B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2778/2013/wif
U r t e i l v o m 2 4 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…), Georgien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am (…) in Richtung B._______ verliess, von dort am (…) über C._______
nach D._______ weiterreiste und schliesslich über E._______ oder
F._______ am 21. April 2013 illegal in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ um Asyl nachsuchte und dort am (…) summarisch befragt
wurde,
dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs zum Nachweis seiner
Identität keinerlei Dokumente abgab, aufgefordert wurde, innert 48 Stun-
den rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht einge-
treten,
dass er ebenfalls noch am (…) im EVZ in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bun-
desamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er
sei georgischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf
H._______,
dass er in I._______ im J._______ aufgewachsen sei, wo er bis zum Jahr
(…) gelebt habe, als er seinen Heimatstaat in Richtung E._______ ver-
lassen und dort (…) beantragt habe,
dass er sich nach (…) während (…) illegal in D._______ aufgehalten ha-
be und im (…) zusammen mit einem (…) in einem PW über C._______
und B._______ in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei,
dass er dabei an der (…) Grenze kontrolliert worden sei und, da er sich
nicht habe ausweisen können, eine Busse von (…) habe bezahlen müs-
sen, wobei die Weiterreise genehmigt worden sei, da er erklärt habe, er
befinde sich auf der Heimreise nach Georgien,
dass er im (…) Zeuge eines (…) geworden sei, als (…) habe, wobei der
Täter nach der Tat geflüchtet sei und er – der Beschwerdeführer – sich
aus Scham vor den Angehörigen des Opfers versteckt habe,
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dass er seinen Heimatstaat am (…) illegal bei K._______ (…) in Richtung
L._______ verlassen habe, da er von den Verwandten des Opfers für den
Täter gehalten worden sei und sich diese an ihm hätten rächen wollen,
dass er in L._______ (…) getroffen habe, welcher ihn mit (…) nach
M._______ gebracht habe, wobei er seinen abgelaufenen Reisepass (…)
vergessen habe,
dass ihm (…) von M._______ aus die (…) Weiterfahrt mit einem (…) nach
E._______ oder F._______ organisiert habe, von wo er von einem unbe-
kannten Ort (…) nach N._______ gereist sei und daraufhin die schweize-
rische Grenze illegal zu Fuss überquert habe,
dass er der Aufforderung des BFM zur Einreichung von Reise- oder Iden-
titätspapieren nicht nachkam,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 10. Mai 2013
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlas-
sen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass an der angeblichen, einzig mit einem Personenwagen absolvierten
Rückreise des Beschwerdeführers nach Georgien von D._______ über
C._______ und B._______ im Jahr (…) erhebliche Zweifel beständen, da
er nicht in der Lage gewesen sei, abgesehen von einigen (…) Städten,
Orte zu nennen, durch welche er gereist sei,
dass die Rückreise im Jahr (…) angesichts der unsubstanziierten Schil-
derung des Beschwerdeführers, wie er die (…) Grenze trotz Kontrolle oh-
ne Reisepapiere passiert habe, als unglaubhaft zu qualifizieren sei, und
durch dessen vage Schilderung der im (…) angeblich (…) absolvierten
Wiedereinreise nach Europa bestätigt würde,
dass demnach das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Ver-
lauf der im (…) erfolgten Ausreise aus Georgien seinen Reisepass vor
der Weiterreise nach F._______ beziehungsweise E._______ in
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D._______ (…) vergessen, nicht glaubhaft erscheine und daher dessen
Papierlosigkeit nicht zu entschuldigen vermöge, sondern vielmehr davon
auszugehen sei, dass er sich seit dem Jahr (…) illegal in Europa auf-
gehalten habe,
dass es ihm somit möglich gewesen wäre, seinen Reisepass, zumal er
einen solchen in Georgien besessen und dort auch über eine Identitäts-
karte verfügt habe, beizubringen beziehungsweise einzureichen,
dass er indes seinen Angaben zufolge nichts unternommen habe, um
Ausweispapiere zu beschaffen, weshalb umso mehr davon auszugehen
sei, dass er diese den Asylbehörden absichtlich vorenthalte, um seine
tatsächliche Identität nicht offenlegen zu müssen und damit einen allfälli-
gen Wegweisungsvollzug zu verhindern oder zu erschweren,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der
erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer sodann aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfül-
le,
dass die Verfolgungsvorbringen selbst bei Wahrunterstellung asylrechtlich
nicht relevant wären, weil es dem Beschwerdeführer möglich gewesen
wäre, einerseits bei der heimischen Polizei eine (…) zu machen und an-
dererseits bei der Polizei Schutz vor seinen angeblichen Verfolgern zu
suchen,
dass die Vorbringen im Übrigen auch den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht genügten, da sie schlichtweg als Konstrukt zu betrachten
seien,
dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als asylrechtlich nicht rele-
vant und unglaubhaft erwiesen, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses erübrigten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2013 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei – unter Feststellung der
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Flüchtlingseigenschaft – der angefochtene Entscheid aufzuheben und
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie der Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen sei,
dass er sodann beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem
Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an den-
selben zu unterlassen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Mai 2013 per Fax beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsgesuchs des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehält-
lich der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 AsylG so-
wie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – in der Regel einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8,
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass im Lichte dieser Regelungen und Praxis besehen auf den Antrag auf
Gewährung von Asyl (…) nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutre-
ten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft ma-
chen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Not-
wendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Per-
son glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen
Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft dar-
um bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu
beschaffen (vgl. BVGE 2010/2),
dass sich der Beschwerde bezüglich des Nachweises der Identität bezie-
hungsweise Nichteinreichung von Reise- beziehungsweise Identitätsaus-
weisen nichts zu entnehmen ist,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit auch auf Beschwerdeebene nicht
glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verant-
wortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise-
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oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass gemäss BVGE 2007/8 E. 5.6.6 zu prüfen bleibt, ob das BFM zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorin-
stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offenkundig
flüchtlingsrechtlich nicht relevant und den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht genügend qualifizierte,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen
sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu
nehmen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und
ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Praxis (E. 5.6)
und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen
ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton Thurgau
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
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der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass (…) nach wie vor in Georgien wohnhaft sind – (…) (…) – und dieser
mithin dort durchaus ein Beziehungsnetz besitzt,
dass der Beschwerdeführer zudem nach Abschluss der (…) bis zu seiner
(…) erfolgten Ausreise aus Georgien in der (…) erwerbstätig war,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, zumal der noch jun-
ge Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – an keinen, geschweige
denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Erlass vorsorglicher Massnahmen (keine Kontakt-
aufnahme mit dem Heimatstaat und Verzicht auf die Datenweitergabe)
durch das vorliegende Urteil gegenstandslos werden,
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dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der
prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegeh-
ren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusi-
ve Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: