Abtei lung IV
D-2779/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Walter Stöckli, Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
B._______, Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76,
Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 21. März 2007
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2779/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger schiitischer Reli-
gionszugehörigkeit aus der Ethnie der Hazara und stammt aus dem
Dorf A._______ bei C._______ (Bezirk D._______, Provinz Ghazni).
Gemäss eigenen Angaben verliess er Afghanistan im Jahr 2001 in
Richtung Iran, wo er während rund vier Jahren lebte. Im Juni 2005
reiste er aus dem Iran weiter in die Türkei. Am 16. Juli 2005 reiste er il-
legal in die Schweiz ein und stellte gleichentags bei der Empfangsstel-
le Vallorbe ein Asylgesuch. Am 11. August 2005 wurde er in der Emp-
fangsstelle Chiasso summarisch zu seinen Asylgründen befragt und
anschliessend dem Kanton Zürich zugewiesen. Die zuständige kanto-
nale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 10. Oktober 2005 zu
den Asylgründen an.
B.
Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei mit Bewohnern seines
Heimatdorfs wegen eines Stücks Land in Streit gelegen. Aus diesem
Grund habe sich sein Vater zunächst der Partei von Gulbuddin Hekma-
tyar und später – nach deren Machtübernahme – den Taliban ange-
schlossen. Sein Vater habe den Taliban dabei geholfen, in seiner Hei-
matregion die Macht zu festigen, indem er sie über den Waffenbesitz
der Einwohner und entsprechende Verstecke informiert habe. Er, der
Beschwerdeführer – der damals im Alter von elf bis vierzehn Jahren
war –, habe seinem Vater dabei geholfen. Die Taliban hätten seinem
Vater als Gegenleistung jenes Stück Land gerichtlich zugesprochen.
Aufgrund des Landkonflikts und der Zusammenarbeit mit den Taliban
hätten sein Vater wie auch er selbst in ihrem Dorf viele Feinde gehabt.
Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 seien sie deshalb an Leib
und Leben bedroht gewesen und hätten fliehen müssen. Er sei mit
seinem Vater zunächst in die Stadt E._______ gereist, von wo aus er
in Begleitung eines Schleppers alleine in den Iran geschickt worden
sei. Aus dem Iran sei er im Juni 2005 schliesslich weitergereist, weil
die iranischen Behörden damit begonnen hätten, afghanische
Flüchtlinge nach Afghanistan zurückzuschicken.
C.
Mit Verfügung vom 21. März 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im We-
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sentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Des Weiteren ord-
nete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich.
D.
Mit Eingabe vom 4. April 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das
BFM durch seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Verfahrensakten.
Das Bundesamt kam diesem Begehren mit Schreiben vom 10. April
2007 nach.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. April 2007 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
der Verfügung des BFM vom 21. März 2007, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter
die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs mit der Folge der vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter
anderem einen Auszug aus dem Internet bezüglich der Sicherheitsla-
ge in Afghanistan ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2007 forderte der zuständige In-
struktionsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses auf, mit Frist bis zum 10. Mai 2007.
G.
Mit Überweisung vom 2. Mai 2007 leistete der Beschwerdeführer den
verlangten Kostenvorschuss.
H.
Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2007 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2007 teilte der
Beschwerdeführer mit, sein jüngerer Bruder sei in seinem Heimatort
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wegen Verdachts auf Zusammenarbeit mit den Taliban festgenommen
worden. In diesem Zusammenhang reichte er zwei Internetauszüge in
mutmasslich persischer Sprache ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2007 forderte der zuständi-
ge Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, die beiden ge-
nannten Internetauszüge in eine Amtssprache des Bundes übersetzen
zu lassen.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. November 2007 übermit-
telte der Beschwerdeführer deutschsprachige Übersetzungen der Be-
weismittel. Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das
AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM stützt seine Ablehnung des Asylgesuchs auf die Beurtei-
lung, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
seien nicht glaubhaft. Es erweist sich, dass dieser Einschätzung im Er-
gebnis zu folgen ist.
4.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, welche
für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach
wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheide und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27
E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine
wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer
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tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit,
Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Un-
glaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich
des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den
Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung,
wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.3 Wie das Bundesamt insgesamt zu Recht festgestellt hat, vermoch-
te der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Anhörungen in
Bezug auf wesentliche Fakten, so namentlich den Zeitpunkt der
Machtergreifung der Taliban in seiner Herkunftsregion beziehungswei-
se in seinem Heimatdorf, keine auch nur annähernd detaillierten Anga-
ben zu machen. Auch wenn der Beschwerdeführer im Zeitraum der
Machtausübung der Taliban in seiner Heimatregion im Alter von etwa
zwölf bis vierzehn Jahren war, so wäre zu erwarten, dass er die im Zu-
sammenhang mit den Taliban behaupteten Erlebnisse zeitlich einiger-
massen einzuordnen wüsste. Gemäss seinen Aussagen soll die
Machtübernahme durch die Taliban für seinen Vater wie auch für ihn
selbst markante Auswirkungen gehabt haben. So will er mit seinem Va-
ter zusammen Angehörige der Taliban zu Waffenverstecken geführt
haben. Indessen vermochte er auf entsprechende Fragen hin nicht ein-
mal zu sagen, in welcher Jahreszeit diese Ereignisse erfolgt sein sol-
len. Dies erscheint umso weniger nachvollziehbar, als der Beschwer-
deführer demgegenüber das Jahr der Vertreibung der Taliban (2001)
nennen konnte. Auch sonst sind die Angaben des Beschwerdeführers
zu seinen angeblichen Erlebnissen im Zusammenhang mit dem Re-
gime der Taliban in seinem Heimatdorf nicht substantiiert ausgefallen.
Des Weiteren ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers auch
nicht nachvollziehbar, weshalb er durch seinen Vater nach dem Sturz
der Taliban in den Iran geschickt worden sein soll, während der Vater
in Afghanistan verblieb, war es doch primär Letzterer, der aufgrund der
angeblichen Kollaboration mit den Taliban durch Rache bedroht gewe-
sen wäre. Die Erklärung des Beschwerdeführers, es sei seinem Vater
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aufgrund dessen Verbindung mit den Taliban nicht möglich gewesen,
zu fliehen, vermag nicht zu überzeugen. Dabei erscheint es zwar an-
gesichts der gemachten Aussagen zum Aufenthalt im Iran nicht reali-
tätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich dort aufhielt. In-
dessen ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch seinen
Vater aus den geltend gemachten Gründen in den Iran geschickt wur-
de, sondern dies dürfte wirtschaftlich motiviert gewesen sein.
4.4 Nach dem Gesagten hat das Bundesamt das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht mangels Glaubhaftigkeit der betreffenden
Vorbringen abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 ff.).
6.3 Weil sich im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung aus
den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf
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eine Erörterung der beiden anderen Kriterien – insbesondere der Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs – zu verzichten.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob für den Beschwerde-
führer die Rückkehr in einen bestimmten Teil seines Heimatlandes Af-
ghanistan zumutbar ist. Gemäss geltender Praxis erfordert die Beja-
hung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in der
Hauptstadt Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu be-
zeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b/aa S. 67), oder in einer
anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter
bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK
2006 Nr. 9), insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Be-
ziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation. Von der Vorin-
stanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer der
Ethnie der Hazara angehört und aus der Provinz Ghazni stammt. Sein
Herkunftsort befindet sich folglich nicht in einer der in EMARK 2006
Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche – neben Kabul
– der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar
erachtet wird. Den Akten sind ferner auch keinerlei Hinweise dafür zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der in
EMARK 2006 Nr. 9 aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte
Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen könnte.
Somit fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annah-
me, der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder in ei-
ner der anderen genannten Provinzen eine gesicherte Existenzgrund-
lage aufbauen.
7.3 Aus dem Gesagten ergibt sich somit der Schluss, dass der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzu-
mutbar zu erachten ist.
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8.
Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich
des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzu-
weisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung
von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM
ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.--
aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dieser
Betrag ist mit dem am 2. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- zu verrechnen, womit dem Beschwerdeführer der Über-
schuss von Fr. 300.-- zurückzuerstatten ist.
9.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungs-
vollzugs – und insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihm eine angemes-
sene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Seitens der
Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schrif-
tenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die
Parteientschädigung auf Grund der Akten daher auf Fr. 500.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Be-
schwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 21. März
2007 werden aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuord-
nen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 300.-- auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer der Überschuss im
Betrag von Fr. 300.-- zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 500.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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