B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2781/2013
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau
B._______, geboren (…), und deren Tochter
C._______, geboren (…),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. April 2013 / N_______.
D-2781/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die erwachsenen Beschwerdefüh-
renden den Irak am 30. Januar 2013 und gelangten über D._______ und
ihnen unbekannte Länder am 19. Februar 2013 illegal in die Schweiz, wo
sie am selben Tag ihre Asylgesuche stellten.
B.
Am 25. Februar 2013 fanden die Befragungen zur Person (Kurzbefragun-
gen) statt. Dabei machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien
irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und seien in der Stadt
E._______ in der Provinz Dohuk geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise
gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2005 abwech-
selnd in E._______ und in F._______ als Polizist gearbeitet, die Be-
schwerdeführerin sei Hausfrau gewesen. Am 13. März 2013 fanden die
direkten Anhörungen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen
(Anhörung) statt.
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, in der Nacht vom 15. Januar 2013 habe er im
Zentrum von E._______ am Eingangstor zum Gebäude der Patriotischen
Union Kurdistan (PUK) Wache gehalten, als eine barfüssige, mit Blut
überströmte Frau ohne Kopftuch zu ihm gekommen sei. Sie habe ihm er-
klärt, sie sei von ihrem Ehemann geschlagen worden, welcher sie habe
töten wollen, und ihn gebeten, sie zu ihrem Vater nach G._______ zu fah-
ren. Da er sie von ihrem Vorhaben nicht habe abbringen können, habe er
sie in seinem Wagen nach G._______ gefahren, wo er sie in einer Gasse
zurückgelassen habe. Zuvor habe er jedoch einen seiner zwei dienstha-
benden Kollegen geweckt und ihm die Vorkommnisse geschildert, wor-
aufhin dieser seinen Wachdienst übernommen habe. In der folgenden
Nacht habe sein Onkel väterlicherseits den Beschwerdeführer während
des Dienstes angerufen und ihn zu sich gebeten, ohne ihm einen Grund
dafür zu nennen. Er habe ihn dann darüber informiert, dass die Frau dem
Stamm der H._______ angehöre und ihre Familienmitglieder nach ihm
suchen würden. Man beschuldige ihn, die Frau entführt beziehungsweise
sexuell verführt zu haben. Durch seinen Dienstkollegen habe er später te-
lefonisch erfahren, dass ihn bewaffnete Familienmitglieder der Frau am
Dienstort gesucht hätten, um ihn zu töten. Er sei überall gesucht worden,
zu Hause sei er jedoch nur einmal gesucht worden, und zwar am Morgen
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Seite 3
des 17. Januar 2013. Dabei habe man ihm gedroht, an seiner Stelle seine
Ehefrau zu töten. Daraufhin habe sein Onkel seine Ehefrau ein paar Tage
später nach G._______ gebracht. Der Beschwerdeführer habe die Be-
hörden nicht um Hilfe ersucht. Sein Stammesführer habe jedoch zusam-
men mit seiner Familie ungefähr neun bis zehn erfolglose Schlichtungs-
versuche unternommen, an denen auch sein Onkel anwesend gewesen
sei, bei dem er und seine Frau sich versteckt hätten. 15 Tage nach die-
sem Vorfall habe er in Begleitung seiner Ehefrau das Land verlassen. Ei-
nen Teil der Reise habe er mit dem Schmuck seiner Ehefrau finanziert,
den er für 5000 Euro veräussert habe. Über F._______ sei er gemeinsam
mit seiner Ehefrau [nach] D._______ gereist. Von dort aus seien sie im
Laderaum eines Lastwagens über ihnen unbekannte Länder in die
Schweiz gereist. Sie hätten keine Papiere gehabt und keine Kontrollen er-
lebt. In einem Nachtrag zur Kurzbefragung liess der Beschwerdeführer
festhalten, als er in I._______ gewesen sei, habe er einen Anruf seines
Onkels väterlicherseits erhalten, wonach er I._______ sofort verlassen
soll, weil der Mann und der Schwager der Frau, welcher er geholfen ha-
be, nach I._______ gekommen sei, um ihn zu töten.
C.b Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches
die Probleme ihres Ehemannes geltend. In der Nacht vom 15. Januar
2013 habe ihr Ehemann Dienst gehabt, als eine barfüssige Frau ohne
Kopftuch und mit Blut im Gesicht zu ihm gekommen sei und ihm erzählt
habe, sie sei von ihrem Ehemann geschlagen worden, welcher sie habe
töten wollen. Ihr Ehemann habe daraufhin mit seinem Arbeitskollegen ge-
sprochen und die Frau ihrem Wunsch entsprechend bis zu ihrer Haustür
begleitet. Am nächsten Morgen, sie glaube, es sei der 16. Januar 2013
gewesen, seien der Ehemann und die Schwager der verletzten Frau zu
ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten ihren Ehemann beschuldigt, die
Frau entführt zu haben beziehungsweise mit ihr intim gewesen zu sein.
Sie hätten ihr mit der Ermordung ihres Ehemannes und ihrer Entführung
gedroht. Dabei sei ein Streit entbrannt, in dessen Verlauf viele Nachbarn
hinzugekommen seien. Die Familienangehörigen der Frau seien insge-
samt zwei bis drei Mal beziehungsweise vier bis fünf Mal zu ihnen nach
Hause gekommen, um nach ihrem Ehemann zu suchen. Darüber seien
sie und ihr Ehemann von ihrem Schwiegervater telefonisch orientiert wor-
den. Als diese Leute ihren Ehemann das zweite Mal gesucht hätten, sei-
en sie noch zu Hause gewesen. Der Onkel ihres Ehemannes habe sie
drei bis vier Tage später nach G._______ geholt. Zudem sei ihr Ehemann
von zwei Schwagern der verletzten Frau am Arbeitsplatz gesucht worden,
den er wenig Minuten zuvor Richtung G._______ verlassen habe. Die
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Familie habe vier bis fünf Schlichtungsversuche unternommen. Beim ers-
ten sei sie noch zu Hause gewesen und der Onkel ihres Ehemannes ha-
be an allen teilgenommen. Nachdem sie vier bis fünf Tage bei diesem On-
kel verbracht hätten, habe sie in Begleitung ihres Ehemannes den Irak
verlassen. Die Reise nach Europa, die sie auf dem Boden eines Lastwa-
gens verbracht hätten, sei sehr unangenehm gewesen. Sie hätten ihr
Schlafzimmer und ihren Schmuck verkauft, um ihre Reise finanzieren zu
können. Die Höhe der Reisekosten könne sie nicht beziffern. Sie habe
aber eine Goldkette besessen, für welche sie wenig, nämlich bloss die
Hälfte des Einstandspreises von circa 1000 Euro, realisiert habe.
C.c Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene Unterlagen, unter
anderem ihre Identitäts- und Nationalitätenausweise sowie ihren Ehe-
schein und zwei Bestätigungsschreiben zu den Akten.
D.
D.a Mit Verfügung vom 15. April 2013, welche den Beschwerdeführenden
gleichentags ausgehändigt wurde, lehnte das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz
an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand.
D.b
D.b.a Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Be-
schwerdeführenden hätten geltend gemacht, die Familie einer Frau trach-
te ihnen nach dem Leben. Man werfe dem Beschwerdeführer sexuelle
Handlungen mit dieser Frau vor, der er im Rahmen seiner Amtshandlung
als Polizist geholfen habe, indem er sie nach Hause gefahren habe. Ver-
schiedene Schlichtungsversuche seien fehlgeschlagen. Anlässlich der
Anhörung sei den Beschwerdeführenden die Gelegenheit geboten wor-
den, ihre Asylgründe ausführlich darzulegen. Nichtsdestotrotz seien ihre
Ausführungen zu den Vorkommnissen trotz mehrfacher Nachfrage ge-
samthaft unsubstantiiert, vage und stereotyp geblieben (vgl. BFM-Akten
A12/13 S. 4-9; A13/11 S. 4 ff.). Ferner würden die Ausführungen der
Beschwerdeführe starke Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen.
In Bezug auf die Suche nach ihm habe der Beschwerdeführer geltend
gemacht, er habe die verletzte Frau in der Nacht vom 15. Januar 2013
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Seite 5
nach G._______ gefahren und sei in der Folge von deren Familienmit-
gliedern gesucht worden. In der folgenden Nacht (am 16. Januar 2013)
hätten sich drei bewaffnete Personen am Arbeitsort nach ihm erkundigt,
während er gerade auf dem Weg zu seinem Onkel gewesen sei, der ihn
kurz zuvor telefonisch zu sich gebeten habe (vgl. A6/12 S. 8 f., F. 85-89).
Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben,
ihr Ehemann sei vier bis fünf Mal zu Hause gesucht worden. Das erste
Mal sei sie selber anwesend gewesen; das sei einen Tag nach dem 15.
Januar 2013 gewesen (am 16. Januar 2013). Insgesamt sei ihr Ehemann
zwei bis drei Mal beziehungsweise vier bis fünf Mal gesucht worden
(vgl. A13/11 S. 3 f., F. 23-26 und F. 38 f.). Den Aussagen des Beschwer-
deführers zufolge, sei es zu neun bis zehn Schlichtungsversuchen ge-
kommen, an denen jeweils sein Onkel teilgenommen habe (vgl. A12/13
S. 7 f., F. 68 ff.). Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin nur von
vier bis fünf Schlichtungsversuchen gesprochen (vgl. A13/11 S. 5 f.). Es
wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden ge-
nauere Angaben zur geltend gemachten Verfolgung und den Schlich-
tungsversuchen hätten machen können, zumal sie behauptet hätten, ihr
Leben sei gefährdet und sie hätten die letzten 15 beziehungsweise vier
oder fünf Tage bei besagtem Onkel verbracht (vgl. A12/13 S. 7 f., F. 69
und F. 80; A13/11 S. 5 F. 42).
D.b.b Der Beschwerdeführer habe auch nicht glaubhaft darlegen können,
warum er in die von ihm geltend gemachte Lage geraten sei, und habe
lediglich erklärt, die Leute würden dort viel reden und Gerüchte verbreiten
(vgl. A12/13 S. 6 F. 52). Angesichts dieser heiklen Lage und seiner Kennt-
nisse dieser kulturellen Gepflogenheiten im Herkunftsland sei seine Aus-
sage, wonach er die verletzte Frau alleine und ohne jegliche Sicherheits-
vorkehrungen für sie und sich selber nach Hause gefahren haben wolle,
gänzlich unnachvollziehbar. Zweifel bestünden auch an seinen Aussagen,
wonach er und diese Frau eine halbe Stunde vor dem Gebäude der PUK
gestanden hätten und er erst dann einen der beiden diensthabenden Kol-
legen geweckt und über die Vorkommnisse informiert habe. Völlig haltlos
sei die Behauptung des Beschwerdeführers, gemäss welcher man die
Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht haben soll. Dies widerspreche
den Usanzen im Herkunftsland der Beschwerdeführenden. Diese hätten
auch nicht glaubhaft erklären können, weshalb die unzähligen männli-
chen Familienmitglieder mit Drohungen verschont geblieben sein sollen
(vgl. A12/13 S. 9 F. 91 f.).
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Seite 6
D.b.c Sodann sei auf weitere dürftige und stereotype Ausführungen der
Beschwerdeführenden in Bezug auf die Reisemodalitäten zu verweisen.
So hätten sie von der zweitägigen Fahrt im Lastwagen von D._______ in
die Schweiz nichts mitbekommen wollen. Aufgrund der persönlichen Ver-
hältnisse der Beschwerdeführerin könne auch diese Aussage nicht ge-
glaubt werden. Die Beschwerdeführenden hätten angegeben, sie seien
während der ganzen Reise immer im Lastwagen eingeschlossen gewe-
sen, sie hätten den Laderaum nie verlassen und die gesamte Reise in ei-
ner Ecke am Boden verbracht beziehungsweise auch die Notdurft in Sä-
cke verrichtet. Diese beschwerliche Lastwagenfahrt habe jedoch in einem
für die Beschwerdeführerin kritischen Zeitpunkt stattgefunden, nämlich im
siebten Monat ihrer Schwangerschaft (vgl. A13/11 S. 7 F. 76). Auch auf
entsprechende Nachfrage hin habe die Beschwerdeführerin diesbezüg-
lich keine glaubhaften Erklärungen liefern können. Sie habe lediglich lapi-
dar erklärt, es sei ihr unangenehm gewesen, aber sie hätten keine andere
Wahl gehabt (vgl. A13/11 S. 7 F. 79). Aufgrund dieser dürftigen und un-
glaubhaften Angaben sei davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden die Reise in die Schweiz nicht in der geschilderten Art oder zu ei-
nem anderen Zeitpunkt getätigt hätten. Auch ihre Angaben zur Finanzie-
rung der Reise würden sich nicht als kongruent erweisen. So habe der
Beschwerdeführer angegeben, einen Teil der Reise mit dem Verkauf ei-
nes Schmucksets (eine Goldkette und sechs Goldarmreife) seiner Ehe-
frau finanziert zu haben. Dafür hätten sie 5000 Euro erhalten. Demge-
genüber wolle die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge lediglich
eine Goldkette besessen haben. Die Reise hätten sie mit dem Verkauf ih-
res Hausrates und dieser Goldkette finanziert. Für die Kette hätten sie
1000 Euro beziehungsweise die Hälfte des Einstandspreises von 1000
Euro erhalten (vgl. A12/13 S. 10 F. 100 f.; A13/11 S. 7 F. 70 ff.).
D.b.d Zu den nachträglich eingereichten Dokumenten sei festzustellen,
dass sie keinerlei Beweiswert aufweisen würden. So seien die Bestäti-
gungen der PUK und die des Dorfvorstehers als Gefälligkeitsschreiben zu
werten, wobei dazu hervorgehoben werden müsse, dass der zur Flucht
der Beschwerdeführenden führende Vorfall gemäss dem Schreiben des
Dorfvorstehers bereits am 15. Januar 2012 stattgefunden haben soll.
D.b.e Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien somit insgesamt
als unglaubhaft zu qualifizieren. Angesichts dessen werde darauf verzich-
tet, auf weitere Ungereimtheiten und Widersprüche in ihren Ausführungen
einzugehen.
D-2781/2013
Seite 7
D.c
D.c.a Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren.
Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnah-
men treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirk-
same Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahn-
dung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu die-
sem Schutz hätten.
D.c.b Ungeachtet der obigen Vorbringen, sei festzustellen, dass es sich
bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden um Übergriffe Dritter hand-
le, welche zur Anzeige gebracht werden könnten. Im Nordirak bestehe
dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justiz-
systems eine funktionierende Schutzinfrastruktur, weshalb diese Vorbrin-
gen keine Asylrelevanz entfalten würden. In Bezug auf das vom Be-
schwerdeführer nachträglich eingereichte Schreiben der PUK sei zu ver-
merken, dass er zu Protokoll gegeben habe, sich nicht an die Behörden
gewandt zu haben (vgl. A12/13 S. 9). Dies sei umso erstaunlicher, als er
geltend gemacht habe, selber als Polizist tätig zu sein.
E.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liessen
die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumut-
barkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei den Be-
schwerdeführenden von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses beantragt. Zugleich ersuchten sie um Ansetzung
einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung,
da sie noch keine Akteneinsicht erhalten hätten. Die Beschwerdeführen-
den bestritten, dass ihre Angaben nicht übereinstimmen würden, und
reichten zur Untermauerung ihrer Vorbringen einen fremdsprachigen Zei-
tungsartikel ins Recht, dessen Übersetzung sie in Aussicht stellten.
Gleichzeitig verwiesen sie auf die Bedeutung des Stammes der
"H._______", deren Mitglieder auch in der Verwaltung und bei der Polizei
tätig seien und die in den letzten Jahren mehrere Menschen ermordet
hätten. Auch die Beschwerdeführenden seien bei einer Rückkehr der Ge-
fahr ausgesetzt, ermordet zu werden.
D-2781/2013
Seite 8
F.
Am 18. Mai 2013 kam die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführen-
den in der Schweiz zur Welt.
G.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Entscheid in der Schweiz ab-
warten. Gleichzeitig wurden sie unter Hinweis auf die Säumnisfolge an-
gewiesen, innert Frist ihre Beschwerde zu ergänzen, die Übersetzung
des eingereichten Zeitungsartikels in eine der Amtssprachen des Bundes
vorzulegen und die in Aussicht gestellten weiteren Dokumente (soweit
vorhanden im Original) samt Übersetzung eine Amtssprache des Bundes
einzureichen. Über das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses werde zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens ent-
schieden.
H.
H.a Am 12. Juni 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter die Beschwerdeergänzung einreichen und bestätigten die
Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung, dass es sich bei
den Übergriffen auf den Beschwerdeführer um Übergriffe Dritter (nicht-
staatliche Verfolgung) gehandelt habe. Die kurdische Regionalregierung
sei zwar schutzwillig, aber nicht schutzfähig. Zudem handle es sich im
vorliegenden Fall um einen Konflikt, in welchen der Stamm der
"H._______" verwickelt sei, welcher in der Heimatregion des Be-
schwerdeführers für seine Brutalität bekannt sei, im vorliegenden Fall die
staatliche Autorität nicht respektiere und, da es um die "Ehre" des Stam-
mes gehe, sämtliche Schlichtungsversuche abgelehnt habe. Bei einer
Rückkehr würde sich der Konflikt mit Sicherheit verschärfen und es würde
zu einem Blutvergiessen kommen. Da die Beschwerdeführenden einer
nicht-staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien, sei im vorliegenden Fall
die Schutztheorie zu beachten, welche mit einem Grundsatzurteil der
ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründet
worden sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18).
H.b Am 22. Juni 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter die in Aussicht gestellte Übersetzung des fremdsprachi-
gen Zeitungsartikels einreichen. Gleichzeitig stellten sie weitere Beweis-
mittel in Aussicht.
D-2781/2013
Seite 9
H.c Am 29. Juli 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter einen gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbe-
fehl vom 25. März 2013 und dessen Übersetzung ins Recht legen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die am 18. Mai 2013 in der Schweiz geborene Tochter der Beschwer-
deführenden wird in das vorliegende Asylverfahren mit eingeschlossen.
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
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Seite 10
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Beschwer-
deführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und sie im Falle ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat nicht befürchten müssen, dort ernsthaf-
te Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen (vgl. Bst. D.b. vorstehend). Weder der Rechtsmitteleingabe
noch der Beschwerdeergänzung sind stichhaltigen Entgegnungen zu ent-
nehmen, zumal die Beschwerdeführenden lediglich bestreiten, sich wi-
dersprochen zu haben. Der Bestreitungsvermerk ist jedoch nicht geeig-
net, die aufgezeigten Unstimmigkeiten auszuräumen oder aufzuklären.
Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel können zu
D-2781/2013
Seite 11
keiner anderen Betrachtungsweise führen. Der Übersetzung des einge-
reichten Zeitungsartikel lässt sich nämlich nicht entnehmen, ob es sich
dabei konkret um die Beschwerdeführenden handelt, da die beteiligten
Personen nicht namentlich erwähnt werden. Es könnte sich somit auch
um ganz andere Personen handeln. Demgegenüber bezieht sich der ein-
gereichte Haftbefehl vom 25. März 2013 der eingereichten Übersetzung
zufolge auf eine Person, die einen ganz anderen Namen als der Be-
schwerdeführer trägt.
4.2
4.2.1 Die ehemalige ARK hat mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006
Nr. 18 eine Praxisänderung in der Schweizer Asylpraxis eingeführt, indem
sie den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie begründete
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und E. 8). Der Schutztheorie ("protection
view") zufolge hängt Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht von
der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein adäquaten
Schutzes im Heimatstaat ab. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv
Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat
und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsys-
tems individuell zumutbar ist. Dabei obliegt es der entscheidenden Be-
hörde, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären
und zu begründen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3). Für einen effektiven
Schutz ist demzufolge erforderlich, dass eine funktionierende und effekti-
ve Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht und die Inanspruchnahme ei-
nes solchen innerstaatlichen Schutzsystems dem Betroffenen objektiv
zugänglich und individuell zumutbar ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18
E. 10.3.2).
4.2.2 Genau diese Prüfung hat das BFM in der angefochtenen Verfügung
vorgenommen, und namentlich festgehalten, im Nordirak bestehe eine
funktionierende Schutzinfrastruktrur. Auch das Bundesverwaltungsgericht
hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2008/4 die Schutzfähigkeit und den
Schutzwillen der kurdischen Behörden im Nordirak bejaht, und festgehal-
ten, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdi-
schen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und willens sind, den
Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor Verfolgung zu
gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1-6.5 sowie E. 6.6 f.). Da sich der Be-
schwerdeführer seinen Angaben bei der Anhörung zufolge nicht an die
Behörden gewandt haben will (vgl. A12/13 S. 9 F. 90), kann den iraki-
schen Behörden auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten ihm
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Seite 12
den nötigen Schutz verweigert. Die entsprechenden Vorbringen auf Be-
schwerdeebene können somit die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung nicht umstossen.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, dass sie in ihrer Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
AsylG erlitten haben oder solche bei ihrer Rückkehr in den Irak befürch-
ten müssen. Die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweis-
mittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, wes-
halb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Beschwerdeführen-
den erfüllen somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht und
mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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Seite 13
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvoll-
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zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
6.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia stammen
und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen ver-
fügen, als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2008/5 E.7.5 und insbesondere
E.7.5.8 S. 65 ff.). Die Rückreise für Familien mit Kindern kann wegen ei-
ner möglichen konkreten Gefährdung problematisch sein, da oft weder
ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht
stehen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Auch bei der Rückführung al-
leinstehender Frauen und kranker und betagter Menschen ist grosse Zu-
rückhaltung geboten.
Der Beschwerdeführenden stammen nach eigener Angabe aus der Stadt
E._______ in der Provinz Dohuk, wo sie seit ihrer Geburt bis zu ihrer Aus-
reise gelebt haben (vgl. A6/12 S. 5; A9/12 S. 3 f.) Seit ihrer Heirat lebten
sie im Haus des Vaters des Beschwerdeführers zusammen mit dessen
Eltern, seinen sieben Brüdern, zwei Schwestern und deren Familien (vgl.
A6/12 S. 4; A9/12 S. 4). Drei Brüder der Beschwerdeführerin und weitere
Verwandte des Beschwerdeführers leben ebenfalls in E._______. Aus-
serdem verfügen die Beschwerdeführenden noch in G._______ und
F._______ über Angehörige (vgl. A6/12 S. 5; A9/12 S. 5). Sie verfügen
somit in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz und über einen
adäquaten Wohnraum. Die Beschwerdeführenden verfügen auch über ei-
nen Zugang zu finanziellen Mitteln, zumal sie den Aussagen des Be-
schwerdeführers zufolge die Kosten der Ausreise im Betrag von 20'000
US-Dollars mit dem Lohn des Beschwerdeführers, dem Verkauf des
Goldschmucks der Beschwerdeführerin sowie mit der finanziellen Unter-
stützung seines Onkels begleichen konnten (vgl. A6/12 S. 7). Es kann
somit davon ausgegangen werden, dass der junge, nach Aktenlage ge-
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sunde Beschwerdeführer, welcher über eine langjährige Berufserfahrung
als Polizist verfügt, in der Lage sein wird, bei einer Rückkehr in den Irak
den Lebensunterhalt für seine Familie erneut selbstständig zu bestreiten.
Es liegen somit keine Wegweisungshindernisse vor, die den Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lassen.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Ulrike Raemy
Versand: