B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2778/2014/plo
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen;
zugunsten von B._______ und vier weitere Angehörige;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2014 / (…)
D-2778/2014
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Sachverhalt:
A.
Gemäss Aktenlage wurde A._______ (der Beschwerdeführer) – ein Staats-
angehöriger von Syrien kurdischer Ethnie – mit Verfügung des BFM vom
23. August 2011 als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die-
ser Entscheid erging, nachdem ein erstes Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren mit einem negativen Entscheid geendet hatte, auf ein zweites Asylge-
such hin und in Anerkennung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe
aufgrund exilpolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz
(vgl. Art. 3 und 54 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und
3 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
B.
Am 4. September 2013 gab das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar-
tement (EJPD) mittels Medienmitteilung bekannt, die Vorsteherin habe an-
gesichts der dramatischen Lage in Syrien Visaerleichterungen für syrische
Staatsangehörige mit Bezug zur Schweiz beschlossen. Gemäss der Neu-
erung, welche sofort in Kraft trete, sollen Verwandte von in der Schweiz
lebenden Syrern und Syrerinnen rascher und einfacher ein Einreisevisum
erhalten. Dabei wurde in der Medienmitteilung namentlich festgehalten, die
Visaerleichterungen seien für Menschen bestimmt, "die aus der Krisenre-
gion Syrien stammen und deren Verwandte bereits in der Schweiz leben
(mit B- oder C-Ausweis oder eingebürgert)".
Auf den Inhalt der in der Medienmitteilung sinngemäss erwähnten Weisung
des BFM vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von
Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" (nachfolgend: Weisung
vom 4. September 2013), in welcher namentlich zuhanden der schweizeri-
schen Auslandsvertretungen die Voraussetzungen für eine erleichterte
Visa-Erteilung definiert wurden, wird – soweit wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
C.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sechs Wochen
nach der Publikation der vorgenannten Medienmitteilung – handelnd durch
einen Dritten und mittels zwei E-Mail-Eingaben an das schweizerische Ge-
neralkonsulat in Istanbul vom 14. und 21. Oktober 2013 – unter dem Titel
"Gesuch um Familiennachzug für nahestehende Verwandte" darum er-
suchte, fünf Angehörigen Visa zu erteilen. Mittels Antwort-E-Mail vom
23. Oktober 2013 gab das Generalkonsulat einen Vorsprachetermin für
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fünf Personen am 15. Januar 2014 bekannt, verbunden mit der Aufforde-
rung, zu diesem Termin vollständige Visumsunterlagen mitzubringen.
Aus den Akten folgt weiter, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers
– soweit ersichtlich seine Mutter B._______, seine Schwester C._______
mit ihrem Ehemann D._______ und seine Schwester E._______ mit ihrer
Tochter F._______ (die Gesuchstellenden) – schon am 20. Dezember
2013 vom Generalkonsulat zu einer Vorsprache empfangen wurden. Ge-
mäss Aktennotiz des Generalkonsulats befanden sie sich zu diesem Zeit-
punkt eigenen Angaben zufolge schon seit zwei Monaten in Istanbul. An-
lässlich des Vorsprachetermins reichten die Gesuchstellenden vier sepa-
rate Visa-Anträge ein (Formular: "Application for Schengen Visa"), in wel-
chen unter der Rubrik "Reisezweck" auf ein persönliches Einladungs-
schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2013 verwiesen
wurde und in der entsprechenden Rubrik der Beschwerdeführer als Gast-
geber in der Schweiz angegeben wurde.
D.
Die Visa-Anträge wurden vom schweizerischen Generalkonsulat in Istan-
bul am 6. Januar 2014 mittels vier separaten Entscheiden (den Gesuch-
stellenden persönlich eröffnet) abgelehnt. Dabei wurde im jeweiligen For-
mularentscheid festgehalten, das beantragte Visum sei verweigert worden,
da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen
des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien.
E.
Gegen diese Visa-Entscheide erhob der Beschwerdeführer, handelnd
durch seinen damaligen Rechtsvertreter, am 31. Januar 2014 beim BFM
Einsprache, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache um Bewilligung
der Gesuche "um erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische
Staatsangehörige", eventualiter um Rückweisung der Sache an das
schweizerische Generalkonsulat in Istanbul ersuchte. Im Rahmen der Be-
gründung führte er namentlich aus, zwar verfüge er lediglich über eine F-
Bewilligung (recte: über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz und auf
dieser Basis über einen sogenannten F-Ausweis), er sei jedoch davon aus-
gegangen, in seinem Fall gelange die Weisung vom 4. September 2013
trotzdem zur Anwendung, zumal ihm Fälle bekannt seien, in welchen den
Verwandten von vorläufig aufgenommen Syrern entsprechende Visa erteilt
worden seien. Gleichzeitig rügte er, vom Bundesamt sei nicht abgeklärt
worden, ob er als Gastgeber die Voraussetzungen für die Erteilung von
ordentlichen Besucher-Visa erfülle, was nachzuholen sei. Im Rahmen des
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Einspracheverfahrens wurden in der Folge vom BFM diesbezügliche Ab-
klärungen veranlasst, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen einer Stel-
lungnahme vom 11. April 2014 angab, der Aufenthalt seiner Verwandten in
der Schweiz werde "drei Monate (90 Tage)" dauern.
F.
Die vorgenannte Einsprache wurde vom BFM mit Verfügung vom 7. Mai
2014 (eröffnet am 9. Mai 2014) unter Kostenfolge abgewiesen. Dabei hielt
das Bundesamt im Wesentlichen fest, die Ausstellung von ordentlichen und
für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besucher-Visa falle ausser
Betracht, da aufgrund der in Syrien herrschenden Verhältnisse nicht davon
ausgegangen werden könne, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der
maximalen Visa-Dauer von höchstens drei Monaten fristgerecht und an-
standslos wieder in ihre Heimat zurückkehren werden. Besondere persön-
liche Gründe, welche trotz der in Syrien herrschenden Krise eine fristge-
rechte Rückreise sicherstellen würden, seien nicht hinreichend dargelegt
worden. Des Weiteren seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung
von Schengen-Visa aus humanitären Gründen nicht erfüllt, da im Falle der
Gesuchstellenden – welche sich bereits in der Türkei befänden – nicht vom
Vorliegen einer aktuellen Gefährdungslage im Sinne einer unmittelbaren,
ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben auszugehen sei, wel-
che ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde und
die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigen könnte. Dabei hielt das Bun-
desamt fest, die Gesuchstellenden seien in der Türkei nicht vor einer Ab-
schiebung in die Heimat bedroht und weder die allgemeine Lage in der
Türkei noch individuelle Gründe liessen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Schliesslich komme auch die in der Zwischenzeit wieder auf-
gehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (gemäss
der Weisung vom 4. September 2013) nicht zur Anwendung, da der Be-
schwerdeführer nur über den Status eines vorläufig aufgenommenen
Flüchtlings verfüge, und nicht – wie in der Weisung gefordert – über eine
B- oder C-Bewilligung (will heissen: eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung).
G.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am
21. Mai 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde,
wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache beantragte, das BFM sei anzu-
weisen, seinen Angehörigen die beantragten Visa zur Einreise in die
Schweiz zu erteilen. Im Rahmen der Begründung führte er aus, anlässlich
der Einladung seiner Angehörigen sei ihm bewusst gewesen, dass er mit
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seinem Status als vorläufig aufgenommener Flüchtling nicht vollumfänglich
den in der Weisung vom 4. September 2013 definierten Anforderungen ent-
spreche. Aus seiner Sicht beständen jedoch zwischen dem normalen
Flüchtlingsstatus mit B-Bewilligung und seinem Status als vorläufig aufge-
nommener Flüchtling nur geringe Unterschiede, zumal beide Gruppen bei-
spielswiese hinsichtlich Rückschiebeverbot oder Arbeitsmarktzugang über
die gleichen Rechte verfügten. Zudem sei geregelt, dass beim Entscheid
über die Gewährung des Familiennachzuges der besonderen Situation von
vorläufig aufgenommen Flüchtlingen Rechnung zu tragen sei. Damit unter-
scheide sich die vorläufige Aufnahme als Flüchtling massgeblich von der
vorläufigen Aufnahme anderer Ausländer. Folge das BFM trotzdem einer
engen Auslegung der Weisung vom 4. September 2013, dann hätte seinen
Angehörigen korrekterweise gar nie ein Termin für einen Visumsantrag ge-
währt werden sollen. Da sie aber einen Termin erhalten hätten und seiner
Familie und ihm aufgrund der bisherigen Wartezeit sehr hohe Kosten ent-
standen seien, sei der persönlichen und humanitären Situation seiner Fa-
milie und insbesondere seiner Situation als vorläufig aufgenommener
Flüchtling Rechnung zu tragen. Daneben machte er geltend, seine Familie
könne nicht nach Syrien zurückkehren, da die Grenze geschlossen sei und
seine Familie in der Heimat alles verloren habe. Indes sei auch die Situa-
tion in Istanbul sehr schwierig, da das Leben dort sehr teuer sei, seine An-
gehörigen dort nicht arbeiten könnten und sie kaum mehr finanzielle Mittel
hätten. Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zugleich Be-
weismittel sowohl betreffend seine persönlichen wirtschaftlichen Verhält-
nisse (Lohnausweis, Mietvertrag und Betreibungsregisterauszug) als auch
über ein laufendes Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Auf-
enthaltsbewilligung (Bestätigung der Gemeinde über die Einleitung eines
Härtefallverfahrens) zu den Akten, wie auch Beweismittel betreffend einen
angeblich hinreichend gesicherten zukünftigen Aufenthalt seiner Angehöri-
gen in der Schweiz (zweiter Mietvertrag und generelle Unterstützungser-
klärung des Roten Kreuzes für drei Monate).
H.
Nach Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurden
von der damals zuständigen Abteilung III des Gerichts fünf separate Ver-
fahren betreffend die Gesuchstellenden respektive den vom Beschwerde-
führer angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 eröffnet.
Nachdem der Beschwerdeführer das Gericht mit Eingabe vom 18. Juni
2014 um Auskunft über den Verfahrensstand ersucht und geltend gemacht
hatte, seine Angehörigen würden sich seit einem halben Jahr illegal in der
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Türkei aufhalten und ihre Situation sei sehr prekär, wurde ihm mit Schrei-
ben der Abteilung III vom 20. Juni 2014 mitgeteilt, erste Instruktionsmass-
nahmen würden in Kürze an die Hand genommen.
I.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 wurde dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass für die seine Angehörigen
betreffenden Verfahren neu die Abteilung IV des Gerichts zuständig sei,
und mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 wurden die fünf separaten
Verfahren aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammen-
hangs unter einer Geschäftsnummer vereinigt. Gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
J.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 (Poststempel) ersuchte der Beschwerdefüh-
rer nochmals um Auskunft über den Verfahrensstand, wobei er wiederum
geltend machte, die Situation seiner Angehörigen in der Türkei sei prekär.
In diesem Zusammenhang führte er ergänzend an, von ihm sei beabsich-
tigt, dass ihn seine Angehörigen für drei bis vier Wochen in der Schweiz
besuchen und danach wieder in die Türkei zurückkehren würden.
Kurz darauf wurde der mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 einver-
langte Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse einbezahlt.
K.
Nach Einladung zum Schriftenwechsel hielt das BFM in seiner Vernehm-
lassung vom 12. August 2014 an der angefochtenen Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei bekräftigte das Bundes-
amt, im Falle der Gesuchstellenden sei nicht vom Vorliegen einer akuten
Bedrohungslage auszugehen. Alleine die geltend gemachten schwierigen
Lebensumstände in der Türkei würden nicht für eine Gefährdung sprechen,
zumal sich die Situation der Gesuchstellenden nicht von den vielen ande-
ren syrischen Flüchtlingen in der Türkei unterscheide. Aufgrund der Akten
sei ein weiterer Verbleib in der Türkei objektiv zumutbar. Im Weiteren be-
kräftigte das Bundesamt seine Ausführungen zur Nicht-Anwendbarkeit der
Weisung vom 4. September 2013, da der Beschwerdeführer als vorläufig
aufgenommener Flüchtling nicht unter den begünstigten Personenkreis
falle.
D-2778/2014
Seite 7
L.
Nach Einladung zur Replik nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
26. August 2014 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Dabei
brachte er namentlich vor, entgegen der Auffassung des BFM biete die Tür-
kei für seine Angehörigen keine längerfristige Aufenthaltsalternative. So
müssten seine Angehörigen wegen ständig steigender Preise in Istanbul
immer wieder die Wohnung wechseln, und ihre Wohnung sei auch schon
zweimal ausgeraubt worden. Diesbezüglich verwies er auf die Kopie eines
Polizeiberichts. Weiter sei sein Schwager psychisch krank und körperlich
behindert, weshalb er den Unterhalt der Familie nicht bestreiten könne,
was die Situation sehr schwierig mache. Seine Mutter habe bereits in der
Heimat gesundheitliche Probleme gehabt und diese hätten sich in Istanbul
verschlimmert. Da er von der Schweiz aus nicht helfen könne, sei die Situ-
ation für ihn sehr belastend. Gleichzeitig machte er unter Vorlage der Kopie
eines Arztberichtes vom 22. August 2014 (inkl. Übersetzung) geltend, die
Spitalbehandlung in Istanbul sei sehr teuer und er sei nicht in der Lage,
sowohl für seine Familie in der Schweiz als auch für seine Angehörigen in
Istanbul aufzukommen. Schliesslich hätten die türkischen Behörden erfah-
ren, dass einer seiner Brüder mit der PKK in den Bergen sei. Deswegen
sei es zu Übergriffen auf seine Angehörigen gekommen, namentlich im
Rahmen einer nächtlichen Razzia vor etwa eineinhalb Monaten, bei wel-
cher sein Schwager geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei. Zu-
sammenfassend machte der Beschwerdeführer geltend, zwar hätten sich
seine Angehörigen in Istanbul bei der Polizei registrieren lassen, sie könn-
ten jedoch nicht arbeiten, müssten immer wieder umziehen, seien schon
zweimal ausgeraubt worden, würden keine medizinische Versorgung er-
halten und würden wegen seines Bruders bei der PKK schikaniert. Vor die-
sem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, sie hätten in der Türkei
Schutz gefunden. Daneben verwies der Beschwerdeführer auf verschie-
dene Presseberichte betreffend sich verschlechternde Verhältnisse für
Flüchtlinge in der Türkei.
M.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um ei-
nen baldigen Abschluss des Verfahrens, wobei er geltend machte, tägliche
Anrufe seiner Familie würden ihm zeigen, wie schlimm die Situation sei.
Aufgrund der geschlossenen Grenzen sei eine Rückkehr nach Syrien nicht
möglich, jedoch sei auch ein Verbleib in der Türkei nicht haltbar. Mit Schrei-
ben vom 20. November 2014 wurde diese Eingabe beantwortet.
D-2778/2014
Seite 8
N.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 gab der rubrizierte Rechtsvertreter
seine Verfahrensteilnahme bekannt, unter gleichzeitiger Vorlage einer Ko-
pie des bereits bekannten Arztberichts vom 22. August 2014, und mit Ein-
gabe vom 15. Dezember 2014 liess er nochmals um einen baldigen Ver-
fahrensabschluss ersuchen, da es der Mutter des Beschwerdeführers zu-
sehends schlechter gehe. Diese Eingabe wurde vom Gericht mit Schreiben
vom 19. Dezember 2014 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide
des BFM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl.
Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]). Im Bereich
dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl.
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber in eigenem Namen gegen die ab-
lehnenden Visa-Entscheide vom 6. Januar 2014 Einsprache erhoben hat
und er Adressat der angefochtenen Verfügung ist (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3; vgl. ferner
BVGE 2014/1 E. 1.3). Da schliesslich die Eingabe vom 21. Mai 2014 frist-
und formgerecht erfolgt ist (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.4 Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann eine abschlies-
sende Prüfung dazu unterbleiben, ob der Beschwerdeführer als Gastgeber
lediglich im Rahmen des Besuchervisums für syrische Familienangehörige
oder auch in Bezug auf die Weisung humanitäres Visum beschwerdelegi-
timiert ist. Eine entsprechende Beschwerdelegitimation scheint jedoch be-
reits deshalb gegeben, als bereits das BFM im Rahmen seines an den Be-
schwerdeführer gerichteten Einspracheentscheides ausdrücklich auf die
letztere Weisung Bezug nahm.
D-2778/2014
Seite 9
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
3.1 Der vorliegenden Sache liegt das Gesuch des Beschwerdeführers zu-
grunde, seinen in der Türkei befindlichen Angehörigen Einreisevisa zu er-
teilen. Nachdem er im Verlauf des Verfahrens die Stossrichtung seines Ge-
suches respektive dessen Begründung teilweise geändert hat, ist nachfol-
gend auf die verschiedenen Grundlagen einzugehen, welche im Falle von
syrischen Staatsangehörigen zu einer Visumserteilung durch die Schweiz
führen können. So bestehen grundsätzlich unterschiedliche Voraussetzun-
gen für die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa (E. 3.3) und solchen
mit räumlich beschränkter Gültigkeit (E. 3.4). Die Letztere Kategorie wurde
von den schweizerischen Behörden im Rahmen von zwei Weisungen kon-
kretisiert; die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte
Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" (E. 3.5) und
die Weisung "Visaerteilung aus humanitären Gründen" (E. 3.6). Diese
Grundlagen weisen zwar gewisse Gemeinsamkeiten auf, die Frage der
Visa-Erteilung folgt jedoch unterschiedlichen Vorgaben, welche nicht mit-
einander zu vermengen sind.
3.2 In diesem Zusammenhang ist vor den Erwägungen zur Sache vorab
festzuhalten, dass das schweizerische Ausländerrecht weder ein allgemei-
nes Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums gewährt. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Ein-
reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt
es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3
m.w.H.). Anzumerken bleibt ferner, dass die im AuG und seinen Ausfüh-
rungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren
und über die Ein- und Ausreise nur soweit zur Anwendung gelangen, als
D-2778/2014
Seite 10
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AuG)
3.3
3.3.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen (je
Zeitraum von 180 Tagen) gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt
berechtigen, und ein Visum, falls ein solches aufgrund ihrer Herkunft erfor-
derlich ist. Die Visumspflicht beantwortet sich dabei gemäss Art. 4 Abs. 1
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumer-
teilung (VEV, SR 142.204) nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81
vom 21. März 2001; zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013,
ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
Unterliegen Drittstaatsangehörige der Visumspflicht, müssen sie für den
Erhalt eines ordentlichen Schengen-Visums – welches für den gesamten
Schengen-Raum gilt – den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü-
gen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen be-
ziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Im
Weiteren dürfen sie nicht im Schengener-Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffent-
liche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schen-
gener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftsko-
dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom
13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl.
L 182 vom 29. Juni 2013] sowie Art.32 Abs. 1 Visakodex [Verordnung {EG}
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft; zuletzt geändert durch Verord-
nung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013; vgl. auch BVGE
2009/27 E. 5 f.; vgl. ferner BVGE 2014/1).
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Seite 11
3.3.2 Als Staatsangehörige von Syrien unterstehen die Gesuchstellenden
der Visumspflicht gemäss den vorstehend zitierten Bestimmungen. Von-
seiten des Beschwerdeführers wurde namentlich im Rahmen des Ein-
spracheverfahrens geltend gemacht, im Falle seiner Angehörigen seien
(auch) die Voraussetzungen zur Erteilung von ordentlichen Besucher- res-
pektive Schengen-Visa erfüllt, zumal der Unterhalt seiner Angehörigen ge-
sichert sei und diese die Schweiz nach 90 Tagen wieder verlassen würden.
Mit seiner Beschwerde legte er sodann Beweismittel betreffend seine per-
sönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und eine Kopie der generellen Un-
terstützungserklärung des Roten Kreuzes (betreffend Kostenübernahme
für 90 Tage) vor und verwies darüber hinaus in seiner Eingabe vom 10. Juli
2014 auf die Absicht eines bloss drei- bis vierwöchigen Aufenthalts in der
Schweiz. Damit wird jedoch der zentrale Vorbehalt des BFM gegen die Er-
teilung von ordentlichen Schengen-Visa nicht entkräftet. So ist aufgrund
der vorliegenden Akten mit dem Bundesamt darin einig zu gehen, dass im
Falle der Gesuchstellenden die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa
ausser Betracht fallen muss, da begründete Zweifel daran bestehen, die
Gesuchstellenden würden die Schweiz respektive den Schengen-Raum
nach Ablauf der maximalen Visa-Dauer wieder verlassen (vgl. dazu BVGE
2014/1 E. 4.4). Gegen die Absicht einer freiwilligen Rückkehr in die Heimat
spricht sowohl die dortige Bürgerkriegslage als auch das Vorbringen im
Rahmen der Beschwerdeeingabe, die Gesuchstellenden hätten ihre Le-
bensgrundlage in Syrien verloren. Zwar wurde im Rahmen des Einsprache-
verfahrens geltend gemacht, die Gesuchstellenden würden nach Ablauf
der maximalen Visa-Dauer wieder in die Türkei zurückkehren, und dieses
Vorbringen wird im Rahmen der Eingabe vom 10. Juli 2014 sinngemäss
bekräftigt. Mit Blick auf die schweren Vorbehalte des Beschwerdeführers
gegenüber der Türkei darf jedoch ausgeschlossen werden, dass die Ge-
suchstellenden nach einer Einreise in die Schweiz tatsächlich wieder an-
standslos dorthin zurückkehren würden. Zudem erscheint als sehr fraglich,
ob den Gesuchstellenden von der Türkei eine Rückkehr überhaupt bewilligt
würde. Da die Erteilung ordentlicher Schengen-Visa bereits aufgrund einer
nicht hinreichend gesicherten Wiederausreise zu verweigern ist, kann auf
Erwägungen zur Eignung des Beschwerdeführers als Gastgeber (im or-
dentlichen Visumsverfahren) und zu den von ihm in diesem Zusammen-
hang vorgelegten Beweismitteln verzichtet werden.
3.4
3.4.1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Besu-
cher- respektive Schengen-Visums – das sogenannte einheitliche Visum
(Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) – nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c
D-2778/2014
Seite 12
Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die
Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Vi-
sakodex). Der vorliegend interessierende Begriff der "humanitären
Gründe" wird indes weder im Schengener Grenzkodex noch in der VEV
näher bestimmt. Ein solches Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheits-
gebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 25 Abs. 2 [erster Satz] Vi-
sakodex).
3.4.2 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass von zwei verschiedenen Wei-
sungen auf Art. 5 des Schengener Grenzkodexes und Art. 2 Abs. 4 VEV.
3.4.2.1 So führt es im Zusammenhang mit den Weisungen vom 4. Septem-
ber 2013 mit dem Titel "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syri-
sche Familienangehörige", die das BFM aufgrund der sich verschärfenden
Lage in Syrien erlassen hatte, ausdrücklich aus, der Art. 5 des Schengener
Grenzkodexes erlaube es den Staaten, namentlich aus humanitären Grün-
den von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abzuweichen. Der
Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" sei sehr weit gefasst, so dass der Er-
lass von besonderen Erleichterungen für Familienangehörige unter Be-
rücksichtigung der besonderen Lage in Syrien rechtliche zulässig sei. In
den entsprechenden Weisungen wird der Kreis der Begünstigten, die ent-
sprechenden Einreisevoraussetzungen sowie das Vorgehen definiert. In
diesem Zusammenhang braucht es insbesondere stets einen Gastgeber,
das heisst einen engen Familienangehörigen mit B- oder C-Bewilligung o-
der mit schweizerischer Staatsangehörigkeit in der Schweiz, die Besu-
chenden müssen sich in Syrien oder einen Nachbarstaat ohne ordentliche
Aufenthaltsbewilligung aufhalten, die Unterbringung während 90 Tagen soll
gewährleistet sein und der Zweck der Einreise soll nicht auf die Stellung
eines Asylgesuches ausgerichtet sein, diesfalls wären die Weisungen ge-
mäss Visaerteilung aus humanitären Gründen (vgl. E. 3.4.2.2) anwendbar.
Nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes von 90 Tage kann eine
vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 6 AuG angeordnet werden,
falls der Vollzug der Wegweisung sich als unmöglich, unzumutbar oder un-
zulässig erweisen sollte. Die Weisung vom 4. September 2013 wurden am
29. November 2013 aufgehoben (vgl. zum Ganzen "Weisung Erleichterte
Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" vom 4. Sep-
tember 2013, "Erläuterungen" zur entsprechenden Weisung vom 4. No-
vember 2013 und die entsprechende Aufhebung vom 29. November 2013).
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3.4.2.2 Sodann gewann die Visaerteilung aus humanitären Gründen be-
sondere Bedeutung, nachdem mit der als dringlich erklärten Änderung des
Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmun-
gen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgeho-
ben wurden. So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des
Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455) unter Bezugnahme auf
die humanitäre Tradition der Schweiz fest, dass offensichtlich unmittelbar,
ernsthaft und konkret gefährdete Personen auch in Zukunft den Schutz der
Schweiz erhalten sollen, und verwies in diesem Zusammenhang ausdrück-
lich auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus humanitären Gründen.
Gleichzeitig hielt der Bundesrat aber fest, dass damit die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiver würden (vgl. zum
Ganzen BBl 2010 4455, insbes. S. 4467 f., 4471 f., 4490 f. und 4519 f.). In
der vorerwähnten Botschaft vom 26. Mai 2010 hat der Bundesrat in kon-
kreter Weise umschrieben, in welcher Situation sich eine Person zu befin-
den hat, damit ihr – im Gegensatz zu anderen Personen – auf dieser
Grundlage ein Einreisevisum zu erteilen ist (vgl. BBl a.a.O.). Die entspre-
chenden Vorgaben wurden vom BFM in Absprache mit dem EDA in der
Weisung vom 28. September 2012 betreffend "Visumantrag aus humanitä-
ren Gründen" aufgenommen (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum),
welche letztmals am 25. Februar 2014 revidiert worden ist. Im wesentlichen
Unterschied zu den oben beschriebenen Besucher-Visa für syrische
Staatsangehörige bedarf es in diesem Zusammenhang eben keiner gast-
gebenden Person in der Schweiz, der Fokus liegt hier vielmehr in der un-
mittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung von Leib und Leben
(vgl. "Weisung Visumantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar
2014).
3.4.3 Bei beiden Weisungen handelt es sich um vollzugslenkende Verwal-
tungsverordnungen, welche zur Gewährung einer einheitlichen und rechts-
gleichen Praxis Vorgaben für die Handhabung offener Formulierungen
macht (vgl. dazu PATRICIA EGLI, Verwaltungsverordnungen als Rechtsquel-
len des Verwaltungsrechts?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1160
m.w.H.). Vollzugslenkenden Weisungen stellen zwar keine Rechtsquellen
im eigentlichen Sinne dar, auf welche sich eine Privatperson berufen kann
(vgl. BGE 121 II 473 E. 2b; EGLI, a.a.O. S. 1161), dennoch können sie im
konkreten Anwendungsfall inzident auf ihre Rechtmässigkeit überprüft wer-
den (BGE 131 I 166 E. 7.2). Verwaltungsverordnungen sind demnach als
solche für das Gericht grundsätzlich nicht bindend. Soweit sie jedoch eine
dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend-
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baren gesetzlichen Vorschriften zulassen, werden sie gleichwohl mitbe-
rücksichtigt (vgl. dazu BVGE 2013/59 E. 9.3.7 [am Ende; mit Hinweisen auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung]). Nachdem die oben erwähnten
Weisungen den Willen des Gesetzgebers wiedergibt und konkretisiert,
stellt das Gericht in seiner Praxis auf diese Weisung ab.
3.5
3.5.1 Vom Beschwerdeführer wurde schon im Einspracheverfahren offen-
gelegt, dass die Visaersuchen seiner Angehörigen vorab mit Blick auf die
Weisung vom 4. September 2013 "Erleichterte Erteilung von Besucher-
Visa für syrische Familienangehörige" eingereicht wurden. Er führte dabei
aus, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er den in diesen Weisungen
definierten Anforderungen an die Person des Gastgebers in der Schweiz
nicht genügte, da er nicht über einen ordentlichen Aufenthaltstitel für die
Schweiz (B- oder C-Bewilligung), sondern lediglich über eine vorläufige
Aufnahme als Flüchtling verfüge. In diesem Zusammenhang macht er in
seiner Beschwerde dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend, mit dieser
Anforderung an den Aufenthaltstitel werde in rechtswidriger Weise zwi-
schen Personen respektive Flüchtlingen differenziert, welche über eine B-
oder C-Bewilligung verfügen, und solchen, die lediglich über eine vorläu-
fige Aufnahme als Flüchtlinge verfügen.
3.5.2 Der Beschwerdeführer rügt damit implizit eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 BV. Dieser Grundsatz ist verletzt,
wenn sich eine Ungleichbehandlung nicht auf sachliche Gründe zu stützen
vermag (vgl. BGE 127 I 185 E. 5). In der Weisung vom 4. September 2013
und den dazugehörenden Erläuterungen vom 4. November 2013 werden
keine Gründe für die Differenzierung des Kreises der Begünstigten ge-
nannt. Betrachtet man den Zweck der Weisung, ist jedoch davon auszuge-
hen, dass mit dem Erfordernis der B- oder C-Bewilligung respektive einer
bereits erfolgten Einbürgerung eine gewisse Stabilität des Aufenthalts-
rechts der gastgebenden Person Grund für diese Voraussetzung darstellt.
Wie in der Beschwerde zu Recht bemerkt, unterscheidet sich der Aufent-
halt von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen in vielen Bereichen kaum
vom Aufenthalt von Flüchtlingen, welchen von der Schweiz Asyl gewährt
worden ist und die von daher einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung
einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung haben (Art. 60 Abs. 1
AsylG). Das implizite Vorbringen, die Weisung mache eine sachlich nicht
begründete Unterscheidung, erscheint von daher nicht als von vornherein
abwegig. Es lassen sich indes durchaus berechtigte Gründe für die unter-
schiedliche Behandlung ausmachen. So sind vorläufig aufgenommene
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Flüchtlinge zufolge rechtskräftig angeordneter Wegweisung aus der
Schweiz grundsätzlich gehalten, die Schweiz zu verlassen. Ihr Anwesen-
heitsrecht in der Schweiz beruht daher lediglich auf einer Nichtvornahme
des Vollzugs aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtung. Die Erteilung einer
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung stellt demgegenüber eine
"positive" Erlaubnis zum Aufenthalt dar. In diesem Zusammenhang bleibt
anzumerken, dass vom Gesetzgeber der gesetzliche Anspruch auf Ertei-
lung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung offenkundig be-
wusst nicht an die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft geknüpft worden
ist, sondern an die Frage der Asylgewährung (Art. 2 Abs. 2 und 60 Abs. 1
AsylG). Unter Beachtung des Grundsatzes, dass dem Gesetz- respektive
Weisungsgeber hinsichtlich einer sachgerechten Differenzierung unter Be-
achtung des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum zuzugestehen
ist (vgl. dazu BGE 123 I 1 E. 6a) und sich das Gericht daher eine gewisse
Zurückhaltung auferlegt, ist die unterschiedliche Behandlung als mit der
Rechtsgleichheit grundsätzlich vereinbar zu erkennen. In diesem Zusam-
menhang bleibt schliesslich anzumerken, dass sowohl Art. 5 Abs. 4 Bst. c
Schengener Grenzkodex als auch Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV den
zuständigen Behörden einen weiten Spielraum offen lässt, um Visa nicht
nur aus humanitären, sondern auch aus anderen Gründen, darunter ge-
rade auch Gründe politischer Opportunität, zu erteilen. Entsprechende Op-
portunitätsüberlegungen – soweit die Weisung vom 4. September 2013
auch darauf beruhen sollte – sind jedoch einer gerichtlichen Überprüfung
nicht zugänglich.
3.5.3 Vom Beschwerdeführer wurde weiter im Rahmen des Einsprachever-
fahrens geltend gemacht, in anderen Fällen seien Visa erteilt worden, ob-
wohl die Gastgebenden in der Schweiz – genau wie er – lediglich über eine
vorläufige Aufnahme als Flüchtling verfügt hätten. Er macht damit implizit
einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend, indem eine an-
geblich weisungswidrige Praxis des BFM auch in seinem Fall zur Anwen-
dung gelangen soll, nachdem er die Voraussetzungen der Weisung nicht
erfüllt. Zwar handelt es sich bei genauerer Betrachtung nicht um einen di-
rekten Anwendungsfall einer Gleichberechtigung im Unrecht, zumal ledig-
lich ein weisungswidriges, nicht aber ein rechtswidriges Handeln des BFM
zur Diskussion steht, da die Ausstellung eines Visums, selbst wenn ledig-
lich eine F-Bewilligung vorliegt, durch Art. 2 Abs. 4 VEV gedeckt sein dürfte.
Da sich eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung für die Betroffenen
jedoch wie ein Rechtssatz auswirkt, rechtfertigt sich eine analoge Anwen-
dung. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich jedoch als in der
Sache unbegründet. Der aus der Rechtsgleichheit abgeleitete Anspruch
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auf Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass eine gesetzeswidrige
Behördenpraxis besteht und die Behörde es ablehnt, diese Praxis aufzu-
geben. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn die gesetzeswidrige Be-
handlung lediglich in einem oder wenigen Fällen erfolgt ist (vgl. ULRICH HÄ-
FELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 518). Wendet man diese Grundsätze
auf die angeblich weisungswidrige Praxis des BFM an, so ist bereits die
geforderte Kontinuität der Behördenpraxis zu verneinen, zumal die Wei-
sung Syrien am 29. November 2013 ersatzlos aufgehoben worden ist und
seither für neue Gesuche nicht mehr angewendet wird. Da andererseits
beim Bundesverwaltungsgericht eine ganze Reihe von Fällen anhängig
waren oder noch sind, in denen – wie vorliegend – die Ausstellung eines
Visums verweigert wurde, weil die Voraussetzungen der Weisung vom
4. September 2013 nicht erfüllt waren, besteht kein Anlass zur Annahme,
vonseiten des BFM wäre tatsächlich eine weisungswidrige Praxis verfolgt
worden. Alleine der Umstand, dass es im Zuge der Umsetzung der Wei-
sung vom 4. September 2013, welche die Behandlung von mehreren tau-
send Verfahren nach sich zog, zu einzelnen Abweichungen gekommen
sein könnte, ist unerheblich.
3.5.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich dem wesentlichen Sinn-
gehalt nach eine angebliche Verletzung des Grundsatzes des Vertrauens-
schutzes geltend, wenn er im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, das
schweizerische Generalkonsulat in Istanbul hätte seinen Angehörigen gar
nie einen Vorsprachetermin erteilen dürfen, wenn er aus Sicht dieser Be-
hörde die Voraussetzungen der Weisung vom 4. September 2013 von
vornherein nicht erfüllt habe. Dies sei jedoch geschehen, worauf seine An-
gehörigen aus der Heimat ausgereist seien, was gebührend zu berücksich-
tigen sei. In seinen diesbezüglichen Ausführungen verkennt er zunächst,
dass es nicht Sache des Generalkonsulats in Istanbul war, die entspre-
chenden Voraussetzungen bereits vor dem Vorsprachetermin vom 20. De-
zember 2013 abzuklären. Da dem Beschwerdeführer offenkundig schon
vor der Gesucheinreichung bewusst war, dass er mit seinem Status als
vorläufig aufgenommener Flüchtling "nicht vollumfänglich den in der Wei-
sung vom 4. September 2013 definierten Vorgaben der Verwandten in der
Schweiz" entsprach (vgl. Beschwerde, S. 2, vierter Absatz), er aber trotz-
dem am 14. und 21. Oktober 2013 unter dem Titel "Gesuch um Familien-
nachzug für nahestehende Verwandte" an das schweizerische General-
konsulat gelangt ist, kann er sich nicht auf einen angeblich guten Glauben
berufen. Im Übrigen spricht ohnehin nichts dafür, dass sich die Gesuchstel-
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lenden tatsächlich nur wegen des Vorsprachetermins aus Syrien in die Tür-
kei begeben haben, befanden sie sich doch eigenen Angaben zufolge im
Zeitpunkt der Vorsprache (vom 20. Dezember 2014) schon seit zwei Mo-
naten in der Türkei, womit sie sich schon vor Erhalt der Einladung des Ge-
neralkonsulats (vom 23.Oktober 2013) in die Türkei begeben haben dürf-
ten.
3.5.5 Nach dem Gesagten wurde vom BFM zu Recht eine Ausstellung von
Visa in Anwendung der Weisung vom 4. September 2013 mit der Begrün-
dung verweigert, der Beschwerdeführer erfülle die in der Weisung definier-
ten Voraussetzungen nicht.
3.6
3.6.1 Insbesondere das BFM führt in der angefochtenen Verfügung sodann
aus, auch die Voraussetzungen zur Gewährung der Einreise gemäss den
Weisungen "Visumantrag aus humanitären Gründen" seien nicht erfüllt.
Gemäss diesen Weisungen kann ein Visum erteilt werden, "wenn bei einer
Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegan-
gen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Per-
son muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördli-
ches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Ein-
reisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis-
sen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren indivi-
duellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung
des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Dritt-
staat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr
besteht".
3.6.2 Die in der Weisung humanitäres Visum definierten Einreisevoraus-
setzungen sind deutlich restriktiver gefasst, als dies bei den altrechtlichen
Asylgesuchen aus dem Ausland der Fall war (vgl. für die diesbezügliche
Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese Stossrichtung, welche vom Ge-
setzgeber aufgenommen wurde, hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom
26. Mai 2010 ausdrücklich hingewiesen (vgl. BBl a.a.O.).
3.6.3 Vom Beschwerdeführer wird geltend gemacht, die Situation seiner
Angehörigen in der Türkei sei unhaltbar, weshalb ihnen Einreisevisa zu er-
teilen seien. In seinen diesbezüglichen Ausführungen beruft er sich zu-
nächst auf eine angespannte wirtschaftliche Lage und eine kaum gesi-
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cherte Wohnsituation seiner Angehörigen, sodann verweist er auf eine an-
geblich ungenügende medizinische Versorgung seiner Mutter und
schliesslich macht er eine angeblich insgesamt prekäre Sicherheitslage
geltend. Damit wird jedoch – wie vom BFM zu Recht erkannt – nicht das
Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage
geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbe-
dingungen verwiesen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Tür-
kei antreffen können. In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzu-
halten: Die Zahl der syrischen Flüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren
Berichten auf mittlerweile gut 1,5 Mio. Personen angestiegen. Während die
türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene
Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt
die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern,
sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Tür-
kei, respektive zum Teil an deren Rand, und damit unter respektive am
Rande der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versor-
gung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger, als
in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zu-
gang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgericht
D-4233/2014 vom 15. Dezember 2014 E.4.5). Vor diesem Hintergrund ist
nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für
syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine
dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Da vorliegend keine
Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstel-
lenden seien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefähr-
det, respektive sie würden sich in einer besonderen Notlage befinden, wel-
che ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse,
vermögen die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände – wie vom
BFM zu Recht erkannt – die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen
nicht zu rechtfertigen. Daran ändern auch die geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme der Mutter des Beschwerdeführers nichts, zumal auf-
grund des vorgelegten Arztberichts davon ausgegangen werden darf, sie
habe bereits Zugang zu ärztlicher Versorgung gefunden. Das erst im Rah-
men der Replik vom 26. August 2014 eingebrachte Vorbringen, seine An-
gehörigen seien Nachstellungen von Seiten der türkischen Behörden aus-
gesetzt, da seine Familie einen Bezug zur PKK aufweise, kann aufgrund
der Aktenlage nicht überzeugen.
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Seite 19
4.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer Kosten
von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. Juli 2014 ge-
leistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das schweize-
rische Generalkonsulat in Istanbul.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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