B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2779/2018
tsr
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
beide vertreten durch MLaw Sabrina Weisskopf,
Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, chinesische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in C._______ (Provinz D._______), verliessen ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am (…). September 2015 und gelangten am fol-
genden Tag auf dem Luftweg in die Schweiz. Am 28. September 2015 stell-
ten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asyl-
gesuch, woraufhin sie dort am 21. Oktober 2015 im Rahmen einer Befra-
gung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, ihrem Reiseweg
sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurden. Das SEM hörte
den Beschwerdeführer am 18. April 2016 ein erstes Mal einlässlich an. Die
erste Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgte am 6. Juli 2016; gleichen-
tags wurde mit dem Beschwerdeführer eine Zweitanhörung durchgeführt.
B.
B.a Dabei machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend,
sie seien seit dem Jahr 2013 Anhänger der in China verbotenen Glaubens-
gemeinschaft Quannengshen („Church of Almighty God“). Sie hätten je-
weils in kleinen Gruppen Versammlungen abgehalten, wobei sie auch als
Gastfamilie für diese Versammlungen fungiert hätten. Der Beschwerdefüh-
rer habe zudem missioniert und religiöse Bücher zu anderen Gruppen ihrer
Glaubensgemeinschaft transportiert. Am (…). Juni 2015 sei ihre Glaubens-
schwester F._______ zu ihnen gekommen und habe sie darüber informiert,
dass ein anderes Mitglied ihrer Gruppe, G._______, verhaftet worden sei.
Sie hätten grosse Angst gehabt und seien umgehend in eine andere Miet-
wohnung gezogen. Dort hätten sie sich versteckt und seien kaum nach
draussen gegangen. Zwei Wochen später habe F._______ ihnen mitgeteilt,
dass G._______ in Haft gefoltert worden sei und sie verraten habe. In der
Zwischenzeit sei auch H._______, ein weiteres Mitglied der Gemeinschaft,
verhaftet worden. Daraufhin hätten sie sich entschieden, China zu verlas-
sen. Ein Kunde des Beschwerdeführers habe ihnen dabei geholfen, ein
Touristenvisum für die Schweiz zu beantragen, so dass sie schliesslich im
September 2015 legal ausgereist seien. Nach ihrer Ausreise hätten sie
über einen in I._______ lebenden Freund des Beschwerdeführers dessen
Eltern ausrichten lassen, dass es ihnen gut gehe. Anlässlich des Telefonats
mit dem Freund habe der Vater des Beschwerdeführers gesagt, die Polizei
sei zusammen mit J._______ – die zusammen mit dem Beschwerdeführer
die religiösen Bücher verteilt habe – bei ihnen gewesen und habe nach ihm
gesucht.
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Seite 3
B.b Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ihre Pässe und
Identitätskarten sowie den Eheschein und einen Führerschein des Be-
schwerdeführers, alle im Original, zu den Akten. Weiter reichten sie einen
Plan für eine Reise durch die Schweiz ein und legten dem SEM mehrere
Bücher ihrer Glaubensgemeinschaft vor. Mit einer separaten Eingabe lies-
sen die Beschwerdeführenden dem SEM zwei Bestätigungen der Church
of Almighty God R._______ (in Kopie) zukommen, wonach sie aktive Mit-
glieder dieser Glaubensgemeinschaft und gläubige Christen seien. Gleich-
zeitig reichten sie einen Bericht über chinesische Christen zu den Akten.
Sodann wurden bei der Vorinstanz auch ein Schreiben des (…) sowie ver-
schiedene Berichte (mehrheitlich in englischer Sprache) über die Church
of Almighty God und die Verfolgung von deren Anhängern in China einge-
reicht.
C.
Mit Verfügung vom 9. April 2018 – eröffnet am 11. April 2018 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden – han-
delnd durch ihre Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragten die Aufhebung des Asylentscheids, die Fest-
stellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventu-
aliter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen
seien. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum,
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihnen die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtli-
che Rechtsbeiständin beizuordnen. Als Beschwerdebeilagen wurden – ne-
ben der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht sowie Kopien der Be-
fragungsprotokolle – verschiedene Urkunden, darunter insbesondere zahl-
reiche Berichte über die Verfolgung von Anhängern der Quannengshen in
China, eingereicht (vgl. Beweismittelverzeichnis zur Beschwerde vom
11. Mai 2018, Akten BVGer act. 1).
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Seite 4
E.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2018
fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig forderte er sie auf, zum Nachweis
ihrer prozessualen Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung nachzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden ein aus-
gefülltes Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“, eine Unterstüt-
zungsbestätigung der (…) sowie einen Leistungsentscheid der (…) für das
Jahr 2018 ein. Daraufhin hiess der Instruktionsrichter mit Verfügung vom
24. Mai 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ord-
nete den Beschwerdeführenden Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als
amtliche Rechtsbeiständin bei.
G.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 4. Juni 2018 zur Beschwerde vom
11. Mai 2018 vernehmen.
H.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine
Replik ein, unter Beilage von verschiedenen weiteren Urkunden (vgl. Be-
weismittelverzeichnis zur Stellungnahme vom 5. Juli 2018, Akten BVGer
act. 10).
I.
Die Rechtsvertreterin liess dem Gericht mit Eingabe vom 6. Juli 2018 eine
Kostennote zukommen.
J.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 wurde eine ergänzende Stellungnahme
sowie ein Schreiben von K._______ vom 26. Januar 2019 inklusive Passko-
pie und einer Vorladung der (…) eingereicht.
K.
Die Beschwerdeführenden liessen dem Gericht mit Eingabe vom 11. Juli
2019 weitere Beweismittel zukommen. Es handelt sich dabei um ein Affidavit
von L._______ – einer ehemaligen Polizistin aus der Provinz D._______ –
und eine Kopie ihres Polizei-Badges (inkl. Übersetzung) sowie ihres ame-
rikanischen Führerscheins.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vor-
liegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangs-
bestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Seite 6
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-
sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM aus,
es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, glaubhaft zu machen,
dass sie von den chinesischen Behörden als Anhänger der Quannengshen
identifiziert worden seien. Jegliche Hinweise auf eine Identifizierung als
Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft beruhten lediglich auf Hörensa-
gen. Es habe nie ein konkretes Ereignis mit den Behörden gegeben, bei
dem sie entdeckt worden wären. Die Beschwerdeführerin habe auch an-
gegeben, dass ihre verhaftete Glaubensgenossin sie nicht hätte identifizie-
ren können, da sie lediglich ihre Spitznamen gekannt habe sowie ihr Aus-
sehen hätte beschreiben können. Die problemlose Ausreise über die bei-
den Flughäfen M._______ und N._______ und das Passieren der dortigen
Passkontrollen liessen vielmehr darauf schliessen, dass die Beschwerde-
führenden nicht identifiziert worden seien. Sodann hätten sie geltend ge-
macht, dass die chinesischen Behörden nach ihrer Ausreise bei den Eltern
des Beschwerdeführers nach diesem gesucht hätten. Auch diese Informa-
tion basiere aber lediglich auf Hörensagen, da der Beschwerdeführer da-
von über einen Freund in I._______, der mit seinem Vater telefoniert habe,
erfahren habe. Dies sei als schwaches Indiz für eine tatsächliche Suche
der Behörden anzusehen. Zudem hätten beide angegeben, dass sie ledig-
lich vermuteten, von ihrer verhafteten Glaubensgenossin verraten worden
zu sein. Weiter sei anzumerken, dass F._______, die ihnen von der Fest-
nahme erzählt habe, ihrerseits über ein Zettelsystem informiert worden
sein soll. Hierzu sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich
ihrer BzP erklärt habe, sie wisse nicht, woher F._______ Bescheid gewusst
habe, und trotz mehrmaligem Nachfragen kein Zettelsystem erwähnt habe.
Auch der Beschwerdeführer habe sich in diesem Punkt widersprochen. So
habe er während der BzP gesagt, F._______ habe von der Folter der Glau-
bensgenossin und ihrem Verrat über deren Ehemann erfahren, während er
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bei der Anhörung gesagt habe, dies sei über ein Zettelsystem geschehen.
Als er mit diesem Widerspruch konfrontiert worden sei, habe er angege-
ben, dass er anlässlich der BzP falsch verstanden worden sei und damals
gesagt habe, der Ehemann der verhafteten Glaubensgenossin gehöre der-
selben Glaubensgemeinschaft an. Damit gelinge es ihm aber nicht, diese
Unstimmigkeit zu erklären, zumal er bei der Rückübersetzung der BzP be-
treffend diesen Ehemann eine Korrektur angebracht und überdies die Rich-
tigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Sodann seien
sie einfache Mitglieder ihrer Glaubensgemeinschaft gewesen und ihre
Familien, die demselben Glauben angehörten, würden noch immer in
China leben. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er habe Bücher
verteilt und missioniert. Dennoch sei es ihnen insgesamt nicht gelungen,
glaubhaft zu machen, dass sie als Mitglieder der Quannengshen identifi-
ziert worden seien. Die Furcht vor einer Verfolgung und die Identifizierung
als Glaubensangehörige nach ihrer Ausreise erscheine in ihrer Gesamtheit
konstruiert und könne aufgrund der unsubstanziierten, unlogischen und
teilweise widersprüchlichen Elemente nicht geglaubt werden.
Bei den Quannengshen handle es sich um eine Glaubensgemeinschaft,
die gemäss Artikel 300 des chinesischen Strafgesetzes explizit verboten
sei. Da schon die blosse Mitgliedschaft unter Strafe gestellt werde, könne
bereits durch diese allein eine asylrelevante Verfolgungsgefahr entstehen.
Dies setze aber voraus, dass das betreffende Mitglied von den Behörden
als solches identifizierbar sei. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen
werden, nachdem die Beschwerdeführenden vor der Ausreise nie mit den
Behörden wegen ihrer Religionszugehörigkeit in Kontakt gekommen seien
und das Land legal verlassen hätten. Es gebe sodann keine Indizien dafür,
dass den chinesischen Behörden bekannt geworden wäre, dass sie ihren
Glauben in der Schweiz ausübten. Entsprechend bestehe kein Anlass zur
Annahme, dass sie deswegen bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt werden könnten. Aus den
zahlreichen eingereichten allgemeinen Berichten zur Verfolgung von religiö-
sen Gemeinschaften in China könnten die Beschwerdeführenden nichts zu
ihren Gunsten respektive hinsichtlich ihres konkreten Falles ableiten. Zu-
sammenfassend genügten ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 3
und Art. 7 AsylG nicht, weshalb sie in der Schweiz nicht als Flüchtlinge
anerkannt werden könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als
zulässig, zumutbar und möglich.
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Seite 8
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, es sei angesichts der de-
taillierten Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrem Glauben klar er-
stellt, dass sie seit dem Jahr 2013 Mitglieder der Quannengshen seien. Bei
dieser Glaubensgemeinschaft handle es sich um eine christliche Unter-
grund-Gruppierung, die gemäss Artikel 300 des chinesischen Strafgeset-
zes verboten sei. Es stelle sich somit nur die Frage, ob den chinesischen
Behörden bekannt sei, dass die Beschwerdeführenden aktive Mitglieder
der Quannengshen seien. Dabei sei zu beachten, dass sie unter anderem
ihre Wohnung zur Verfügung gestellt hätten für Treffen der Glaubensge-
meinschaft. Diese religiösen Versammlungen hätten aus Sicherheitsgrün-
den stets in kleinen Gruppen von 3-5 Leuten stattgefunden, wobei neben
ihnen beiden jeweils nur noch H._______, G._______ und F._______ da-
bei gewesen seien. Ausserhalb dieser Treffen habe es keinerlei Kontakt zu
den anderen Mitgliedern gegeben und die nächsten Treffen seien jeweils
vor Ort vereinbart worden. Zudem hätten sie die richtigen Namen ihrer
Glaubensgenossen nicht gekannt und lediglich Spitznamen verwendet, um
zu verhindern, dass bei einer allfälligen Verhaftung eines Mitglieds dieses
die anderen Gläubigen verraten könnte. Diese Vorsichtsmassnahmen hät-
ten eine Identifizierung der Beschwerdeführenden aber nicht verhindern
können, insbesondere, weil die Treffen bei ihnen zu Hause stattgefunden
hätten und die Behörden über ihre Wohnadresse problemlos ihre richtigen
Namen hätten herausfinden können. Nachdem mit G._______ und später
auch H._______ bereits zwei Mitglieder ihrer Glaubensgruppe festgenom-
men worden seien, habe ihnen F._______ geraten, China zu verlassen.
Nach ihrer Flucht hätten sie ihre Verwandten in China nicht mehr kontak-
tiert, weshalb sie nicht wüssten, ob sie aktuell noch auf freiem Fuss seien.
Ein in I._______ lebender Freund des Beschwerdeführers habe aber mit
dessen Vater telefoniert und von diesem erfahren, dass die Polizei zusam-
men mit J._______ bei ihnen zu Hause gewesen sei. Letztere habe ge-
meinsam mit dem Beschwerdeführer Bücher transportiert und sei gezwun-
gen worden, andere Mitglieder der Glaubensgemeinschaft zu identifizie-
ren.
Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen gelte ein reduzierter
Beweismassstab und die Befragung habe mit einem Dolmetscher stattge-
funden, weshalb die protokollierten Aussagen nicht immer wortwörtlich ge-
nommen werden können. So habe die Hilfswerkvertretung auf dem Unter-
schriftenblatt bei der ersten Anhörung des Beschwerdeführers festgehal-
ten, dass sich die Übersetzung und Protokollierung stellenweise schwierig
gestaltet habe. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Rücküberset-
zung zu Frage 64 Anmerkungen gemacht, wobei die Dolmetscherin nicht
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Seite 9
immer sicher gewesen sei, ob dies bereits zuvor gesagt worden und bei
der Übersetzung verloren gegangen sei oder ob es sich um Ergänzungen
des Beschwerdeführers gehandelt habe. Dies sei insbesondere deshalb
problematisch, weil der Beschwerdeführer in Frage 64 die Gründe für seine
Verfolgung geschildert habe. Sodann habe die Hilfswerkvertretung festge-
halten, dass eine Ergänzung zu Frage 119 während der Rückübersetzung
nicht ins Protokoll aufgenommen worden sei: Der Beschwerdeführer habe
erklärt, er habe an der BzP bezüglich des Ehemannes von G._______
lediglich erwähnt, dass dieser die gleiche Glaubenszugehörigkeit gehabt
habe. Diese Bemerkungen zeigten auf, dass es massive Übersetzungs-
probleme gegeben habe. Das SEM habe wichtige Details, die im Asylent-
scheid später als widersprüchlich, unsubstanziiert und unlogisch bezeich-
net worden seien, einfach ignoriert, was grosse Zweifel an der Richtigkeit
der Protokolle hervorrufe. Zudem habe die Dolmetscherin zu Frage 87 an-
gemerkt, der Beschwerdeführer habe einen kleinen Akzent, weshalb sie
manchmal nachfragen müsse; dies stelle ein weiteres Indiz für Verständi-
gungsschwierigkeiten dar. Auch zu Beginn der Anhörung der Beschwerde-
führerin sei eine Frage falsch verstanden oder falsch übersetzt worden
(A14, F5 und 10 f.), ähnliche Passagen fänden sich auch in der ersten An-
hörung des Beschwerdeführers (A22, F118 ff.; F155 bzw. F169 f.).
Schliesslich sei den Befragungsprotokollen auch ein desinteressiertes oder
sogar negatives Klima zu entnehmen. Die Sachbearbeiterin habe beide
Beschwerdeführenden mehrfach unterbrochen und ihre Ausführungen als
unwichtig bezeichnet sowie Fragen der Hilfswerkvertretung mangels Rele-
vanz nicht zugelassen.
Die Vorinstanz habe insbesondere ausgeführt, sämtliche Verfolgungsbe-
fürchtungen der Beschwerdeführenden stützten sich lediglich auf Hörensa-
gen. Sie seien vor der Ausreise nie direkt mit der Polizei in Berührung ge-
kommen und die verhaftete Glaubensgenossin habe nur ihre Spitznamen
gekannt, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass sie von den chinesischen
Behörden als Anhänger der Quannengshen identifiziert worden seien. Es
sei aber nur deshalb nicht zu einem Kontakt mit den Behörden gekommen,
weil sie sofort den Wohnort gewechselt und sich versteckt hätten, nachdem
sie von der Verhaftung von G._______ erfahren hätten. Letztere habe sich
oft in der Wohnung der Beschwerdeführenden aufgehalten und folglich de-
ren Adresse bekannt geben können. Über den Eigentümer der Wohnung
hätten die Behörden leicht ihre tatsächlichen Namen herausfinden können.
Zudem habe der Beschwerdeführer für seine Arbeit einen Lieferwagen mit
der Aufschrift seiner Firma gefahren, den er jeweils vor dem Haus geparkt
habe. Sowohl der Vermieter als auch die Nachbarn hätten gewusst, dass
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er diesen Wagen fahre, womit es entsprechend einfach gewesen wäre,
über den Arbeitgeber an den Namen des Beschwerdeführers zu gelangen.
Schliesslich habe G._______ auch das Äussere der Beschwerdeführen-
den sowie des zehn Tage später verhafteten H._______ beschreiben kön-
nen. Dessen Verhaftung zeige, dass die Befürchtung, die Polizei könne sie
aufgrund von G._______s Aussagen identifizieren, berechtigt gewesen sei.
Die Vorinstanz habe weiter ausgeführt, es gebe widersprüchliche Angaben
hinsichtlich der Umstände, wie sie von der Verhaftung von G._______ er-
fahren hätten. Für die Beschwerdeführenden seien die Details des Infor-
mationsflusses jedoch im Vergleich zu den Asylgründen nicht wichtig ge-
wesen, da sie keinen Grund gehabt hätten, an der Richtigkeit von
F._______s Informationen zu zweifeln. Sodann habe der Beschwerdefüh-
rer bei der Anhörung erklärt, seine Aussagen zum Ehemann von
G._______ seien bei der BzP falsch aufgeschrieben worden. Wie sich den
Anmerkungen der Hilfswerkvertretung entnehmen lasse, seien seine da-
hingehenden Einwände aber nicht protokolliert worden. Angesichts der ver-
schiedenen Hinweise auf Ungenauigkeiten bei der Übersetzung sei der Be-
schwerdeführer nicht auf diesem angeblichen Widerspruch zu behaften.
Vielmehr sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden übereinstimmend
ausgesagt hätten, innerhalb der Glaubensgemeinschaft seien Informatio-
nen aus Sicherheitsgründen ausschliesslich über ein Zettelsystem ausge-
tauscht worden. Jede Gruppe habe eine Kommunikationsverantwortliche –
bei ihnen sei dies F._______ gewesen – gehabt. Alle Kirchenmitglieder hät-
ten solche Zettel verfassen und über die Kommunikationsverantwortliche
verteilen lassen können. Vorliegend sei der Zettel über die Verhaftung von
G._______ wahrscheinlich von deren Ehemann verfasst worden.
Weiter werde bestritten, dass die Beschwerdeführenden nur einfache Mit-
glieder der Gemeinschaft gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei durch
seine Aufgaben (Missionieren und Transport von religiösen Schriften) in
Kontakt mit vielen Mitgliedern gewesen und habe zusätzlich deren Namen
gekannt, womit er für die Behörden von besonderem Interesse sei. Dass ihre
Familienangehörigen – teilweise ebenfalls Anhänger der Quannengshen –
noch in China lebten, sei kein Beweis gegen die Vorbringen der Beschwer-
deführenden. Nur sie beide seien konkret gefährdet gewesen infolge der
Verhaftung von zwei Mitgliedern ihrer Versammlungsgruppe; dies sei bei
den anderen Familienmitgliedern nicht der Fall gewesen. Aufgrund des feh-
lenden Kontakts zu den Verwandten sei zudem unklar, wie sich die Situa-
tion heute präsentiere.
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Die Vorinstanz sehe in der problemlosen Ausreise der Beschwerdeführen-
den einen Beweis dafür, dass sie damals noch nicht identifiziert gewesen
seien. In diesem Zusammenhang sei auf das eingereichte Schreiben von
O._______ zu verweisen, der die Verhältnisse der religiösen Verfolgung in
China sehr gut kenne. Er bestätige, dass eine legale Ausreise über den Flug-
hafen kein Beweis dafür sei, dass eine Person nicht verfolgt werde. Die Ver-
hältnisse in China unterschieden sich stark von jenen hierzulande und es sei
durchaus üblich, dass die polizeilichen Datenbanken nicht immer aktuell
seien respektive Daten von einer Verwaltungsstelle nicht weitergeleitet wür-
den. Auch im Schreiben von P._______ werde festgehalten, dass eine le-
gale Ausreise aus China für Mitglieder einer verbotenen Religionsgemein-
schaft aufgrund der fehlenden Aktualität der Daten im sogenannten Poli-
cenet möglich sei. Es könne verschiedene Gründe dafür geben, dass eine
gesuchte Person dort nicht oder erst Jahre später registriert werde. Die
Beschwerdeführenden seien rund drei Monate nach der Verhaftung von
G._______ aus China ausgereist. Es sei nicht verwunderlich, dass ihre Na-
men damals noch nicht in der nationalen Datenbank eingetragen und sie
deshalb am Flughafen nicht als gesuchte Personen identifiziert worden
seien. Dies sei aber keinesfalls als Beweis für eine fehlende Verfolgung an
ihrem Wohnort zu werten.
Sodann hätten die Beschwerdeführenden das Telefonat mit dem Freund in
I._______ und dessen Inhalt sehr genau umschrieben. Eigentlich sei es
nur darum gegangen, die Eltern darüber zu informieren, dass es ihnen gut
gehe. Sie hätten gerade nicht damit gerechnet, dass sie dabei noch über
konkrete Vorfälle informiert werden würden. Mit diesem Vorbringen werde
ein äusserst wichtiges Detail erwähnt, und zwar, dass die Beschwerdefüh-
renden spätestens nach ihrer Ausreise identifiziert worden seien. Eine sol-
che Identifikation sei ohne weiteres über den Vermieter, die Nachbarn oder
den Arbeitgeber möglich gewesen und die Vorinstanz hätte die Pflicht ge-
habt, solchen Hinweisen nachzugehen, was sie aber unterlassen habe.
Insgesamt sei festzuhalten, dass die vom SEM vorgebrachten Widersprü-
che nicht vorhanden und die Schilderungen der Beschwerdeführenden
übereinstimmend, detailliert und nachvollziehbar seien. Ihre Ausführungen
seien als glaubhaft anzusehen und es sei davon auszugehen, dass diese
den Tatsachen entsprächen. Damit sei erstellt, dass sie bereits im Zeit-
punkt ihrer Ausreise von den chinesischen Behörden gesucht worden
seien.
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Bei Verstössen gegen Art. 300 des chinesischen Strafgesetzes drohe eine
Mindeststrafe von drei Jahren, wobei die Haftbedingungen oft unmensch-
lich seien. Verschiedene Berichte würden die religiöse Verfolgung in China
und deren Intensivierung über die letzten Jahre hinweg dokumentieren.
Dabei werde auch das Ziel verfolgt, bereits geflüchtete Kultmitglieder zu
identifizieren, überwachen und verhaften, damit die betreffenden religiösen
Gemeinschaften – insbesondere Falun Gong sowie Almighty God – zer-
schlagen würden. Die chinesischen Behörden verwendeten viele Ressour-
cen für die systematische Verfolgung von Mitgliedern religiöser Gemein-
schaften. Daran lasse sich auch die grosse Gefahr erkennen, in der sich
von den Behörden identifizierte Gläubige befänden. Als Mitglieder der ver-
botenen Glaubensgemeinschaft der Quannengshen drohe den Beschwer-
deführendenden eine langjährige Haftstrafe sowie Folter, weshalb sie in
der Schweiz als Flüchtlinge anzuerkennen seien. Sollte das Gericht zum
Schluss kommen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Aus-
reise nicht persönlich verfolgt gewesen seien, so gebe es insbesondere mit
der Information des Vaters, wonach die Polizei an ihrem Wohnort erschie-
nen sei und den Beschwerdeführer habe verhaften wollen, konkrete Hin-
weise darauf, dass dies nun der Fall sei. Daneben sei auch davon auszu-
gehen, dass sowohl in Europa als auch in den USA eine Vielzahl von
chinesischen Informanten lebe, die ihre Landsleute ausspionierten. Es
müsse als erwiesen betrachtet werden, dass China die Aktivitäten seiner
Staatsangehörigen im Ausland überwachen lasse. Nachdem zahlreiche
Quellen dokumentierten, dass China seine Verfolgungshandlungen im In-
und Ausland massiv ausgebaut habe, sei es umso wahrscheinlicher, dass
auch in der Schweiz zahlreiche Informanten agierten. Die Anzahl der aus
religiösen Gründen geflüchteten Chinesen sei überschaubar, sie seien
meist untereinander verknüpft und würden sich treffen sowie gegenseitig
helfen. Aus diesem Grund dürfte es äusserst leicht sein, an individuelle In-
formationen über diese Menschen zu gelangen und diese an die chinesi-
schen Behörden zu übermitteln. O._______ führe in seinem Schreiben
aus, es sei klar, dass Anhänger der Church of Almighty God, deren Asylge-
such abgelehnt worden sei, bei der Einreise in China sofort als solche er-
kannt und in der Folge verhaftet würden. Auch P._______ bestätige, dass
religiöse Gemeinschaften ausserhalb von China streng überwacht würden,
wobei die Mitglieder einfach identifizierbar seien, da es sich um kleine Ge-
sellschaften handle. Dies führe dazu, dass Asylsuchende – selbst wenn sie
bei der Ausreise noch nicht verfolgt gewesen seien – bei ihrer Wiederein-
reise gefährdet seien. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführen-
den mittlerweile von den chinesischen Behörden identifiziert worden seien,
sei sehr hoch. Zudem sei auch verdächtig, dass sie das Land bereits im
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Seite 13
September 2015 verlassen hätten und ihr Visum längst abgelaufen sei.
Dies lege die Vermutung nahe, sie seien aufgrund eines Asylverfahrens
derart lange in der Schweiz gewesen. Bei einer Rückkehr drohe ihnen als
Mitglieder eines verbotenen Kultes somit eine Verhaftung, Folter oder so-
gar der Tod. Eventualiter werde deshalb beantragt, eine vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuordnen.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass verschiedene mit
der Beschwerde eingereichte Dokumente – darunter namentlich die
Schreiben der Professoren O._______ und P._______ – bereits vor dem
Asylentscheid eingereicht und in diesem berücksichtigt worden seien. Bei
den neu eingereichten Beweismitteln handle es sich um allgemeine Be-
richte zur Verfolgung von religiösen Gemeinschaften in China und den da-
mit zusammenhängenden strafrechtlichen Sanktionen. Aus diesen lasse
sich nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten, da die in den
betreffenden Berichten erwähnten verfolgten oder verhafteten Glaubens-
mitglieder in keinem Zusammenhang zu ihrem konkreten Fall stünden. Mas-
sgebend sei, ob die Beschwerdeführenden von den chinesischen Behörden
als Mitglieder der verbotenen Glaubensgemeinschaft Quannengshen iden-
tifizierbar seien. Dies sei vorliegend zu verneinen. Sodann sei nicht ersicht-
lich, wie die chinesischen Behörden allenfalls Kenntnis von der Asylge-
suchstellung in der Schweiz hätten erhalten können. Der alleinige Um-
stand, dass das Visum der Beschwerdeführenden längst abgelaufen sei,
reiche für die Begründung von Nachfluchtgründen nicht aus.
4.4 Im Rahmen der Replik wurde ausgeführt, es mute seltsam an, dass ein
Teil der auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen bereits bekannt
gewesen, aber im Asylentscheid insofern unberücksichtigt geblieben seien,
als darin eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Dokumenten
fehle. Insbesondere sei nicht auf die beiden Abhandlungen der renommier-
ten Professoren – die sich seit Jahren mit der Verfolgung von Mitgliedern
der Church of Almighty God beschäftigten – eingegangen worden, obwohl
diese klar festhielten, dass eine legale Ausreise aus China auch für bereits
verfolgte Kirchenmitglieder möglich sei. Es seien nicht einmal Argumente
vorgebracht worden, weshalb den beiden Professoren zu widersprechen
sei. Die weiteren eingereichten Unterlagen seien ebenfalls relevant, ob-
wohl viele davon allgemeiner Natur seien und sich nicht explizit mit dem
Schicksal der Beschwerdeführenden beschäftigten. Es gehe um die Beur-
teilung der Lage von Mitgliedern verbotener Glaubensgemeinschaften, wo-
bei es entscheidend sei, auf die Geschehnisse in ähnlich gelagerten Fällen
hinzuweisen. Bereits in der Beschwerde sei ausführlich dargelegt worden,
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Seite 14
dass davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden seien von den Be-
hörden als Anhänger der Quannengshen identifiziert worden. Der Be-
schwerdeführer setze sich weiterhin für die Menschenrechte in China ein
und sei seit dem Jahr 2017 Mitglied von (…). Dieses öffentliche Engage-
ment vergrössere die Gefahr, dass seine Handlungen in China wahrge-
nommen würden und er mittlerweile landesweit zur Verhaftung ausge-
schrieben sei. Hinzuweisen sei auch auf den Fall von Q._______, die Mit-
glied der Church of Almighty God gewesen und nach R._______ geflohen
sei. Im (…) 2018 sei sie gezwungen gewesen, für eine medizinische Be-
handlung nach China zurückzukehren. Obwohl es ihr vorher offenbar prob-
lemlos gelungen sei, das Land zu verlassen, sei sie bei der Rückreise so-
fort als Mitglied einer verbotenen Glaubensgemeinschaft identifiziert und
noch am Flughafen verhaftet worden. Seither fehle jede Spur von ihr. Dies
zeige, dass es den chinesischen Behörden auch gelinge, Mitglieder der
Church of Almighty God zu identifizieren, wenn diese das Land längst ver-
lassen hätten. Die Praxis des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts,
wonach eine legale Ausreise als Beweis dafür angesehen werde, dass die
betreffende Person nicht identifiziert und daher nicht verfolgt sei, werde
damit widerlegt. Zudem müsse gemäss den Richtlinien des UNHCR eine
berechtigte Furcht vor einer religiösen Verfolgung nicht unbedingt durch die
persönlichen Erfahrungen eines Asylsuchenden belegt sein, sondern lasse
sich unter Umständen auch durch die alleinige Mitgliedschaft bei einer ver-
folgten Religionsgemeinschaft begründen. Angesichts der massiven Verfol-
gung von Anhängern der Church of Almighty God in China seien diese Vo-
raussetzungen bei der Glaubensgemeinschaft der Beschwerdeführenden
erfüllt. Einem Gerichtsurteil aus Italien lasse sich entnehmen, dass dort
nicht am Kriterium der persönlichen Verfolgung festgehalten werde, son-
dern es ausreiche, wenn Personen im näheren Umfeld der Asylsuchenden
verfolgt worden seien. Abschliessend sei auf ein Gerichtsurteil aus China
hinzuweisen, in dem eine Person für das Verteilen von religiöser Literatur
sowie das Missionieren zu einer Gefängnisstrafe von sieben Jahren sowie
eine andere Person für das Weiterleiten von kircheninternen Informationen
zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Angesichts der ähnlichen
Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführenden ausgeführt hätten, würden
ihnen Strafen in einem vergleichbaren Ausmass drohen.
4.5 Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden
ein Schreiben von K._______ inklusive Passkopie und eine Vorladung des
(…) zu den Akten. Bei K._______ handle es sich um die Tante des Be-
schwerdeführers, die ebenfalls Mitglied der Church of Almighty God und im
(…) 2018 aus China geflüchtet sei. Sie lebe mittlerweile S._______, wo sie
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um Asyl ersucht habe. In ihrem Schreiben vom 26. Januar 2019 berichte
sie, dass die Polizei im Dezember 2015, nach der Flucht der Beschwerde-
führenden, den geheimen Druckraum der Kirche in C._______ gefunden
und viele Glaubensgenossen verhaftet habe. Unter den Verhafteten habe
sich auch J._______ befunden, die mit dem Beschwerdeführer religiöse
Bücher transportiert habe. Von ihr habe die Polizei dessen Autonummer
erfahren. Deshalb sei J._______ in der Folge auch mit der Polizei zu den
Eltern des Beschwerdeführers gefahren, wobei man diese unter Druck ge-
setzt habe, für die Rückkehr ihres Sohnes besorgt zu sein. Die chinesi-
schen Behörden hätten in der Zwischenzeit alle Privilegien der Familie ge-
strichen und vor dem elterlichen Haus eine Kamera installiert. Die Schilde-
rungen von K._______ würden mit den Ausführungen der Beschwerdefüh-
renden – die über ihren in I._______ lebenden Freund von der Verhaftung
von J._______ und deren Besuch bei den Eltern erfahren hätten – über-
einstimmen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Angaben
der Realität entsprächen und die Eltern des Beschwerdeführers tatsächlich
von der Polizei aufgesucht worden seien. Somit sei zweifelsfrei erstellt,
dass sie von den chinesischen Behörden als Mitglieder einer verbotenen
Glaubensgemeinschaft identifiziert worden seien und polizeilich gesucht
würden.
4.6 Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 liessen die Beschwerdeführenden dem
Bundesverwaltungsgericht ein Affidavit von L._______ – die von (…) bis
(…) als Polizistin in T._______ (Provinz D._______) gearbeitet habe und
mittlerweile in die USA geflüchtet sei – zukommen sowie Kopien von deren
Polizei-Badge und ihres amerikanischen Führerscheins. Als ehemalige
chinesische Polizistin kenne sie die Situation von Mitgliedern der Church
of Almighty God und könne Auskunft darüber geben, wie schwerwiegend
die religiöse Verfolgung in ihrem Heimatland sei. Sie habe bei ihrer Arbeit
täglich das Policenet benutzt und feststellen können, dass es zahlreichen
Personen, die polizeilich gesucht, verhaftet oder gar verurteilt worden
seien, gelungen sei, einen Pass sowie ein Visum zu beschaffen und das
Land legal zu verlassen. Dies sei möglich aufgrund der hohen Korruption
in China und verzögerten Eingaben sowie der Unvollständigkeit und Feh-
leranfälligkeit des Systems. Es komme auch vor, dass eine Person keine
Identitätsdokumente auf sich trage und nicht an dem Ort verhaftet werde,
an dem sie registriert sei. Gebe sie der Polizei nur ihr Pseudonym an, so
könne sie später im Policenet nicht aufgefunden werden, da stets die ID-
Nummer als Suchindex verwendet werde. Sodann würden Fingerabdruck-
Datenbanken sehr unterschiedlich gehandhabt und es gebe Polizeieinhei-
ten, die Fingerabdrücke nur bei sich abspeichern würden, ohne diese in die
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Seite 16
Datenbank hochzuladen. Normalerweise seien denn auch keine Suchan-
fragen in Fingerabdruck-Datenbanken durchgeführt worden. Das Policenet
befinde sich zudem teilweise immer noch in der Entwicklung und gewisse
Informationen würden im System nicht weitergeleitet. Es sei noch 2015
vorgekommen, dass gegen Anhänger der Church of Almighty God ermittelt
und diese verfolgt worden seien, ohne dass ihre Daten im Policenet erfasst
worden wären. Auch sei es infolge von schlechtem Informationsmanage-
ment und Fehlern bei einem Upgrade des Systems zu erheblichen Daten-
verlusten gekommen und Informationen über Verhaftungen und verhängte
Strafen seien verloren gegangen.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Be-
schwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaub-
haftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse
betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der Vorkommnisse, die bei objektiver Betrachtung plausibel
erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden,
widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen aus-
zugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführen-
den sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die
Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar mög-
lich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente
gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung der Anhörun-
gen sowie die Übersetzung bei diesen nicht zu beanstanden ist. Selbst
wenn die Dolmetscherin aufgrund eines kleinen Akzentes des Beschwer-
deführers gelegentlich nachfragen musste sowie gebeten wurde, die Sätze
vor der Übersetzung zuerst für sich zu ordnen (vgl. A10, F87 und Unter-
schriftenblatt der Hilfswerkvertretung), lässt dies noch nicht auf ein fehler-
haftes Protokoll schliessen. In diesem Vorgehen ist weder ein gravierender
Mangel noch ein Hinweis auf massive Verständigungsprobleme zu sehen,
zumal der Beschwerdeführer selbst angab, er verstehe die Dolmetscherin
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gut (vgl. A10, F1). Sodann ist festzuhalten, dass die Sachbearbeiterin Asyl-
suchende bei ihren Ausführungen ohne Weiteres unterbrechen darf, wenn
diese sich zu ausschweifend oder zu nicht relevanten Sachverhaltsele-
menten äussern. Vorliegend kam es tatsächlich zu solchen Unterbrechun-
gen, namentlich wenn die Beschwerdeführenden für die Beantwortung von
Fragen zu weit ausholten – indem sie mit Erlebnissen in der Kindheit be-
gannen (vgl. A14, F53 ff.) – oder Abschnitte aus religiösen Büchern zitieren
wollten (vgl. A14, F114 ff.) sowie von Geschichten aus der Bibel zu erzäh-
len begannen (vgl. A15, F47 ff.). Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Sachbearbeiterin in diesen Momenten unterbrach und die Beschwerdefüh-
renden bat, die gestellten Fragen konkreter zu beantworten. Dies deutet
weder auf ein negatives Klima bei den Anhörungen noch auf ein Desinte-
resse von Seiten der Befragerin hin. Vielmehr gehört es zu den Aufgaben
des Sachbearbeiters, durch entsprechende Aufforderungen die Anhörung
zu lenken und so die relevanten Sachverhaltselemente zu ermitteln.
5.3 Vorliegend ist es als überwiegend glaubhaft anzusehen, dass die Be-
schwerdeführenden Anhänger der Glaubensgemeinschaft Quannengshen
sind. Sie führten im Rahmen ihrer jeweiligen Befragungen nachvollziehbar
aus, auf welche Weise sie zu ihrem Glauben gefunden hätten und wie sie
diesen in der Folge – insbesondere durch das Studium von religiösen
Schriften sowie Versammlungen in kleinen Gruppen – praktiziert hätten
(vgl. A14, F83 ff. und F105 ff. sowie A15, F1, F21 ff. und F68 ff.). Es ist
jedoch unbestritten, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammen-
hang in China nie konkrete Probleme mit den Behörden gehabt haben res-
pektive persönlich einer Verfolgung ausgesetzt waren. Zur Beantwortung
der Frage, ob sie eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung
haben, ist es von entscheidender Bedeutung, ob sie von den heimatlichen
Behörden als Mitglieder der Quannengshen identifiziert worden sind.
5.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie unter anderem
als Gastgeber für religiöse Versammlungen tätig gewesen seien und zu
diesem Zweck F._______, H._______ und G._______ bei sich zu Hause
empfangen hätten. Es liegt somit auf der Hand, dass G._______ den Be-
hörden nach ihrer Verhaftung nicht nur die Spitznamen und das Aussehen
der Beschwerdeführenden hätte angeben können, sondern auch ihre
Adresse. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, dass es für die
chinesischen Sicherheitsbehörden ein Leichtes gewesen wäre, über den
Vermieter oder die Nachbarn – die das Geschäftsauto des Beschwerde-
führers gekannt und dessen Arbeitgeber hätten nennen können – an die
Namen der Beschwerdeführenden zu gelangen. Vor diesem Hintergrund
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erstaunt es, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerde-
führerin bei ihren jeweiligen Befragungen angaben, G._______ habe ledig-
lich ihren Spitznamen sowie ihr Aussehen verraten können (vgl. A4,
Ziff. 7.01 S. 8; A10, F127ff.; A14, F65 und F68). Entsprechend hätten sie
befürchtet, es könnten Plakate mit ihrem Signalement veröffentlicht werden
oder die Behörden könnten sie auf Überwachungskameras erkennen (vgl.
A10, F130; A14, F69). Viel naheliegender wäre es jedoch gewesen, dass
sie befürchtet hätten, die Behörden könnten anhand ihrer Adresse bereits
nach kurzer Zeit ihre richtigen Namen herausfinden. Die Verhaftung von
H._______ anlässlich eines Besuchs bei seiner kranken Mutter innerhalb
von zwei Wochen nach G._______s Festnahme würde denn auch darauf
schliessen lassen, dass die Behörden dessen Identität rasch herausgefun-
den und aktiv nach ihm gesucht haben. Umso weniger wäre es nachvoll-
ziehbar, dass die Beschwerdeführenden sich noch Anfang August 2015,
mithin einen Monat nach H._______s Verhaftung, zu den Eltern des Be-
schwerdeführers begeben haben wollen, um das weitere Vorgehen zu dis-
kutieren (vgl. A10, F64 S. 8, F71 und F133). Damit hätten sie sich genau
derselben Situation – einem Besuch bei den eigenen Eltern – ausgesetzt,
in welcher ihr Glaubensbruder wenige Wochen zuvor verhaftet worden war.
Es erscheint schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführenden bei der
von ihnen geltend gemachten Bedrohungslage auf diese Weise vorgegan-
gen wären.
5.5 Sodann stellte das SEM zutreffend fest, dass die Ausführungen der Be-
schwerdeführenden zum Informationsfluss im Zusammenhang mit der Ver-
haftung ihrer Glaubensgenossen nicht kohärent sind. So findet sich im Pro-
tokoll der BzP des Beschwerdeführers explizit die Aussage, dass
F._______ vom Ehemann von G._______ gehört habe, dass diese gefol-
tert worden sei und sie alle unter Folter verraten habe (vgl. A3, Ziff. 7.01).
Anlässlich der Anhörung betonte er dagegen, dass F._______ ihre Infor-
mation über ein Zettelsystem erhalten habe. Er führte weiter aus, dass bei
der Verhaftung eines Gemeindemitglieds ein Zettel verfasst werde, der
dann zirkuliere. F._______ habe einen solchen Zettel erhalten, wobei der
Beschwerdeführer trotz mehrfachen Nachfragens nicht erklären konnte,
wer diesen Zettel verfasst und somit die Information von G._______s Fest-
nahme weitergegeben habe (vgl. A10, F106 ff.). Zur Erklärung seiner wi-
dersprüchlichen Angaben führte er aus, dass er an der BzP falsch verstan-
den worden sei und dort nur erwähnt habe, dass der Ehemann von
G._______ ein Glaubensgenosse sei (vgl. A10, F118 f. und Unterschriften-
blatt der Hilfswerkvertretung). Das SEM wies jedoch zutreffend darauf hin,
dass der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung des BzP-Protokolls
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Seite 19
betreffend den Ehemann von G._______ eine Korrektur anbrachte und
dann mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls bestätigte (vgl.
A3, Ziff. 7.01). Zudem lassen sich dem Protokoll der BzP keinerlei Hinweise
auf Verständigungsschwierigkeiten entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist
es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zu einem derart
zentralen Element unterschiedliche Angaben gemacht hat. Auch die Be-
schwerdeführerin äusserte sich in diesem Zusammenhang uneinheitlich.
Sie führte anlässlich ihrer BzP auf konkrete Nachfrage hin aus, dass sie
nicht genau wisse, woher F._______ gewusst habe, dass G._______ ihre
Namen verraten habe. Sie habe ihr nur gesagt, dass sie dies von anderen
Glaubensschwestern und –brüdern gehört habe (vgl. A4, Ziff. 7.01). Bei der
Anhörung konnte sie sich plötzlich daran erinnern, dass F._______ über
ein System von zirkulierenden Zetteln davon erfahren habe (vgl. A14, F67).
Sie habe dies an der BzP nicht erwähnt, weil ihr erst später in den Sinn
gekommen sei, dass sie diese Zettelmethode verwendet hätten (vgl. A14,
F169). Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, dass der Informati-
onsfluss für die Beschwerdeführenden nicht von Bedeutung gewesen sei,
weil sie F._______s Angaben vertraut hätten. Selbst wenn dies zutreffen
sollte – was bei einer derart wichtigen Nachricht mit solch einschneidenden
Konsequenzen kaum nachvollziehbar erscheint – ist es auffallend, dass
sich beide Beschwerdeführenden zu diesem Punkt unterschiedlich äusser-
ten und jeweils erst bei der Anhörung geltend machten, Informationen
seien über ein Zettelsystem weitergeleitet worden.
5.6 Weiter haben sich die Beschwerdeführenden unter ihrem eigenen Na-
men am (…). August 2015 ein Touristenvisum für die Schweiz ausstellen
lassen, mit dem sie China am (…). September 2015 über die Flughäfen
von M._______ und N._______ verliessen. Gemäss Angaben der Be-
schwerdeführerin wurden sie in M._______ sogar einer verschärften Si-
cherheitskontrolle unterzogen, da sie aus Nervosität eine Milchpackung in
ihrer Handtasche vergessen gehabt habe (vgl. A14, F77). Die Passkon-
trolle als solche sei jedoch problemlos verlaufen (vgl. A14, F80 sowie A10,
F136). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ist
diese legale Ausreise als Indiz dafür zu werten, dass die Beschwerdefüh-
renden den chinesischen Sicherheitsbehörden nicht namentlich bekannt
respektive von diesen nicht gesucht worden waren. Die eingereichten Un-
terlagen, die auf die Fehlerhaftigkeit und Unvollständigkeit des sogenann-
ten Policenet hinweisen sowie festhalten, auch polizeilich gesuchte oder
gar verurteilte Personen könnten unter Umständen legal ausreisen, vermö-
gen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. In diesen Dokumenten
werden als Gründe für die Möglichkeit der legalen Ausreise von gesuchten
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Seite 20
Personen insbesondere Korruption, schlechtes Datenmanagement sowie
Lücken im System genannt. Die Beschwerdeführenden machten jedoch
nicht geltend, sie hätten durch die Bezahlung von Schmiergeld, das Ange-
ben einer falschen Identität oder durch Ausnützen von Systemfehlern oder
–lücken ausreisen können. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es
bei den Beschwerdeführenden – die nicht etwa aus einem technologisch
rückständigen ländlichen Gebiet, sondern aus einer (…) stammen – rund
drei Monate gedauert hätte, bis ihre Daten im Policenet eingetragen wor-
den wären. Wenn sich die Ereignisse tatsächlich so abgespielt hätten, wie
sie es vorbringen, so wären ihre Namen der Polizei wohl spätestens im
Zeitpunkt der Verhaftung von H._______, mithin Anfang Juli 2015, bekannt
gewesen. Die rasche Festnahme H._______s würde auch ein erhebliches
Verfolgungsinteresse an den Mitgliedern ihrer Glaubensgemeinschaft er-
kennen lassen, weshalb es umso weniger nachvollziehbar erscheinen
würde, dass die Namen der Beschwerdeführenden dann erst mehrere Mo-
nate später in die Datenbank der Polizei aufgenommen worden sein sollen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass es ihnen möglich gewesen wäre, im
September legal auszureisen und die Kontrollen an den Flughäfen von
M._______ und N._______ problemlos zu passieren, wenn zwei ihrer
Glaubensgenossen bereits im vorangehenden Juni festgenommen worden
wären und die Behörden ihre Namen seit Monaten gekannt hätten. Die le-
gale Ausreise spricht somit klar gegen die behauptete Verfolgungssitua-
tion.
5.7 Aus den zahlreichen eingereichten Berichten zur Verfolgung von An-
hängern der Church of Almighty God sowie anderen verbotenen Religions-
gemeinschaften in China vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu-
gunsten ihres konkreten Falles abzuleiten. Es wird nicht in Abrede gestellt,
dass sich Angehörige von bestimmten religiösen Gruppierungen in China
einer Verfolgung ausgesetzt sehen und allenfalls gefährdet sind. Dies setzt
jedoch voraus, dass die Betroffenen von den Behörden als Anhänger einer
verbotenen Religionsgemeinschaft identifiziert wurden. Vorliegend gelang
es den Beschwerdeführenden nicht, eine solche Identifizierung glaubhaft
zu machen. Angesichts dessen muss das Schreiben von K._______ vom
26. Januar 2019 als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. In diesem be-
stätigt zwar eine Frau – angeblich die Tante des Beschwerdeführers, ob-
wohl sie lediglich drei Jahre älter als dieser selbst ist – im Wesentlichen
den von den Beschwerdeführenden dargelegten Sachverhalt. Die Angaben
stellen jedoch eine blosse Behauptung dar und lassen sich nicht überprü-
fen, weshalb dem Schreiben unter den vorliegenden Umständen kein Be-
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Seite 21
weiswert zukommt. Es bestehen auch erhebliche Zweifel an den Informa-
tionen, welche die Beschwerdeführenden von einem in I._______ leben-
den Freund, der seinerseits die Eltern des Beschwerdeführers angerufen
habe, erhalten haben wollen. Einerseits erscheint es schwer vorstellbar,
dass dies bis zum heutigen Zeitpunkt die einzige Kontaktaufnahme mit ih-
ren in China lebenden Angehörigen gewesen sein soll. Andererseits han-
delt es sich dabei wiederum um eine unbelegte Parteibehauptung aus
zweiter Hand, weshalb das SEM auch zutreffend anmerkte, die betreffen-
den Angaben beruhten lediglich auf Hörensagen.
5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es nicht glaubhaft ist, dass
die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus China von den Behörden
als Mitglieder einer verbotenen Glaubensgemeinschaft identifiziert worden
sind. Sie haben in ihrem Heimatstaat keine ernsthaften Nachteile erlitten
und es ist nicht davon auszugehen, dass sie solche zu befürchten gehabt
hätten.
6.
Weiter ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund
des Umstands, dass sie ihren Glauben in der Schweiz praktizieren, in China
einer Verfolgung ausgesetzt werden würden. Da sie in der Schweiz nicht
öffentlich als Anhänger der Quannengshen in Erscheinung getreten sind,
ist nicht davon auszugehen, dass ihre Glaubenszugehörigkeit den chinesi-
schen Behörden zur Kenntnis gelangt ist. Gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers gibt es in der Schweiz keine eigentliche Quannengshen-
Gemeinde; ein paar Glaubensgenossen würden sich einfach wöchentlich
treffen und manchmal in einer nahegelegenen Kirche gemeinsam singen
(vgl. A10, F139 ff und A15, F89). Die Religionsausübung findet somit offen-
bar in einem privaten Rahmen statt. Konkrete Hinweise darauf, dass we-
gen Spionagetätigkeiten von Landsleuten Informationen über die Glau-
benszugehörigkeit der Beschwerdeführenden an die heimatlichen Behör-
den gelangt wären, liegen nicht vor. Bei den entsprechenden Vorbringen
auf Beschwerdeebene handelt es sich lediglich um eine Vermutung. Auch
die geltend gemachte Tätigkeit des Beschwerdeführers für (…) ist nicht ge-
eignet, zu einer massgeblichen Verschärfung seines Profils zu führen. In
der eingereichten Bestätigung vom 4. Juni 2018 wird ausgeführt, dass er
ein aktives Mitglied der Organisation sei und seit Juni 2017 regelmässig an
ihren Versammlungen und Veranstaltungen teilnehme. Es ist nicht ersicht-
lich, wie die chinesischen Behörden von diesem Engagement hätten erfah-
ren sollen, zumal dieses als niederschwellig einzustufen ist. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem nicht davon
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Seite 22
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einzig
aufgrund der längeren Landesabwesenheit, der Asylgesuchstellung in der
Schweiz und des längst abgelaufenen Visums mit asylrelevanten Nachtei-
len zu rechnen hätten (vgl. Urteile des BVGer D-4497/2017 vom 9. Februar
2019 E. 6; D-5273/2017 vom 22. Juni 2018 E. 5.5; D-5122/2017 vom
29. November 2017 E. 5.3).
7.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Be-
schwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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Seite 23
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach China ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall einer Ausschaf-
fung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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Seite 24
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine
Lage in China nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung
als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist unter diesen Umständen nicht generell unzumutbar.
9.4.3 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise darauf,
dass der Wegweisungsvollzug aus individuellen Gründen unzumutbar
wäre. Die Beschwerdeführenden verfügen sowohl über eine Schulbildung
als auch über mehrjährige Arbeitserfahrung (vgl. A3, Ziff. 1.17.04 f. und A4,
Ziff. 1.17.04 f.). Sie haben in ihrer Heimat ein familiäres und soziales Be-
ziehungsnetz und leiden an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Prob-
lemen. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer
Rückkehr nach China dort in eine existenzbedrohende Situation geraten
würden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden – die im Besitz von
gültigen chinesischen Pässen sowie chinesischen Identitätskarten sind –
die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisevorkehrungen bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich als richtig und
vollständig festgestellt, weshalb für eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung kein Raum besteht. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
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11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde ihr Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2018 gutge-
heissen, womit auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch um un-
entgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist somit ein amt-
liches Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin machte in ihrer Hono-
rarnote vom 5. Juli 2018 einen Aufwand von 17.91 Stunden à Fr. 220.–
sowie Auslagen in Höhe von Fr. 150.50 (für Kopien, Telefon und Porti) gel-
tend, insgesamt Fr. 4'405.70 (inklusive Mehrwertsteuer). Dieser Aufwand
erscheint auch unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden
Falles, der umfangreichen eingereichten Beweismittel sowie der diversen
Eingaben auf Beschwerdeebene als unverhältnismässig hoch. Das Hono-
rar wird deshalb pauschal und einschliesslich aller Auslagen auf Fr. 3'500.–
(inklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird
vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 3'500.– aus-
gerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann