Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2781/2011
D-2780/2011
Urteil vom 23. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien 1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
und deren gemeinsame Kinder
3. C._______, geboren (…), alias D._______, geboren (…),
4. E._______, geboren (…),
5. F._______, geboren (…),
Mazedonien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 6. Mai 2011 / N (…)
und N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden 1 bis 4 am 14. Dezember 1994 in der
Schweiz erstmals um Asyl nachsuchten,
dass das BFF mit Verfügung vom 23. Mai 1995 das Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 1 bis 4 feststellte, ihre
Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission
(Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts) vom 6.
September 1995 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der
Beschwerdeführenden 1 bis 4 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden 1 bis 4 am 5. Oktober 1995 nach
Mazedonien zurückgeführt wurden,
dass der Beschwerdeführende 1 am 6. Juli 2001 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch stellte,
dass das BFF mit Verfügung vom 30. Juli 2002 in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführenden 1 nicht eintrat, dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug verfügte,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der
Beschwerdeführende 1 am 12. Oktober 2002 nach Mazedonien
zurückgeführt wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 10. Februar 2011 in der Schweiz ein
weiteres Asylgesuch stellten, wobei die Beschwerdeführenden 1 bis 4 je
eine Identitätskarte zu den Akten reichten,
dass die Beschwerdeführenden 1 bis 4 dabei im Rahmen der
Kurzbefragungen vom 24. Februar 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ und der ebenfalls am selben Ort
durchgeführten Anhörungen vom 8. März 2011 im Wesentlichen geltend
machten, sie seien ethnische Roma und hätten in H._______
(Mazedonien) gelebt,
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dass die Roma-Gemeinschaft am 31. Dezember 2010 in I._______
beziehungsweise H._______ eine Silvesterfeier organisiert habe, an der
auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 teilgenommen hätten,
dass sie dort einen jungen Mann kenngengelernt hätten, der die
Beschwerdeführende 4 mit Drogen betäubt, verschleppt, vergewaltigt und
während etwa eines Monats festgehalten habe,
dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 kurz nach der
Verschleppung der Beschwerdeführenden 4 an die Polizei- und die
Sozialbehörden gewandt hätten, diese in der Sache jedoch nichts
unternommen hätten, da der junge Mann zu einer einflussreichen und
mächtigen Familie gehöre,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Beschwerdeführende 4
während dieses Monats mehrmals im Haus des jungen Mannes besucht
hätten, sie die Tochter jedoch nicht nach Hause mitgenommen hätten,
zumal die Beschwerdeführende 4 nicht gesagt habe, sie wolle nach
Hause zurückkehren,
dass die Beschwerdeführende 4 Anfang Februar 2011 sehr krank
geworden sei, weswegen man sie ins Spital gebracht habe, wo die Ärzte
die Beschwerdeführenden 1 und 2 benachrichtigt hätten, die die
Beschwerdeführende 4 schliesslich mit nach Hause genommen hätten,
dass wenige Tage später mehrere Familienmitglieder des jungen Mannes
zu ihnen nach Hause gekommen seien, um die Beschwerdeführende 4
zurückzuholen,
dass die Beschwerdeführende 4 jedoch nicht habe mitgehen wollen,
weshalb es zu einem heftigen Streit zwischen den beiden Familien
gekommen sei, in deren Verlauf die Familienmitglieder des jungen
Mannes ihnen gedroht hätten,
dass sie deshalb befürchtet hätten, von Seiten der Familie des jungen
Mannes schlimme Nachteile zu erleiden, weshalb sie sich zur Ausreise
aus Mazedonien entschlossen hätten,
dass sie deswegen am 5. Februar 2011 zusammen mit dem
Beschwerdeführenden 5 ihr Heimatland verlassen hätten und per Auto
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gefahren seien
(Ankunft: 6. Februar 2011), wo sie einige Tage bei der Schwester des
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Beschwerdeführenden 1 geblieben seien, bevor sie die Asylgesuche
eingereicht hätten,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügungen vom 6. Mai 2011 – eröffnet am 10. Mai
2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 10. Februar 2011 nicht
eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung des die Beschwerdeführenden 1, 2,
4 und 5 betreffenden Entscheides im Wesentlichen ausführte, seit 1994
hätten die Beschwerdeführenden in der Schweiz erfolglos (zwei)
Asylverfahren durchlaufen,
dass sie im vorliegenden Gesuch als Asylgrund Probleme mit privaten
Dritten anführten,
dass hierzu festzuhalten sei, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden nicht zu überzeugen vermöchten, zumal sie
diesbezüglich keinerlei Beweismittel zur Stützung ihrer Aussagen
eingereicht hätten, was umso bedauerlicher sei, als der Fall der
Beschwerdeführenden 4 sowohl der Polizei als auch den Sozialbehörden
und einem Arzt zur Kenntnis gebracht worden sei,
dass der Angreifer ferner einer in der Region wichtigen und
einflussreichen Familie angehören solle, die Beschwerdeführenden
jedoch weder seinen Namen noch seine Adresse kennen würden,
weswegen ihre Behauptung, den Täter auf dem Polizeiposten eindeutig
identifiziert zu haben, für das BFM nicht nachzuvollziehen sei,
dass ebenso wenig nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführenden
1 und 2 ihre Tochter mehrere Male besucht haben wollen, ohne jedoch zu
bemerken, dass sie gewaltsam zurückbehalten worden sei, und sie nie
versucht hätten, sie mitzunehmen,
dass es zudem angesichts der dramatischen Lage, in welcher sich ihre
Tochter angeblich befunden habe, kaum plausibel sei, dass bei der
unmittelbar danach durchgeführten gynäkologischen Untersuchung
lediglich ein Eisenmangel festgestellt worden sei,
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dass angesichts dieser Sachlage sich aus den Darlegungen der
Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Ereignisse ergeben würden,
die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Vorinstanz zur Begründung des die Beschwerdeführende 3
betreffenden Entscheides im Wesentlichen ausführte, sie mache keine
eigenen Ausreisegründe geltend, sondern beschränke sich auf die
Schilderung der Situation ihrer Schwester und ihrer Eltern,
dass sie überdies lediglich die Probleme ihrer Schwester im Heimatstaat
geschildert habe,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass
nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 12.
(recte: 6.) September 1995 Ereignisse eingetreten seien, die geeignet
seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzlichen Verfügungen zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden 1, 2, 4 und 5 sowie die
Beschwerdeführende 3 mit zwei separaten Eingaben vom 16. Mai 2011
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragten, es seien die Verfügungen des BFM vom 6. Mai 2011
aufzuheben, auf die Asylgesuche einzutreten, die Beschwerdeverfahren
N (…) und N (…) zusammen zu legen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass zudem die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und bei
bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführenden Personen
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die
Beschwerdeschriften zu verweisen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges sowie
aus prozessökonomischen Gründen die Verfahren N (…)
(Beschwerdeführende 1, 2, 4 und 5) und N (…) (Beschwerdeführende 3)
zu vereinigen sind, weshalb vorliegend über beide Beschwerden in einem
Urteil zu befinden ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
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aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine
Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene
Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S.
240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass hinsichtlich der formellen Einwände der Beschwerdeführerenden zur
Dauer der Beschwerdefrist und deren Rechtmässigkeit auf das Urteil der
Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. Mai 2004 in EMARK
2004 Nr. 25 zu verweisen ist, dem sich das Bundesverwaltungsgericht
vollumfänglich anschliesst,
dass die Beschwerdeführenden ihre am 16. Mai 2011 verfassten und
gleichentags zur Post gegebenen Beschwerdeschriften innert
Rechtsmittelfrist einreichten, womit die Rüge, innert Beschwerdefrist sei
die Abfassung einer detaillierten Begründung der Beschwerde nicht
möglich gewesen, nicht gehört werden kann, zumal auch das Argument,
der Zugang zu freiberuflichen Anwälten sei innert der Beschwerdefrist
nicht möglich, nicht den Tatsachen entspricht,
dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie würden
sich Ergänzungen und weitere Ausführungen zu ihren
Beschwerdeschriften vorbehalten, auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen
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ist, wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend
erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden können,
dass indessen der Vorbehalt der Beschwerdeführenden, sofern dieser als
sinngemässes Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur
Beschwerdeergänzung zu verstehen ist, abzuweisen ist, da die
Beschwerdeschriften den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG
genügen und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen
Umfang noch besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG
aufweist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein
formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt
sein müssen,
dass im Falle der Beschwerdeführenden das formelle Erfordernis in Form
der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen
Asylverfahrens erfüllt ist, zumal mit der Verfügung des BFF vom 23. Mai
1995 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer
abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG
festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 S. 5 ff.),
dass der von der Beschwerdeführenden 3 in ihrer Rechtsmittelschrift
erhobene Einwand, in ihrem Fall könne nicht von einem Zweitgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gesprochen werden, da sie bei ihrem
letzten Aufenthalt in der Schweiz (1994/95) lediglich im Asylgesuch ihrer
Eltern eingeschlossen gewesen sei, unzutreffend ist, da auch in einem
solchen Fall das formelle Erfordernis des in der Schweiz erfolglos
durchlaufenden Asylverfahrens erfüllt ist,
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dass das BFM zudem offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen
auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis)
festgestellt hat,
dass zur Erläuterung dessen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM
in der angefochtenen Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 1,
2, 4 und 5 zu verweisen ist, zumal die dort festgehaltenen Argumente der
Vorinstanz durch die Ausführungen in den Beschwerden nicht entkräftet
werden,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen auch deshalb
unglaubhaft sind, da sich die Beschwerdeführenden bei deren
Schilderung in vielen Punkten widersprüchlich geäussert haben,
dass aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen die Einreichung der in den
Beschwerden in Aussicht gestellten Beweismittel (ärztliches Zeugnis
betreffend einer Traumatisierung der Beschwerdeführenden 4 durch die
geltend gemachten Ereignisse, Beweise für die mangelnde
Schutzbereitschaft der Polizei) nicht abgewartet zu werden braucht
(antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144), und
abgesehen davon mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht
sicher erschlossen werden kann, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein
Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (MARTIN LEONHARDT/KLAUS
FOERSTER, Probleme bei der Begutachtung der posttraumatischen
Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachverständige 99 {2003}, S.
151),
dass nach dem Gesagten die Nichteintretensentscheide des BFM
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bestätigen sind,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügten
Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurden (vgl. BVGE
2008/34 E. 9.2),
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisungen vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Ereignisse im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darzulegen vermögen, welche geeignet
wären, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die ihnen in Mazedonien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass die allgemeine Lage in Mazedonien nicht auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden
schliessen lässt,
dass die Beschwerdeführenden in den Rechtsmitteleingaben vorbringen,
die Beschwerdeführende 4 sei durch den "Vorfall" schwer traumatisiert
und befinde sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass es die Beschwerdeführenden
trotz Zumutbarkeit – befinden sie sich doch schon seit dem 6. Februar
2011 in der Schweiz – und der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (Art.
8 AsylG) bis heute unterlassen haben, diese gesundheitlichen
Beschwerden der Beschwerdeführenden 4 mit einem ärztlichen Zeugnis
zu belegen,
dass jedoch selbst das Vorhandensein einer Traumatisierung bei der
Beschwerdeführenden 4 den Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien
nicht als unzumutbar erscheinen lassen würde, da nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Versorgung in diesem Land
grundsätzlich gewährleistet ist und eine Behandlung auch dort
durchgeführt werden kann,
dass den allenfalls bestehenden gesundheitlichen Problemen der
Beschwerdeführenden 4 beim Vollzug der Wegweisung gegebenenfalls
durch sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und Wahl geeigneter
Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden kann,
dass der Beschwerdeführende 1 überdies über jahrelange
Berufserfahrung als (…) verfügt, weswegen davon auszugehen ist, er
werde bei einer Rückkehr nach Mazedonien in der Lage sein, für seiner
Familie aufzukommen, zumal er gemäss eigenen Aussagen vor seiner
Ausreise aus seinem Heimatland durch diese Tätigkeit ein gutes
Einkommen erzielen konnte (Akten BFM C 12/9, S. 5),
dass die Beschwerdeführenden in Mazedonien und in der Schweiz
zudem über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, das sie soweit nötig
unterstützen kann,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe
gegen den Vollzug der Wegweisungen sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisungen der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
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bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisungen nach Mazedonien zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführenden in ihren Rechtsmitteleingaben
beantragen, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen
Datentransfer zu unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme
zu bekommen,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerden abgewiesen werden und
damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich die
Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen – solche sind ohnehin
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam – als
gegenstandslos erweisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht
hervorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden betreffende
Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf die Begehren, es
seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführenden
Personen darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels
Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten
ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden
abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.-- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: