Abtei lung IV
D-2781/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren X._______,
Irak,
alias B._______, geboren Z._______,
Irak,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 27. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2781/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens aus C._______ im
Nordirak, reichte am 17. Oktober 2003 in der E._______ ein
Asylgesuch ein. Dazu wurde er vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
seit 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration, BFM) am 3. November
2003 summarisch befragt und am 18. Dezember 2003 von der
zuständigen kantonalen Behörde eingehend zu seiner Person und zu
seinen Fluchtgründen angehört.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach seinen Angaben im Mai
2003 und gelangte mit der Hilfe eines Schleppers zu Fuss und mit
dem Auto über Y._______ in W._______, wo er sich ungefähr einen
Monat aufhielt und anschliessend in einem Lastwagen versteckt über
ihm unbekannte Länder in die Schweiz einreiste. Er reichte keine
Identitätspapiere zu den Akten.
Er brachte vor, zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden
Schwestern in C._______ gelebt zu haben. Sein Vater habe ihm nicht
erlaubt, das Haus zu verlassen, deshalb habe er nie eine Schule be-
sucht und auch sonst keine Tätigkeit ausserhalb des Hauses ausge-
übt. Als Grund für sein Asylgesuch machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe sein Heimatland wegen einer Fehde verlassen, in die
seine Eltern involviert gewesen seien. Aufgrund eines Konflikts wegen
Ländereien habe sein Vater viele Feinde gehabt. Im Mai oder Juni
2003 seien bewaffnete Leute ins Haus gestürmt und hätten seine El-
tern erschossen. Er sei zu den Nachbarn geflohen. Diese hätten seine
beiden Schwestern aufgenommen, nicht aber ihn. Die Feinde seines
Vaters hätten ihm gedroht, dass ihm dasselbe passieren würde. Er
habe Angst, dass er umgebracht werden würde, sobald er wieder in
den Irak zurückkehre. Er wisse nicht, wer diese Leute seien, er wisse
nur, dass sie aus demselben Dorf wie er stammen würden. Ein Schlep-
per habe ihn bei seiner Ausreise unterstützt. Einen anderen Zufluchts-
ort habe er nicht. Seine Verwandten im Irak würden ihn nicht aufneh-
men. Er brachte vor, dass er in seinem Heimatland nie Schwierigkeiten
mit den Behörden gehabt hatte. Weder er noch ein anderes Mitglied
seiner Familie sei politisch aktiv oder einer politischen Partei angehö-
rig gewesen.
Seite 2
D-2781/2008
B.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asyl-
gesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und hielt
gleichzeitig fest, die Wegweisung werde zum damaligen Zeitpunkt we-
gen Unzumutbarkeit nicht vollzogen. Der Vollzug wurde zu Gunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme - vorerst für die Dauer von zwölf Monaten -
aufgeschoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die
Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten ge-
zielten Verfolgung seien unglaubhaft. Der Beschwerdeführer sei insbe-
sondere nicht in der Lage, konkrete und substanziierte Angaben zum
Konflikt seiner Eltern und zu den näheren Umständen ihrer angebli-
chen Ermordung zu machen. Das Vorbringen, seine Eltern seien Opfer
einer Fehde geworden - der angebliche Grund der Ausreise aus sei-
nem Heimatland - sei nicht glaubhaft. Insgesamt würden die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhalten.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Das BFM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
3. März 2008, es werde erwogen, die verfügte vorläufige Aufnahme
aufzuheben. Nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und
Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Da der Beschwerdefüh-
rer aus C._______ stamme, wo sich auch Familienangehörige von ihm
befinden würden, seien keine individuellen Gründe ersichtlich, welche
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
Das BFM forderte den Beschwerdeführer auf, diesbezüglich bis zum
27. März 2008 schriftlich Stellung zu nehmen und allfällige Gründe, die
gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der
Wegweisung sprechen würden, darzulegen.
D.
Mit Schreiben vom 25. März 2008 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum Vollzug der
Wegweisung. Er brachte vor, dass die Einschätzung des BFM, wonach
im Nordirak keine Situation allgemeiner Gewalt vorliege, welche den
Seite 3
D-2781/2008
Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen liesse,
noch immer als verfrüht erscheine. Vielmehr sei aufgrund verschiede-
ner latenter Konfliktherde weiterhin von einer höchst instabilen politi-
schen Situation auszugehen, die jederzeit wieder in einen offenen, an-
dauernden Bürgerkrieg umschlagen könne. Demnach könne der Weg-
weisungsvollzug von Personen, die aus dem Nordirak stammten, im
heutigen Zeitpunkt allgemein als nicht zumutbar erklärt werden. Diese
Lageeinschätzung werde durch die jüngsten Ereignisse und die Be-
richte des UNHCR und von weiteren Institutionen bestätigt. Zu berück-
sichtigen seien im vorliegenden Fall auch die individuellen Umstände
des Beschwerdeführers. Die Eltern des Beschwerdeführers seien ge-
storben und lediglich seine beiden jüngeren Schwestern würden noch
im Nordirak leben. Ansonsten habe er dort keine Verwandten mehr. Er
verfüge somit über kein soziales Netzwerk und werde im Falle einer
Rückkehr bei der ökonomischen und sozialen Reintegration in keiner
Weise unterstützt. Sollte das BFM gleichwohl von der Existenz eines
tragfähigen sozialen Netzwerks ausgehen, so habe in jedem Fall seine
Ausbildungs- und Berufssituation wesentliche Auswirkungen auf die
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er habe we-
der die Primarschule noch sonstige Schulen besucht, verfüge folglich
auch nicht über eine Berufsausbildung und könne keine Arbeitserfah-
rung vorweisen. Er wäre deshalb auf Arbeitsstellen im Niedriglohnsek-
tor angewiesen, insbesondere auch deshalb, weil er keine Beziehun-
gen zu einer der kurdischen Parteien verfüge. Aufgrund des enormen
Zustroms von intern Vertriebenen habe sich im Nordirak die Arbeits-
marktsituation insgesamt stark verschlechtert. Aus diesen Gründen sei
seine Rückkehr in den Nordirak als unzumutbar zu beurteilen und es
sei ihm die vorläufige Aufnahme weiterhin zu gewähren.
E.
Mit Verfügung vom 27. März 2008 hob das BFM die mit Verfügung vom
9. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte
dem Beschwerdeführer eine Frist zum Verlassen der Schweiz.
F.
Mit Eingabe vom 29. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht er-
hob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, die Verfügung
des BFM vom 9. Januar 2008 sei aufzuheben und die vorläufige Auf-
nahme wieder anzuordnen. Es sei ihm zudem zu gestatten, den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Seite 4
D-2781/2008
um Verzicht auf einen Kostenvorschuss. Auf die Begründung wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts ver-
fügte mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2008, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und wies den
Beschwerdeführer an, bis zum 20. Mai 2008 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.-- einzuzahlen, andernfalls werde auf die Beschwerde nicht
eingetreten. Der Beschwerdeführer leistete den von ihm verlangten
Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
Seite 5
D-2781/2008
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird,
um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das
BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufhob.
5.
5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
Seite 6
D-2781/2008
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. hierzu auch Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122,
mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
Seite 7
D-2781/2008
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer in C._______ geboren und aufgewachsen sei. In den
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sei die Si-
cherheitslage stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zent-
ral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung
sei aus heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass
zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rück-
kehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak
inkl. Mossul und Kirkuk), bestätige die Feststellungen zur Situation in
dieser Region. Es bestünden zudem Flugverbindungen aus dem Aus-
land in den Nordirak (beispielsweise nach Erbil oder Suleimaniya), so
dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Die Ein-
schätzung des BFM, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genann-
ten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde von anderen europäi-
schen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Norwegen und
Dänemark) geteilt, was die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstrei-
che. Schliesslich sei auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Weg-
weisungen in die genannten Provinzen.
Im Gegensatz zu seinen Aussagen im Rahmen des Asylverfahrens
habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. März
2008 nicht mehr geltend gemacht, dass seine Eltern im Zusammen-
hang mit einer Fehde um Landbesitz ermordet worden seien und auch
er befürchten müsse, das gleiche Schicksal wie seine Eltern zu erlei-
den, und deshalb zur Ausreise gezwungen gewesen sei. Die seinerzei-
tigen Asylvorbringen seien im Asylentscheid vom 9. Dezember 2005
denn auch nicht als glaubhaft erachtet worden. Es lägen im vorliegen-
den Fall keine individuellen Gründe vor, welche gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdefüh-
rer sei im Alter von 17 Jahren in die Schweiz eingereist und habe da-
mit den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland in der Pro-
vinz C._______ verbracht. Er sei mit der Sprache, Kultur, Lebens- und
Seite 8
D-2781/2008
Arbeitsweise seiner Heimat bestens vertraut. Es sei somit davon
auszugehen, dass der noch junge und, wie den Akten zu entnehmen
sei, gesunde Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in der Lage sei,
die Sicherung seiner Existenz selbständig in die Hand zu nehmen. Die
Aussicht, allenfalls eine Arbeitsstelle im Niedriglohnsektor annehmen
zu müssen, stehe einer Rückkehr nicht entgegen. Zudem verfüge er
mit seinen nach wie vor im Nordirak lebenden Schwestern über ein so-
ziales Beziehungsnetz, welches ihm zumindest für eine Übergangszeit
unterstützend zur Seite stehen könne. Wieweit der Beschwerdeführer
tatsächlich über keine weiteren Verwandten im Nordirak verfüge, was
angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen zweifelhaft sei, könne
letztlich offen bleiben, da es für die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nicht zwingend erforderlich sei, dass ein soziales Beziehungs-
netz auf längere Sicht tragfähig sei. Da es sich beim Beschwerdefüh-
rer um einen jungen und alleinstehenden Mann handle, welcher aus-
schliesslich für sich selbst aufzukommen habe, sei das Vorhandensein
eines tragfähigen Beziehungsnetzes, welches für den Beschwerdefüh-
rer vollumfänglich aufkommen müsse, nicht erforderlich. Schliesslich
könne er vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, welches
ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Damit sei der
Vollzug der Wegweisung zulässig, möglich und zumutbar.
5.3.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend,
seine Eltern seien gestorben und nur seine zwei kleineren Schwestern
lebten noch in C._______. Er verfüge dort somit nicht über ein tragfä-
higes soziales Netz, welches er bei einer Rückkehr in sein Heimatland
in Anspruch nehmen könnte. Entgegen der Auffassung des BFM könn-
te er bei einer Rückkehr weder auf eine kurz- noch auf eine langfristi-
ge Unterstützung bei der ökonomischen und sozialen Reintegration
zählen. Umso wichtiger wäre es deshalb, dass er bei einer Rückkehr
auf eine gute Ausbildung und auf Berufserfahrung zurückgreifen könn-
te. Das BFM gehe auf seine Ausbildungs- und Berufssituation zu Un-
recht nicht ein. Er werde bei einer Rückkehr zwangsläufig auf Arbeiten
im Niedriglohnsektor angewiesen sein. Angesichts der prekären wirt-
schaftlichen Lage im Nordirak sei der Druck auf diesen Sektor stark
gewachsen. Da er über keine Beziehungen zu einer der kurdischen
Parteien verfüge, sei ihm der Zugang zu Arbeit zusätzlich erschwert.
Ziehe man zusätzlich die prekäre Wohnsituation in Betracht, sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Sicherung seiner Exis-
tenz weder kurz- noch langfristig selbständig in die Hand nehmen
könnte. Eine Rückkehr in den Nordirak würde für ihn deshalb eine kon-
Seite 9
D-2781/2008
krete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bedeuten. Es sei
ihm aus diesem Grund die vorläufige Aufnahme zu verlängern.
5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den zur Publikation
vorgesehenen Urteilen BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 und
BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Sicher-
heitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil
befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks.
Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische und
menschenrechtliche Situation nicht dermassen angespannt sei, als
dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste (vgl. BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 E. 7.5.8).
Dies entbinde allerdings nicht davon, in jedem Einzelfall eine individu-
elle Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzuneh-
men. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze voraus, dass die
betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine län-
gere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen,
da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammen-
fassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehen-
de, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der
Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehen-
de Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte
sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
grosse Zurückhaltung angebracht.
Der junge und gesunde Beschwerdeführer stammt aus C._______ und
hat seit seiner Geburt im Jahr 1986 bis zur Ausreise im Jahr 2003 dort
gelebt. Da er somit den grössten Teil seines Lebens in C._______
verbrachte, kann davon ausgegangen werden, dass er über gewisse
soziale Kontakte verfügt, welche ihm die Reintegration in seinem Hei-
matland erleichtern können. Was sein Vorbringen betrifft, er könne
nicht auf die Unterstützung durch ein familiäres Netz zurückgreifen, da
seine Eltern gestorben seien und sich lediglich seine beiden jüngeren
Schwestern noch dort befänden, ist festzuhalten, dass das BFM die -
Seite 10
D-2781/2008
den Asylpunkt betreffende - Ursache des angeblichen Todes der Eltern
des Beschwerdeführers - eine Fehde wegen Landstreitigkeiten - als
nicht glaubhaft beurteilte. Da die Verfügung des BFM im Asylpunkt
nicht angefochten wurde, ist sie diesbezüglich in Rechtskraft
erwachsen, weshalb an dieser Stelle nicht mehr darauf einzugehen ist.
Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass der behauptete Tod der
Eltern bis zum heutigen Zeitpunkt nicht belegt wurde. Selbst wenn das
Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen würde
und von seiner Familie lediglich noch seine beiden Schwestern dort
lebten, kann aufgrund der sozialen Strukturen in seinem Heimatland
und der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in
C._______ davon ausgegangen werden, dass er dort weitere
Bekannte hat, welche ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein
können. Betreffend seine Ausbildungs- und Arbeitssituation macht der
Beschwerdeführer geltend, er werde bei einer Rückkehr in sein
Heimatland eine Arbeit im Niedriglohnsektor übernehmen müssen.
Hierzu ist festzuhalten, dass aus diesem Vorbringen nicht geschlossen
werden kann, er wäre bei einer Rückkehr konkret gefährdet im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG. Die lange Dauer seines Aufenthalts in
C._______, der Umstand, dass er als alleinstehender Mann für keine
Familie zu sorgen hat, sowie sein jugendliches Alter lassen es als sehr
wahrscheinlich erscheinen, dass es ihm gelingen wird, zumindest
akzeptable persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse schaffen zu
können. Er wird dabei nicht zuletzt auch von der Rückkehrhilfe des
BFM profitieren können. Von einer dem Wegweisungsvollzug entge-
genstehenden existenzbedrohenden Situation kann jedenfalls nicht die
Rede sein (vgl. hierzu auch EMARK 1994 Nr. 20 E. 6.c S. 160). Soweit
der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass er nicht über Bezie-
hungen zu einer der kurdischen Parteien verfüge, ist unter Verweis auf
das bereits genannte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 14. März 2008 (BVGE E-4243/2007 E. 7.5.8 S. 19 f.) festzuhalten,
dass diese Voraussetzung nicht kumulativ zu einem sozialen Netz er-
forderlich ist. Es kann diesbezüglich auf den Umstand, dass der Be-
schwerdeführer ursprünglich aus der Region stammt, und auf das be-
reits Gesagte verwiesen werden. Sodann sind keine weiteren indi-
viduellen Gründe ersichtlich, welche dem Vollzug der Wegweisung ent-
gegenstehen.
Es ist nach dem Gesagten unwahrscheinlich, dass der Beschwerde-
führer im Falle einer Rückkehr ins Heimatland konkret gefährdet wäre.
Es sprechen somit keine individuellen Gründe gegen die Aufhebung
Seite 11
D-2781/2008
der vorläufigen Aufnahme. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
auch als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach
dem Gesagten fällt eine Fortführung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. Mai 2008 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-2781/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
Seite 13