B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2779/2011
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren [...], Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. April 2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie
und stammt mutmasslich aus Kilinochchi (Nordprovinz). Nach Wohnsitz
an verschiedenen Orten in Sri Lanka und vorübergehendem Aufenthalt in
Singapur, Malaysia und Indien lebt er nach vorliegenden Angaben derzeit
in Colombo.
B.
Mit Schreiben vom 18. April 2008 wandte sich der Beschwerdeführer an
die schweizerische Botschaft in Sri Lanka (Colombo) und ersuchte sinn-
gemäss um Asyl in der Schweiz.
C.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 forderte die Botschaft den Beschwerde-
führer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemach-
ten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere
einzureichen.
D.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 23. Juni 2008 machte der Beschwerde-
führer weitere Angaben zu den Gründen seines Asylgesuchs und übermit-
telte verschiedene Beweismittel (Bestätigungsschreiben, Ausbildungsur-
kunden, Bankauszüge, Photographien).
E.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 übermittelte die Botschaft das Asylge-
such und die entsprechenden Dokumente dem Bundesamt für Migration
(BFM).
F.
Mit Eingaben an die Botschaft vom 30. Dezember 2008, vom 22. Oktober
2009, vom – durch seinen sri-lankischen Rechtsvertreter – 18. Januar
2010 und vom 23. April 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um baldige
Behandlung seines Asylgesuchs.
G.
Mit Schreiben an dessen sri-lankischen Rechtsvertreter vom 4. Mai 2010
teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es werde die Ablehnung sei-
nes Gesuchs um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz erwo-
gen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich dazu zu
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äussern, ob sich in der Zwischenzeit in Bezug auf sein Asylgesuch neue
Tatsachen ergeben hätten.
H.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 7. September 2010 übermittelte der
Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu den Problemen, mit wel-
chen er in Sri Lanka konfrontiert sei.
I.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer erneut mit, es werde erwogen, sein Gesuch abzulehnen, und forderte
ihn auf, dazu Stellung zu beziehen und sein Gesuch allenfalls mit zusätz-
lichen Angaben zu ergänzen.
J.
Mit identischen Eingaben an die Botschaft und an das BFM vom 7. März
2011 machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu seinen persönli-
chen Verhältnissen.
K.
Mit Verfügung vom 12. April 2011 verweigerte das BFM die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
L.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 focht der Beschwerdeführer die Verfügung
des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an.
M.
Mit Eingaben vom 25. August 2011, vom 22. Februar 2012 und vom
4. April 2012 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die mit
der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Be-
schwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind,
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme
von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen
des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 In verschiedenen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren wie auch in
der Beschwerdeschrift wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er
verheiratet sei und zwei Kinder habe, wobei deren Lebensumstände in Sri
Lanka ebenfalls sehr schwierig seien. Allerdings führte der Beschwerde-
führer im schriftlichen Asylgesuch vom 18. April 2008 ausdrücklich aus,
sein Gesuch gelte nur für seine Person, während er hoffe, allenfalls zu ei-
nem späteren Zeitpunkt auch seine Familie nachkommen zu lassen. Es
ist somit festzustellen, dass das Asylverfahren wie auch das vorliegende
Beschwerdeverfahren sich lediglich auf den Beschwerdeführer selbst be-
ziehen.
1.4 Im vorinstanzlichen Aktendossier ist keine Empfangsbestätigung ent-
halten. Indessen ergibt sich, dass die vom 12. April 2011 datierende Ver-
fügung des BFM durch die schweizerische Botschaft in Colombo am
27. April 2011 mit der sri-lankischen Post an die Adresse des Beschwer-
deführers versandt wurde. Die auf den 12. Mai 2011 datierte, am 17. Mai
2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde ist so-
mit innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingereicht wor-
den. Die Beschwerde ist des Weiteren auch formgerecht erhoben wor-
den, und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist folglich einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schrif-
tenwechsels verzichtet.
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3.
3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
3.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufge-
fordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befra-
gungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdien-
liche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des
Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
3.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
3.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15
E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann.
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht mit seinen verschiedenen schriftlichen
Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren sowie mit der Beschwerdeschrift
im Wesentlichen geltend, im Konflikt zwischen Tamilen und Singhalesen
sei in den Jahren 1982 und 1983 das Haus seiner Familie in Kilinochchi
zerstört worden, wobei einer seiner Brüder ums Leben gekommen sei.
Seine Familie habe dafür keine Entschädigung erhalten, und aufgrund
dieser Probleme habe er selbst seine Ausbildung nicht abschliessen kön-
nen. Im Jahr 1997 habe er eine Singhalesin geheiratet. Deren Eltern und
Bruder seien gegen diese Beziehung gewesen und hätten ihn mit dem
Tod bedroht. Er habe deswegen mit seiner Ehefrau verschiedentlich den
Wohnort in Sri Lanka wechseln müssen. So habe er sich in Kilinochchi,
Nugegoda (Distrikt Colombo, Westprovinz) und Ratnapura (Provinz Saba-
ragamuwa) aufgehalten. Während der drei letzten Jahre habe er mit sei-
ner Ehefrau und den beiden Kindern in Mount Lavinia (Distrikt Colombo)
gelebt. Seine Schwiegereltern hätten die beiden Kinder gewaltsam zu
sich genommen und ihnen singhalesische Namen gegeben. Auch werde
er verdächtigt, Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zu haben, weshalb er in Gefahr sei. Im Jahr 2004 sei er durch die
sri-lankische Polizei schuldlos in Untersuchungshaft gesetzt und schika-
niert worden. Er habe deswegen bei der sri-lankischen Menschenrechts-
kommission Beschwerde erhoben, worauf seine Unschuld bestätigt wor-
den sei und man ihn aus der Haft entlassen habe. Ausserdem werde er
wegen seiner Verbindungen zu Singhalesen durch die LTTE verfolgt. Wei-
ter habe seine Ehefrau am 19. Juni 2010 mit der sri-lankischen Polizei
Schwierigkeiten gehabt. Aus Sorge um seine persönliche Sicherheit habe
er sich vom 7. Oktober 2010 bis zum 28. Februar 2011 in Singapur auf-
gehalten. Nach seiner Rückkehr sei es ihm aufgrund der Bedrohungen
von verschiedener Seite nicht möglich gewesen, dauerhaft mit seiner
Familie zusammen zu sein.
4.2 Das BFM begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz
und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers für die Fragen der Einreisebewilligung
und des Asyls nicht relevant seien. Dieser Einschätzung ist zu folgen.
4.2.1 Die geltend gemachten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit
dem sri-lankischen Bürgerkrieg zu Beginn der achtziger Jahre sind ange-
sichts des zeitlichen Abstands von vornherein asylrechtlich nicht von Be-
lang. Dies gilt auch für die Probleme, die der Beschwerdeführer im Jahr
2004 mit der sri-lankischen Justiz hatte, zumal er damals gemäss seinen
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eigenen Angaben nach festgestellter Unschuld wieder freigelassen wur-
de.
4.2.2 Trotz mehrfacher Aufforderung, seine Asylgründe möglichst genau
auszuführen und mit Beweismitteln zu belegen, geht aus den Angaben
des Beschwerdeführers auch in keiner Weise hervor, weshalb er seitens
des sri-lankischen Staats zum heutigen Zeitpunkt in asylrechtlich relevan-
ter Weise von Verfolgungsmassnahmen betroffen sein sollte. Seinen Aus-
führungen ist einzig zu entnehmen, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit
zur tamilischen Ethnie in den Verdacht einer Verbindung mit den LTTE
gekommen sei. Indessen machte er keinerlei konkrete Angaben dazu, wie
sich dieser Verdacht – abgesehen von der Untersuchungshaft und seiner
späteren Freilassung im Jahr 2004 – konkret ausgewirkt haben soll. Auch
die Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit
einer ethnischen Singhalesin mit deren Familie haben soll, sind aus asyl-
rechtlicher Sicht offensichtlich nicht von Belang. In diesem Zusammen-
hang ist ausserdem festzuhalten, dass ethnisch gemischte Ehen in Sri
Lanka durchaus nicht selten sind und der Beschwerdeführer gegenüber
der geltend gemachten Bedrohung durch Familienangehörige seiner Ehe-
frau behördlichen Schutz beanspruchen könnte. Weiter hat der Be-
schwerdeführer in Bezug auf die behaupteten Schwierigkeiten seiner
Ehefrau mit der sri-lankischen Polizei weder konkrete Angaben dazu ge-
macht, worin diese Probleme genau bestanden haben sollen, noch ist er-
sichtlich, inwiefern dies eine Gefährdung des Beschwerdeführers selbst
mit sich gebracht haben soll. Schliesslich ist in Bezug auf die geltend ge-
machte Bedrohung seitens der LTTE festzustellen, dass auch dazu jegli-
che weiterführende Angaben fehlen, aus welchen konkreten Gründen und
in welcher Form diese Probleme bestanden haben sollen. Im Übrigen ist
in diesem Zusammenhang anzumerken, dass nach der Kapitulation der
LTTE am Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 von dieser
Organisation zum heutigen Zeitpunkt, soweit ersichtlich, in Sri Lanka kei-
ne Gefahr mehr ausgeht.
4.2.3 Zu erwähnen ist weiter, dass sich der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Aussagen vom 7. Oktober 2010 bis zum 28. Februar 2011 in
Singapur aufhielt. Mit der Beschwerdeschrift führte er dazu weiter aus, er
halte sich regelmässig in Singapur wie auch in Malaysia auf. Aus ver-
schiedenen im vorinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren einge-
reichten Kopien aus dem Reisepass des Beschwerdeführers geht hervor,
dass dieser nicht nur mehrfach in Singapur ein- und ausreiste, sondern
auch in Malaysia und zudem – im September 2011 – auch in Indien. Aus
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diesem Umstand ist zunächst zu schliessen, dass der Beschwerdeführer
mehrfach wieder nach Sri Lanka zurückkehrte, wobei er im Zusammen-
hang mit seiner Wiedereinreise von keinerlei Problemen berichtete. Dies
ist dahingehend zu werten, dass der Beschwerdeführer in seinem Hei-
matstaat durch die staatlichen Sicherheitskräfte im betreffenden Zeitraum
nicht gesucht wurde.
4.3 Weiter erweist sich der Umstand des mehrfachen Aufenthalts in Dritt-
staaten in Bezug auf die spezifische Frage als relevant, ob das Bundes-
amt die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu Recht verwei-
gert hat (vgl. E. 3.3 f.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerde-
führer in den letzten zwei Jahren offensichtlich mehrmals legal nach Sin-
gapur, Malaysia wie auch Indien reisen konnte, ist auch von der Möglich-
keit der Schutzgewährung durch einen dieser drei Staaten auszugehen.
Zudem sind keinerlei konkrete Vorbehalte gegen die objektive Zumutbar-
keit dieser anderweitigen Schutzsuche aktenkundig. Somit ist die Verwei-
gerung der Einreise in die Schweiz durch die Vorinstanz auch unter dem
Gesichtspunkt von Art. 20 Abs. 2 AsylG zu Recht erfolgt.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten Hinweise für ei-
ne Gefährdung des Beschwerdeführers in Sri Lanka im Sinne von Art. 3
AsylG vorliegen. Zudem hatte der Beschwerdeführer in jüngster Vergan-
genheit mehrfach die Möglichkeit, auf legalem Weg nach Singapur, Ma-
laysia oder Indien auszureisen. Das BFM hat somit zutreffend festgestellt,
der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgeset-
zes. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung
der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: