B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2780/2018
Ur t e i l vom 5 . Feb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. April 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 24. Ok-
tober 2015 in die Schweiz, wo er am 26. Oktober 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 3. No-
vember 2015 wurde die Befragung zur Person (BzP) und am 23. Mai 2016
die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und stamme
aus C._______. Anfang 2011 sei er – im Alter von (…) Jahren – militärisch
ausgehoben worden und im September desselben Jahres in den Militär-
dienst bei der syrischen Armee eingetreten. Die Ausbildung habe er bei
einer Einheit für Sonderstreitkräfte in der Provinz C._______ absolviert.
Nach der sechsmonatigen Ausbildung sei er dem Regiment (…), Bataillon
(…) in der Fraktion der Sturmgewehre in D._______ zugeteilt worden.
Dank Beziehungen habe er kurz darauf erreicht, dass er nicht im Kampf,
sondern als Fahrzeugchauffeur und als Wachperson an Kontrollposten in
der Provinz E._______ eingesetzt worden sei. Insgesamt habe er rund
dreieinhalb Jahre Militärdienst geleistet und sei währenddessen siebenmal
verletzt worden; das letzte Mal zu Beginn des Jahres 2015. Nach dem Spi-
talaufenthalt in C._______ sei er nicht zu seiner Einheit zurückgekehrt,
sondern im April 2015 desertiert. Mit einer gefälschten syrischen Identitäts-
karte habe er Oppositionsgebiet durchquert und sei dabei von der früheren
al-Nusra-Front (heute «Dschabhat Fath asch-Scham») im nördlichen Um-
land von D._______ für einen Tag inhaftiert worden und habe für weitere
vier bis fünf Tage unter Hausarrest gestanden. Am 10. Mai 2015 sei er
schliesslich auf illegalem Weg über die syrisch-türkische Grenze aus Sy-
rien ausgereist.
A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen syrischen Pass (im
Original), eine gefälschte syrische Identitätskarte sowie ein undatiertes
Foto von sich in Militäruniform ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 12. April 2018 – am darauf folgenden Tag eröffnet –
bejahte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch jedoch in Anwendung von Art. 53 AsylG (SR
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142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Weg-
weisungsvollzug schob es wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme auf.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
12. Mai 2018 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihm und seiner Ehefrau Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung, eine Für-
sorgebestätigung vom 3. Mai 2018 sowie ein Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe («Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Deser-
tion») vom 23. März 2017.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er
das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 20. Juni 2018
ein.
E.
In der am 8. Juni 2018 eingereichten Vernehmlassung hielt das SEM voll-
umfänglich an seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest.
F.
Am 12. Juni 2018 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
D-2780/2018
Seite 4
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdefüh-
rer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannte und
dessen vorläufige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurtei-
len, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, er sei im Sinne von
Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Auf
die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Flüchtlingseigenschaft und
dem hierzu eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C) ist
deshalb nicht näher einzugehen. Dasselbe gilt für den mit der Beschwerde
gestellten Antrag, seiner Ehefrau sei Asyl zu gewähren. Aufgrund der Be-
gründung der Beschwerde und der Tatsache, dass sich weder aus den
vorinstanzlichen Akten noch aus dem zentralen Migrationsinformationssys-
tem ZEMIS Anhaltspunkte für eine Ehegemeinschaft ergeben, ist davon
auszugehen, dass dieser Beschwerdeantrag versehentlich gestellt wurde.
4.
4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der
Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör, der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und des Willkürverbots vor.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz berufe sich in ihrem
Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen. Er hätte mit diesen kon-
frontiert und ihm hätte das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. So-
fern er damit geltend macht, ihm hätte vor Erlass der angefochtenen Ver-
fügung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen, ist
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Folgendes festzuhalten: Das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab-
geleitete Recht zur Stellungnahme bezieht sich in der Regel nicht auf die
vorgesehene rechtliche Begründung, sondern auf den rechtserheblichen
Sachverhalt (vgl. BGE 132 II 485 E 3.2 ff.). Dieser war dem Beschwerde-
führer bekannt, leitet er sich doch einzig aus seinen Aussagen anlässlich
der Anhörungen ab. Die Vorinstanz war somit nicht verpflichtet, ihm den
Inhalt der Verfügung vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Darüber
hinaus werden die übrigen formellen Rügen vom Beschwerdeführer nicht
substantiiert. So ist den Akten nicht zu entnehmen, worin die geltend ge-
machte Verletzung des Willkürverbots liegen soll und inwiefern der rechts-
erhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein
soll. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Die formellen Rügen
erweisen sich als unbegründet.
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zur Frage der
Asylunwürdigkeit zunächst aus, der Begriff der «verwerflichen Handlun-
gen» im Sinne von Art. 53 AsylG orientiere sich am abstrakten Verbre-
chensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB. Unter den Verbrechensbegriff des
StGB fielen demnach Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheits-
strafe bedroht seien. Dabei sei es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung
einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter habe oder als politi-
sches Delikt aufzufassen sei. Zudem sei für die Anwendung von Art. 53
AsylG für im Ausland begangene Straftaten kein strikter Nachweis erfor-
derlich. Es genüge die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte An-
nahme («überwiegende Wahrscheinlichkeit»), dass sich die betroffene
Person einer Straftat im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB schuldig gemacht
habe.
Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, die syrische Armee habe seit Ausbruch
des syrischen Konfliktes im März 2011 diverse Menschenrechtsverletzun-
gen begangen, unter anderem willkürliche Festnahmen, unrechtmässige
Inhaftierungen sowie rechtswidrige Tötungen von regierungskritischen De-
monstranten und anderen Zivilisten. Vor diesem Hintergrund und der Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer die militärische Grundausbildung bei
den Sonderstreitkräften absolviert habe und für die syrische Armee an
Brennpunkten des syrischen Konflikts wie F._______, G._______ und
E._______ im Einsatz gewesen sei, müsse angesichts seiner vagen Anga-
ben zu seinen militärischen Tätigkeiten angenommen werden, dass er an
verwerflichen Handlungen gemäss Art. 53 AsylG beteiligt gewesen sei,
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diese jedoch verheimlichen wolle. So seien die Ausführungen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf die eigene Verantwortung an den Kontroll-
posten oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen. Anfänglich habe er
vorgebracht, seine Aufgabe habe darin bestanden, registrierte Personen
an den Sicherheitsdienst oder die Militärpolizei zu überstellen. Im Wider-
spruch hierzu habe er kurz darauf erklärt, an seinem Kontrollposten sei nie
jemand verhaftet worden. Weiter habe er zu Protokoll gegeben, seine Ein-
heit sei angewiesen worden, die Stadt F._______ zu durchsuchen und je-
den, den man finden würde, zu töten. Auf seine Tätigkeit anlässlich dieser
Stadtuntersuchung angesprochen, habe er sodann einsilbig ausgeführt, er
sei – wie immer – als Chauffeur eingesetzt worden. Auf Nachfrage hin, was
er als Chauffeur mitbekommen habe, habe er lediglich erklärt, er sei in die
menschenleere Stadt gefahren und einige Stunden dort geblieben. Seinen
oberflächlichen Angaben lasse sich nicht entnehmen, was seine tatsächli-
che Tätigkeit gewesen sei. Dies vermittle den Eindruck, dass der Be-
schwerdeführer gewisse Aktivitäten zu verheimlichen versuche. Weiter er-
staune es, dass er sich gemäss seinen eigenen Angaben siebenmal eine
Verletzung zugezogen habe, ohne an Kampfhandlungen teilgenommen
haben zu wollen. Dabei sei anzufügen, dass seine Angaben bezüglich der
Verletzungen unsubstantiiert ausgefallen seien. Danach gefragt, wie es zu
seiner schlimmsten Verletzung gekommen sei, habe er oberflächlich zu
Protokoll gegeben, dass er aus einem fahrenden Auto heraus gezielt an-
geschossen worden sei, während er an einem Kontrollposten Dienst ge-
leistet habe. Als er im Anschluss gebeten worden sei, ausführlich zu be-
schreiben, wie es nach den Schüssen weitergegangen sei, habe er lapidar
ausgeführt, er sei ins Spital eingeliefert worden. Auf erneute Nachfrage
habe er schliesslich hinzugefügt, der Führer des Kontrollpostens habe so-
fort Kontakt mit den Sanitätstruppen aufgenommen und eine Einlieferung
ins Spital verlangt. Das substanzarme Aussageverhalten des Beschwerde-
führers vermittle den Eindruck, dass er einer Schilderung des tatsächlichen
Geschehens ausweiche. Im Übrigen erstaune es, dass er die militärische
Grundausbildung bei den Sonderstreitkräften und verschiedene Waffen-
trainings durchlaufen habe, jedoch nie selber – wie er behaupte – Waffen
benutzt habe. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben zum Scharfschützen mit einem Maschinenge-
wehr namens BKC ausgebildet worden sei. Weiter habe er Waffen wie das
Schwermaschinengewehr, IGC-Bombenwerfer und Handgranaten ken-
nengelernt. Angesichts seiner Schulung bestünden Zweifel daran, dass er
«nur» als Chauffeur und Wachmann im Einsatz gestanden habe und keine
Waffengewalt angewendet haben wolle. Ausserdem seien die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers bezüglich seines vorgebrachten Einsatzes als
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Chauffeur oberflächlich ausgefallen: Weil er nicht an Kämpfen habe teil-
nehmen wollen, habe er durch Beziehungen erwirkt, dass er als Chauffeur
eingesetzt worden sei. Jedoch sei er nicht in der Lage gewesen, sein vor-
gebrachtes Beziehungsnetz detailliert zu erläutern.
Schliesslich hält die Vorinstanz fest, der Asylausschluss sei auch verhält-
nismässig, da den Aussagen des Beschwerdeführers keine differenzierte
Auseinandersetzung und Distanzierung von der syrischen Armee zu ent-
nehmen sei. Auf seine persönliche Haltung angesprochen, habe er ober-
flächlich ausgeführt, dass er schon immer gegen Krieg gewesen sei, nichts
gegen andere Menschen habe und niemandem etwas zufügen wolle.
Diese Aussagen seien als vage zu bezeichnen. Zudem sei seinen Ausfüh-
rungen nicht zu entnehmen, dass er seine Tätigkeiten bei der syrischen
Armee eingestehe und hinterfrage. Auch enthielten seine Aussagen keine
explizite Distanzierung von der syrischen Armee. Auf seine Haltung in Be-
zug auf die regierungskritischen Demonstrationen angesprochen, habe er
ausgeführt, er sei weder dafür noch dagegen gewesen. Folglich liessen
sich keine schuldmindernden Umstände ableiten.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Vor-
instanz habe sein Aussageverhalten falsch interpretiert und Hypothesen
aufgestellt, welche sich nicht bestätigen liessen. Insbesondere habe er
keine Sachverhaltselemente verheimlicht. Er habe als Wachmann und
Chauffeur gedient, weil sich die Vorgesetzten hätten bestechen lassen. So-
dann könnten ihm keine verwerflichen Handlungen nachgewiesen werden.
Die Sicherheitsdienste hätten Namen von gesuchten Personen auf Listen
zirkulieren lassen und an die Kontrollposten weitergeleitet. Er selber habe
aber keine einzige gesuchte Person an andere Dienststellen überstellt.
Ferner stammten die Verletzungen nicht aus Kämpfen, sondern von Schüs-
sen auf die Kontrollposten. Ohnehin verletze die angefochtene Verfügung
das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Er habe bereits im Jahr 2013 einen
Desertionsversuch unternommen, weil er nicht in der syrischen Armee
habe dienen wollen. Zudem sei er im Jahr 2011 nicht freiwillig eingerückt.
Die Desertion im Jahr 2015 stelle den eindeutigen Beweis für seine Distan-
zierung von der syrischen Armee und deren Handlungen dar. Schliesslich
sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1071/2015 vom
19. April 2016 hinzuweisen, worin das Gericht davon abgesehen habe, ei-
nen syrischen Staatsangehörigen, welcher – im Gegensatz zu ihm – eine
höhere Funktion in der syrischen Armee wahrgenommen habe, von der
Asylgewährung auszuschliessen.
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Seite 8
6.
6.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem Flüchtlinge, die
wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind
(Art. 53 Bst. a AsylG).
Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen grundsätzlich De-
likte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB ent-
sprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29
E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtspre-
chung ist es, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend
ausgeführt hat, irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliess-
lich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufas-
sen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren,
denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts
zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das
Urteil des BVGer E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je m.w.H.).
Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision
des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II
73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend um-
schrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen
hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein
strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Grün-
den gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straf-
tat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei
auf den individuellen Tatbeitrag – zu welchem die Schwere der Tat und der
persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und all-
fällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind –
abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.). Ausserdem ist zu prüfen, ob
die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Mass-
nahme darstellt (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.).
6.2 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob und inwiefern dem Beschwer-
deführer verwerfliche Handlungen im oben genannten Sinne vorgeworfen
werden können.
6.2.1 Diesbezüglich ist zunächst auf die politische und menschenrechtliche
Situation einzugehen, die in Syrien zum Zeitpunkt des Militärdienstes des
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Seite 9
Beschwerdeführers herrschte. Die entsprechende Lage wurde durch das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordina-
tionsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Ur-
teil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als
Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Hinweisen). Wie dabei aus-
geführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März
2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster
Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgegangen sind. Personen, die sich an
regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von
Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen gewesen. Die politi-
sche Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a
im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten
und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten.
Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes ge-
gen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der In-
haftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst
Kindern (vgl. für die entsprechenden Hinweise BVGE 2015/3 E. 6.2.1),
folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bür-
gerkrieg mündete.
6.2.2 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, von September 2011 bis Ap-
ril 2015 – und somit rund dreieinhalb Jahre – Militärdienst geleistet zu ha-
ben (vgl. A4/11, Ziff. 1.17.05, Ziff. 5.02; A17/35, F133). Zu Beginn des Jah-
res 2011 sei er zur Aushebungssektion von H._______ in der Provinz
G._______ gegangen, wo er sein Dienstbüchlein und das Aufgebot erhal-
ten habe. Er sei aufgefordert worden, sich im August 2011 bei der Rekru-
tierungsbehörde des mittleren Gebiets in D._______ zu melden, wobei er
effektiv am 23. September 2011 respektive 24. September 2011 eingerückt
sei. Seine Mutter habe ihn darum gebeten, wegen der schlechten Lage
dem Aufgebot nicht zu folgen, weshalb er zunächst gezögert habe. Später
habe er aber einrücken müssen, ansonsten hätte seine Familie und er
Schwierigkeiten bekommen (vgl. A17/35, F126-127, F133-135). Einen Tag
nachdem er sich bei der Rekrutierungsbehörde des mittleren Gebiets in
D._______ gemeldet habe, sei er an einen Ort namens I._______ im Um-
land von C._______ geschickt worden, um dort die Ausbildung in der Ein-
heit der Sonderstreitkräfte zu absolvieren. Die sechsmonatige Ausbildung
habe unter anderem den Umgang mit Waffen, Schiessübungen und das
Abmontieren von Waffen umfasst (vgl. A17/35, F139-140, F161). Nach de-
ren Abschluss sei er dem Regiment (…), Bataillon (…) in der Fraktion der
Sturmgewehre in D._______ zugeteilt worden (vgl. A17/35, F154-156). Er
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Seite 10
habe sich aber nicht an Kämpfen beteiligen wollen und durch Beziehungen
– einem Freund in C._______ namens J._______ mit einer Führungsposi-
tion in der syrischen Armee – einen Monat nach der definitiven Zuteilung
erwirken können, dass er als Fahrzeugchauffeur eingesetzt worden sei
(vgl. A17/35, F183-187). Als solcher habe er Soldaten sporadisch zu Eins-
ätzen gefahren. In der Regel habe er aber Verpflegung transportiert, bei-
spielsweise von D._______ nach E._______ oder nach G._______ (vgl.
A17/35, F188, F190). In dem Monat zwischen Ende der Ausbildung und
Einsetzung als Fahrzeugchauffeur habe er im Bataillon eine zusätzliche
Ausbildung absolviert, im Rahmen welcher er an verschiedenen Kontroll-
posten innerhalb der Stadt F._______ in der Provinz E._______ eingesetzt
worden sei. An die Front oder an irgendwelche Demonstrationen sei er
während dieser zusätzlichen Ausbildung nie geschickt worden (vgl. A17/35,
F192-199, F208-209, F225). Auch während seiner anschliessenden Zeit
als Fahrzeugchauffeur habe er gelegentlich als Wachperson an Kontroll-
posten dienen müssen, da ihn die Tätigkeit als Fahrzeugchauffeur nicht
vollends ausgelastet habe (vgl. A17/35, F200). Seine Aufgabe am Kontroll-
posten habe insbesondere darin bestanden, registrierte Personen dem Si-
cherheitsdienst oder der Militärpolizei zu übergeben. Sofern eine höhere
Person vom Sicherheitsdienst anwesend gewesen sei, habe er registrierte
Personen gemeldet, ansonsten habe er ein Auge zugedrückt (vgl. A17/35,
F201-204). Im Rahmen seiner Tätigkeit als Wachperson an Kontrollposten
innerhalb der Stadt F._______ sei er etwa sieben Mal verletzt worden.
Diese Ortschaft sei von Bergen umgeben und von dort aus seien oft
Schüsse auf die Kontrollposten abgefeuert worden (vgl. A17/35, F234-
236). Davon trage er Schussverletzungen im linken Bein, im rechten Arm
sowie seinem rechten Becken davon. Ausserdem habe er einen Splitter im
linken Auge und im rechten Knie (vgl. A4/11, Ziff. 8.02). Das letzte Mal sei
er im April 2015 – beim Rückzug aus der Stadt F._______ – am rechten
Arm verletzt worden. Ein Panzer vom Typ «BMB» sei in zirka 40 Meter
Entfernung explodiert (vgl. A17/35, F261, F330-332). Zur Spitalpflege sei
er anschliessend nach C._______ gebracht worden. Nach einem etwa
zehntägigen Spitalaufenthalt hätte er nach F._______ zurückkehren sollen,
was er aber unterlassen habe und stattdessen desertiert sei (vgl. A17/35,
F316, F333-334).
6.2.3 Es ist festzustellen, dass auf dieser Grundlage keine konkreten Hin-
weise dafür vorhanden sind, der Beschwerdeführer habe in Syrien in un-
mittelbarer oder auch nur in mittelbarer Täterschaft ein Verbrechen im
Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB begangen und sei somit für verwerfliche
Handlungen gemäss Art. 53 Bst. a AsylG verantwortlich.
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Seite 11
Der Beschwerdeführer war den Akten zufolge lediglich in untergeordneten
Hilfsfunktionen tätig. Aus seinen Angaben zu seiner Tätigkeit für die syri-
sche Armee ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass er in irgend-
einer Weise direkt an Gewaltakten derselben beteiligt war. Den Schlussfol-
gerungen des SEM, wonach dem Beschwerdeführer zwar kein konkreter
Tatbeitrag nachgewiesen werden könne, aufgrund seines ausweichenden
Aussageverhaltens jedoch davon ausgegangen werden müsse, er habe
verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 AsylG begangen, kann nicht ge-
folgt werden. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Vo-
rinstanz nicht schlüssig aufzuzeigen vermag, wie er sich an den Gewalt-
und Tötungsdelikten der syrischen Armee beteiligt haben soll. Mit dem
Schluss, es erstaune, dass der Beschwerdeführer die militärische Grund-
ausbildung bei den Sonderstreitkräften und verschiedene Waffentrainings
durchlaufen habe, jedoch nie selber Waffen benutzt haben wolle, unterstellt
es dem Beschwerdeführer eine generelle Mitverantwortung für die der sy-
rischen Armee zur Last gelegten Straftaten. Dieser Schluss ist angesichts
der Angaben des Beschwerdeführers aber als unzulässig zu qualifizieren.
Die Beteiligung an einer konkreten Tat der syrischen Armee, welche nach
dem Gesagten als massgeblicher Beitrag im Sinne eines Verbrechens an-
gesehen werden müsste, ergibt sich folglich nicht aus den Akten. Überdies
kann nur gemutmasst werden, wie sich seine Unterstützungsleistungen in
Form von Transporten (von Personen und Lebensmitteln) sowie als Wach-
person am Kontrollposten ausgewirkt haben. Dass er damit einen Beitrag
zur Erreichung der Ziele der syrischen Armee geleistet hat, kann zwar nicht
ausgeschlossen werden, zumal er seine Unterstützungstätigkeit über eine
längere Zeit (rund drei Jahre) ausgeübt hat. Auch unter Berücksichtigung
dessen, dass im Ausland begangene verwerfliche Handlungen nach Art. 53
AsylG nicht eines strikten Beweises bedürfen, sondern die aus schwerwie-
genden Gründen gerechtfertigte Annahme genügt, dass sich die betroffene
Person einer Straftat schuldig gemacht hat, ergibt sich aus der Aktenlage
nachweislich keine Beteiligung an irgendeiner Tat der syrischen Armee, die
als massgeblicher Beitrag im Sinne eines Verbrechens zu werten wäre. Es
ist daher aufgrund der Aktenlage auch eine allfällige indirekte Beteiligung
an verwerflichen Handlungen zu verneinen.
6.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer
aufgrund der Aktenlage ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu ver-
werflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht vorgeworfen wer-
den kann. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Ausschluss vom
Asyl gegebenenfalls unverhältnismässig wäre.
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Seite 12
7.
Nach dem Gesagten ist die – auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl
und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte – Beschwerde gut-
zuheissen, die Ziffern 2–6 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben
und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
8.
Auf die Einziehung der gefälschten Identitätskarte (vgl. Sachverhalt oben,
Bst. A.c) durch das Bundesverwaltungsgericht (in Anwendung von Art. 10
Abs. 4 AsylG) wird verzichtet, weil diese bereits vor der ersten Instanz –
und zu deren Akten – eingereicht worden ist. Über eine allfällige Einziehung
wird deshalb gegebenenfalls das SEM zu befinden haben.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018
gewährte unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses erweist sich damit als gegenstandslos.
9.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da aufgrund der Ak-
ten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer wären durch
die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen, zumal er unvertreten
ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2780/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 2–6 der Verfügung des SEM vom 12. April 2018 werden aufge-
hoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
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