B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2780/2013
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2013 / N (…).
D-2780/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 16. März 2011 reichten der Beschwerdeführer sowie die Be-
schwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ Asylgesuche ein, wozu sie am 23. März 2011 im EVZ
E._______ befragt wurden. Am 5. April 2011 hörte sie das BFM im EVZ
E._______ vertieft zu ihren Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei ethnischer Torbesch und habe in seinem Hei-
matland in der Stadt F._______ gewohnt. Im August 2010 habe er mit
seinem Fahrrad ein zirka neunjähriges Kind angefahren, das dabei
schwer verletzt worden sei. Er habe es daraufhin mit einem Auto, das er
auf der Strasse angehalten habe, ins Spital gebracht, wohin auch der Va-
ter des Kindes, ein Albaner, gekommen sei. Dieser habe ihn beim Verlas-
sen des Spitals angeschrien und geschlagen. Später sei er dem Vater
des Kindes weitere drei bis vier Mal begegnet, wobei dieser ihn jeweils
beschimpft habe. Das letzte Mal habe er ihn im Februar 2011 in
F._______ getroffen, als er dort zusammen mit seiner damals schwange-
ren Frau einen Spaziergang gemacht habe. Der Vater des Kindes habe
ein Messer gezogen und sei auf sie losgegangen; sie hätten weggelaufen
können und seien mit einem Taxi nach Hause gefahren. Wegen dieser
Bedrohung durch den Vater des Kindes sei er am 13. März 2011 zusam-
men mit seiner Frau in die Schweiz gereist. Für die übrigen Aussagen
wird auf die Akten verwiesen.
A.c Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei ethnische Torbesch. Sie habe keine eigenen
Asylgründe; sie sei wegen ihres Mannes hierhergekommen. Er habe im
Heimatland Probleme und sie hätten Angst gehabt, dass er umgebracht
werde. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Am 7. Juni 2011 gebar die Beschwerdeführerin die Tochter C._______.
C.
Am 20. März 2013 gebar die Beschwerdeführerin die Tochter D._______.
D.
D.a Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
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schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
D.b Zur Begründung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausge-
führt, das Handeln des Beschwerdeführers widerspreche den Anforde-
rungen an die Logik und der allgemeinen Erfahrung. Zunächst lasse sich
nicht nahvollziehen, warum er unmittelbar nach dem Unfall mit dem Kind
seine Arbeitsstelle aufgegeben habe, obwohl keine Veranlassung dazu
bestanden habe. Zudem habe er dem Vater des Kindes finanzielle Hilfe
angeboten, obschon er am Unfall keine Schuld trage. Im Weiteren sei
nicht nachvollziehbar, weshalb er den Übergriff mit dem Messer nicht der
Polizei gemeldet habe. Es könne in diesem Zusammenhang nicht gehört
werden, die Polizei hätte nichts unternommen, weil er und seien Frau
Torbeschen seien und der Angreifer ethnischer Albaner. Auch nicht nach-
vollziehbar sei, warum der besagte Täter nicht versucht habe, den Be-
schwerdeführer bei sich zu Hause anzugreifen, und nur auf Gelegenhei-
ten auf der Strasse gewartet habe, um ihn zu bedrohen. Ausserdem sei
das Verhalten des Beschwerdeführers in gleichen Situationen nicht stim-
mig. So wolle er zweimal den Täter gemieden haben; beim dritten Mal
wolle er aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen auf den Täter zuge-
gangen sein. Auch das Fluchtverhalten sei sehr abwegig, zumal sich der
Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin zumindest in einer ersten
Zeit nach dem Überfall an einen anderen Ort innerhalb Kosovos hätten
begeben können, statt direkt in die Schweiz zu fliehen. Zudem mangle es
den Schilderungen an Realkennzeichen, die die beschriebenen Vorbrin-
gen als glaubhaft erscheinen liessen. Insbesondere habe der Beschwer-
deführer die verschiedenen Vorfälle mit sehr wenigen Details geschildert
und dabei nicht den Eindruck eines Augenzeugenberichts vermittelt. Aus-
serdem habe er auf verschiedene Fragen keine differenzierte Antwort ge-
geben können, obwohl er das Erfragte sehr genau hätte beschreiben
können, wenn er es denn tatsächlich erlebt hätte. Insgesamt sei so nicht
der Eindruck entstanden, als ob er das Behauptete wirklich erlebt habe.
Überdies sei festzuhalten, dass slawische Muslime, zu denen Angehörige
der Torbeschen zu zählen seien, in Kosovo nicht alleine aufgrund ihrer
Ethnie in asylrelevanter Weise gefährdet seien. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird
auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
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E.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter in materiel-
ler Hinsicht beantragen, die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung der
Vorinstanz vom 6. Mai 2013 seien aufzuheben und es sei die Unzumut-
barkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht. Auf den Inhalt der Beschwerde wird –
soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein ärztliches "Zeugnis" der
G._______ vom 21. Februar 2012 (in Kopie) sowie eine Budgetaufstel-
lung der Sozialhilfe vom 27. März 2013 (in Kopie) zu den Akten gereicht.
F.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2013 wurde
den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten dürften, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet und dass über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) im Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig wurden die Be-
schwerdeführenden aufgefordert, bis zum 29. Mai 2013 einen aktuellen
ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin sowie eine Entbin-
dungserklärung bezüglich der behandelnden Ärzte einzureichen.
G.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 liessen die Beschwerdeführenden einen
Austrittsbericht der H._______ vom 23. Mai 2013 betreffend die Be-
schwerdeführerin (in Kopie; inklusive Beiblatt) sowie eine Entbindungser-
klärung vom 27. Mai 2013 zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
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Seite 5
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Be-
gründung gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegwei-
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Seite 6
sung. Die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2013 ist, soweit sie die Frage
der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2
des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwach-
sen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist
nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK]
2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit ledig-
lich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
5.
Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Dispositiv-Ziffer 4 der ange-
fochtenen Verfügung (Ausreisefrist: bis am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft) offensichtlich um ein redaktionelles Versehen handelt, zumal (zu-
treffend) in der nachfolgenden Dispositiv-Ziffer 5 den Beschwerdeführen-
den die Ausreisefrist auf den 5. Juni 2013 angesetzt wird. Da diese Unge-
reimtheit in der Beschwerde nicht gerügt wird und den Beschwerdefüh-
renden kein Rechtsnachteil erwachsen ist, erübrigen sich dazu weitere
Erörterungen. Die Dispositiv-Ziffer 4 ist demzufolge aufzuheben.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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Seite 7
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Es feh-
len insbesondere – wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehal-
ten – Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung der Beschwerdeführen-
den in Kosovo, zumal rechtskräftig feststeht, dass es ihnen nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen.
Da in der Beschwerde hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung keine Einwände geltend gemacht werden, erübrigen sich
diesbezüglich weitergehende Ausführungen.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Aufgrund der verbesserten Lage in Kosovo ist davon auszugehen,
dass im heutigen Zeitpunkt ein Vollzug der Wegweisung für slawische
Muslime (Bosniaken, Torbeschen, Gorani) in den gesamten Kosovo (aus-
genommen den Bezirk Mitrovica) in der Regel zumutbar ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 E. 7.3.3). An
dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Vorbringen in
der Beschwerde nichts zu ändern.
6.3.3 Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Kosovo aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würden, zumal sie in ihrer Heimatregi-
on über zahlreiche nahe Verwandte und somit über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz verfügen, welches ihnen eine Reintegration erleichtern dürf-
te. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
bei einer Rückkehr in den Kosovo zumindest vorübergehend im Haus der
Eltern des Beschwerdeführers in der Stadt F._______ werden wohnen
können, da der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin vor ihrer
Ausreise bereits dort gewohnt haben. Der – gemäss den Akten – gesun-
de Beschwerdeführer verfügt zudem über Berufserfahrung (Mitarbeiter in
einem I._______) sowie über gute Sprachkenntnisse (J._______,
K._______, L._______, M._______), weshalb er in der Lage sein wird,
sich in der Heimat wirtschaftlich zu reintegrieren und für seine Familie zu
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Seite 8
sorgen. Auch aufgrund ihres jungen Alters dürfte dem Beschwerdeführer
sowie der Beschwerdeführerin die Reintegration in Kosovo gelingen (vgl.
BVGE 2010/41 E. 8.3.5 S. 590). Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird den
Beschwerdeführenden den Wiedereinstieg in Kosovo ebenfalls erleich-
tern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom
11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Zudem ist darauf hinzuweisen,
dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo vom Reintegrationsfonds pro-
fitieren können, den die kosovarische Regierung geschaffen hat, um
Rückkehrern die Integration zu erleichtern.
6.3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
der Beschwerdeführerin ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund ge-
sundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann
auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden
kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht, und die Rückkehr zu einer raschen und le-
bensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be-
troffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin-
gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder
Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2011/24
E. 11.1, mit weiteren Verweisen).
6.3.5 Laut dem eingereichten Austrittsbericht der H._______ vom 23. Mai
2013 leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven
Störung gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F33.11). Da gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts die medizinische Grundversorgung in Kosovo sichergestellt
ist, kann die Beschwerdeführerin die bei ihr diagnostizierte rezidivierende
depressive Störung in Kosovo adäquat behandeln lassen, sollte sie nach
wie vor darunter leiden und auf eine Behandlung angewiesen sein. An
dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen in der Beschwerde nichts
zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf diese näher einzugehen.
Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in
Anspruch zu nehmen. So kann für die Zeit vor und während der Rückrei-
se einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des gesundheitlichen
Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer ange-
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Seite 9
passten persönlichen Betreuung begegnet werden. Weiter kann die Be-
schwerdeführerin für eine erste Zeit einen entsprechenden Medikamen-
tenvorrat mitnehmen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, die ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des
Vollzugs der Wegweisung mangels ausreichender medizinischer Behand-
lungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen.
6.3.6 Auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rech-
te des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) steht einem
Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal die Kinder aufgrund ihres Al-
ters noch in einem sehr engen Verhältnis zu ihren Eltern stehen.
6.3.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerde-
begehren als aussichtlos. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit –
unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 6. Mai 2013 wird aufgehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: