Abtei lung IV
D-2780/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Jörg Roth, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2780/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. März 2008 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch einreichte,
dass er vom BFM am 4. April 2008 in Vallorbe kurz befragt und am
26. Mai 2008 in Bern-Wabern einlässlich zu den Gründen für sein
Asylgesuch angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung unter
der Identität B._______ auftrat und angab, er sei 17-jährig, wobei er
geltend machte, da er noch minderjährig sei, habe er noch nie einen
Pass oder eine Identitätskarte besessen, sondern einzig einen Schü-
lerausweis, welcher bei ihm zuhause geblieben sei,
dass er zu seinen persönlichen Verhältnissen ausführte, er habe bis
November 2007 – bis zu dessen Tod – mit seinem Vater in der Ort-
schaft X._______ in Delta State gelebt, wo er noch zur Schule gegan-
gen sei, und er sei nun auf sich alleine gestellt, da auch seine Mutter
und seine Geschwister bereits vor längerer Zeit verstorben seien,
dass er zur Begründung seines Gesuches geltend machte, er habe Ni-
geria verlassen, da ihm dort von Seiten der Anhänger einer dunklen
Bruderschaft – welche einen Schrein verehre und diesem auch Men-
schenopfer darbringe – der Tod gedroht habe,
dass er dazu ausführte, er habe erst nach dem Tod seines Vaters er-
fahren, dass sein Vater diesem Kult angehört habe, und drei Monate
nach dem Tod seines Vaters sei ihm von den Anhängern des Kults er-
öffnet worden, dass er seinem Vater im Kult nachzufolgen habe, ver-
bunden mit einem Menschenopfer, für welches er besorgt sein müsse,
beispielsweise indem er einen Kollegen mitbringe,
dass er dies nicht gewollt habe, worauf er von den Kultanhängern für
einige Tage verschleppt, dabei bedroht und durch die Präsentation von
mehreren Leichen eingeschüchtert worden sei,
dass er sich vor diesem Hintergrund per Bus nach Lagos abgesetzt
habe, von wo er – jeweils mit der Hilfe einer neuen Bekanntschaft – via
Benin nach Gambia gelangt sei, wo er einen weiteren Mann kennenge-
lernt habe, welchem er über seine Probleme habe berichten können,
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worauf dieser Mann für ihn eine Schiffsreise nach Europa organisiert
habe,
dass der Beschwerdeführer am 22. August 2008 in Zusammenhang
mit einem Ehevorbereitungsverfahren vor dem Zivilstansamt Y.______
auftrat,
dass vom Zivilstandsamt Y.______ am 25. August 2008 verschiedene
Dokumente sichergestellt wurden (in Anwendung von Art. 10 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), welche alle
auf die Identität A._______, geboren am (...), lauten,
dass sich unter diesen Dokumenten – neben einem Pass (ausgestellt
am 10. Mai 2007), einer amtlichen Ledigkeitsbescheinigung und einer
amtlichen Bestätigung in Sachen Geburtsschein – namentlich auch
zwei eidesstattliche Erklärungen befanden, abgegeben vom Vater des
Beschwerdeführers am 28. Juli 2008,
dass das BFM mit dem Beschwerdeführer am 18. März 2009 in Bern-
Wabern eine ergänzende Anhörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Anhörung an der Echt-
heit seines Passes festhielt und ausführte, er habe hinsichtlich seiner
Altersangabe im Verfahren einen Fehler gemacht, respektive er habe
auf Anraten von anderen Nigerianern abweichende Angaben zu sei-
nem tatsächlichen Alter, zu seinem tatsächlichen Reiseweg und zur
Frage seiner Identitätspapiere gemacht,
dass er auf Frage hin bestätigte, sein Vater sei nicht gestorben, wobei
er im Weiteren aber anführte, er habe Nigeria verlassen, weil sein Va-
ter ab dem Jahre 2005 von ihm verlangt habe, dessen Platz in einer
okkulten Gesellschaft einzunehmen, was er jedoch ablehne, da jener
Kult sehr gefährliche Opfer vornehme,
dass er aus Nigeria ausgereist sei, da er dort nicht sicher sei und sich
dort nirgends vor seinem Vater verstecken könne, da sein Vater ein
sehr mächtiger Mann sei,
dass er dabei angab, er sei bereits im Jahre 2007 mit seinem Pass auf
dem Luftweg nach Senegal ausgereist und er habe sich in der Folge in
verschiedenen afrikanischen Ländern aufgehalten, bis er im Frühjahr
2008 auf dem Seeweg von Gambia nach Europa gelangt sei,
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dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2009 – eröffnet am 1. April
2009 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, verbunden
mit der Wegweisung aus der Schweiz und der Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges,
dass das BFM im Rahmen der Begründung seines Entscheides die
Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erkannte
und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich
erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 29. April 2009 – handelnd durch sei-
nen Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des BFM Beschwerde ein-
reichte, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das
Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter eine Sistierung des Weg-
weisungsvollzuges beantragte,
dass er im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde wiederum zu
seinen ursprünglichen Vorbringen zurückkehrte und unter Verweis auf
das Anhörungsprotokoll vom 29. Mai 2008 (recte: 26. Mai 2008) gel-
tend machte, nach dem Tod seines Vaters hätte er auf drängen von
Kult-Mitgliedern einer okkulten Bruderschaft beitreten sollen,
dass er dabei seine Gesuchsvorbringen als asylrelevant erklärte in-
dem er geltend machte, er sei aufgrund der Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe ernsthaften Nachteilen ausgesetzt und wer-
de verfolgt, wobei sein Heimatstaat nicht in der Lage sei, ihn vor dieser
Verfolgung zu schützen und in Nigeria kein Ort bestehe, wo er sich der
Verfolgung entziehen könnte,
dass er ausserdem anführte, in Y._______ sei ein Strafverfahren ge-
gen ihn anhängig und er könne seine Parteirechte im Verfahren nur
wahrnehmen, wenn das Verfahren unter seiner Präsenz zum Ab-
schluss gebracht werde, weshalb im Falle einer Abweisung seines
Asylgesuches der Vollzug der Wegweisung bis zur Rechtskraft des
Strafurteils zu sistieren sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft
gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wogegen Vorbringen insbesonde-
re dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht ent-
sprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
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dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylG
und Art. 109 Abs. 3 BGG) – detailliert auf eine ganze Reihe an Unge-
reimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers einging und
vor diesem Hintergrund die Gesuchsvorbringen als unglaubhaft er-
kannte,
dass das BFM dabei namentlich auf die Wechselhaftigkeit der Schilde-
rungen des Beschwerdeführers betreffend den angeblichen Grund für
seine Ausreise sowie die Wechselhaftigkeit und die mangelnde Subs-
tanziierung seiner Angaben zu seinem Reiseweg verwies,
dass der vorinstanzliche Schluss betreffend die Unglaubhaftigkeit des
Sachverhaltsvortrages alleine mit dem Festhalten an den ursprüngli-
chen Gesuchsvorbringen nicht entkräftet wird, und zwar umso weniger,
da gerade diese Vorbringen vom Beschwerdeführer im Verlauf des er-
stinstanzlichen Verfahrens in praktisch allen wesentlichen Punkten zu-
rückgezogen wurden, womit er deren Unglaubhaftigkeit eingestand,
dass sich die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers durch die er-
folgte Abstandnahme von seinen ursprünglichen Ausführungen auf das
Vorbringen beschränkt, er fürchte sich vor seinem mächtigen Vater,
welcher ihn zu einer Mitgliedschaft bei einer okkulten Gesellschaft
zwingen wolle,
dass dieses Restvorbringen aufgrund der gesamten Aktenlage als of-
fenkundig unglaubhaft zu bezeichnen ist, da sich dessen wesentliche
Punkte – die angebliche Furcht vor einem Kult, welcher Menschenop-
fer darbringe, und die angebliche Furcht vor Nachstellungen in ganz
Nigeria, obwohl das Land über 130 Millionen Einwohner umfasst – in
einer Auflistung von plakativen Elementen erschöpft, welche als offen-
sichtlich haltlos zu bezeichnen sind,
dass das Gleiche im Übrigen auch für die auf Beschwerdeebene noch-
mals angerufenen ursprünglichen Ausführungen zu gelten hat (na-
mentlich die angebliche Aufforderung zur Beibringung eines Men-
schenopfers als Eintrittsakt, die angebliche Verschleppung des Be-
schwerdeführers zwecks Motivation zur Teilnahme am Kult sowie die
angeblich erfolgte Konfrontation mit einem Berg von Leichen),
dass vor diesem Hintergrund auf Erwägungen zur Frage einer allfälli-
gen asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen verzichtet werden kann,
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dass es dem Beschwerdeführer nach vorstehenden Erwägungen of-
fenkundig nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Ablehnung des Asylge-
suches zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
– abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Grün-
de ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein
junger gesunder Mann, welcher in der Vergangenheit durchaus in der
Lage war, sein Auskommen selbständig zu bestreiten – keine individu-
ellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass alleine die in Nigeria herrschenden Verhältnisse nicht gegen den
Vollzug der Wegweisung sprechen,
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dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist,
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass im Übrigen alleine die Verwicklung des Beschwerdeführers in ein
derzeit noch laufendes Strafverfahren der Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges nicht entgegen steht, sondern der Beschwerdeführer
gehalten ist, an die für den Vollzug der Wegweisung zuständigen kan-
tonalen Behörden zu gelangen, falls er eine weitere Anwesenheit wäh-
rend des noch laufenden Strafverfahrens als unabdingbar erachtet,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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