei gearbeitet. Am Wochenende habe er zudem in einer
Diskothek gearbeitet. Während der Zeit in I.________ habe er sich für
den Menschenrechtsverein IHD und für den Kulturverein
Mesopotamien (MKM) eingesetzt. Im Jahr 2002 habe er in I.________
mit dem Menschenrechtsverein IHD gegen die Invasion der
Amerikaner im Irak protestiert. Dabei sei er von einem Polizeihund ins
Bein gebissen worden. Nach der anschliessenden Behandlung im
Spital sei er von der Polizei verhört worden. Die ganze Angelegenheit
sei damals registriert worden. Auch im Kulturzentrum MKM sei er
Anfang 2003 einmal von der Polizei festgenommen, befragt und drei
Tage lang festgehalten worden.
B.d Im Sommer 2002 sei er militärsanitarisch untersucht worden, wo-
für er von I.________ nach D.________ gegangen sei. Wegen des
Besuchs des Gymnasiums habe er den Militärdienst jedoch bis 2005
aufschieben können. Weil er diesen aber gar nicht habe leisten wollen,
sei er im November 2004 in den Nordirak (J.________) gegangen,
wofür er ein Visum gehabt habe. Sein Pass sei im Jahr 2005
abgelaufen und er habe diesen nicht erneuert sondern weggeworfen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er wolle den Militärdienst
hauptsächlich deshalb nicht leisten, weil er Angst habe, aufgrund der
politischen Vergangenheit einiger seiner Familienmitglieder schwere
Verfolgung erleiden zu müssen. Im Irak habe er für das
Bauunternehmen K.________ gearbeitet (...). Der Firmenbesitzer
L._______ sei sein (...). Sein Schwager sei dort als (...) angestellt. Die
türkischen Behörden hätten aber nicht geglaubt, dass er dort arbeite,
sondern angenommen, er sei bei der Guerilla. Als er im Januar 2005
den Marschbefehl erhalten habe, habe sein Vater nicht gewollt, dass er
nach D.________ zurückkehre, weil die Lage bedrohlich gewesen sei.
Danach seien die Soldaten mehrmals zu ihm nach Hause gekommen
und hätten nach ihm gefragt. Seit 2005 bestehe der Waffenstillstand
nicht mehr, es herrsche wieder Krieg. Noch als er im Irak gewesen sei,
habe die türkische Luftwaffe angegriffen. Weil es gefährlich geworden
sei, habe er den Irak Mitte Dezember 2007 wieder verlassen. Er sei
jedoch nicht in seine Heimatregion zurückgekehrt, sondern zu seiner
Schwester M._______ nach N._______ gegangen. Von Mitte Januar
2008 an habe er sich in I.________ aufgehalten. Am 15. Februar 2008
habe er die Türkei verlassen und sei von I.________ aus über
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Bulgarien, das ehemalige Jugoslawien, Österreich und Deutschland
am 19. Februar 2008 illegal in die Schweiz eingereist.
B.e Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gendarmerieposten in
C._______ sei 700 bis 800 Meter vom Haus seiner Familie entfernt.
Wenn sein Bruder O._______ den Militärs begegnet sei, hätten diese
behauptet, der Beschwerdeführer arbeite nicht im Irak, sondern habe
sich der Guerilla angeschlossen. Weil er den Militärdienst nicht
geleistet habe, glaubten diese, er sei in den Bergen gewesen. Zudem
hätten die Behörden bei ihm zuhause immer wieder nach ihm gefragt.
Sie hätten auch nach den Brüdern gefragt, die in der Schweiz seien.
B.f Bei der Einreichung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerde-
führer seine Identitätskarte zu den Akten (NÜFUS Nr. (...), ausgestellt
am (...) in D.________).
B.g Zwei Brüdern des Beschwerdeführers wurde in der Schweiz Asyl
gewährt: H._______ B._______ (anerkannter Flüchtling seit
15. Januar 2002, N (...)) und P._______ B._______ (anerkannter
Flüchtling seit 30. Juli 2004, N (....)). Sein Bruder Q._______
B._______ (N (...)) ersuchte am 23. März 2005 in der Schweiz um
Asyl. Mit Verfügung vom 14. April 2005 lehnte das BFM sein
Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. November 2009
abgewiesen.
C.
Mit Verfügung vom 9. April 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfü-
gung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhielten. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei
befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 18. April 2008 liess der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seine damalige
Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen, der angefoch-
tene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu
erteilen, eventuell sei die Sache der Erstinstanz zur Neubeurteilung
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zurückzuweisen, subeventuell sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei von einem Kos-
tenvorschuss abzusehen, da das Begehren nicht zum vornherein aus-
sichtslos erscheine und er mittellos sei.
E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2008 teilte der zuständige Ins-
truktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers mit, dieser könne den Ausgang des Beschwer-
deverfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem verfügte er, der Be-
schwerdeführer habe bis zum 2. Juni 2008 entweder eine Fürsorge-
bestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.--
zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, werde innert Frist weder
eine Fürsorgebestätigung eingereicht noch der Kostenvorschuss be-
zahlt, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
F. Am 27. Mai 2008 reichte die Rechtsvertreterin beim Bundesverwal-
tungsgericht für den Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des
Durchgangszentrums R._______ vom 27. Mai 2008 ein.
G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2008 stellte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet wird.
H.
Am 30. Oktober 2008 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers eine Arbeitsbestätigung ein, welche die Tätigkeit des Be-
schwerdeführers im Nordirak beweisen soll. Demnach arbeitete er vom
10. Januar 2005 bis 15. November 2007 für die Firma S.________ als
Bauarbeiter in Kurdistan/Irak.
I.
Am 4. Juni 2009 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerdeakten an das BFM und gab ihm Gelegenheit, dazu bis am
24. Juni 2009 eine Vernehmlassung einzureichen. Am 9. Juni 2009
nahm das BFM schriftlich Stellung und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
12. Juni 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
J. Am 24. Juni 2009 gelangte das Bundesverwaltungsgericht mit einer
Anfrage um diskrete Abklärung einiger offener Fragen bezüglich des
Beschwerdeführers an die Schweizerische Vertretung in Ankara.
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K. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 teilte die Schweizerische Botschaft
in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht die Ergebnisse ihrer Abklä-
rungen mit, die sie durch einen Vertrauensanwalt vor Ort vornehmen
liess.
L. Zur Botschaftsanfrage und den Abklärungsergebnissen gewährte
das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 22. Juli
2009 schriftlich das rechtliche Gehör.
M. Am 5. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine entspre-
chende Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Da die Akten der sich in der Schweiz befindenden Brüder des Be-
schwerdeführers (H._______ B._______, N (...) und P._______
B._______, N (...), beide anerkannte Flüchtlinge; und Q._______
B._______, N (....)) für die Beurteilung der geltend gemachten
Reflexverfolgung des Beschwerdeführers von Belang sein könnten,
werden sie im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von
Amtes wegen beigezogen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1
5.1.1 Das BFM hält zur Begründung seines ablehnenden Asylent-
scheids fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand. Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe geltend
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D-2777/2008
gemacht, dass er wegen Mitgliedern seiner Kernfamilie, die aus poli-
tischen Gründen verfolgt worden seien, ebenfalls mit staatlicher Ver-
folgung zu rechnen habe, namentlich in der türkischen Armee bzw.
während des Grundwehrdienstes. Deshalb sei er nicht bereit, in der
Türkei Militärdienst zu leisten. Erschwerend komme dazu, dass er ab
November 2004 bis Dezember 2007 im Irak gelebt habe und daher
verdächtigt werde, sich der Guerilla angeschlossen zu haben. Das
BFM führt das, dem sei entgegenzuhalten, dass der Bruder T._______
des Beschwerdeführers den Militärdienst in der Türkei erfolgreich
absolviert habe (A1/S. 4 und A18/S. 3); zumal der Beschwerdeführer
im Rahmen seiner mündlichen Begründung beim BFM keinerlei Vor-
bringen darüber deponiert habe, dass T._______ in der türkischen
Armee wegen seiner Familienzugehörigkeit zu den B._______s aus
C._______ allenfalls Benachteiligungen erwachsen wären. Des
weiteren habe er im Rahmen seiner Schilderung der
Benachteiligungen, die er 2002 und 2003 in I.________ persönlich
erlebt habe (u.a. Einvernahmen durch türkische Polizeibeamte), nicht
vorgebracht, dass er damals bezüglich seiner Verwandtschaft
angesprochen bzw. befragt worden sei. Dass er aufgrund seiner
verwandtschaftlichen Beziehungen seitens der türkischen Behörden
nichts zu befürchten habe, gehe ferner aus dem Umstand hervor, dass
er sich nach seiner Rückkehr aus dem Irak im Dezember 2007 vorerst
bei seiner Schwester in N._______ aufgehalten habe, wo die Wahr-
scheinlichkeit einer Überprüfung durch die türkischen Sicherheitskräfte
erwartungsgemäss erhöht gewesen wäre. Überdies könne sich der
Beschwerdeführer seinen mehrjährigen Arbeitseinsatz im Irak von
seinem (...) bestätigen lassen, falls die türkischen Behörden tat-
sächlich über den Aufenthalt des Beschwerdeführers informiert zu
werden wünschten. Das Bestehen einer begründeten Furcht im Sinne
des Asylgesetzes sei im vorliegenden Fall daher zu verneinen.
5.1.2 Weiter stellte das BFM fest, dass die Dienstpflicht auch dann
nicht asylrelevant sei, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines in-
nerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die Wehrpflicht diene
nämlich dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das
Militär zur Abwehr sowohl äusserer wie innerer Angriffe eingesetzt
werden dürfe. Eine Stationierung des kurdischen Beschwerdeführers
im Osten der Türkei würde im Rahmen einer Verschiebung seiner Trup-
peneinheit in das Operationsgebiet erfolgen. Ein Zusammenhang zwi-
schen Stationierungsort und Ethnie des Beschwerdeführers lasse sich
nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem
Zufallsprinzip vorgenommen werde. Zudem werde gemäss den Er-
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kenntnissen des BFM die aktive Bekämpfung der kurdischen Guerilla-
einheiten in aller Regel durch Spezialeinheiten von Armee und Gen-
darmerie vorgenommen. Diese Spezialeinheiten würden jedoch durch-
wegs aus nationalistisch eingestellten Staatsangehörigen zusammen-
gestellt, welche sich zumeist freiwillig für diesen Dienst gemeldet hät-
ten. Ein allfälliger Einsatz des Beschwerdeführers im Osten der Türkei
(wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen wegen Dienstversäum-
nisses) stelle somit keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des
Asylgesetzes dar.
5.1.3 Hinsichtlich der Benachteiligungen, die der Beschwerdeführer im
Jahre 2002 und 2003 in I.________ erlebt habe, sei festzustellen,
dass diese aufgrund ihrer Art nicht geeignet seien, eine
Zwangssituation im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Überdies
lägen jene Ereignisse, nach einem objektiven Massstab beurteilt, im
Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei
(Februar 2008) zu weit zurück, um noch als Anlass für diese gewertet
werden zu können. Nach dem Gesagten sei festzustellen, dass die
erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant
seien, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2
5.2.1 Auf Rechtsmittelebene führt die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers noch einmal aus, weshalb dieser eine Reflexverfol-
gung wegen politischer Aktivitäten mehrerer seiner Familienangehöri-
ger erlitten bzw. zu befürchten habe. Seit 1986 sei die Familie
B._______ politisch aktiv für die PKK bzw. für den legalen Arm der
kurdischen HADEP (bzw. DEHAP). Seither habe die Familie mit dem
türkischen Staat Probleme. Zwei Brüder des Beschwerdeführers seien
aus politischen Gründen aus der Türkei in die Schweiz geflüchtet und
erhielten hier 2002 und 2004 Asyl (H._______ und P._______). Auch
diese hätten angegeben, ihre Familie werde generell verdächtigt, die
PKK zu unterstützen. So sei schon dem Vater zur Last gelegt worden,
einen Anschlag auf eine Ölraffinerie ausgeführt zu haben; dem Bruder
H._______, er hätte "der Terrororganisation PKK" Hilfe und
Beherbergung gewährt und dem Bruder P._______ sei eine
Geldsammelaktion zugunsten der Guerilla zum Verhängnis geworden.
Ein weiterer Bruder (Q._______) sei 2005 in die Schweiz geflüchtet.
Auch dieser mache ernsthafte Bedrohungen der Sicherheitskräfte
gegen sich, Sympathisant der KONGRA-GEL, geltend. Alle
Familienmitglieder hätten mehr oder weniger schwere Nachteile
erlitten und müssten in einer ständigen angstvollen Atmosphäre leben.
Seite 9
D-2777/2008
Noch heute erschienen Soldaten der örtlichen Karakol in
unterschiedlichen Zeitabständen, aber durchschnittlich einmal im Mo-
nat im Haus der Familie B._______, um sich nach den Söhnen zu
erkundigen.
5.2.2 Die Rechtsvertreterin führt weiter aus, der Beschwerdeführer
habe wegen seiner politischen Anschauungen schon in der Schule
Schwierigkeiten gehabt, da er sich mit seinen politischen Anschauun-
gen nicht hinter dem Berg gehalten habe. Heute stehe er öffentlich für
die Rechte der Kurden ein. So habe er an Demos des IHD teilgenom-
men und sich im MKM engagiert. Beide Institutionen würden äusserst
misstrauisch vom türkischen Staat überwacht, welcher die Mitglieder
schnell in die Nähe der PKK rücke und mit dem Vorwurf des Terroris-
mus und Beleidigung des Türkentums konfrontiere. Seine Furcht vor
Gefährdung von Leib und Leben im Militärdienst sei nachvollziehbar.
Schon etliche Kurdenaktivisten seien unter nie geklärten Umständen
im Militärdienst umgekommen. Ausserdem sei es weder dem Bruder
T._______ noch Q._______ im Militärdienst erlaubt worden, eine
Waffe zu tragen. Dies geschehe nur Personen, die einschlägig
"bekannt" seien. Der Bruder Q._______ habe selber angegeben, im
Militärdienst diskriminiert worden zu sein.
5.2.3 Weiter wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwer-
deführer, als sich die Möglichkeit ergeben habe, im "freien Kurdistan"
(Nordirak) zu arbeiten, ohne Zögern zugesagt habe. Er habe sogar die
kurdisch-irakische Staatsbürgerschaft erwerben wollen. Als sich je-
doch ein massiver Militärschlag der türkischen Armee immer deutli-
cher abgezeichnet habe, habe er um seine Sicherheit gefürchtet und
sei zuerst zurück in die Türkei und dann weiter ins Ausland gegangen.
5.3
5.3.1 Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara – ge-
stützt auf die Informationen ihres Vertrauensanwalts und ihrer Kontakt-
person – ergaben, dass in C._______, einer Kleinstadt mit zehn
Wohnvierteln, über 100 Mitglieder der Familie B._______ wohnen. Von
der Kernfamilie wohnen heute noch der Vater, die Mutter, zwei Brüder
(T._______ und O._______) und zwei Schwestern in C._______. Die
ganze Familie sei immer links bzw. sozialdemokratisch eingestellt ge-
wesen, auch heute noch. Die Familie, die dem (...) Clan angehöre,
habe auch dazu beigetragen, dass der Bürgermeister V._______
B._______, ein Verwandter der Familie und Mitglied der CHP, eben
zum dritten Mal wiedergewählt worden sei. Die (Kern-)Familie des
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D-2777/2008
Beschwerdeführers werde weder von den Sicherheitskräften behelligt
noch gesucht. Dies sei vielleicht vor 10 bis 20 Jahren der Fall
gewesen, sei heute aber gänzlich nicht mehr so. Selbst der Vater des
Beschwerdeführers teile bezüglich Behelligungen durch die Behörden
diese Ansicht, meine aber, die Behörden hätten noch immer ein Auge
auf seine Familie. Über den Bruder P._______ bestehe ein
gemeinkriminelles Datenblatt aus dem Jahre 1995 wegen illegalen
Waffentragens; dieser werde von den Behörden aber nicht gesucht
und es bestehe auch kein Passverbot gegen ihn. Auch über den Bru-
der H._______ bestehe ein gemeinkriminelles Datenblatt aus dem
Jahre 1992 wegen Schmuggels; aber auch dieser werde weder von
den Behörden gesucht noch bestehe ein Passverbot gegen ihn. Da
beide Brüder des Gesuchstellers nicht gesucht würden, sei dieser
keiner Reflexverfolgung ausgesetzt.
5.3.2 Die Botschaft teilte weiter mit, laut Angaben des Vorsitzenden
des Menschenrechtsvereins in C._______ sei kein Mitglied der Familie
des Beschwerdeführers in den letzten zehn Jahren Mitglied des IHD
gewesen. Ein Engagement des Beschwerdeführers zugunsten des IHD
sei nicht bekannt.
5.3.3 Laut Angaben eines Geschäftspartners der Firma S.________
habe der Beschwerdeführer zwischen 2002 und 2003 in der Firma in
D._______ als Saisonarbeiter gearbeitet. Die Firma habe den
Beschwerdeführer nicht beauftragt, im Irak zu arbeiten. Die Firma
S.______ habe im Irak eine Tochterfirma. Laut Angaben der
Tochterfirma im Irak habe der Beschwerdeführer für ein Sub-
unternehmen der Tochterfirma im Irak in der Periode 2006 bis 2007 im
(...) gearbeitet. Auch 2008 habe er sich dort blicken lassen. Sehr viele
türkische Staatsangehörige seien – insbesondere im Bau- und
Strassenbauwesen – im Irak beschäftigt. Dies sei per se in keiner
Weise verdächtig. Der Beschwerdeführer habe zu keinem dies-
bezüglichen Verdacht Anlass gegeben.
5.3.4 Gegen den Beschwerdeführer liege bei den türkischen Behör-
den nichts vor. Es bestehe weder ein Datenblatt über noch ein Pass-
verbot gegen ihn und er werde weder von der Polizei noch von der
Gendarmerie gesucht. Auch wegen des Militärdienstes werde er nicht
gesucht. Er habe keine Strafe zu befürchten.
5.3.5 Im Jahr 2002 sei dem Beschwerdeführer in I.________/(...) ein
Pass ausgestellt worden.
Seite 11
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5.4
5.4.1 In seiner Stellungnahme vom 5. August 2009 erklärte der Be-
schwerdeführer, es stimme, dass sich seine Familie immer für die So-
zialdemokratie und für die Rechten der Kurden eingesetzt habe, ihre
Einstellung betreffend die Sozialdemokratie habe mit derjenigen der
CHP jedoch nichts zu tun. Die CHP sei eine Partei, die der türkischen
Armee nahe stehe und die illegale Organisation "Ergenekon" verteidi-
ge. Diese jedoch kämpfe gegen Demokraten und speziell gegen die
PKK. Sein Bruder und sein Vater seien allerdings als Mitglieder der
PKK etwa ein Jahr lang inhaftiert gewesen. Deshalb sei es gar nicht
möglich, dass jemand die PKK unterstütze und gleichzeitig der CHP
nahe stehe. Seine Familie habe ausser der verwandtschaftlichen Be-
ziehung mit V._______ B._______ und der Politik der CHP nichts zu
tun.
5.4.2 Weiter erklärte der Beschwerdeführer, es stimme aber nicht,
dass seine Familie durch die Sicherheitskräfte nicht behelligt und be-
sucht werde. Sein Bruder Q._______ sei zwischen 2003 und 2004
mehrmals festgenommen und bedroht worden. Er selber sei in den
Jahren 2002 und 2003 in I.________ festgenommen worden.
5.4.3 Es stimme, dass kein Mitglied der Familie in den letzten zehn
Jahren Mitglied der IHD gewesen sei. Sie hätten aber an den Veran-
staltungen der IHD als Patrioten und natürliche Menschenrechtsvertei-
diger teilgenommen. W._______ von der IHD könne detaillierte Infor-
mationen geben und bestätigen, dass seine Familie immer wieder
durch Staatssicherheitskräfte belästigt werde. Eine offizielle Anzeige
beim IHD hätten sie vor Angst noch nicht gemacht.
5.4.4 Sein Bruder T._______ sei Mitglied der DTP in D.________ und
dort im Jugendflügel aktiv tätig. Auch dieser werde unter Druck
gesetzt.
5.4.5 Dass die Botschaft betreffend die Verhaftung von P._______ im
Jahr 2001 und diejenige von H._______ im Jahr 1986 nichts gefunden
habe, finde er sehr fraglich.
5.4.6 Der Beschwerdeführer bestätigt die Abklärung der Botschaft,
dass er im Jahr 2006 bis 2007 im Irak im (...) gearbeitet habe, erklärt
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aber, den Irak am 15. Dezember 2007 verlassen zu haben und zurück
in die Türkei gegangen zu sein.
5.4.7 Der Beschwerdeführer erklärt, seit dem 1. Januar 2005 zu Hau-
se immer wieder von Staatssicherheitskräften gesucht worden zu sein,
weil er den Militärdienst nicht gemacht habe. Sein Bruder T._______
habe am 3. August 2009 bei der Kaserne im Zentrum D.________
nachgefragt, ob er wegen Militärdienst gesucht werden. Dies sei ihm
bestätigt worden, gleichzeitig habe man ihm aber auch gesagt, dass
sie ihm dafür keine schriftliche Bestätigung geben dürften.
5.4.8 Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer fest, dass er die
Abklärung des Beauftragten der Botschaft als unseriös und nicht kor-
rekt erachte. Nach den Abklärungen durch die Botschaft habe ihm sein
Vater erklärt, er habe Angst gehabt, am Telefon alles richtig zu erzäh-
len, weil er nicht sicher gewesen sei, mit wem er gesprochen habe.
6.
6.1 Vorab kann festgestellt werden, dass für das Bundesverwaltungs-
gericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Abklärungsergeb-
nisse der Botschaft in Ankara zu zweifeln. Deswegen wird festgestellt,
dass über den Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein ge-
meinrechtliches Datenblatt besteht, er in der Türkei weder vom Militär,
von der Polizei noch von der Gendarmerie auf lokaler oder nationaler
Ebene gesucht wird und auch keinem Passverbot unterliegt.
6.2 Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer
geltend, während der Zeit in I.________ (2002 – 2004) habe er sich
für den Menschenrechtsverein IHD und für den Kulturverein Mesopota-
mien (MKM) eingesetzt. Im Jahr 2002 habe er in I.________ mit dem
Menschenrechtsverein IHD gegen die Invasion der Amerikaner im Irak
protestiert. Dabei sei er von einem Polizeihund ins Bein gebissen wor-
den. Nach der anschliessenden Behandlung im Spital sei er von der
Polizei verhört worden. Die ganze Angelegenheit sei damals registriert
worden. Auch im Kulturzentrum MKM sei er Anfang 2003 einmal von
der Polizei festgenommen, befragt und drei Tage lang festgehalten
worden.
6.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchen-
de Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten
hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
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sehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Ausserdem setzt der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitli-
cher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang
zwischen Verfolgung und Flucht voraus.
6.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Be-
nachteiligungen im Jahre 2002 und 2003 in I.________ wird in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz festgestellt, dass diese aufgrund ihrer
Art und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG darstellen. Die damaligen Geschehnisse erreichen keine
asylrechtlich relevante Intensität, weil sie sich jeweils in kurzen Fest-
nahmen erschöpften. Ausserdem lagen jene Ereignisse im Zeitpunkt
seiner Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei (Februar 2008)
zeitlich zu weit zurück, um als Anlass für diese gewertet werden zu
können bzw. in asylrechtlicher Hinsicht erheblich zu sein. Darüber hin-
aus hatten diese Vorkommnisse auch keine weiterreichenden Konse-
quenzen für den Beschwerdeführer zur Folge, wurde doch beispiels-
weise nie ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Dieses Vor-
bringen hält somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
6.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete
Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen hat. Begründete Furcht
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn kon-
kreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht, beziehungsweise werde sich –
auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese
Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher
oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in
einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist auf-
grund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müs-
sen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhan-
den sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor
Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein
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massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in dersel-
ben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungswei-
se ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte
und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergän-
zen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als je-
mand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen
gemacht hat (vgl. EMARK 1994 Nr. 24 E. 8b, EMARK 1993 Nr. 11
E. 4c). Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits begründet, wenn sie
zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durch-
schnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt
(vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen).
6.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde in der Türkei ge-
sucht, weil der den Militärdienst noch nicht geleistet habe. Im Sommer
2002 sei er militärsanitarisch untersucht worden, habe wegen des Be-
suchs des Gymnasiums den Militärdienst jedoch bis 2005 aufschieben
können. Im Januar 2005 habe er den Marschbefehl erhalten. Der Be-
schwerdeführer macht geltend, er wolle den Militärdienst gar nicht leis-
ten, weil er Angst habe, dort aufgrund der politischen Vergangenheit
einiger seiner Familienmitglieder schwere Verfolgung erleiden zu müs-
sen. Auf Beschwerdeebene erklärte der Beschwerdeführer zudem sei-
ne Furcht vor Gefährdung von Leib und Leben im Militärdienst sei
nachvollziehbar. Schon etliche Kurdenaktivisten seien unter nie geklär-
ten Umständen im Militärdienst umgekommen. Ausserdem sei es we-
der seinem Bruder T._______ noch Q._______ im Militärdienst erlaubt
worden, eine Waffe zu tragen. Dies geschehe nur Personen, die
einschlägig "bekannt" seien. Der Bruder Q._______ habe selber
angegeben, im Militärdienst diskriminiert worden zu sein.
6.7 Gemäss konstanter Rechtsprechung der ARK, welche vom Bun-
desverwaltungsgericht weitergeführt wird, stellen allfällige strafrechtli-
che Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder De-
sertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes beziehungsweise Art. 1 A
Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dar. Es ist das legitime Recht jedes
Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb straf-
rechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen
grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidri-
ge Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. EMARK 2006
Nr. 3 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in
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der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für
das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrecht-
lich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde.
Die Wahrscheinlichkeit, dass ausgerechnet kurdische Soldaten wäh-
rend des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eige-
nen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es kann ausge-
schlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschieht.
Ausserdem ist der Ausnahmezustand in allen türkischen Provinzen
mittlerweile aufgehoben worden. Eine allfällige Bestrafung wegen
Nichtleistens des Militärdienstes, Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchset-
zung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht
relevant zu charakterisieren. Bisher wurde auch nicht bekannt, dass
kurdische Refraktäre und Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres
Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen
zu gewärtigen hätten als solche türkischer Ethnie (vgl. dazu EMARK
2004 Nr. 2 S. 12 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das
Bundesgericht davon aus, dass zwischen dem Stationierungsort und
der Ethnie des Beschwerdeführers kein Zusammenhang besteht.
6.8 Ferner liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass sich der Be-
schwerdeführer zufolge früherer politischer Aktivitäten in einem Aus-
mass exponiert hätte, welches Anlass zur Befürchtung geben könnte,
er müsste im Falle seines Einzugs in den Militärdienst mit einer unver-
hältnismässig harten Behandlung als Wehrdienstangehöriger rechnen
(sog. "Politmalus").
6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwer-
deführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen wegen
Verweigerung des Militärdienstes als nicht relevant im Sinne von Art. 3
AsylG erweisen, weshalb auch in dieser Hinsicht keine objektiv be-
gründete Furcht vor Verfolgung vorliegt.
6.10 Darüber hinaus kann erwähnt werden, dass die Angst des Be-
schwerdeführers vor schweren Benachteiligungen im Militärdienst
nicht begründet ist. So gab er selber an, seine noch im Heimatdorf le-
benden Brüder O._______ und T._______ hätten den Militärdienst
erfolgreich abgeschlossen. O._______ habe den Dienst von 1995 bis
1997 geleistet und T._______ habe diesen Ende 2007 beendet (vgl.
A/18, S. 2 f.). Dabei gab der Beschwerdeführer nicht an, dass die
Brüder aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie B._______ während
des Dienstes Benachteiligungen ausgesetzt gewesen seien. Auch sein
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Bruder Q._______ (N (...)) hat von 2000 bis 2002 den Militärdienst
geleistet. Dieser gab zwar an, er sei dort diskriminiert worden, machte
allerdings keine konkreten, ernsthaften Benachteiligungen geltend.
Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass auch der
Beschwerdeführer im Militärdienst keine schwere Verfolgung zu
erwarten hat. Das Vorbringen in der Beschwerde, weder T._______
noch Q._______ sei es im Militärdienst erlaubt worden, eine Waffe zu
tragen ist nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken. So brachte nicht einmal Q._______ selber
diese angebliche Benachteiligung bei seinen Anhörungen vor und
beim Beschwerdeführer erscheint dieses Argument auf Be-
schwerdestufe als nachgeschoben, um seiner Furcht vor Benachtei-
ligungen mehr Ausdruck verleihen zu können. Er hat es allerdings
gänzlich unterlassen, seine Vorbringen mit irgendwelchen Akten zu
untermauern.
6.11 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in sei-
ner Heimat aufgrund politischer Aktivitäten mehrerer Familienangehö-
riger einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Deshalb bleibt zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer zufolge seiner in der Schweiz als Flüchtlinge
anerkannten Brüder H._______ und P._______ bei einer Rückkehr in
die Türkei einer künftigen Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte.
6.12 Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung der Praxis
der ARK – davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien
gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als so-
genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von
Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflex-
verfolgung zu werden, ist nach weitergeführter Praxis der ARK vor al-
lem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied ge-
fahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand
mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrschein-
lichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engage-
ment der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen
hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt
wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinwei-
sen). Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Euro-
päische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden
zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdi-
scher Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen ha-
ben. Familienangehörige müssen aber oftmals mit Hausdurchsuchun-
gen und kürzeren Festnahmen rechnen, die gelegentlich mit Beschim-
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pfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der türki-
schen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt
die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität
stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen
lässt sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenige Personen von
einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive
Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexver-
folgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für poli-
tisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexver-
folgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten ei-
nes Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politi-
sche Ansichten und Ziele würden von den Angehörigen geteilt,
beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie
sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten
(EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen). Es
muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob
die Furcht vor Verfolgung begründet ist.
6.13 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass türkische Staatsbürger
bei einer Einreise in die Türkei oftmals routinemässig überprüft wer-
den, insbesondere wenn sie sich eine längere Zeit im Ausland aufge-
halten haben oder illegal ausgereist sind. Dabei haben insbesondere
Rückkehrer, die wie der Beschwerdeführer mit linkslastigen Kreisen in
Verbindung gebracht werden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rech-
nen. So ist dabei davon auszugehen, dass der türkischen Grenzpolizei
bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der
Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel oftmals nicht verbor-
gen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender
Befragung zur Folge hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 S. 202).
6.14 Der älteste Bruder des Beschwerdeführers, H._______
B._______ (N (...)), wurde im Jahr 1986 zusammen mit seinem Vater
angeklagt, der PKK Hilfe und Unterstützung geleistet zu haben. Die
beiden Männer wurden freigesprochen. In diesem Zusammenhang war
H._______ jedoch neun Monate inhaftiert. Auch danach hatte er
mehrfach Probleme mit den heimischen Sicherheitskräften, so führten
diese wiederholt nächtliche Hausdurchsuchungen durch und nahmen
ihn auf den Posten mit. Im Jahr 2000 wurde er Mitglied der HADEP,
inzwischen aber wieder ausgeschlossen, weil er sich im Ausland
aufhält. Gegen H._______ besteht ein politisches Datenblatt mit dem
Vermerk "unbequeme Person", welches die Polizei von D.________
1986 wegen Hilfe und Unterstützung der PKK angelegt hat. Am
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26. Oktober 2000 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Am
15. Januar 2002 stellte das BFM (damals BFF) fest, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl gewährt wurde.
6.15 Auch der zweitälteste Bruder des Beschwerdeführers, P._______
B._______ (N (...)), wurde seit 1986 wegen Unterstützung der PKK
von den türkischen Behörden belästigt und verfolgt. Im Jahre 1995
wurde er wegen Sammelns von PKK-Spenden festgenommen und
wegen Unterstützung der PKK zu einer fünfjährigen Gefängnisstrafe
verurteilt. Nach der Verbüssung von 20 Monaten Haft wurde er im
Herbst 1998 bedingt entlassen. Im Sommer 2001 wurde er
festgenommen und intensiv nach dem Aufenthaltsort von H._______
befragt. Nach einem Besuch von zwei Gästen aus der Schweiz (unter
anderem die Rechtsvertreterin der B._______-Brüder) wurde er am
24. Juli 2001 von den Militärs zuhause abgeholt und inhaftiert. Gegen
ihn und andere beteiligte Personen wurde eine Untersuchung wegen
Unterstützung des Terrors eingeleitet. Dieses Strafverfahren endete im
Oktober 2001 mit einem Freispruch. Danach wurde ihm aber seine
Arbeitsstelle gekündigt. Nach seiner Freilassung wurde er weiterhin
mehrmals von den Militärs zu Hause abgeholt und für einige Stunden
festgehalten. Aus diesen Gründen suchte er am 11. Februar 2002 um
Asyl in der Schweiz nach. Am 30. Juli 2004 stellte das BFM fest, er
erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl.
6.16 Gemäss vorstehender Ausführungen wurden die beiden Brüder
H._______ und P._______ des Beschwerdeführers in ihrem
Heimatstaat verfolgt beziehungsweise hatten zum Zeitpunkt ihres
Asylentscheids zumindest begründete Furcht vor Verfolgung. Ihr
politisches Engagement wird nicht in Frage gestellt. Angesichts des
verwandtschaftlichen Hintergrunds des Beschwerdeführers und des
bekannten Vorgehens der türkischen Behörden gegen als oppositionell
eingestufte Familien erscheint es also nicht von vornherein als
unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer einer Reflexverfolgung
ausgesetzt sein könnte.
6.17 Die beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer Re-
flexverfolgung sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Die die Brüder
H._______ und P._______ betreffenden Gerichtsverfahren sind seit
vielen Jahren abgeschlossen. Sie endeten mit einem Freispruch bzw.
wurde die Haftstrafe verbüsst. Deshalb ist davon auszugehen, dass
nach den beiden Brüdern nicht mehr gefahndet wird. Dies wird auch
von der Botschaft bestätigt. H._______ wurde im Jahr 2000 Mitglied
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der HADEP, diese schloss ihn aber kurz darauf wegen seines
Aufenthalts im Ausland (in der Schweiz) wieder aus. Weiter hat der
Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen durch die Schweizer
Behörden und auch in seinen Eingaben an die ARK und an das
Bundesverwaltungsgericht nie geltend gemacht, vor seiner Ausreise
schwere persönliche Nachteile aus der politischen Tätigkeit seiner
Brüder erlitten zu haben. Er erklärte beispielsweise auch nicht, nach
diesen befragt worden zu sein – auch nicht anlässlich seiner
Festnahmen in I.________. Der Beschwerdeführer wiederholte
lediglich immer wieder, mehrere seiner Familienmitglieder seien in der
Türkei verfolgt worden, was vorliegend nicht bestritten wird.
Schliesslich stand der Beschwerdeführer selbst offensichtlich nicht in
einer exponierten politischen Stellung. Laut den aktuellen
Botschaftsabklärungen besteht gegen ihn auch kein Datenblatt und er
wird behördlich nicht gesucht.
6.18 Im Übrigen halten sich die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwes-
tern des Beschwerdeführers weiterhin im Dorf C._______ auf, ohne
von den Sicherheitskräften behelligt zu werden. Auch dies lässt darauf
schliessen, dass die Familie B._______ und somit auch der
Beschwerdeführer keiner Reflexverfolgung ausgesetzt ist.
6.19 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht im
vorliegenden Fall zum Schluss, dass sich aus den Akten des Be-
schwerdeführers sowie aus denjenigen seiner Brüder keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer
aufgrund des politischen Engagements seiner Verwandten, insbeson-
dere seiner Brüder H._______ und P._______ wegen einer
Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt war oder
begründete Furcht haben muss, einer solchen in Zukunft ausgesetzt
zu sein. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer
diesbezüglich geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als asylrecht-
lich nicht relevant.
6.20 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung res-
pektive an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und den übrigen Eingaben ein-
zugehen, weil sie mangels Stichhaltigkeit keine andere Beurteilung
herbeizuführen vermögen und somit am Ergebnis nichts ändern kön-
Seite 20
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nen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem-
nach zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Si-
tuation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bür-
gerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den
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Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung dar-
stellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in
EMARK 2004 Nr. 8). Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in
eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könne. Ei-
genen Angaben zufolge leben seine Eltern, zwei seiner Brüder sowie
zwei Schwestern nach wie vor in seinem Heimatdorf (vgl. A1/11, S. 4
sowie Botschaftsantwort). Der Beschwerdeführer verfügt folglich in der
Türkei und insbesondere in seinem Dorf über ein intaktes soziales Be-
ziehungsnetz und wird für die anfängliche wirtschaftliche Reintegration
auf die Unterstützung seiner Familie zählen können. Er hat mehrere
Jahre Berufserfahrung, so hat er nach einer guten Schulausbildung
bereits in einer Bäckerei und in der Gastronomie gearbeitet. Vor seiner
Ausreise war er über drei Jahre für ein Bauunternehmen tätig (vgl.
A1/11, S. 3). Der Beschwerdeführer ist jung und – soweit aus den
Akten ersichtlich – gesund, weshalb er in der Türkei auch wieder einer
Arbeit nachgehen kann. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe
ersichtlich, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
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Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
Seite 25