B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2777/2019
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz
Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der eigenen Angaben zufolge minderjährige Beschwerdeführer suchte am
26. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem
Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Erstbe-
fragung vom 9. April 2019 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom
7. Mai 2019 – jeweils im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung
– im Wesentlichen vor, er sei guineischer Staatsangehöriger von der Ethnie
der Peul und islamischen Glaubens. Er sei am (…) in B._______ geboren
und habe dort als Einzelkind mit seinen Eltern, seinem Onkel väterlicher-
seits sowie dessen Frau und deren beiden Söhnen im Haus seines Vaters
gelebt. Im Jahr 2010 seien seine Eltern bei einem anlässlich einer Kund-
gebung verübten Attentat ums Leben gekommen. Danach habe er bis zu
seiner Ausreise im Jahr 2017 weiterhin mit seinem Onkel und dessen Fa-
milie zusammengelebt und die Schule bis zur (…) Klasse besucht. Erst im
Jahr 2017 habe er erfahren, dass sein Onkel väterlicherseits nicht sein Va-
ter sei und seine leiblichen Eltern verstorben seien.
Sein Heimatland habe er verlassen, weil sein Onkel väterlicherseits ihn aus
der Schule habe nehmen und zur Arbeit auf dem Land in C._______ habe
schicken wollen. Zudem sei er von seinem Onkel und dessen Frau nicht
gut behandelt worden; die beiden hätten ihn geschlagen, und er habe mor-
gens zu Hause Reinigungsarbeiten verrichten und abends auf dem Markt
Sachen verkaufen müssen. Ausserdem habe er in Guinea an Kundgebun-
gen teilgenommen, wobei man immer damit habe rechnen müssen, von
Gendarmen erschossen zu werden.
Er sei via Mali nach Libyen und anschliessend nach Italien weitergereist,
wo er D._______ registriert und untergebracht worden sei. Dort habe er die
Schule nicht besuchen können, und er sei trotz Krankheit nicht behandelt
worden, weshalb er zusammen mit anderen Personen nach Frankreich und
schliesslich – unter Umgehung der Grenzkontrollen – in die Schweiz ge-
reist sei. Ein in Frankreich wohnhafter Freund seines verstorbenen Vaters
habe ihn bei der Ausreise unterstützt. Sein Onkel väterlicherseits habe
nach seiner – des Beschwerdeführers – Ausreise das Haus in B._______
verkauft und sei mit seiner Familie nach C._______ gezogen.
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B.b Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens weder Identitätsdokumente noch sonstige Beweismittel zu den Akten.
C.
Am 11. April 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Auskunft über die in Italien erfolgte Registrierung des Beschwerdeführers.
Die italienischen Behörden beantworteten die Anfrage am 23. April 2019.
D.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 nahm der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 22. Mai 2019 Stellung.
E.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an.
F.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 5. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte in materieller Hinsicht, die SEM-Verfügung vom 24. Mai 2019 sei
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventu-
aliter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [AR 142.31]).
H.
Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der
Beschwerde.
D-2777/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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Seite 5
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegen-
satz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung
der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.
Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer
zu Recht als volljährige asylsuchende Person behandelte.
4.1 Das SEM wies bereits in seinem dem Rechtsvertreter vorgelegen Ent-
scheidentwurf vom 22. Mai 2019 (vgl. S. 2 f.) darauf hin, der Beschwerde-
führer habe anlässlich der Erstbefragung vom 9. April 2019 angegeben, am
(…) geboren und gut (…) alt zu sein (vgl. Vorakten SEM A13 S. 2 f.). Auf-
grund der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Minderjährigkeit sei das Geburtsdatum anlässlich der Anhörung vom 7.
Mai 2019 auf den (…) korrigiert worden, wobei ihm diesbezüglich das
rechtliche Gehör gewährt worden sei (vgl. A20 zu F146).
D-2777/2019
Seite 6
Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] Nr. 22 trage der Asylsuchende in materieller
Hinsicht die Beweislast dafür, dass die von ihm behauptete Minderjährig-
keit zumindest glaubhaft gemacht werde.
Der Beschwerdeführer habe keinerlei Identitäts- oder Ausweispapiere zu
den Akten gegeben, welche sein Geburtsdatum und somit sein Alter bele-
gen würden. Er habe zwar angegeben, Kontakt zu Verwandten in der Hei-
mat zu haben, womit die Möglichkeit bestehe, die Geburtsurkunde in die
Schweiz schicken zu lassen. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er je-
doch weder die Geburtsurkunde noch andere Identitätspapiere, welche
sein Alter belegen könnten, zu den Akten gereicht (vgl. A13 S. 3 sowie A20
zu F139 ff. und F147). Bevor er in die Schweiz eingereist sei, habe er sich
während eines Jahres in Italien aufgehalten und sei dort gemäss Auskunft
der italienischen Behörden zunächst mit dem Geburtsdatum (…), dann mit
(…) und schliesslich mit (…) registriert worden (vgl. A19 S. 1). In der Erst-
befragung und in der Anhörung habe er angegeben, er sei in Italien fälsch-
licherweise unter anderen Personalien registriert worden und habe dann
mehrmals erfolglos versucht, seine Personalien offiziell berichtigen zu las-
sen (vgl. A13 S. 15 und A20 zu F81 ff.); auf seiner Essenskarte seien je-
doch die Personalien, welche er in der Schweiz angegeben habe, erfasst
worden (vgl. A20 zu F122 ff.). Damit habe er aber nicht plausibel machen
können, weshalb er in Italien nie mit den gleichen Personalien wie in der
Schweiz registriert worden sei, obwohl gemäss Auskunft der italienischen
Behörden eine Datenänderung stattgefunden habe. Demzufolge habe er
die unterschiedlichen Angaben zu seinem Alter nicht erklären können.
Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, bis im Jahr 2010 mit sei-
nen Eltern und der Familie seines Onkels väterlicherseits unter einem Dach
gelebt zu haben; nach dem Tod seiner Eltern sei er bei der Familie des
Onkels geblieben (vgl. A13 S. 3 und 6 f.). Dabei habe er einerseits erklärt,
keinerlei Erinnerungen an seine Eltern zu haben (vgl. A13 S. 6), sich dann
aber andererseits auf Nachfrage hin daran erinnert, vor dem Tod seiner
Eltern eingeschult worden zu sein. Diese Angaben seien nicht nachvoll-
ziehbar, zumal der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge zum Zeit-
punkt des Todes bereit (…) Jahre alt gewesen sei und davon auszugehen
wäre, dass er zumindest vage Erinnerungen an seine Eltern haben müsste.
Vor diesem Hintergrund seien die Angaben des Beschwerdeführers betref-
fend die behauptete Minderjährigkeit als unglaubhaft zu qualifizieren; es
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Seite 7
werde folglich am festgelegten Geburtsdatum festgehalten und der Be-
schwerdeführer werde nach wie vor als volljährige Person betrachtet.
4.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bemerkte im Rahmen sei-
ner Stellungnahme vom 23. Mai 2019, es gebe zahlreiche Indizien, welche
für die Minderjährigkeit seines Mandanten sprechen würden. So habe er
etwa seit seiner Einreise in die Schweiz stets dasselbe Geburtsdatum ge-
nannt. In Italien sei er als Minderjähriger behandelt und registriert worden,
und das Ersuchen der Schweizer Behörden um Übernahme sei von den
italienischen Behörden insbesondere mit dem Hinweis auf Art. 8 Abs. 4 der
Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), abgelehnt worden, weil es sich beim Beschwerdefüh-
rer um einen Minderjährigen handle, der in Italien nie ein Asylgesuch ge-
stellt habe.
Sein Mandant habe anlässlich der Erstbefragung selbständig offengelegt,
dass er in Italien mit anderen Personalien erfasst worden sei, und dann in
der Anhörung vom 7. Mai 2019 in nachvollziehbarer Weise erklärt, wie es
zur falschen Registrierung gekommen sei und dass er sich um eine Kor-
rektur der Angaben bemüht habe. Hinzu komme, dass er wiederholt davon
berichtet habe, dass er sich um die Beschaffung seiner Geburtsurkunde
aus dem Heimatland bemühe. Sollten dennoch Zweifel an den Altersanga-
ben seines Mandanten bestehen, so wäre es angezeigt, weitere Abklärun-
gen zu treffen. So könnte seinem Mandanten mehr Zeit zur Beschaffung
der Geburtsurkunde gegeben werden. Sollte das SEM diese Zeit aber nicht
abwarten wollen, so bestehe die Möglichkeit, eine Altersabklärung durch-
zuführen, wie er dies bereits in der Anhörung vom 7. Mai 2019 beantragt
habe. Schliesslich wird gerügt, dass der Beschwerdeführer zunächst in die
Strukturen für unbegleitete Minderjährige (UMA) überwiesen, dann aber –
nach der Anhörung vom 7. Mai 2019 und somit nach Abschluss des Vorbe-
reitungsverfahrens – in die regulären Strukturen für volljährige Personen
zurückgeführt worden sei. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass
sein Mandant minderjährig sei, so würde sich dieses Vorgehen hinsichtlich
des Kindeswohls als "höchst fraglich" erweisen, hätte die Altersfrage doch
schon im Rahnem des Vorbereitungsverfahrens abschliessend geklärt
werden müssen.
D-2777/2019
Seite 8
4.3 In Bezug auf die in der Stellungnahme gemachten Darlegungen führte
das SEM in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5 f.) aus, entgegen
der Ansicht der Rechtsvertretung seien die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu seinen in Italien erfassten Personalien nicht schlüssig ausgefallen.
So habe dieser beispielsweise nicht erklären können, weshalb keine der
drei in Italien erfassten Personalien den in der Schweiz gemachten Anga-
ben entsprächen, zumal die italienischen Behörden gemäss den Aussagen
des Beschwerdeführers mit dessen angeblich echten Personalien gearbei-
tet und zwei Datenänderungen vorgenommen hätten (vgl. A19 S. 1 und
A20 zu F120 ff.). Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
schon bei der Ankunft im BAZ Basel aufgefordert worden sei, Ausweis-
oder Identitätsdokumente einzureichen. Dieser Aufforderung sei er bis
heute nicht nachgekommen, obwohl er gemäss seinen Angaben über ein
solches Dokument verfüge. Daher erübrige sich die Ansetzung einer wei-
teren Frist zur Beschaffung von Dokumenten und – mit Verweis auf die
obigen Erwägungen – auch eine medizinische Altersabklärung.
4.4 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde vom 5. Juni 2019 (vgl.
S. 6 f.) entgegengehalten, es gebe zahlreiche Indizien, welche für die Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden und von der Vor-
instanz nicht beachtet worden seien. Dabei werden im Wesentlichen die
bereits in der Stellungnahme vom 23. Mai 2019 enthaltenen Ausführungen,
insbesondere diejenigen zur Registrierung in Italien und zum ablehnenden
Bescheid der italienischen Behörden betreffend die Übernahme des Be-
schwerdeführers, wiederholt und ein weiteres Mal gerügt, dem Beschwer-
deführer hätte mehr Zeit zur Beschaffung der Geburtsurkunde eingeräumt
werden müssen und es hätte ein medizinisch-forensisches Altersgutachten
eingeholt werden sollen.
4.5 In Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente – insbesondere auch
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kernvorbringen des Asyl-
gesuchs, wie nachfolgend (vgl. Ziff. 5 der Erwägungen) ausgeführt wird,
nicht glaubhaft ausgefallen sind – ist das SEM zu Recht zum Schluss ge-
langt, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, sein angebliches Ge-
burtsdatum glaubhaft zu mache, weshalb er als volljährige Person betrach-
tet werde.
Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, sind
Asylsuchende aufgrund der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht insbe-
sondere verpflichtet, ihre Identität offenzulegen und Reise- sowie Identi-
tätspapiere abzugeben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Dieser Pflicht
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Seite 9
ist der Beschwerdeführer indessen trotz mehrfacher Aufforderung nicht
nachgekommen. Insbesondere hat er auch keine Unterlagen eingereicht
oder zumindest genauer ausgeführt, in welcher Art und Weise er sich in
den fast drei Monaten seit seiner Einreise in die Schweiz um die Beschaf-
fung seiner sich angeblich noch bei seinem Onkel väterlicherseits befin-
denden Dokumente (eine Geburtsurkunde und ein Schülerausweis; vgl.
A13 S. 3 und 11) bemüht hätte. Dies erscheint umso erstaunlicher, als der
Beschwerdeführer nach der Ausreise aus der Heimat weiterhin in telefoni-
schem Kontakt mit einem in Frankreich wohnhaften, jedoch nach wie vor
in Guinea vernetzten Freund seines verstorbenen Vaters, der ihm auch die
Reise nach Europa organisiert und finanziert habe, und einem – wie der
Onkel väterlicherseits – in C._______ wohnhaften, regelmässig zum
Zweck des Verkaufs von (…) nach B._______ reisenden Onkel mütterli-
cherseits gestanden haben will (vgl. A13 S. 8 f. sowie A20 zu F54 ff. und
F73), und ihm die Unterlagen bereits bei der Korrektur der angeblich fal-
schen Registrierung in Italien hätten dienen können.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
7. Mai 2019 eröffnet, dass sie sein angebliches Alter für unglaubhaft er-
achte, und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt (vgl. A20 zu F139 ff.).
Dass das SEM, nachdem den Aussagen des Beschwerdeführers auch
keine Hinweise auf konkrete Aktivitäten in Bezug auf die Beschaffung von
Identitätsdokumenten entnommen werden konnten, von der Gewährung
einer weiteren entsprechenden Frist und der Vornahme einer medizini-
schen Altersabklärung abgesehen hat, stellt – entgegen der in der Be-
schwerde (vgl. S. 5 Ziff. 11) vertretenen Auffassung – keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes dar.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass die
italienischen Behörden am 14. Mai 2019 seine Rücknahme abgelehnt ha-
ben, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer, welcher
bei der Einreise nach Italien am 18. Januar 2018 als E._______, geboren
am (…), registriert worden war, vermochte nämlich – wie das SEM in seiner
angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte – nicht plausibel darzulegen,
wieso er in Italien auch bei den nachfolgenden Identitätskorrekturen nie die
gleichen Personalien wie in der Schweiz angegeben hat. Im Übrigen er-
scheint wenig nachvollziehbar, dass die italienischen Behörden zwar das
Alter, nicht aber den angeblich ebenfalls nicht zutreffenden Namen des Be-
schwerdeführers geändert hätten.
5.
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Seite 10
5.1 Das SEM beurteilte sodann die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Verfolgungssituation in den wesentlichen Punkten weder als asyl-
rechtlich relevant noch als glaubhaft.
So seien die geltend gemachten Schwierigkeiten mit dem Onkel väterli-
cherseits (Dieser habe ihn aus der Schule nehmen und ins Dorf schicken
wollen, wo er nicht weiter die Schule hätte besuchen können. Ausserdem
sei er vom Onkel und dessen Frau schlecht behandelt worden; diese hätten
ihn geschlagen und von ihm gegen seinen Willen die Verrichtung von Ar-
beiten verlangt) auf familiäre Probleme und soziale Lebensumstände zu-
rückzuführen und beruhten nicht auf einem Grund nach Art. 3 AsylG.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung
vom 9. April 2019 und auch zu Beginn der Anhörung vom 7. Mai 2019 als
Grund für seine Ausreise ausschliesslich familiäre Gründe genannt (vgl.
A13 S. 13 und A20 zu F33 ff.). Die Nachfragen, ob er weitere Asylgründe
habe beziehungsweise ob es weitere Gründe gebe, welche gegen eine all-
fällige Rückkehr sprechen könnten, insbesondere auch Probleme mit den
Behörden, habe er ausdrücklich verneint (vgl. A13 S. 14 sowie A20 zu F69
und F72). Erst als er gegen Ende der Anhörung erneut gefragt worden sei,
ob er alle Asylgründe habe darlegen können, habe er die Teilnahme an
Kundgebungen geltend gemacht (vgl. A20 zu F128 ff.); darauf angespro-
chen, habe er erklärt, vielleicht habe er vergessen, diese zu erwähnen (vgl.
A20 zu F137). Im Übrigen seien die Ausführungen zu den Kundgebungen
gänzlich substanzlos ausgefallen; so habe er angegeben, sich weder da-
ran erinnern zu können, wann er an solchen teilgenommen habe, noch wo-
rum es gegangen sei, er wisse auch nicht, wieso er mitgelaufen sei (vgl.
A20 zu F130 bis F134).
5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 Ziff. 14) wird dazu ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei im Rahmen der Erstbefragung lediglich in summari-
scher Weise zu seinen Gesuchsgründen befragt worden, weshalb von ihm
in der kurzen ihm zur Verfügung stehenden Zeit eine abschliessende Er-
läuterung nicht habe erwartet werden können. Ausserdem gelte es zu be-
rücksichtigen, dass durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer zu-
erst im Rahmen einer Erstbefragung summarisch zu seinen Gesuchsgrün-
den befragt und danach noch zusätzlich angehört worden sei, die Wahr-
scheinlichkeit deutlich grösser sei, dass die Vorinstanz angebliche Wider-
sprüche und Ungereimtheiten feststellen und damit die Glaubwürdigkeit ei-
ner betroffenen Person in Frage stellen könnte.
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Seite 11
5.3 Diese allgemein gehaltenen Ausführungen vermögen indessen nicht zu
überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde – wie in der angefochtenen Ver-
fügung zutreffend bemerkt wurde – nicht nur bereits in der Erstbefragung
ausdrücklich nach allfälligen weiteren Schwierigkeiten gefragt, es wurde
ihm auch das dort erstellte Protokoll – wie das Protokoll der Anhörung vom
7. Mai 2019 – in seine Muttersprache Peul rückübersetzt, wobei er dessen
Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigte (vgl. A13 S. 15).
Das Gericht schliesst sich daher der vorinstanzlichen Einschätzung an, die
Teilnahme an Kundgebungen sei als nachgeschoben und demnach als un-
glaubhaft zu werten. Dies gilt umso mehr, als die diesbezüglichen Schilde-
rungen in der Tat auch substanzlos ausgefallen sind, und sich der Be-
schwerdeführer angesichts der behaupteten Todesumstände seiner Eltern
umso mehr hätte veranlasst sehen müssen, diesen Asylgrund umgehend
vorzubringen.
6.
Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, seine
Minderjährigkeit und die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe glaub-
haft zu machen. Das SEM ist somit zu Recht von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen und hat – ebenfalls zu Recht – dessen
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-2777/2019
Seite 12
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea
oder der Umstand, dass der Beschwerdeführer ethnischer Peul ist, lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen, zumal die Peul in Guinea – entgegen der in der Beschwerde (vgl.
S. 5 Ziff. 12) vertretenen Auffassung – mit einem Bevölkerungsanteil von
über 40 % das (relative) Mehrheitsvolk bilden.
D-2777/2019
Seite 13
8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als
konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Soweit es im Februar 2017
und Februar 2018 in (…) B._______ und anderen grösseren Städten zu
blutigen Zusammenstössen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräf-
ten gekommen ist, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. S. 6 f.) verwiesen werden.
8.3.3 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle – insbe-
sondere auch gesundheitliche – Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen könnten.
Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, Augenschmerzen zu
haben, gegen welche man ihm Augentropfen verabreicht habe (vgl. A13
S. 14 und A20 zu F7); ansonsten habe er keine gesundheitlichen Probleme
(vgl. A20 zu F8). Was die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers
betrifft, so wies das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, der Beschwerdeführer habe bis zur siebten Klasse die Schule
besucht und berufliche Erfahrungen auf dem Markt gesammelt (vgl. A20 zu
F34). Sodann lebe sein Onkel mütterlicherseits in C._______, wo er als
(…) tätig sei; dieser Onkel habe ihm, als er noch in Guinea gelebt habe,
immer wieder Geld gegeben (vgl. A20 zu F31). Ausserdem habe der in
Frankreich wohnhafte Freund seines verstorbenen Vaters seine Reise von
Mali nach Europa organisiert und finanziert (vgl. A13 S. 12). Somit ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfä-
higes Beziehungsnetz verfügt und dass diese Personen ihn – falls nötig –
nicht nur vor allfälligen Nachstellungen seitens des Onkels väterlicherseits
schützen, sondern ihn auch finanziell unterstützen würden. Es ist daher –
entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 8 Ziff. 25) vertretenen Auffassung
– davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Guinea nicht in
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eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird, zumal ihm auch
die Möglichkeit offensteht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu be-
antragen. Da der Beschwerdeführer als volljährig betrachtet wird, erübri-
gen sich Ausführungen zum Kindeswohl (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 24).
8.3.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar bezeichnet werden.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG);
der entsprechende, eventualiter gestellte Antrag ist daher abzuweisen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Nachdem Gesagten besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist
ebenfalls abzuweisen.
10.
10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es wurde keine Für-
sorgebestätigung zu den Akten gegeben. Aufgrund der besonderen Um-
stände des vorliegenden Einzelfalles ist indessen auf die Nachforderung
einer solchen zu verzichten beziehungsweise es ist von der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen. Da zudem die Beschwerde nicht als
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aussichtslos zu qualifizieren ist, ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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