Abtei lung IV
D-2778/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
B._______, geboren Y._______,
C._______, geboren Z._______,
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Dieter Roth, Advokat,
substituiert durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 30. März 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2778/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, syrische Kurden aus der Provinz D._______,
verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 1. April 2008 und
reisten am 7. September 2008 in die Schweiz ein, wo sie am Folgetag
im E._______ Asylgesuche einreichten und dort am 15. September
2008 summarisch befragt wurden.
Am 18. Februar 2009 wurden die Beschwerdeführer vom Bundesamt
direkt angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe am 20. März 2008
an der F._______ in G._______, am Vorabend des Newroz-Festes, an
einem kurdischen Fest teilgenommen. Dabei sei es zu Ausschrei-
tungen der Sicherheitskräfte gekommen, welche die Menschenmenge
zuerst mit Wasserwerfern und dann mit Schüssen attackiert hätten. Bei
der Schiesserei seien drei junge Männer ums Leben gekommen und
einer seiner Freunde habe Verletzungen am Kopf respektive einen
Streifschuss erlitten. Er habe diesen Freund mit dem Natel seines Bru-
ders fotografiert und jenem später das Natel zur Übermittlung der Fo-
tos gegeben. Der Freund habe daraufhin die Fotos ins Internet gestellt
und ihm das Natel retourniert. Eine Woche später sei er, entweder we-
gen Teilnahme am Fest oder wegen Übermittlung dieser Fotos, ge-
sucht worden, worauf er sich versteckt habe und später zusammen mit
seiner Familie ausgereist sei. Die Sicherheitskräfte hätten ihn sowohl
in seinem Laden als auch zu Hause gesucht und seiner Frau anläss-
lich einer solchen Suche ein Couvert ausgehändigt und ihr mitgeteilt,
dass er sich beim politischen Sicherheitsdienst melden müsse. Weiter
sei er in Syrien politisch nicht tätig gewesen, sondern habe lediglich
allgemein mit kurdischen Parteien sympathisiert. Er habe nun aber in
der Schweiz die Mitgliedschaft der H._______ erworben, für welche er
hierzulande an zwei Kundgebungen teilgenommen habe.
Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits im Wesentlichen aus, dass
sie keine eigenen Asylgründe habe, sondern wegen der Probleme ih-
res Ehemannes das Land verlassen habe.
Ferner wurden die Beschwerdeführer am Schluss der direkten Anhö-
rung mit dem Umstand konfrontiert, dass sie gemäss Abklärungen des
BFM bereits in Deutschland in Erscheinung getreten seien. Dazu wur-
de ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
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Mit Schreiben des BFM vom 27. Februar 2009 wurden die
Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 9. März 2009 detaillierte
Angaben zum bislang verschwiegenen Aufenthalt in Deutschland
(Abreisedatum aus Deutschland, Ort der Abreise, verwendete
Verkehrsmittel und Ausweise, Ort des Überschreitens der Grenze zur
Schweiz) mitzuteilen.
Mit Eingabe vom 5. März 2009 liessen die Beschwerdeführer dem
BFM ihre Stellungnahme zukommen.
Mit Telefax-Nachricht vom V._______ teilten die zuständigen
deutschen Behörden dem I._______ mit, dass einer Rückübernahme
der Beschwerdeführer nach Deutschland zugestimmt werde.
B.
Mit Verfügung vom 30. März 2009 - eröffnet am 22. April 2009 - trat
das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Deutschland
sowie den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 29. April 2009 beantragten die Beschwerdeführer die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und zur materiellen Beurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Wegweisungsverfü-
gung aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
anzuordnen. Subsubeventualiter sei ihnen zu gestatten, sich bis auf
Weiteres in der Schweiz aufzuhalten. Es sei ihnen für den Fall des Un-
terliegens die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeistän-
dung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Weiter sei der vorliegenden Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei deshalb vorläufig, wäh-
rend der Dauer des Beschwerdeverfahrens, von jeglichen Fernhalte-
massnahmen abzusehen. Das J._______ sei anzuweisen, vorderhand
von jeglichen Wegweisungsmassnahmen abzusehen. Schliesslich sei
ihnen gegenüber allfälligen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht
einzuräumen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel
(u.a. Foto, Flugblatt, CD) wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern
die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmäs-
sig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
2.3 Soweit die Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl sowie die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragen, ist auf diese
Rechtsbegehren nicht einzutreten.
2.4 Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und eine solche
von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG)
und denn auch asylsuchende Personen den Abschluss des Verfahrens
in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG), weshalb mangels
Rechtsschutzinteresses auf den Antrag um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung sowie auf das Ersuchen, es sei das J._______
anzuweisen, vorderhand von jeglichen Wegweisungsmassnahmen
abzusehen, nicht einzutreten ist.
3.
3.1 Zur Begründung des Entscheides führte die Vorinstanz im Wesent-
lichen aus, dass der Bundesrat Deutschland als sicheren Drittstaat be-
zeichnet habe, die Beschwerdeführer sich vor ihrer Einreise in die
Schweiz seit dem W._______ in Deutschland aufgehalten und sich die
deutschen Behörden am V._______ bereit erklärt hätten, die
Beschwerdeführer zurückzunehmen. In Bezug auf Deutschland be-
stehe die Vermutung, die Beschwerdeführer seien dort vor einer
Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes und vor Wegweisungshin-
dernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher.
Gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführer würden keine Per-
sonen, zu denen sie eine enge Beziehung hätten, und keine Angehöri-
gen in der Schweiz leben.
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Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer trete nicht offensicht-
lich zutage, da deren Vorbringen viele Ungereimtheiten enthalten wür-
den. Allein schon die Reiseschilderungen seien unglaubhaft, müsse
doch ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer die Reise
von Syrien in K._______ und weiter über L._______ sowie andere
Länder hätten bewältigen können, ohne Kenntnisse der Reisedoku-
mente zu besitzen, welche der Schlepper für sie gehabt habe. Ferner
würden sich ihre Aussagen zum Reiseweg mit den Abklärungsresulta-
ten der deutschen Behörden nicht decken. Es sei als realitätsfremd zu
erachten, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Aufenthalten bei
Verwandten willentlich dem erhöhten Risiko einer Festnahme ausge-
setzt habe, und es wäre den syrischen Behörden ein Leichtes gewe-
sen, diesen festzunehmen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb
die syrischen Behörden den Beschwerdeführer wegen der Fotografien
vom verletzten Freund gesucht hätten, zumal er diese nicht mit seinem
Handy, sondern mit demjenigen seines Bruders aufgenommen habe.
Zudem habe nicht der Beschwerdeführer, sondern der verletzte
Freund diese Bilder angeblich im Internet veröffentlicht. Erstaunlich sei
auch, dass der Beschwerdeführer diese Bilder im Internet selber nie
gesehen habe und nicht wisse, ob sie immer noch dort einzusehen
seien und welches Schicksal der Freund erfahren habe. Zudem sei er
nicht imstande gewesen genau zu sagen, was die von ihm aufgenom-
menen Bilder darstellten. Auch die Beschwerdeführerin habe sich in
Ungereimtheiten, so hinsichtlich der Anzahl der Nachforschungen
nach ihrem Mann und bezüglich des Ortes, wo der Beschwerdeführer
das erste Mal gesucht worden sein soll, verstrickt.
Daraus könne geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer ihr
Heimatland aus anderen als den von ihnen genannten Gründen ver-
lassen hätten und offensichtlich keine gezielten Verfolgungsmassnah-
men aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen vorlägen. Daran ver-
möchten auch die ins Recht gelegten Beweismittel (eine Fotografie;
ein Mitgliedschaftsantrag und zwei Flugblätter der H._______) nichts
zu ändern. Diesen Beweismitteln sei zwar ein Interesse des Beschwer-
deführers für H._______ zu entnehmen, aber allein das Interesse für
einen Beitritt zu dieser Partei, allenfalls sogar der effektive Beitritt zu
derselben, sowie zwei Teilnahmen an Kundgebungen seien nicht
geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf den Be-
schwerdeführer zu richten.
Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer nach Art. 3 AsylG
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trete somit nicht offensichtlich zutage. Zusammenfassend sei folglich
festzustellen, dass die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 AsylG
(Nichteintretensverbot) nicht Platz greife. Deutschland sei ein sicherer
Drittsaat, in dem die Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, weshalb das Non-Refou-
lement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu
prüfen sei.
3.2 In ihrer Beschwerdeschrift führen die Beschwerdeführer demge-
genüber im Wesentlichen aus, das BFM habe seinen Nichteintretens-
entscheid fälschlicherweise auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt.
Richtigerweise hätte Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zur Anwendung gelan-
gen müssen, da ihr Asylgesuch in Deutschland abgelehnt worden sei.
Diesbezüglich sei das politische Engagement des Beschwerdeführers
asylrechtlich relevant. Aber auch bei Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG wäre ihr Gesuch materiell zu behandeln gewesen. Sie
hätten aus Angst vor einer Rückschaffung nach Syrien ihren Deutsch-
land-Aufenthalt verheimlicht. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet
werden, sie seien als Personen unglaubwürdig beziehungsweise ihre
Vorbringen seien unglaubhaft. Entgegen der vorinstanzlichen Behaup-
tung seien ihre Schilderungen nämlich detailliert, nachvollziehbar und
glaubhaft, so hinsichtlich der Ausführungen zum Freund M._______,
des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers anlässlich des Angriffs
der Sicherheitskräfte und ihrer Aussagen untereinander. Aktuell
versuche der Beschwerdeführer, weitere Beweismittel aus Syrien zu
beschaffen, so unter anderem Ausdrucke der im Internet
veröffentlichten Fotos. Wenn der Beschwerdeführer mitgeholfen habe,
dass Fotos eines von Sicherheitskräften verletzten Kurden auf der
Homepage N._______ veröffentlicht worden seien, so müsse
klarerweise von einer Verfolgung durch den syrischen Staat bei einer
Rückkehr ausgegangen werden.
Weiter seien sie auch wegen der exilpolitischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Syrien an
Leib und Leben gefährdet. Syrische Staatsangehörige würden nach ei-
nem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel
einem eingehenden Verhör durch Sicherheitskräfte unterzogen, wel-
ches Stunden oder mehrere Tage dauern könne und in dessen Verlauf
mit Misshandlungen zu rechnen sei. Wenn sich bei der Befragung der
Verdacht auf oppositionelle Exilaktiväten erhärte, werde die betreffen-
de Person in der Regel an den Geheimdienst überstellt. Ausschlagge-
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bend für einen Verdacht könne auch bereits ein längerer illegaler Aus-
landaufenthalt sein. Der Inhalt der vom Beschwerdeführer anlässlich
von Kundgebungen verteilten Flugblätter müsse als massiv regime-
feindlich eingestuft werden, weshalb der Beschwerdeführer zwingend
ins Visier des gut funktonierenden syrischen Geheimdienstes geraten
sein müsse. Aufgrund der notorischen Vorgehensweise des Geheim-
dienstes und der Sicherheitskräfte im Heimatland, wäre eine Verfol-
gung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien gewiss.
Demnach erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten. Auf die
weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden
eingegangen werden.
3.3 Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in
der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
Deutschland wurde am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als siche-
rer Drittstaat bezeichnet und die Beschwerdeführer haben sich Abklä-
rungen zufolge vor ihrer Einreise in die Schweiz seit dem W._______
in Deutschland aufgehalten. Diesen Umstand gestanden die Be-
schwerdeführer denn auch in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2009
selber ein (vgl. A19/2). In der erwähnten Stellungnahme führten die
Beschwerdeführer an, ihre Familie habe mit dem Schlepper in Syrien
vereinbart, dass er sie in die Schweiz bringen solle. Da die Reise über
Deutschland geschehen sei, hätten sie bereits in Deutschland ein
Asylgesuch einreichen müssen, obwohl das eigentliche Ziel die Wei-
terreise in die Schweiz gewesen sei. Sofern die Beschwerdeführer mit
dieser Argumentation sinngemäss darauf hinweisen, sie hätten
Deutschland lediglich als Transitland durchquert, weshalb von einem
"Aufenthalt" im Sinne eines Verbleibs für eine gewisse Mindestdauer
keine Rede sein könne und sich dabei implizit auf die Bestimmungen
von Art. 42 Abs. 2 Bst. b und Art. 52 Abs. 1 Bst. a aAsylG i.V.m. Art. 31
Abs. 1 und 40 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und der dazu entwickelten Recht-
sprechung zum Begriff "einige Zeit" (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 1) be-
rufen, ist jedoch festzuhalten, dass durch das revidierte, auf den 1. Ja-
nuar 2008 in Kraft getretene Asylgesetz die bisherigen Bestimmungen
der Art. 42 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 aAsylG sowie die Bestimmungen
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der Art. 31 Abs. 1 und Art. 40 aAsylV 1 auf den 1. Januar 2008 ersetzt
beziehungsweise ersatzlos gestrichen worden sind und dass der Be-
griff "einige Zeit" keinen Eingang in den neu geschaffenen Nichteintre-
tenstatbestand von Art. 34 AsylG gefunden hat und somit die dazu
entwickelte Rechtsprechung auch nicht analog herangezogen werden
kann. Daher finden die geltenden Bestimmungen von Art. 34 Abs. 2
AsylG unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im betreffenden
Drittstaat Anwendung.
3.4 Nach Art. 34 Abs. 3 AsylG finden die Bestimmung von Abs. 2 die-
ses Artikels keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c).
3.4.1 Die Rüge der Beschwerdeführer, das BFM habe seinen Nicht-
eintretensentscheid fälschlicherweise auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
gestützt, da richtigerweise Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zur Anwendung
hätte gelangen müssen, weil ihr Asylgesuch in Deutschland abgelehnt
worden sei, mithin eine Verletzung von Bundesrecht vorliege, ist als
nicht stichhaltig zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat zu Recht und mit
zutreffender Begründung die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG (i.V.m. Art.
34 Abs. 3 AsylG) statuierten Voraussetzungen am vorliegend zu prü-
fenden Sachverhalt angewendet und ist zum Schluss gekommen, dass
die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG als erfüllt zu er-
achten sind. Die Vorinstanz war demnach - nach Vorliegen der Voraus-
setzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG - nicht verpflichtet zu prüfen,
ob allenfalls noch weitere, im Asylgesetz genannte Nichteintretenstat-
bestände erfüllt sein könnten.
3.4.2 Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie die Ausführun-
gen der Beschwerdeführer bezüglich der Vorfälle im Heimatstaat zur
Erfüllung der von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG geforderten Offensicht-
lichkeit der Flüchtlingseigenschaft als nicht geeignet betrachtet. So ist
es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseum-
ständen als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass die Be-
schwerdeführer die für sie organisierten Reisepapiere nicht gesehen
haben wollen, zumal sie dadurch bei den jeweiligen Ein- und Ausrei-
sen über offizielle Grenzstellen ein erhebliches Risiko der Entdeckung
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eingegangen wären. So muss die betroffene Person, welche insbeson-
dere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder
weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnis-
se über abgegebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Ent-
deckung möglichst gering zu halten.
Weiter vermag - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten
Ansicht - der blosse Hinweis auf einige detaillierte Schilderungen der
Beschwerdeführer und deren übereinstimmenden Sachverhaltsvortrag
die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten und die daraus
zu Recht gezogenenen Schlussfolgerungen betreffend die Unglaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen noch nicht in einem anderen Licht erschei-
nen zu lassen. So kann alleine dadurch, dass der Beschwerdeführer
seinen Kollegen und dessen Wohnort genau habe benennen können,
noch nicht auf einen detaillierten Sachverhaltsvortrag geschlossen
werden, zumal dieser Kollege im gleichen Quartier wie die Beschwer-
deführer gewohnt haben soll, den Beschwerdeführern seit längerer
Zeit bekannt gewesen sein dürfte und diese Umstände von der Vorins-
tanz auch gar nicht bestritten wurden. Auch der Hinweis, wonach der
Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort im Zeitpunkt des Angriffs der
Sicherheitskräfte habe benennen können, vermag an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern, zumal der Vorfall an der Wohnstrasse der Be-
schwerdeführer stattgefunden haben soll. Demgegenüber unterlassen
es die Beschwerdeführer, sich in ihrer Beschwerdeschrift zu den von
der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgezeigten weiteren Un-
gereimtheiten in den Asylvorbringen zu äussern, weshalb zur Ver-
meidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen im
BFM-Entscheid vom 30. März 2009 verwiesen werden kann. Der
Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe überdies vor,
er habe sein Natel seinem Freund überlassen, damit dieser die Bilder
veröffentlichen könne. Gemäss protokollierten Aussagen des Be-
schwerdeführers soll es sich jedoch um das Natel seines Bruders ge-
handelt haben, mit dem er die Fotos gemacht habe (vgl. A1/10, S. 5;
A15/23, S. 13, F140). Unter diesen Umständen braucht die Einrei-
chung vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellter weiterer Beweis-
mittel nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274),
Auch hinsichtlich der Einschätzung der exilpolitischen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers ist der Vorinstanz - jedenfalls im Ergebnis - zu-
zustimmen: Der Beschwerdeführer soll Mitglied der H._______
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Schweiz sein und habe an zwei Kundgebungen dieser Partei teilge-
nommen. In der Gesamtbetrachtung der geltend gemachten exilpoliti-
schen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich,
dass er sich anlässlich der Kundgebungen besonders profiliert bezie-
hungsweise exponiert hätte. Dem verteilten Flugblatt, das nach An-
sicht des Beschwerdeführers als massiv regimefeindlich einzustufen
sei, ist nicht zu entnehmen, dass dieser der Autor des Textes ist. Vor
diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekriti-
schen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuro-
pa erscheint es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von
den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Kundge-
bungen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der
Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien
deswegen verfolgen würden. Daran vermögen auch die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern. Eine Identifizierung hier in der Schweiz
dürfte im Übrigen kaum wahrscheinlich sein, da der Beschwerdeführer
selber anführte, in Syrien keine politischen Tätigkeiten ausgeführt zu
haben (vgl. A15/23, S. 7) und daher auszuschliessen ist, dass er be-
reits im Heimatland aus politischen Gründen aufgefallen wäre. Dass
der syrische Geheimdienst jedoch im Ausland aktiv ist und gezielt In-
formationen über dort lebende Syrer sammelt, ist bekannt. Exilpoliti-
sche Tätigkeit wird nach Kenntnissen des Gerichts indessen erst wahr-
genommen (und bei der Rückkehr nach Syrien geahndet), wenn sie ei-
nen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen den
Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der
"Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn
sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende
namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb
dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragun-
gen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter
Verfolgung zu rechnen haben. Eine Verfolgung ist vorliegend nicht an-
zunehmen, zumal es sich - wie bereits erwähnt - beim Beschwerdefüh-
rer um eine Person ohne ausgeprägteres politisches Profil handelt. Vor
diesem Hintergrund ist somit davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Be-
nachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen haben.
Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer ist demnach nicht of-
fensichtlich erfüllt, und aus den Akten sind auch keine anderen Tatsa-
chen erkennbar, welche gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG einem Nichtein-
treten entgegenstünden.
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Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu
Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer eingetreten ist.
4.
4.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Vorliegend sind die Beschwerdeführer weder im Besitz einer Auf-
enthaltsbewilligung noch besteht ein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde.
5.
5.1 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. b AsylG im vorliegenden Verfahren nur im Hinblick auf
Deutschland zu prüfen, weshalb die Ausführungen in der Rechtsmittel-
eingabe, wonach ein Vollzug der Wegweisung nach Syrien nicht zuläs-
sig und nicht zumutbar sei, insofern fehlschlagen, als ein Wegwei-
sungsvollzug der Beschwerdeführer nach Syrien nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet.
5.3 Deutschland ist ein sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG und hat der Rückübernahme der Beschwerdeführer zugestimmt.
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb vorliegend in Beachtung der
massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig,
da die Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen können, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden.
5.4 Vorliegend weisen weder die in Deutschland herrschende allge-
meine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Wegweisung der Beschwerdeführer nach Deutschland hin,
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weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland auch zumut-
bar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG).
5.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer
nach Deutschland auch möglich, da mit der zugesicherten Rücküber-
nahme durch die deutschen Behörden keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Die Vorinstanz prüfte zwar in ihrer Verfügung den Wegweisungs-
vollzug der Beschwerdeführer nach Deutschland, verfügte jedoch im
Dispositiv lediglich die Wegweisung aus der Schweiz. In der vorliegen-
den Fallkonstellation ist nur ein Wegweisungsvollzug der Beschwerde-
führer nach Deutschland im Sinne obiger Ausführungen zulässig, zu-
mutbar und möglich.
Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Deutschland zu bestätigen.
5.7 Soweit die Beschwerdeführer mittels ärztlichem Schreiben von
O._______, vom T._______ darauf hinweisen, dass die Be-
schwerdeführerin (...) schwanger, der erwartete Geburtstermin der
S._______ und ein Wohnortswechsel frühestens zwölf Wochen nach
der Geburt zumutbar sei, ist festzuhalten, dass das BFM diesem
Umstand mittels Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist
Rechnung tragen kann.
6.
Den Beschwerdeführern ist es demnach nicht gelungen darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Ene Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), wobei
für die Beurteilung der Prozesschancen eine summarische Prüfung
vorzunehmen ist. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah-
ren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl.
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D-2778/2009
BGE 125 II E. 4b S. 275).
Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist.
7.2 Einer bedürftigen Partei ist in einem nicht aussichtslosen Verfah-
ren ein Anwalt zu bestellen, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache
selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
Der vorliegende Fall bietet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten, die den Beizug eines Anwaltes erforderlich
machen. Mithin besteht keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertre-
tung im Sinne der genannten Bestimmung, zumal die Begehren als
aussichtslos zu qualifizieren sind, weshalb das entsprechende Gesuch
ebenfalls abzuweisen ist.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-2778/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach Deutschland
zu erfolgen hat.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original, Foto,
CD)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- J._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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