B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2781/2018
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 24. Januar 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich ihrer Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum C._______ vom 6. Februar 2018 im Wesentlichen vorbrachten, sie
hätten Afghanistan etwa Mitte 2015 aufgrund einer familiären Streitigkeit
und der allgemeinen Sicherheitslage verlassen und seien via den Iran, die
Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die
Schweiz gelangt,
dass sie in Ungarn über ein halbes Jahr in einem geschlossenen Camp
gewesen seien, wo sie weder nach draussen noch zum Arzt hätten gehen
können,
dass sie dann einen negativen Entscheid erhalten hätten, worauf sie zu
einem offenen Camp an der ungarisch-österreichischen Grenze gebracht
worden seien und eine Ausreisefrist von 20 Tagen erhalten hätten,
dass die Menschen in Ungarn mit Flüchtlingen schlecht umgehen würden
und sie im offenen Camp, wo sie sich zwei Tage aufgehalten hätten, kein
Essen erhalten hätten,
dass der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme habe,
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Schmerzen beim (…)
beim Arzt gewesen sei und Medikamente erhalten habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A13 und A14),
dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Februar
2018 mitteilte, Abklärungen hätten ergeben, dass sie am 26. Juni 2017 in
Ungarn um Asyl ersucht hätten und Ungarn ihnen in der Folge subsidiären
Schutz gewährt habe, weshalb es beabsichtige, einen Nichteintretensent-
scheid zu fällen und sie nach Ungarn wegzuweisen, wozu es ihnen das
rechtliche Gehör einräume,
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dass sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs
gegen das angekündigte Vorgehen aussprachen und in ihrer Stellung-
nahme vom 13. März 2018 im Wesentlichen geltend machten, sie seien in
Ungarn gezwungen gewesen, Asylgesuche einzureichen, nachdem ihnen
mit der Rückführung nach Serbien gedroht worden sei,
dass sie in der Transitzone monatelang ohne gerichtliche Überprüfung in-
haftiert gewesen seien und die Beschwerdeführerin trotz Schmerzen kei-
nen Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt habe,
dass sie bei einer Rückkehr nach Ungarn eine erneute Inhaftierung oder
gar Ausschaffung in einen Drittstaat befürchten würden,
dass ihnen in Ungarn zudem Armut, Obdach- und Arbeitslosigkeit drohen
würden,
dass das SEM die ungarischen Behörden am 23. Februar 2018 um Rück-
übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte und Ungarn diesem Ersu-
chen am 26. Februar 2018 ausdrücklich zustimmte,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (verschickt am 4. Mai 2018)
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Ungarn als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass Ungarn den Beschwerdeführenden subsidiären Schutz gewährt habe
und dem Gesuch des SEM um Rückübernahme der Beschwerdeführenden
am 26. Februar 2018 zugestimmt habe,
dass zwar Anzeichen bestehen würden, dass die Beschwerdeführenden
die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG
(SR 142.20) erfüllen würden, da sie in Ungarn subsidiären Schutz erhalten
hätten,
dass indes gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Hei-
mat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei,
wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde,
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dass dieser Nachweis nicht gelingen könne, wenn – wie vorliegend – be-
reits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe,
dass für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylentscheids
nicht die Schweiz, sondern Ungarn zuständig sei,
dass die Beschwerdeführenden nach Ungarn zurückkehren könnten, ohne
eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu be-
fürchten, weshalb auf die Asylgesuche nicht einzutreten und die Wegwei-
sung anzuordnen sei,
dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden wür-
den, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats
nicht zu prüfen sei,
dass Ungarn ein Rechtsstaat sei und die Beschwerdeführenden auf den
Rechtsweg zu verweisen seien, sollten sie sich durch die ungarischen Be-
hörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen,
dass sie in Ungarn angesichts der subsidiären Schutzgewährung über ei-
nen Aufenthaltsstatus verfügen und somit nicht Gefahr laufen würden,
nach der Überstellung in eine Transitzone zu kommen oder als illegal an-
wesende Personen inhaftiert oder in einen Drittstaat zurückgeführt zu wer-
den,
dass zudem keine konkreten Hinweise vorliegen würden, dass Ungarn kei-
nen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würde, und die Beschwerde-
führenden gehalten seien, sich gegebenenfalls an die ungarische Polizei
zu wenden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn somit zulässig sei,
dass weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen
würden,
dass Ungarn die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie),
welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem
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Schutz beziehungsweise anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleis-
tungen und Zugang zu Beschäftigung sowie Wohnraum regle, umgesetzt
habe,
dass die Beschwerdeführenden gehalten seien, bei den ungarischen Be-
hörden die ihnen aufgrund der subsidiären Schutzgewährung zustehenden
Ansprüche bezüglich Unterstützung und Unterbringung einzufordern,
dass zudem neben den staatlichen Strukturen private und internationale
Hilfsorganisationen bestehen würden, an die sich Drittstaatsangehörige in
Ungarn wenden könnten,
dass im Übrigen auch in der Schweiz kein Anspruch von Drittstaatsange-
hörigen auf eine Arbeitsstelle bestehe und deshalb eine Unzumutbarkeit
der Rückführung auch dann nicht als gegeben zu erachten sei, wenn der
Zugang zum Arbeitsmarkt in Ungarn aufgrund der aktuellen wirtschaftli-
chen Situation erschwert sei,
dass Ungarn angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbrin-
gen könne und den Zugang zu notwendiger Behandlung gewährleiste und
sich die Beschwerdeführenden somit bei allfälligen gesundheitlichen Prob-
lemen an eine medizinische Einrichtung in Ungarn wenden könnten,
dass der Vollzug nach Ungarn somit zumutbar und auch möglich sei, zumal
eine entsprechende Zustimmung Ungarns vorliege,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Mai 2018 (Postein-
gang am 14. Mai 2018) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anwei-
sung an das SEM, sich für das Verfahren zuständig zu erklären, eventuali-
ter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung, ob ihr
Schutzstatus in Ungarn noch Gültigkeit habe, und subeventualiter um
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung der
Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Un-
garn, ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde sowie – unter Verweis auf Fürsorgeab-
hängigkeitsbestätigungen vom 8. Mai 2018 – um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht wurde,
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dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen die bisherigen Vor-
bringen wiederholt wurden und ergänzend geltend gemacht wurde, die un-
garischen Behörden könnten den Schutzstatus der Beschwerdeführenden
jederzeit überprüfen, weshalb vor einer Rückführung zu prüfen sei, ob ihr
dortiger Schutzstatus noch gültig sei, ansonsten die Gefahr bestehe, dass
sie erneut inhaftiert oder gar in einen Drittstaat ausgeschafft würden,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht vor Eintreffen der Akten am 14. Mai
2018 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift neben den vorwiegend in Deutsch gehaltenen
Vorbringen auch wenige in englischer Sprache gehaltene Passagen ent-
hält, auf deren Übersetzung in eine Amtssprache jedoch im vorliegenden
Verfahren praxisgemäss zu verzichten ist,
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass auf den prozessualen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung nicht einzutreten ist, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebenden Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht eintritt, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich
vorher aufgehalten hat,
dass der Bundesrat Ungarn als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat,
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dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz un-
bestrittenermassen in Ungarn aufgehalten haben,
dass Ungarn den Beschwerdeführenden am (…) 2018 einen Schutzstatus
(„Subsidiary Protection“) zuerkannt hat und sie dorthin zurückkehren kön-
nen, zumal die ungarischen Behörden ihrer Rückübernahme am 26. Feb-
ruar 2018 ausdrücklich zugestimmt haben,
dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung für eine (erneute) Über-
prüfung des Schutzstatus der Beschwerdeführenden in Ungarn besteht
und der diesbezügliche Rückweisungsantrag der Beschwerdeführenden
abzuweisen ist,
dass bei einer Person, der bereits in einem sicheren Drittstaat ein Schutz-
status erteilt wurde und die dorthin zurückkehren kann, in der Schweiz
mangels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Aner-
kennung von Wegweisungshindernissen in den Heimatstaat erfolgt,
dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und das SEM zu Recht in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligungen erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
von solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfüg-
ten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen ste-
hen und vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurden,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass Ungarn Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
ist und das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls bei Personen, die in Un-
garn ein Asylverfahren durchlaufen haben, in dessen Rahmen ihnen der
Schutzstatus der "Subsidiary Protection" gewährt worden ist, im Grundsatz
von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit (sowie Möglichkeit) des Wegwei-
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sungsvollzugs ausgeht (vgl. beispielsweise die in einer solchen Verfah-
renskonstellation ergangenen Urteile E-1776/2018 und E-1777/2018 vom
3. April 2018 oder E-367/2018, E-368/2018 und E-371/2018 vom 30. Ja-
nuar 2018),
dass Ungarn sich völkerrechtlich zur Einhaltung der Rechte verpflichtet hat,
die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden mit den Vorbringen zur ihrer Situation in
Ungarn nach der Gewährung des Schutzstatus am (…) 2018 (schwierige
Lage auf dem Wohn- und Arbeitsmarkt, fehlende Versorgung mit Lebens-
mitteln während zweitägigen Aufenthalts in offenem Camp, Unwillkom-
mensein bei der Bevölkerung) keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, dieser Drittstaat würde ihnen nach der Gewährung des
Schutzstatus dauerhaft die ihnen gemäss diesen Richtlinien zustehenden
minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer allfälli-
gen vorübergehenden Einschränkung die ihnen zustehenden Aufnahme-
bedingungen (vgl. insbesondere Art. 20 ff. Qualifikationsrichtlinie) auf dem
Rechtsweg einfordern könnten,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten in einen Drittstaat rei-
sen können und den Akten keine Veranlassung für die Annahme zu ent-
nehmen ist, ihnen würde dort eine konkrete Verletzung der Bestimmungen
der FK und der EMRK drohen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach dem oben Gesagten weder die allgemeine Lage in Ungarn noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführen-
den im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen,
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dass bei einer Krankheit nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Drittstaat schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustands der betroffenen Person führt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge gesund ist (vgl. A13
S. 9) und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten medizini-
schen Probleme ([…]), die in der Schweiz medikamentös behandelt wer-
den, grundsätzlich in Ungarn (weiter-)behandelt werden können,
dass es den Beschwerdeführenden nötigenfalls auch diesbezüglich unbe-
nommen wäre, ihre Rechte bei den ungarischen Behörden respektive beim
Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (vgl. BVGE 2010/45
E. 7.6.4), sollten sie nicht in den Genuss einer adäquaten Umsetzung der
genannten Richtlinie kommen,
dass der Vollzug der Wegweisung damit zumutbar und angesichts der aus-
drücklichen Zustimmung der ungarischen Behörden zur Rückübernahme
der Beschwerdeführenden auch möglich ist,
dass der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – an-
gemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf ein-
zutreten ist,
dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vor-
liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,
dass die Beschwerdebegehren unter den gegebenen Umständen als aus-
sichtslos erscheinen, womit es – ungeachtet der Mittellosigkeit der Be-
schwerdeführenden – an den materiellen Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: