B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2781/2017
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. April 2017 / N (…).
D-2781/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge eritreische Staatsan-
gehörige aus B._______ (Zoba C._______) – suchte am 29. Juni 2015 in
der Schweiz um Asyl nach.
B.
B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 3. Juli 2015 im Wesentlichen geltend, sie habe
im Jahr 2014 die 10. Klasse unterbrechen müssen, weil sie an "Hirnfieber"
erkrankt sei. Dann habe sie keine Lust mehr gehabt, in die Schule zu ge-
hen. Es habe eine Razzia stattgefunden. Sie habe gewusst, dass sie in den
Militärdienst müsste, wenn sie erwischt würde, und sei daher geflohen. An
der Anhörung vom 6. März 2017 brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei
in der 10. Klasse an Malaria erkrankt und habe daher die Schule für mehr
als zwei Monate nicht mehr besuchen können. Als sie geheilt gewesen sei
habe sie versucht, die Schule weiter zu besuchen, sei aber nicht mehr zu-
gelassen und von der Schule verwiesen worden. Danach hätten die Behör-
den Razzien durchgeführt. Als sie Behördenvertreter an einem Samstag,
an dem auf dem Markt eine Razzia durchgeführt worden sei, in der Nähe
von ihrem Zuhause gesehen habe, habe sie Angst bekommen, verhaftet
und mitgenommen zu werden. Sie habe gewusst, dass die Behördenver-
treter auf der Suche nach ihr seien, und sei daher geflüchtet. In der Folge
habe sie sich bei Verwandten und einer Freundin versteckt, wo sie von ihrer
Mutter erfahren habe, dass die Behördenvertreter tatsächlich zu ihr nach
Hause gegangen seien. Vier oder fünf Tage später habe sie Eritrea illegal
verlassen, weil dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, ihre Probleme zu
lösen. Danach seien die Behördenvertreter ein weiteres Mal zu ihr nach
Hause gekommen. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen.
B.b Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren Foto-
grafien beziehungsweise Kopien ihres Taufscheins und der Identitätskarte
ihres Vaters zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 12. April 2017 – eröffnet am 15. April 2017 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
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Seite 3
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
12. Mai 2017 (Datum Poststempel: 15. Mai 2017) – handelnd durch ihren
Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, es sei ihr Asyl zu gewähren und sie sei als Flüchtling anzuerkennen,
eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit dem
Unterzeichnenden und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Zudem beantragte sie den Beizug der vorinstanzlichen Akten.
E.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Am 18. Mai 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine die Beschwer-
deführerin betreffende Unterstützungsbedürftigkeitserklärung ein.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2017 hielt die Instruktionsrichterin
fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtli-
chen Rechtsbeistand ein. Ausserdem führte sie an, dass die vorinstanzli-
chen Akten am 17. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen
seien, weshalb auf den Verfahrensantrag, diese seien beizuziehen, nicht
weiter einzugehen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
D-2781/2017
Seite 4
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde (vgl. Bst. G vorstehend), die Beschwerde also im Beschwerdezeit-
punkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung
der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten
Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn
sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten
Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich
unbegründet erweist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli
2018 E. 2.2), was vorliegend zutrifft.
3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
D-2781/2017
Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge-
setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen,
die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Asylgesuchs zu-
sammengefasst vor, sie sei nach ihrem Schulabbruch anlässlich einer Raz-
zia von Behördenvertretern zwecks Verhaftung respektive Einziehung in
D-2781/2017
Seite 6
den Militärdienst gezielt gesucht worden und habe daher Eritrea illegal ver-
lassen.
5.2
5.2.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnis-
mässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstver-
weigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person
in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kon-
takt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer
E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
5.2.2 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin zum Schulabbruch und zur erlebten Razzia den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur
Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vollumfänglich auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Darin
wird zutreffend aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin an der BzP und
an der Anhörung unterschiedliche Gründe dafür angab, weshalb sie nach
ihrer behaupteten Krankheit nicht mehr zur Schule gegangen sein soll. In
der Beschwerde wird diesbezüglich im Wesentlichen vorgebracht, die Be-
schwerdeführerin sei bei der BzP falsch verstanden worden beziehungs-
weise sei nur ein Teil ihrer Antwort übersetzt worden. Sie habe damals er-
klärt, dass sie nach ihrer Krankheit wieder in die Schule habe gehen wollen,
ihr sei dann aber mitgeteilt worden, dass sie das angefangene Schuljahr
nicht einfach fortsetzen könne, sondern dass sie dieses wiederholen müs-
se, worauf sie keine Lust gehabt habe. Dieses Beschwerdevorbringen
überzeugt bereits deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin – wie schon
in der angefochtenen Verfügung festgehalten – im Anschluss an die BzP
D-2781/2017
Seite 7
die Richtigkeit (und damit auch die Vollständigkeit) des ihr rückübersetzten
Protokolls unterschriftlich bestätigte (vgl. Akten SEM A 4/14 S. 4 und 11).
Zudem wurde sie an der Anhörung explizit darauf angesprochen, dass sie
an der BzP angegeben habe, sie sei nicht mehr in die Schule gegangen,
weil sie keine Lust mehr gehabt habe (vgl. A 18/32 F258 f.). Sie hätte somit
an der Anhörung die Möglichkeit gehabt, diesen Widerspruch aufzulösen,
erwähnte jedoch mit keinem Wort, dass sie die 10. Klasse hätte wiederho-
len müssen respektive können (vgl. auch A 18/32 F255 ff., insb. 257 und
262). Dieses Beschwerdevorbringen ist daher als unbegründet nachge-
schoben und damit als unglaubhaft zu qualifizieren.
5.2.3 Angesichts der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Schulab-
bruchs ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur im Rahmen einer
Razzia angeblich gezielten Suche nach ihr die Grundlage entzogen. Das
SEM hielt sodann – unter Angabe der Fundstellen im Anhörungsprotokoll
– etwa zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin auf die Fragen zur Raz-
zia durchgehend oberflächliche und allgemein gehaltene Antworten gege-
ben habe, und sie den Moment, in welchem sie gesehen habe, wie die
Behörden zu ihr nach Hause gegangen seien, nicht greifbar zu machen
vermocht habe. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sind ebenfalls
unbehelflich. Sie bestätigen zum einen lediglich, dass die Beschwerdefüh-
rerin allgemeine Ausführungen zu Razzien machte, was allerdings nicht
den Schluss zulässt, dass sie von einer konkreten Razzia persönlich be-
troffen war. Zum andern wird angeführt, die Beschwerdeführerin habe sich
im Moment, als sie Behördenvertreter in der Nähe ihres Hauses gesehen
habe, in einem Angstzustand befunden und sei unter Schock gestanden,
weshalb nachvollziehbar sei, dass sie sich nicht an sämtliche Details erin-
nern könne. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich jedoch auch
diesbezüglich der Ansicht des SEM an, wonach in Anbetracht der Wichtig-
keit dieses Ereignisses hätte erwartet werden können, dass sie es – trotz
Schock und Angst – ausführlicher (und erlebnisgeprägt) zu schildern ver-
mocht hätte. Im Übrigen verdeutlicht der Umstand, dass die Beschwerde-
führerin die Razzien zunächst immer nur in genereller Weise ansprach (vgl.
A 18/32 F243, 266 ff.) und sie erst auf konkrete Nachfrage seitens der be-
fragenden Person, ob die Behörden einmal zu ihr nach Hause gekommen
seien (vgl. A 18/32 F270 ff.), von deren angeblichem Besuch erzählte (al-
lerdings wieder mit hauptsächlich generellen Ausführungen), die Erwägun-
gen des SEM und damit die Unglaubhaftigkeit der behaupteten gezielten
Suche nach ihr. Es kann ihr nach dem Gesagten auch nicht geglaubt wer-
den, dass Behördenvertreter nach ihrer Ausreise bei ihr Zuhause gewesen
sind. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind im Übrigen ohnehin äusserst
D-2781/2017
Seite 8
unsubstanziiert ausgefallen und sie vermochte erst auf konkrete Nachfrage
klar anzugeben, dass ein zweiter Besuch stattgefunden haben soll (vgl.
A 18/32 F296 ff.), was zusätzlich für die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbrin-
gens spricht.
5.2.4 Zusammenfassend – und ohne auf weitere Unglaubhaftigkeitsele-
mente in ihren Aussagen einzugehen – können die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin zum Schulabbruch und der anlässlich einer Razzia ge-
zielten Suche nach ihr zwecks Verhaftung respektive Einziehung in den
Militärdienst nicht geglaubt werden. Es bestehen mithin keine glaubhaften
Anhaltspunkte dafür, dass sie vor ihrer Ausreise in einem konkreten Kon-
takt mit der eritreischen Militärverwaltung stand (vgl. E. 5.2.1 vorstehend).
Somit erfüllte sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise die Flüchtlingseigenschaft
nicht.
5.3 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin
hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
E. 5.1). Es hat zudem zutreffend angeführt, dass vorliegend keine anderen
Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche die Beschwerdeführerin in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten. Daran vermögen die Beschwerdevorbringen, die an der
Glaubhaftigkeit der Ausreisegründe der Beschwerdeführerin anknüpfen,
nach den vorstehenden Erwägungen zu deren Unglaubhaftigkeit offen-
sichtlich nichts zu ändern. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
illegalen Ausreise aus Eritrea ist somit praxisgemäss keine flüchtlingsrecht-
liche Relevanz beizumessen. Im Übrigen kann sie aus dem Umstand, dass
sie im Zeitpunkt ihrer illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft gemäss
damals geltender Rechtsprechung noch erfüllt hätte, nichts zu ihren Guns-
ten ableiten.
5.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet,
eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter da-
rauf einzugehen ist. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigen-
schaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
D-2781/2017
Seite 9
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
D-2781/2017
Seite 10
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4
EMRK).
7.2.3
7.2.3.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, der
Vollzug ihrer Wegweisung sei angesichts der bevorstehenden Zwangsrek-
rutierung unter Berücksichtigung von Art. 3 und 4 EMRK als unzulässig zu
betrachten.
7.2.3.2 Diesbezüglich kann auf das Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden, in wel-
chem das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohen-
der künftiger Einziehung in den eritreischen Nationaldienst sowohl unter
dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), als
auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) prüfte und bejahte (a.a.O. E. 6.1).
Eine möglicherweise drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den
eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea
(vgl. a.a.O. E. 6.1.7) führt demnach nicht zur Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Die Hinweise in der Beschwerde auf Erwägungen des ins-
besondere die Frage der illegalen Ausreise aus Eritrea betreffenden Refe-
renzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 vermögen nicht zu einem
anderen Ergebnis zu führen.
7.2.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine sonstigen Gründe für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungs-
vollzug ist folglich als zulässig zu bezeichnen.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende
Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung der
Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr
D-2781/2017
Seite 11
nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
7.3.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea ist somit – entgegen der in der Be-
schwerde ohne substanziierte Begründung vertretenen Ansicht – nicht ge-
nerell unzumutbar. Vorliegend kann sodann nicht auf die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person der Beschwerdeführerin
liegenden Gründen geschlossen werden. Bei der Beschwerdeführerin han-
delt es sich um eine junge und – soweit aus den Akten ersichtlich – ge-
sunde Frau. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, ver-
fügt sie in Eritrea über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz und
mithin über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. etwa A 18/32 F25 f., 32 ff.,
45 ff., 132 f., 180 f., 239). Sie gab an der Anhörung zwar an, es sei für ihre
Familie schwierig gewesen, über die Runden zu kommen (A 18/32 F234),
indes erhält ihre Familie ihren Angaben zufolge Unterstützung von ihren
Grosseltern und ihrem in Israel lebenden Onkel, der auch ihre Ausreise
und diejenige ihrer ebenfalls in der Schweiz als Asylsuchende registrierten
Schwester (N […]) finanziert habe (A 18/32 F239 ff.). Besondere Um-
stände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den müsste, sind vorliegend keine ersichtlich.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung nicht als unzumutbar.
D-2781/2017
Seite 12
7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit
Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 die unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der pro-
zessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzu-
sehen.
9.2 Der amtliche Rechtsbeistand ist unbesehen des Ausgangs des Verfah-
rens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der not-
wendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Rechtsbeistand wurde in der Er-
nennungsverfügung vom 22. Mai 2017 über den Kostenrahmen informiert.
Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung
einer solchen kann indessen verzichtet werden, da im vorliegenden Ver-
fahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein angemessen er-
scheinendes Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 750.– zuzusprechen.
D-2781/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
Honorar in der Höhe von Fr. 750.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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