Abtei lung IV
D-2781/2009
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Togo,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2781/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Togo eigenen Angaben zufolge am
20. August 2005 verliess und am 11. Juni 2008 in die Schweiz einreis-
te, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe vom 25. Juni 2008 sowie der direkten Anhörung vom
2. Juli 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei im Jahr 2002 Mitglied der "Union des Forces de
Changement" (UFC) geworden, und habe für diese Partei Flugblätter
verteilt und an Versammlungen teilgenommen,
dass er wegen dem Verteilen von Flugblättern im Jahr 2003 festge-
nommen und einen Tag lang festgehalten worden sei,
dass er am 24. April 2005 in einem Wahllokal für die UFC als Wahl-
beobachter fungiert habe,
dass Personen in das Wahllokal eingedrungen seien und die Wahlurne
mitgenommen hätten,
dass er zwei der Täter erkannt habe und dies seinem Vorgesetzten bei
der Partei mitgeteilt habe,
dass er am 27. April 2005 von Angehörigen der Sicherheitskräfte fest-
genommen worden sei,
dass man ihn zu Unrecht des Waffenbesitzes beschuldigt und ihn des-
halb verhört und geschlagen habe,
dass er nach drei Tagen freigelassen worden sei, worauf er sich bei
einem Freund versteckt habe,
dass er nach seiner Ausreise aus dem Togo in Benin gelebt habe,
dass er dort erfahren habe, dass die togoische Polizei bei ihm eine
Hausdurchsuchung durchgeführt und eine Vorladung für den
15. Dezember 2005 hinterlassen habe,
dass ihn ein Freund aus Lomé besucht habe, der ihm einen vom
Januar 2006 datierten Suchbefehl gebracht habe,
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dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mehrere Beweismittel
abgab (Identitätskarte, Mitglieder- und Beitragszahlungskarte der
UFC, eine Bestätigung des UNHCR-Büros in Benin, eine Bestätigung
der UFC, einen Suchbefehl, eine Vorladung, sechs Flugblätter, sechs
Fotografien, einen Zeitungsartikel sowie Auszüge aus einer Internet-
seite; vgl. act. A5 und A10/8),
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 23. März 2009 – eröffnet am 30. März 2009 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, in Togo
führe die Zugehörigkeit zur UFC für sich allein genommen nicht zur
Annahme, eine Person sei einer Gefährdung ausgesetzt, da die UFC
eine legale politische Bewegung sei, deren Mitglieder nicht einer
systematischen Verfolgung ausgesetzt seien,
dass sich ferner die Lage in Togo nach der im August 2005 erfolgten
Ausreise des Beschwerdeführers deutlich verändert habe,
dass die UFC sich an den Parlamentswahlen vom 14. Oktober 2007
beteiligt habe, die unter zufriedenstellenden Bedingungen stattgefun-
den hätten,
dass die togoischen Behörden am 11. April 2007 ein trilaterales Ab-
kommen ratifiziert hätten, das die freiwillige Rückkehr der togoischen
Flüchtlinge geregelt habe, und bisher bereits tausende Togoer in ihre
Heimat zurückgekehrt seien,
dass der eingereichte Mitgliederausweis der UFC höchstens die Mit-
gliedschaft bei einer legalen Partei belege,
dass der Beschwerdeführer kaum nach drei Tagen Haft freigelassen
worden wäre, falls er von den Behörden als militanter Aktivist mit sub-
versiven Tätigkeiten betrachtet worden wäre,
dass die eingereichte Vorladung undatiert sei und der Beschwerde-
führer mit der Begründung von "gerichtlichen Erfordernissen" vorge-
laden worden sei,
dass die Echtheit des Suchbefehls vom 5. Januar 2006 zu bezweifeln
sei, sei doch darauf dieselbe Fotografie angebracht, die auch auf der
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am 13. September 2007 ausgestellten Bestätigung des UNHCR in Be-
nin angebracht sei,
dass die auf der Bestätigung des UNHCR angebrachte Fotografie in
Benin aufgenommen worden sei,
dass den eingereichten Dokumenten somit kein Beweiswert zugemes-
sen werden könne,
dass auch das Verteilen von Flugblättern für die UFC bis im Jahre
2005 für die Asylgewährung nicht mehr relevant sei, und die einge-
reichten Zeitungs- und Internetartikel den Beschwerdeführer nicht per-
sönlich beträfen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm
sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-
eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen, und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerde eine Bestätigung der UFC vom 8. April 2009 bei-
lag,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
ist und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen
ist,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) mit Verfügung vom 5. Mai 2009 abwies und den Be-
schwerdeführer aufforderte, bis zum 20. Mai 2009 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter
Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der erhobene Kostenvorschuss am 18. Mai 2009 geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers und der
eingereichten Beweismittel von seiner Mitgliedschaft bei der UFC aus-
gegangen werden kann,
dass die Mitgliedschaft bei der UFC für sich allein gesehen zu keiner
asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers führt,
dass die UFC eine legale Partei ist, deren Mitglieder sich politisch äus-
sern und versammeln dürfen,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er werde in seinem
Heimatland gesucht, weil er bei den Wahlen vom April 2005 zwei Per-
sonen, die eine Wahlurne gestohlen hätten, erkannt habe, und man
ihm deshalb zu Unrecht eine Straftat anlasten wolle,
dass er zum Beleg dieser Aussage einen in Lomé ausgestellten Such-
befehl vom 5. Januar 2006 einreichte, auf dem er zusammen mit zwei
anderen Gesuchten abgebildet ist,
dass er zudem eine am 13. September 2007 in Cotonou (Benin) aus-
gestellte provisorische Bestätigung des UNHCR einreichte, auf der
eine identische Fotografie wie auf dem Suchbefehl angebracht ist,
dass die auf der provisorischen Bestätigung des UNHCR angebrachte
Fotografie gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Büro des
UNHCR in Benin aufgenommen wurde (vgl. act. A7/18 S. 12, Antwort
132),
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dass seine Erklärung, er habe Passfotos an seinem Domizil in Lomé
zurückgelassen (vgl. act. A7/18 S. 13, Antworten 136 und 137), nicht
stichhaltig ist,
dass eine vom UNHCR in Benin aufgenommene Fotografie wohl kaum
auf einem Suchbefehl der Behörden von Togo erscheinen kann, da der
Beschwerdeführer nach dem Besuch beim UNHCR nicht mehr nach
Togo zurückkehrte und folglich dort auch keine in Benin gemachte
Fotografie zurückgelassen haben kann,
dass es sich beim eingereichten Suchbefehl somit um eine Fälschung
handeln muss,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung der Gendar-
merie auf den 15. Dezember 2005 nicht datiert ist und ihr aufgrund
deren Form und Inhalt keine Beweiskraft zuerkannt werden kann,
dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers - er sei des uner-
laubten Waffenbesitzes beschuldigt und mit dem Tode bedroht worden
- nicht nachvollziehbar erscheint, dass er von der Gendarmerie nach
drei Tagen Haft freigelassen worden sei, zumal er eigenen Aussagen
gemäss später erneut gesucht worden sein soll,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungen der UFC
an der vorstehend genannten Einschätzung nichts ändern können,
dass der Auffassung, das BFM habe seine Verfügung mangelhaft be-
gründet (vgl. Beschwerde S. 4), nicht beizupflichten ist, da es in der-
selben hinreichend dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen es
die Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise als unglaubhaft
wertet,
dass es zudem die Veränderung der politischen Lage in Togo ausführ-
lich beschrieben hat,
dass die Einschätzung des Beschwerdeführers, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft (vgl. Beschwerde S. 5), unter Hinweis auf die zu be-
stätigenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
nicht geteilt werden kann,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG verfälschte und gefälschte Doku-
mente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden,
vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden
können,
dass der als gefälscht erkannte Suchbefehl vom 5. Januar 2006 daher
einzuziehen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Togo noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass in Togo im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht,
dass sich sowohl die politische als auch die allgemeine Sicherheits-
und Menschenrechtslage seit den von Gewalt und Repression ge-
prägten Präsidentschaftswahlen vom April 2005 deutlich verbessert
hat,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jüngeren Mann han-
delt, der an keinen relevanten, aktenkundigen gesundheitlichen Prob-
lemen leidet,
dass er eine gute Schulbildung und Berufserfahrung hat,
dass es ihm somit zuzumuten ist, nach einer Rückkehr ins Heimatland
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Togo in eine existenzbedrohende
Situation geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
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bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den in derselben Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3. Der als gefälscht erkannte Suchbefehl vom 5. Januar 2006 wird
gestützt auf Art. 10 Abs 4 AsylG eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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