B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2779/2015
Ur t e i l vom 3 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______ geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N________
D-2779/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 9. Februar
2015 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Sie wurde am 19. Februar 2015 im B._________ zu ihrer Person und sum-
marisch zum Reiseweg sowie den Gründen ihres Asylgesuchs befragt (Be-
fragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgrün-
den fand am 26. März 2015 statt. Im Rahmen dieser Anhörung wurde der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Zweifeln an der von ihr
angegebenen Herkunft gewährt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibeti-
scher Ethnie sei und aus Tibet (Volksrepublik China) stamme. Nach dem
Tod ihres Vaters sei sie regelmässig von einem chinesischen Polizisten se-
xuell missbraucht worden. Auf Initiative ihrer Mutter habe sie mit Unterstüt-
zung eines Freundes ihres Vaters ihren Heimatstaat im Dezember 2014
verlassen.
C.
Mit – am 8. April 2015 eröffnetem – Entscheid vom 1. April 2015 lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei-
sung sowie deren Vollzug an, wobei es, wenn auch nicht ausdrücklich im
Dispositiv festgehalten, einen Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik
China explizit ausschloss (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung).
D.
Mit auf den 1. Mai 2015 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am
3. Mai 2015 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht er-
hob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter
sei die chinesische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin festzu-
stellen und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, wobei die Vornahme einer Herkunftsanalyse durch einen Sachver-
ständigen (Tibet-Experten) anzuordnen sei.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
D-2779/2015
Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2015 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
G.
In ihrer Replik vom 31. Mai 2015 nahm die Beschwerdeführerin Stellung
zur Argumentation der Vorinstanz
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
D-2779/2015
Seite 4
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie ti-
betischer Ethnie sei und aus C.________, Präfektur D.________(Volksre-
publik China) stamme, wo sie von Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt habe.
Sie habe weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt und habe im
Haushalt gearbeitet. Nach dem Tod ihres Vaters habe dieser Haushalt nur
noch aus Frauen bestanden, und sie sei schutzlos den Annäherungen ei-
nes chinesischen Polizisten ausgesetzt gewesen, der ihr zuerst erfolglos
Heiratsavancen gemacht und sie schliesslich mehrere Male vergewaltigt
habe. Sie sei deshalb im Dezember 2014 mit ihrer Identitätskarte in Beglei-
tung eines Freundes ihres verstorbenen Vaters ausgereist. In Nepal habe
dieser Freund sie verlassen und der Schlepper habe ihr die Identitätskarte
abgenommen und vernichtet (vgl. SEM-Protokoll A3 S. 7).
D-2779/2015
Seite 5
Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die angebliche Herkunft
der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Die Beschwerdeführerin sei
nur beschränkt in der Lage gewesen, geographische Angaben betreffend
ihres Heimatdorfes und der näheren Umgebung zu machen. Sie spreche
auch kaum Chinesisch. Ihre Erklärung, wonach sie kaum Kontakt mit den
Chinesen gehabt habe, vermöge nicht zu überzeugen, da sie angegeben
habe, ihr Dorf befinde sich an der Hauptstrasse, bestehe aus Händlerfami-
lien und es gebe regelmässige Polizeikontrollen. Auch die Angaben der Be-
schwerdeführerin zu ihrer illegalen Ausreise seien teils oberflächlich, teils
widersprüchlich ausgefallen. Schliesslich habe sie auch hinsichtlich ihrer
Verfolgungsvorbringen stereotype Aussagen gemacht. Aus den genannten
Gründen könne ihr die angebliche tibetische Herkunft sowie die Staatsan-
gehörigkeit nicht geglaubt werden. Demzufolge erfülle die Beschwerdefüh-
rerin die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.
4.2 Diesen Erwägungen hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde
unter anderem entgegen, sie sei nicht von einem Tibet-Experten befragt
worden. Im Weiteren nahm sie zu den übrigen Argumenten der Vorinstanz
Stellung, wonach an ihrer tibetischen Herkunft, ihren Verfolgungsvorbrin-
gen und der illegalen Ausreise zu zweifeln sei.
Die Beschwerdeführerin führte aus, zumindest seien ihr subjektive Nach-
fluchtgründe zuzuerkennen, zumal sie Tibeterin aus der Volksrepublik
China sei. Spätestens durch ihre illegale Ausreise sei sie – in Anwendung
von EMARK 2006 Nr. 1 (bestätigt in BVGE 2009/29) – Flüchtling geworden.
Das illegale Verlassen des Heimatlandes sei in China unter Strafe gestellt,
und Rückkehrer tibetischer Ethnie würden mit Sicherheit Probleme mit den
Behörden bekommen. Diese würden davon ausgehen, dass Tibeter wäh-
rend ihres Auslandaufenthalts ihre traditionellen und spirituellen Führer –
insbesondere den Dalai Lama – besuchen würden. Daher seien die Grenz-
kontrollen und die Überwachung intensiviert worden, um unkontrollierte
Grenzübertritte möglichst zu verhindern. Stelle die betreffende Person im
Ausland ein Asylgesuch, drohe ihr eine noch härtere Bestrafung. Haftstra-
fen von einigen Wochen bis zu sechs Monaten würden ohne Gerichtsver-
handlung verhängt und seien regelmässig mit Misshandlungen verbunden.
Anschliessend komme es in der Regel zu einer gerichtlichen Verurteilung.
Bei einer Rückkehr wäre sie daher in grossem Masse gefährdet.
4.3 In der Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 wurde unter anderem fest-
gehalten, dass das SEM seit geraumer Zeit zu Gunsten einer im Rahmen
D-2779/2015
Seite 6
der Anhörung durchgeführten vertieften Befragung zu den Länderkenntnis-
sen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person auf die sogenann-
ten Lingua-Gutachten verzichte. Die Abklärung der Herkunft und Staatsan-
gehörigkeit der Beschwerdeführerin stelle nur ein Element einer mehrstu-
figen Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu
ihrer Herkunft habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht ver-
letzt.
4.4 In ihrer Replik vom 31. Mai 2015 nahm die Beschwerdeführerin Stel-
lung zur vorinstanzlichen Argumentation.
5.
5.1 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unter-
lagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.2 m.w.H., zur Publikation vorge-
sehen).
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde
sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu
D-2779/2015
Seite 7
denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äus-
sern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungs-
recht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26
VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – verbunden. So kön-
nen sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache
äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel be-
zeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen ein-
zusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf
Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffent-
liches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Ak-
ten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in
ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesent-
lichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern
und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in
den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwe-
sentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen
schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind.
Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und
es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande
gekommen sind (vgl. Urteil des BVGer
E-3361/2014 a.a.O. E. 3.3 m.w.H.).
5.3 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die angebliche
Herkunft der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Dabei stützt sich das
SEM zur Hauptsache auf die im Rahmen der Anhörung erhobenen Anga-
ben der Beschwerdeführerin über ihre Herkunftsregion, ohne jedoch eine
in solchen Fällen üblicherweise durch eine Fachperson erstellte Herkunfts-
analyse, d.h. eine Lingua-Analyse oder eine Alltagswissensevaluation, in
Auftrag gegeben zu haben (vgl. zu diesen Beweismitteln Urteil des BVGer
E-3361/2014 a.a.O. E. 5.1). Vielmehr erfolgte die Herkunftsabklärung aus-
schliesslich durch entsprechende Fragestellungen in der BzP sowie der
Anhörung.
5.4 Im bereits zitierten Urteil E-3361/2014 kam das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf
rechtliches Gehör verlange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklä-
rung für Asylsuchende tibetischer Ethnie die "bloss" mittels Anhörung er-
folgt sei, verpflichtet sei, die Vorbringen der asylsuchenden Person in einer
für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernst-
haft zu prüfen.
D-2779/2015
Seite 8
Somit hat die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer
für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls
kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersu-
chungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist, noch ob
die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswis-
sens vertretbar ist.
Aus dem Dossier muss daher nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die
Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf ge-
antwortet hat, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden
müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer
vergleichbaren Situation, wie die betroffene Person, die zutreffenden Ant-
worten hätten kennen sollen.
Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung – anders als bei der Lin-
gua-Analyse beziehungsweise der Alltagwissensevaluation – kein amtsex-
terner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem
mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information [COI])
– vorliegend Tibet – zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den
grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Prä-
sentation von COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union
[EU], Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen
über Herkunftsländer [COI], April 2008). In welcher Form die Vorinstanz
dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr indes
frei (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.2.1 f.).
5.5 Im Weiteren hat die Vorinstanz aufgrund des Anspruchs auf rechtliches
Gehör der asylsuchenden Person die als tatsachenwidrig, falsch oder un-
zureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fra-
gen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer
zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen
schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person
hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Dementsprechend genügt es
nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen
Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konk-
ret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise er-
kennbar zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.2.4).
5.6 Sind die Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen einer
D-2779/2015
Seite 9
Herkunftsabklärung lediglich mittels Anhörung nicht erfüllt, ist der vo-
rinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrek-
ten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen
der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Sub-
stanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und so-
mit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen
Abklärungen mehr bedarf (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O.
E. 5.2.3.1).
6.
6.1 Die Einhaltung der Mindeststandards ist vorliegend zu verneinen.
Vorab ist zu bemerken, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht
derart unplausibel, substanzarm und widersprüchlich sind, als dass eine
Herkunft aus Tibet offensichtlich verneint werden könnte.
6.2 Betreffend die Nachvollziehbarkeit der Herkunftsabklärung können
dem Protokoll der BzP sowie demjenigen der Anhörung zwar die gestellten
Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden.
Allerdings enthalten die Akten keine Ausführungen zu den vom SEM als
korrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen
sich der Befrager zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdefüh-
rerin orientiert hat. Aus den Akten geht auch nicht hervor, welche Antworten
der Beschwerdeführerin richtig beziehungsweise falsch waren, und es ist
nicht ersichtlich, wie die korrekte Antwort auf die gestellte Frage gelautet
hätte. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanz-
liche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Be-
schwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Un-
tersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten
zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen
der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachum-
stände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist.
6.3 Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den
wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung so detailliert zur Kenntnis
zu bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Die Vo-
rinstanz wies die Beschwerdeführerin nur in sehr allgemein gehaltener
Weise auf ihre unzutreffenden Angaben hin. Angesichts der lediglich pau-
schalen Vorhalte wurde es der Beschwerdeführerin objektiv verunmöglicht,
konkrete Einwände gegen die vorgeworfenen Falschangaben anzubrin-
gen.
D-2779/2015
Seite 10
6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall
sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des recht-
lichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
Unter Hinweis auf das Urteil E-3361/2014 E. 7 ist die Verfügung des SEM
vom 1. April 2015 daher aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist auf-
zuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im
Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwer-
deverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismäs-
sig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschä-
digung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2779/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: