Abtei lung IV
D-2782/2008
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.__________, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer,
Beratungsstelle für Asyl- und, Ausländerrecht,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2782/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige amhari-
scher Ethnie aus Addis Abeba, verliess ihren Heimatstaat gemäss
eigenen Angaben ungefähr Ende Mai 2007 und reiste am 5. Juni 2007
in die Schweiz ein, wo sie am 7. Juni 2007 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte.
B.
Am 3. Juli 2007 erhob das BFM im Transitzentrum Altstätten (TZ) die
Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch
zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes.
C.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 wies das BFM die Beschwerdeführerin
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B.__________ zu.
D.
Am 9. Juli 2007 ordnete das C.__________ des Kantons
B.__________ der minderjährigen Beschwerdeführerin in Anwendung
von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des
Asylverfahrens eine Vertrauensperson bei.
E.
Am 3. September 2007 hörte das BFM die inzwischen volljährig ge-
wordene Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen gel -
tend, sie habe am 1. November 2005 an einer Demonstration ihrer
Schule teilgenommen. Vier Tage zuvor habe sie für ein Mitglied der
Partei Kinijit (Coalition of Unity and Democracy [CUD]) Flugblätter in
der Schule verteilt. Bei dieser Demonstration sei sie von der Polizei
festgenommen und mit einem Holzstock sowie einem Gewehrkolben
geschlagen worden. Sie vermute, dass sie von anderen Mitschülern
verraten worden sei, da sie mehr als andere geschlagen worden sei.
Mit anderen Festgenommenen sei sie auf einen Polizeiposten ge-
bracht worden. Dort sei sie mit Gewalt aus dem Auto auf den Boden
Seite 2
D-2782/2008
geschmissen worden, so dass sie das Bewusstsein verloren habe.
Aufgrund der Schläge habe sie ein Auge verloren. Nach zwei bis drei
Tagen habe sie realisiert, dass sie sich im Spital befinde. Dort sei sie
bis am 19. November 2005 behandelt worden. Knapp ein Jahr später
habe sie dank finanzieller Unterstützung von Missionaren ein künst-
liches Auge bekommen. Im April/Mai 2007 hätten Sicherheitsleute zu-
hause nach ihr gesucht und ihrer Mutter mitgeteilt, sie müsse sich bei
der Polizei melden. Am 9. Mai 2007 seien nochmals Uniformierte ge-
kommen, als sie in der Kirche gewesen sei, weshalb sich die Unifor-
mierten an die Nachbarn gewendet hätten. Diese hätten ihr später mit -
geteilt, dass die Uniformierten sie für eine Anhörung gesucht hätten.
Daraufhin habe sie sich am 20. Mai 2007 aus Angst, dass die Sol-
daten sie umbringen würden, mit dem Linienbus zur Tante nach
D.__________ begeben. Die Soldaten hätten aber in Erfahrung
gebracht, dass sie sich dort aufhalte, weshalb sie Ende Mai aus
Äthiopien ausgereist sei.
F.
Am 5. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter ein Medical Certificate des E.__________ vom
10. März 1998 gemäss äthiopischem Kalender mit dem DHL-Um-
schlag zusammen beim BFM ein.
G.
Mit Verfügung vom 25. März 2008 – eröffnet am 27. März 2008 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 7. Juni 2007 ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte
sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf,
die Schweiz bis zum 20. Mai 2008 zu verlassen.
H.
Mit Eingabe vom 28. April 2008 liess die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechts-
vertreter Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefoch-
tene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zu-
Seite 3
D-2782/2008
dem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde wurde ein ärztliches Zeugnis des F.___________ in
B.__________ vom 8. April 2008 zusammen mit einer Erklärung
betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom
17. April 2008 und ein Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom
11. April 2008 beigelegt.
I.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess
er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab ihr
Gelegenheit einen in Aussicht gestellten Arztbericht einzureichen.
J.
Am 8. Mai 2008 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechts-
vertreter einen Arztbericht vom 5. Mai 2008 des F.___________ zu
den Aken.
K.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 überwies der Instruktionsrichter die
Beschwerdeakten dem BFM zur Vernehmlassung.
L.
In der Vernehmlassung vom 23. Juni 2008 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter gab der Beschwerde-
führerin mit Verfügung vom 25. Juni 2008 Gelegenheit, eine Stellung-
nahme zur Vernehmlassung einzureichen.
M.
Am 10. Juli 2008 wurde die Replik und eine Kopie einer E-Mail der
Rechtsberatungsstelle an die kantonale Behörde vom 31. Oktober
2007 eingereicht.
N.
Mit Eingabe vom 21. August 2008 liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter einen weiteren Arztbericht des F.___________
vom 5. August 2008 zu den Akten reichen.
Seite 4
D-2782/2008
O.
Am 12. August 2010 forderte der Instruktionsrichter des Bundesver-
waltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen ärzt-
lichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärzt -
lichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
P.
Die Beschwerdeführerin reichte durch ihre Rechtsvertretung mit Ein-
gabe vom 12. September 2010 ein ärztliches Zeugnis von
Dr. med. G.__________, FMH Allg. Medizin, vom 25. August 2010 und
am 21. September 2010 einen Arztbericht des F.___________ vom
14. September 2010 zusammen mit einer Erklärung betreffend die
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
Seite 5
D-2782/2008
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
3.
3.1 In der Beschwerde wird beantragt, die Sache sei zur hinreichen-
den Abklärung des relevanten Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, und geltend gemacht, namentlich die
Anhörung vom 3. September 2007 sei wegen des schlechten psychi-
schen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht sehr aussagekräftig.
3.2 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechts-
erheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen voll-
ständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Da-
bei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterla-
gen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und
darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die
asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blick-
winkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) auch das Recht, an der Feststellung des Sachver-
halts mitzuwirken. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich
auch, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind (vgl.
Art. 29 AsylG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50
E. 10.2.1, BVGE 2008/24 E. 7.2, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13,
EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1). Die
mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG soll Gewähr dafür bieten,
dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen
kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die
mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rück-
fragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständ-
nisse zu klären (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
S. 256 f.). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die
entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vor-
bringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen an-
gebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vor-
nehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich dann
aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel be-
rechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussicht-
Seite 6
D-2782/2008
lich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können
(vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
3.3
3.3.1 Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass das BFM der
Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist und
nicht gehalten war, den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Die Be-
schwerdeführerin konnte am 3. Juli 2007 anlässlich der Befragung im
TZ und der Anhörung am 3. September 2007 ihre Vorbringen zur Be-
gründung des Asylgesuchs schildern. Dass es – wie in der Be-
schwerde geltend gemacht – anlässlich der Befragung im Zusammen-
hang mit den Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend das Ver-
teilen von Flugblättern zu einem Missverständnis bei der Übersetzung
gekommen ist, geht aus den Akten nicht hervor. Bei der Rücküber-
setzung konnte sie bezüglich zweier Fragen Korrekturen anbringen
und gab an, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (vgl.
act. A10/15 S. 2 und 14). Sie erklärte mit ihrer Unterschrift, ihre rück-
übersetzten Aussagen in den Protokollen seien vollständig und würden
ihren freien Äusserungen entsprechen. Es ist demnach davon auszu-
gehen, dass die Anhörung ohne sprachlich bedingte Verständigungs-
probleme durchgeführt werden konnte und die Aussagen der Be-
schwerdeführerin in den Anhörungsprotokollen korrekt wiedergegeben
sind. Auch die Vertreterin der Hilfswerke verzichtete auf jegliche Ein -
wendungen (vgl. act. A10/15).
3.3.2 Aus dem Protokoll der Anhörung vom 3. September 2007 res-
pektive den Aussagen der Beschwerdeführerin geht zwar hervor, dass
es ihr zum damaligen Zeitpunkt gesundheitlich nicht gut ging (vgl.
act. A10/15 S. 2 und 11) und sie weinen musste, als sie über die Ge-
schehnisse berichtete, welche zum Verlust ihres Auges führten (vgl.
act. A10/15 S. 8). Die Sachbearbeiterin fragte sie zwei Mal, ob sie eine
Pause machen möchte, welche sie aber nicht in Anspruch nehmen
wollte (vgl. act. A10/15 S. 8 und 11). Es ist vor diesem Hintergrund da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der An-
hörung aufgewühlt gewesen ist. Es ist jedoch festzuhalten, dass die
Anhörung zu den Fluchtgründen für viele Asylsuchende eine emotional
belastende Prozedur darstellt. Das Aussageverhalten der Beschwerde-
führerin im Befragungszeitpunkt gab zudem keinen Anlass zur An-
nahme, sie sei wegen ihrer angespannten Gefühlslage nicht in der
Lage gewesen, die Fragen der Sachbearbeiterin zu beantworten oder
ihre Asylgründe darzulegen. Die Beschwerdeführerin machte in dieser
Seite 7
D-2782/2008
Hinsicht denn auch keinerlei Andeutungen und bestätigte zudem die
Vollständigkeit und die Korrektheit des Protokolls mit ihrer Unterschrift.
Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin hielt in ihrer Be-
stätigung ebenfalls keine gegen die Aussagefähigkeit der Beschwerde-
führerin, den Befragungsstil oder die Korrektheit der Anhörung
sprechenden Einwände fest.
3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt vom BFM hinreichend erstellt worden ist und die Be-
schwerdeführerin ihre Asylgründe vollständig hat darlegen können.
Eine Verletzung der Untersuchungspflicht oder der Gewährung des
rechtlichen Gehörs durch das BFM liegt nicht vor. Es besteht deshalb
kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
Seite 8
D-2782/2008
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK
2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit -
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der
Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Im Einzelnen führte es aus, dass die Vorbringen zu wenig konkret,
detailliert und differenziert dargelegt worden seien. So wolle die Be-
schwerdeführerin an Unruhen im November 2005 politisch aktiv und
deswegen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein. Sie
habe aber nicht verlässlich anzugeben vermocht, ob die zur Frage
stehende Demonstration legal oder illegal gewesen sei. Einerseits
habe sie erklärt, die Teilnehmenden seien eingesperrt, entlassen und
wieder eingesperrt worden, habe aber keine Namen nennen können,
obwohl sie mit ihren Mitschülerinnen und Mitschülern demonstriert
haben wolle. Im Weiteren wolle sie bei den Unruhen im Auto auf den
Polizeiposten gebracht worden sein, habe aber auch dazu keine sub-
stanziierten Informationen liefern können. Schliesslich gebe die Be-
Seite 9
D-2782/2008
schwerdeführerin an, sie sei bei den Behörden denunziert worden,
bleibe aber auch dazu verlässliche Angaben schuldig. In wesentlichen
Punkten würden ihre Vorbringen der allgemeinen Erfahrung oder der
Logik des Handelns widersprechen. Die Beschwerdeführerin mache
geltend, sie habe im November 2005 die vorgebrachten Benachteili-
gungen erlitten und sei deswegen im April/Mai 2007 zu Hause behörd-
lich gesucht worden. Zu erwarten wäre aber, dass die zuständigen Be-
hörden nicht rund eineinhalb Jahre zugewartet hätten, falls sie die Be-
schwerdeführerin im angeblich vorgefallenen Zusammenhang tatsäch-
lich hätten befragen wollen. Im Weiteren erstaune die Darstellung der
Beschwerdeführerin, wonach sie zum zur Frage stehenden Zeitpunkt
zu Hause gewesen sei, ihre Mutter den Behörden aber gesagt habe,
sie sei nicht zu Hause und die Behörden dann wieder gegangen seien,
dies ohne eine verbindliche Vorladung zu hinterlassen. Dass die zu-
ständigen Personen nur wenige Tage später erneut nach Hause ge-
kommen sein sollten und den Nachbarn ausgerichtet hätten, die Be-
schwerdeführerin werde zwecks einer Befragung gesucht, entspreche
ebenfalls nicht dem zu erwartenden behördlichen Vorgehen. Schliess-
lich erstaune, dass die Behörden nach ihrem gescheiterten zweiten
Versuch, die Beschwerdeführerin vorzuladen, inaktiv geblieben seien,
dies obwohl sie den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin angeblich
gekannt hätten. Zu wesentlichen Vorbringen habe sie unterschiedliche
Angaben gemacht. Im TZ habe die Beschwerdeführerin geltend ge-
macht, sie habe vier Tage vor den besagten Unruhen in ihrer Schule
und in Stadtteilen Flugblätter verteilt. Demgegenüber habe sie an der
Anhörung auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, sie habe diese Flug-
blätter nur in der Schule verteilt und es seien wenige gewesen. Das
eingereichte Medical Certificate des E.________ vermöge daran
nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin habe gemäss diesem
Certificate als Folge eines traumatischen Ereignisses ein Auge ver-
loren und sei lange Zeit in Behandlung gewesen, jedoch erfolglos.
Festzuhalten sei, dass die Authentizität dieses Dokumentes grund-
sätzlich offen bleiben müsse und dieses im Weiteren nicht bestätige,
dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verlust eines
Auges in der von ihr dargestellten Art und Weise erfolgt sei. Zumal die
Darstellung der Beschwerdeführerin unglaubhaft sei, sei davon aus-
zugehen, dass sie ihr Auge auf eine andere als die dargestellte Art
verloren haben müsse.
5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen der Beschwerdeführerin festgehalten und ausgeführt, dass
Seite 10
D-2782/2008
sie wegen der Ereignisse in ihrem Herkunftsland an einer posttrauma-
tischen Belastungsstörung (PTBS) leide, weswegen sie ambulant im
F.___________ behandelt werde. Ihr äusserst schlechter psychischer
Zustand habe sich auch anlässlich der Befragung mehrmals
bemerkbar gemacht. Unter diesen Umständen erstaune es nicht, dass
sie grosse Mühe bekunde über die Ereignisse zu sprechen, welche
zum Verlust ihres Auges und zur Flucht aus Äthiopien geführt hätten.
So sei allgemein bekannt, dass viele Opfer von Gewalt es vermeiden
würden, über die Vorfälle zu sprechen, welche am Ursprung des
Traumas stehen würden, weil dies massive Flashbacks, z. T. auch
verbunden mit der im damaligen Zeitpunkt durchlebten Todesangst,
auslösen könne. Allgemein untermauere die Tatsache, dass sie neben
dem Verlust ihres Auges auch an einer PTBS leide, die Glaubwürdig-
keit der von ihr geschilderten Verfolgung. Die Beschwerdeführerin sei
anlässlich ihrer Verhaftung schwer verletzt worden und habe des-
wegen unter Schock gestanden. Kurze Zeit später habe sie das Be-
wusstsein verloren. Es erstaune daher keineswegs, dass sie ihre ver-
hafteten Mitschülerinnen und Mitschüler nicht wahrgenommen habe
und sich allgemein nicht an den genauen Ablauf ihrer Verhaftung,
namentlich den Polizeitransport, erinnern könne, zumal damals
zweifelsohne chaotische Zustände geherrscht haben dürften. Die Fest-
stellung der Vorinstanz, wonach sie nicht anzugeben vermocht habe,
ob die betreffende Demonstration legal oder illegal gewesen sei, sei
unzutreffend. Sie habe angegeben, soweit sie sich erinnere, sei die
Demonstration nicht erlaubt gewesen. Darum hätten die Sicherheits-
leute auch angegriffen. Nicht ersichtlich sei, weshalb die Vorinstanz die
Auffassung vertrete, dass die Beschwerdeführerin die Namen ihrer
Denunzianten kennen sollte. Denunzianten und Spione würden be-
kanntlich aus dem Verborgenen heraus arbeiten und würden üblicher-
weise peinlich genau darauf achten, dass die überwachte Person sie
nicht wahrnehme. Der Ansicht des BFM, es sei unglaubwürdig, dass
die äthiopischen Behörden während rund eineinhalb Jahren zuge-
wartet hätten, ehe sie die Beschwerdeführerin aufgesucht hätten, sei
entgegen zu halten, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Ent-
lassung aus dem Krankenhaus fast nur noch zu Haus aufgehalten
habe, worauf sie anlässlich ihrer Befragungen mehrmals hingewiesen
habe. Erst nachdem sie ein künstliches Auge erhalten habe, habe sie
sich wieder nach draussen gewagt und damit sei auch das Risiko, von
den Sicherheitsbehörden wahrgenommen zu werden, gestiegen. Anzu-
merken sei, dass im Mai 2007 die Strafprozesse gegen die im Novem-
ber 2005 verhafteten hohen politischen Oppositionellen begonnen
Seite 11
D-2782/2008
hätten, was vermutlich eine erhöhte Aufmerksamkeit und Sensibilisie-
rung sowie eine verstärkte Repression seitens der Sicherheitsbehör-
den gegenüber deren Anhängern, welchen auch die Beschwerdefüh-
rerin angehört habe, zur Folge gehabt haben dürfte. Die zivilen Sicher-
heitskräfte, welche bei ihrer Mutter vorgesprochen hätten, hätten nicht
über einen gerichtlichen Durchsuchungsbefehl verfügt, weshalb sie
nicht in ihr Hause hätten eindringen können. Die betreffenden Sicher-
heitsbeamte seien vermutlich auf informelle Art und Weise vorge-
gangen, wie dies in Ländern wie Äthiopien häufig vorkomme. Die Be-
schwerdeführerin habe eine Verhaftung nur vermeiden können, weil
sie kurz danach in die von Addis Abeba weit entfernte Stadt
D.__________ geflüchtet sei und sich von dort aus ins Ausland
begeben habe. Betreffend des Widerspruchs sei darauf hinzuweisen,
dass es anlässlich der Erstbefragung zu einem Missverständnis
gekommen sein dürfte. So habe sie damals ausgesagt, dass dieser
Mann aus einem anderen Stadtteil stamme und auch schon bei ihr zu
Hause gewesen sei. Dies habe die Übersetzerin wohl falsch
verstanden. Fakt sei, dass sie lediglich in der Schule Flugblätter
verteilt habe. Die massiven Übergriffe, welche die Beschwerdeführerin
wegen ihres Engagements für die Kinijit über sich habe ergehen
lassen müssen und welche unter anderem zum Verlust eines Auges
geführt hätten, würden zweifelsohne politisch motivierte, ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Kurz vor ihrer Flucht
habe sie aufgrund der behördlichen Nachstellungen damit rechnen
müssen, erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Aber
auch wenn man davon ausgehen würde, dass sie nach ihrer
Entlassung aus dem Krankenhaus keiner asylrelevanter Verfolgung
ausgesetzt gewesen sei, so dürfte der Kausalzusammenhang
zwischen den erlittenen Übergriffen im November 2005 und ihrer
Ausreise aus Äthiopien im Mai 2007 gegeben sein, zumal sie nach
dem Verlust ihres Auges verständlicherweise einiger Zeit bedurft habe,
um die traumatischen Ereignisse zu verarbeiten. Vor dem Erhalt eines
künstlichen Auges knapp ein Jahr nach ihrer Verhaftung habe sie es ja
nicht einmal gewagt, ihr Haus zu verlassen. Und selbst wenn zu
Unrecht die Auffassung vertreten würde, dass der zeitliche
Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht unterbrochen
worden sei, sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin von
den Behörden bei ihrer Festnahme im November 2005 registriert
worden sei, weshalb im Falle einer erzwungenen Rückkehr die akute
Gefahr bestehe, dass sie aufgrund ihrer lang andauernden
Auslandabwesenheit unter den pauschalen Verdacht gestellt würde,
Seite 12
D-2782/2008
ihre regimekritischen Tätigkeiten im Ausland fortgeführt zu haben. Sie
müsste daher mit hoher Wahrscheinlichkeit Verhöre – und damit
verbundene erneute körperliche Übergriffe – über sich ergehen lassen.
5.3 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, das ärztliche Zeugnis
nehme die Angaben der Beschwerdeführerin zum Nennwert, ohne
diese zu hinterfragen und ohne davon Kenntnis zu nehmen, dass die
von ihr im Verlauf des bisherigen Asylverfahrens vorgebrachten Verfol-
gungsmassnahmen als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Im
Weiteren werde der ausschlaggebende traumatisierende Anlass nicht
genau definiert, was für eine PTBS-Diagnose unumgänglich sei.
Weitere für die Diagnose geltende Kriterien (bspw. der Beginn oder die
Dauer der Störung) fänden ebenfalls keine Erwähnung. Die geschil-
derte Symptomatik sei zudem unspezifisch, zumal für PTBS typische
Symptome nicht angegeben worden seien. Es fehlten im Weiteren so-
wohl anamnestische Angaben (bspw. ob die Beschwerdeführerin be-
reits in einem früheren Stadium labil gewesen sei) als auch diffe-
renzialdiagnostische Überlegungen. Die Verfasser würden alsdann
selber erklären, dass die sprachlichen Barrieren zur Beschwerde-
führerin deren Behandlung erschweren würden. Vor diesem Hinter-
grund erstaune, dass sie dessen ungeachtet eine spezifische
Diagnose sicher stellen könnten. Schliesslich habe die Beschwerde-
führerin im Verlauf des Asylverfahrens spontan keine der im ein-
gereichten Arztbericht beschriebenen Symptome geschildert. Anderer-
seits fänden im Arztbericht die von ihr anlässlich der Anhörung er -
klärten Kopf- und Gelenkschmerzen keine Erwähnung. Das ein-
gereichte Arztzeugnis sei aufgrund dieser Sachlage nicht von jener
Art, die eine Veränderung der Sichtweise des BFM bewirken könnte.
Abschliessend sei angemerkt, dass dem BFM bekannt sei, dass Asyl-
suchende nach einem negativen Ausgang ihres Asylverfahrens, und
damit verbunden, nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz im
Hinblick auf ihre angeordnete Rückkehr gelegentlich gewisse
psychische Schwierigkeiten manifestieren könnten. Diese könnten
aber durch eine entsprechende Planung der Rückkehr und allenfalls
auch durch weitere Hilfestellungen nach derselben vor Ort gelindert
werden.
5.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, es befremde,
dass die zuständigen Mitarbeiter des BFM sich in ihrer Vernehm-
lassung anmassen, den Arztbericht eines Spezialisten zu hinterfragen.
Bei einem persönlichen Kontakt mit der Beschwerdeführerin hätten
Seite 13
D-2782/2008
wohl auch die erwähnten BFM-Mitarbeiter die Diagnose des
F.___________ nicht angezweifelt. Die Beschwerdeführerin habe dem
Rechtsvertreter bereits beim ersten Beratungsgespräch von ihren
physischen und psychischen Beschwerden berichtet. Ihre Berichte
über die fluchtauslösenden Ereignisse seien von häufigem Weinen
begleitet gewesen. Es sei geradezu ins Auge gesprungen, dass sie in
ihrem Herkunftsland traumatisierende Ereignisse erlebt habe. Im
Oktober 2007 habe sich ihr Zustand derart verschlechtert, dass der
Rechtsvertreter den Asylkoordinator des Kantons B.__________ habe
ersuchen müssen, den Transfer der Beschwerdeführerin in eine kleine
und ruhigere Unterkunft prioritär durchzuführen und eine Behandlung
durch einen Spezialisten einzuleiten. Daher vermöge die Vermutung
der Vorinstanz, wonach die psychischen Probleme der Be-
schwerdeführerin lediglich auf die drohende Wegweisung aus der
Schweiz zurückzuführen seien, mitnichten zu überzeugen, zumal sie
sich bereits bei der Bundesbefragung über körperliche und seelische
Beschwerden beklagt habe und sich mehrere Monate vor Erhalt des
erstinstanzlichen negativen Entscheids in psychiatrische Behandlung
habe begeben müssen. Ohnehin dürfte eine PTBS, wie sie bei der Be-
schwerdeführerin diagnostiziert worden sei, in aller Regel nicht durch
die blosse Angst vor einer drohenden Rückkehr ins Herkunftsland aus-
gelöst werden. Fakt sei, dass ein für eine staatliche medizinische Insti-
tution tätiger Spezialist bei ihr eine PTBS diagnostiziert habe, was die
Glaubwürdigkeit ihrer Vorbringen untermauere und klar gegen ihre
Wegweisung nach Äthiopien spreche.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Asylgesuchs
geltend, sie habe als Sympathisantin Flugblätter für die CUD verteilt
und sei ein paar Tage später im November 2005, als es zu Unruhen
zwischen Schülern und Sicherheitskräften gekommen sei, von der
Polizei verhaftet und zusammengeschlagen worden, wobei sie ein
Auge verloren habe. Im Frühling 2007 hätten die Behörden die Be-
schwerdeführerin zwei Mal zu Hause für eine Anhörung gesucht, wes-
wegen sie aus Äthiopien ausgereist sei.
6.2
6.2.1 Vorweg ist festzustellen, dass es nach den Parlamentswahlen im
Mai 2005 und der späteren Bekanntgabe der Wahlresultate zu gewalt-
tätigen Demonstrationen mit exzessiven behördlichen Übergriffen und
vielen Verhaftungen und politisch motiviertem Verschwindenlassen von
Seite 14
D-2782/2008
Oppositionellen gekommen ist. Anfang November haben die von der
Oppositionspartei CUD initiierten Proteste gewaltförmige Züge ange-
nommen, auf welche die Regierung mit massivem Einsatz ihrer Sicher-
heitskräfte reagierte. Mehrere Dutzend Personen kamen ums Leben
und Tausende wurden verhaftet, insbesondere Jugendliche, von wel-
chen die meisten jedoch wieder freikamen (vgl. Freedom House,
Ethiopia 2008; UK Boarder Agency, Operational Guidance Note
Ethiopia, April 2008; IRIN, Ethiopia: CUD leaders, editors to face
treason charges, 10. November 2005). Die Angaben der Beschwerde-
führerin betreffend die geltend gemachte Festnahme am 1. November
2005 sind insoweit mit der Realität zu vereinbaren. Ausserdem ver-
mochte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Argumentation
des BFM betreffend die (Un-)Glaubhaftigkeit ihrer Festnahme und der
Übergriffe durch die Sicherheitskräfte sowie des Verlustes des Auges –
wie nachfolgend aufzuzeigen ist – überzeugend zu relativieren.
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin vor der Fahrt auf
den Polizeiposten von einem Sicherheitsmann von hinten zu Boden
geschlagen und danach mit einem Stock und einem Gewehrkolben
traktiert wurde und am Kopf blutete, ist es nachvollziehbar, dass sie,
wie in der Beschwerde ausgeführt, danach auf der Fahrt zum Polizei-
posten unter Schock gestanden hat. Dass sie deshalb nur noch weiss,
dass es viele Personen gewesen seien, die mit ihr im Auto zu einem
Polizeiposten in der Nähe der Schule gebracht worden seien, die
genaue Anzahl der verhafteten Personen und den Namen des Polizei-
postens jedoch nicht zu nennen vermochte, ist ihr nicht vorzuwerfen.
Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich
der Befragung im TZ angab, sie kenne die Namen von den inhaftierten
Demonstranten nicht (vgl. act. A1/9 S. 5). Die Beschwerdeführerin gab
nämlich – entgegen der Ansicht des BFM – an, dass es sich bei den
inhaftierten Demonstranten nicht um Mitschüler, sondern um solche
aus anderen Klassen handelte, deren Namen sie nicht kenne (vgl.
act. A1/9 S. 5). Die Beschwerdeführerin hat ferner erklärt, sie vermute,
dass sie von anderen Schülern beim Verteilen von Flugblättern an der
Schule beobachtet und verraten worden, und zum Ausdruck brachte,
sie gehe davon aus, dass sie wohl deshalb mehr als andere Schüler
geschlagen worden sei (vgl. act. A10/15 S. 8 f.). Bei dieser Aus-
gangslage kann der Beschwerdeführerin – entgegen der Betrach-
tungsweise des BFM – im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
nicht vorgeworfen werden, sie könne bezüglich der Denunziation keine
verlässlichen Angaben machen. Auch die Argumentation des BFM,
Seite 15
D-2782/2008
wonach die Beschwerdeführerin nicht verlässlich anzugeben vermocht
habe, ob die Demonstration legal oder illegal gewesen sei, vermag
nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin anlässlich der Be-
fragung im TZ erklärte, soweit sie sich erinnere, sei die Demonstration
nicht erlaubt gewesen, weshalb die Sicherheitskräfte auch eingegriffen
hätten (vgl. act. A1/9 S. 5). Insgesamt sind vor dem Hintergrund der
damaligen Situation in Äthiopien und der Schilderungen der Be-
schwerdeführerin – welche in Bezug auf die erlittenen Verletzungen
durch das Medical Certificate des E.__________ gestützt werden –
mithin als glaubhaft zu erachten, dass sich die von ihr geltend ge-
machten Übergriffe im November 2005 tatsächlich zugetragen haben.
6.2.2 Hingegen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsicht-
lich der geltend gemachten Suche im April/Mai 2007 durch die Polizei
übereinstimmend mit dem BFM als unglaubhaft zu beurteilen. Das
BFM hat zutreffend festgestellt, dass es der allgemeinen Erfahrung
widerspreche, dass die Behörden eineinhalb Jahre zugewartet hätten,
bis sie die Beschwerdeführerin für eine Anhörung hätten vorladen
wollen. Gerade weil sich die Beschwerdeführerin nach der
Demonstration und einem Aufenthalt im Spital während knapp einem
Jahr immer zu Hause aufgehalten hat, wäre es für die Behörden ein
Leichtes gewesen, sie bereits für eine Anhörung mitzunehmen, wenn
diese wirklich ein Interesse an ihrer Person gehabe hätten. Die Be-
schwerdeführerin war an der Demonstration im November 2005 bloss
eine Mitläuferin. Dass sie dabei im Vorfeld einige Flugblätter verteilt
hat, dürfte das Interesse an ihr nicht massiv gesteigert haben, zumal
sie selber politisch nicht aktiv und bloss Sympathisantin, nicht aber
Mitglied der Kinijit gewesen ist (vgl. act. A10/15 S. 4 und 8; A1/9 S. 5).
Selbst wenn im Mai 2007 die Strafprozesse gegen die im November
2005 verhafteten Oppositionellen begannen und die Behörden deshalb
gegen Oppositionelle sensibler und repressiver reagiert hätten, er-
scheint unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin plötzlich und
ohne dass sie sich zwischenzeitlich politisch engagiert und dadurch
exponiert hätte, das Interesse der Behörden aus sich gezogen hat.
Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte, auch
wenn sie – wie in der Beschwerde vermutet wird – informell vorge-
gangen wären, sich nicht einfach an der Tür von der Mutter der Be-
schwerdeführerin hätten abwimmeln lassen, sondern das Haus auch
ohne Durchsuchungsbefehl inspiziert hätten, wenn gegen die Be-
schwerdeführerin ernsthaft etwas vorgelegen hätte.
Seite 16
D-2782/2008
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass als glaubhaft zu erachten
ist, dass die Beschwerdeführerin im November 2005 wegen Protesten
an ihrer Schule von Sicherheitskräften zusammengeschlagen und ver-
haftet worden ist und dabei ein Auge verloren hat. Hingegen hat das
BFM die angebliche Suche der Behörden nach der Beschwerde-
führerin im Jahre 2007, aufgrund derer sie ausgereist sein soll, zu
Recht als unglaubhaft beurteilt hat. Angesichts der langen Zeitspanne
zwischen den Übergriffen im November 2005 und der Ausreise Ende
Mai 2007 ist folglich – entgegen der Meinung in der Beschwerde – der
zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht
mehr gegeben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nach dem Ver-
lassen des Spitals am 19. November 2005 noch einige Zeit bedurfte,
um die Ereignisse zu verarbeiten, hätte sie spätestens nach dem Er-
halt ihres künstlichen Auges knapp ein Jahr später, ausreisen können,
wenn sie sich vor Verfolgung gefürchtet hätte und nicht bis Ende Mai
2007 zugewartet. Die Beschwerdeführerin vermag somit nicht glaub-
haft zu machen, dass sie aufgrund der Übergriffe im November 2005
im Zeitpunkt der Ausreise Ende Mai 2007 im Sinne von Art. 3 AsylG
verfolgt wurde oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste.
7.
7.1 Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat-
land, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids mass-
gebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38f.).
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch
politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen
worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlich-
keit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ver-
folgt würde (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1
S. 10; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachflucht-
gründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylge-
währung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver
Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren sol -
cher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat-
Seite 17
D-2782/2008
oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, EMARK
1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
7.3 In der Beschwerde wird behauptet, die Beschwerdeführerin müsse
aufgrund ihrer Registrierung im November 2005 durch die Behörde
und der vierjährigen Landesabwesenheit im Falle der Rückkehr damit
rechnen, dass sie unter den pauschalen Verdacht gestellt würde, ihre
regimekritischen Tätigkeiten im Ausland fortgesetzt zu haben, und
deshalb erneut körperliche Übergriffe über sich ergehen lassen.
Hierzu ist festzuhalten, dass im Jahre 2005 zwar Tausende von
Demonstrierenden festgenommen wurden, jedoch die meisten auch
wieder freikamen. Zudem war es im November 2005 das erste Mal ge-
wesen, dass die Beschwerdeführerin überhaupt in Konflikt mit den Be-
hörden geraten ist (vgl. act. A1/9 S. 5). Da sie keiner Oppositionspartei
angehörte und nach dieser Festnahme bis zur Ausreise keine poli-
tisches Engagement mehr geltend machte, ist nicht davon auszu-
gehen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise, als regimekritische Person
in Äthiopien registriert war. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin in
der Schweiz gemäss Akten bis anhin nicht exilpolitisch betätigt. Allein
der vierjährige Aufenthalt im Ausland führt nicht dazu, dass die äthio-
pischen Behörden sie bereits als eine für das Regime gefährliche
Person einstufen. Es besteht insoweit kein Anlass, davon auszugehen,
dass sie bei einer Rückkehr in die Heimat ernsthafte Nachteile, die
über ein blosse Befragung hinausgehen, zu gewärtigen hätte. Die Be-
schwerdeführerin erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die
Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Seite 18
D-2782/2008
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Prüfung der drei genannten
Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse
abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211).
10.2 In der Beschwerde wird im Eventualbegehren beantragt, es sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
10.4
10.4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass in Äthiopien zurzeit kein Krieg,
kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen werden kann (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6164/2009 vom 23. Septem-
ber 2010 E. 6.3.1, D-5015/2007 vom 23. Oktober 2009 E. 6.3.1,
D-4943/2006 vom 8. Juli 2008 E. 6.4.1, EMARK 1998 Nr. 22). Seit der
Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und
Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze
zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches
Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin
scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch
der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am
Seite 19
D-2782/2008
13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein
erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich
verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea
im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeit -
punkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthio-
pien und Eritrea und von einer rechtlich relevanten Verschlechterung
der allgemeinen Lage auszugehen. Aufgrund der aktuellen Situation in
Äthiopien – und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo
die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise gelebt hat – kann im
Falle ihrer Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung ihrer
Person ausgegangen werden.
10.4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerde-
führerin leide an einer PTBS, weswegen sie ambulant im
F.___________ behandelt werde. Bei einer Wegweisung nach Äthio-
pien bestünde nicht nur die akute Gefahr einer Retraumatisierung,
sondern sie könne dort mit Blick auf die ungenügende psychiatrische
Infrastruktur und den Mangel an ausgebildetem Fachkräften auch mit
Bestimmtheit keine adäquate Behandlung in Anspruch nehmen. Hinzu
komme das fehlende Auge der Beschwerdeführerin, welches sie sozial
und wirtschaftlich stark behindern dürfte, zumal körperlich Behinderte
in Äthiopien allgemein benachteiligt würden.
10.4.3 Gemäss dem letzten Arztbericht des F.___________ vom
14. September 2010 sei die Beschwerdeführerin seit dem
26. November 2007 mit einer Unterbrechung in Behandlung. Bei ihr sei
eine PTBS gemäss ICD-10 F43.1 diagnostiziert worden, welche durch
eine Posttraumatische Stress Skala-10 (PTSS-10) gestützt werden
könne. Sie berichte immer wieder über die typischen Symptome von
Flashbacks, Schlafminderung und vermehrter Reizbarkeit und
Impulsivität. Eine medikamentöse Therapie erscheine zurzeit nicht not-
wendig. Eine kontinuierliche psychiatrische ambulante Behandlung sei
weiterhin indiziert. Nach Klärung der Aufenthaltsverhältnisse, sowie
nach Verbesserung der Deutschkenntnisse, sei eine spezifische
Traumatherapie zu erwägen.
10.4.4 Es besteht kein Anlass an der von Ärzten getroffenen Diagnose
zu zweifeln. Insofern das BFM in der Vernehmlassung den ärztlichen
Bericht vom 5. Mai 2008 in Frage stellte, wurden die darin aufge-
führten Einwände durch das Schreiben des F.___________ vom
5. August 2008 an den Rechtsvertreter relativiert. Zudem ist nicht
Seite 20
D-2782/2008
davon auszugehen, dass die PTBS der Beschwerdeführerin erst durch
die negative Verfügung des BFM vom 25. März 2008 ausgelöst wurde,
zumal sie gemäss Arztbericht bereits seit dem 26. November 2007 in
psychiatrischer Behandlung ist und sie schon anlässlich der Anhörung
am 3. September 2007 erklärte, es gehe ihr nicht gut. Zudem geht aus
den Akten hervor, dass der Rechtsvertreter, welcher vorgängig die
Vertrauensperson der Beschwerdeführerin gewesen war, am
31. Oktober 2007 den zuständigen kantonalen Mitarbeiter aufforderte,
die Beschwerdeführerin zu einem Spezialisten zu schicken und ihren
Transfer in eine andere Unterkunft prioritär zu behandeln. Aufgrund
der eingereichten ärztlichen Berichte ist erstellt, dass die
Beschwerdeführerin unter einer PTBS begleitet von Flashbacks,
Schlafminderung, vermehrter Reizbarkeit und Impulsivität leidet.
10.4.5 Hinsichtlich der Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien
ist – unter Bezug auf das Urteil E-4749/2006 vom 11. Juni 2009 des
Bundesverwaltungsgerichts – festzuhalten, dass zwar laut äthiopischer
Verfassung Frauen die gleichen Rechte zustehen wie den Männern,
die soziale Stellung von Frauen in der Praxis aber gleichwohl mass-
geblich von patriarchalen gesellschaftlichen Traditionen und Normen
bestimmt wird. Kulturelle und religiöse Traditionen und Normen domi-
nieren über staatliche Gesetze und definieren die Geschlechterrollen.
Trotz den Bemühungen der Regierung, die Frauen zu fördern und ihre
Stellung zu verbessern, hält die Diskriminierung von Frauen, ins-
besondere in ländlichen Regionen an. Ihr Zugang zu Ausbildung sowie
zu medizinischer Versorgung ist limitiert. Auch der Zugang zum
Arbeitsmarkt ist vor dem soziokulturellen Hintergrund für Frauen,
sofern sie überhaupt eine gute Ausbildung und familiäre Unterstützung
haben, schwieriger als für Männer. Frauen haben kaum Mitsprache-
recht bei Entscheidungen, welche finanzielle Aspekte betreffen.
Männer entscheiden über die sozialen Aktivitäten der Frauen. Häus-
liche Gewalt und Vergewaltigungen sind verbreitet. Aufgrund ihrer
minderwertigen Stellung in der Gesellschaft, der Macht der Männer
und schliesslich, weil die Frauen gehalten sind, sich dem familiären
Leben unterzuordnen, komme es nur selten zu einem strafrechtlichen
Verfahren. Zusammenfassend kommt das Urteil zum Schluss, dass
eine erfolgreiche Reintegration von alleinstehenden Frauen von
mehreren Faktoren abhängt, nämlich vom Vorhandensein einer Berufs-
ausbildung, guter Gesundheit, genügend finanzieller Mittel und ins-
besondere von der familiären Unterstützung, ohne welche es für eine
Frau sehr schwierig ist, in Äthiopien eine Unterkunft zu finden und das
Seite 21
D-2782/2008
tägliche Leben zu bestreiten (vgl. BVGE E-4749/2006 vom 11. Juni
2009 E. 7).
10.4.6 Die Beschwerdeführerin verfügt in Addis Abeba mit ihrer
Mutter, ihrer Halbschwester und ihrem Bruder über ein familiäres Netz
(vgl. act. A10/15 S. 3). Demnach ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr Unterschlupf bei ihrer Mutter
finden könnte. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin dürfte
die Mutter allerdings nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügen,
da diese die gesamten Ersparnisse für die Ausreise der Beschwerde-
führerin aufwendete (vgl. act. A10/15 S. 3). Ihr Vater ist erschossen
worden, als die Beschwerdeführerin sieben oder acht Jahre alt war
(vgl. act. A10/15 S. 12). Die Beschwerdeführerin hat zwar die Schule
besucht, verfügt aber über keinen Schulabschluss und hat auch keinen
Beruf erlernt (vgl. act. A1/9 S. 2). In der Schweiz hat sie inzwischen als
Aushilfe im Gastgewerbe ein wenig Berufserfahrung sammeln können.
Dies allein wird aber kaum ausreichen, um in Addis Abeba eine An-
stellung zu finden, da das Angebot von Arbeitsstellen und die vor-
handene Infrastruktur mit dem raschen Bevölkerungswachstum der
Stadt nicht mitzuhalten vermögen (vgl. UN Habitat, Ethiopia: Addis
Abeba Urban Profile, 2008, S. 8 f.). Als zusätzliches Handicap dürfte
sich der Umstand erweisen, dass die Beschwerdeführerin ein Auge
verloren hat. Gemäss den Arztberichten leidet die Beschwerdeführerin
zudem an einer PTBS, welche eine psychiatrische Behandlung indi-
ziert, wobei insbesondere eine spezifische Traumatherapie in Erwä-
gung zu ziehen ist. Gemäss der Weltgesundheitsorganisation (WHO)
ist die psychiatrische Versorgung in Äthiopien einer der am meisten
vernachlässigten Bereiche des Gesundheitssystems und zwar sowohl
hinsichtlich Einrichtungen als auch mit Bezug auf das Fachpersonal.
Die einzigen Einrichtungen, die in Äthiopien psychiatrische Behand-
lungen durch ausgebildete Psychiater anbieten, befinden sich zwar in
Addis Abeba, wo die Mutter der Beschwerdeführerin lebt. Allerdings
kommen auf sechs Millionen Menschen weniger als drei Psychiater.
Vor diesem Hintergrund kann realistischerweise nicht davon ausge-
gangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba in den
Genuss einer psychiatrischen Behandlung zu kommen vermag, zumal
in Äthiopien rund 12 Millionen Menschen eine psychiatrische Versor-
gung benötigen würden. Daran vermögen auch die etwas mehr als 150
inzwischen ausgebildeten psychiatrischen Krankenschwestern, welche
Dienstleistungen in der Peripherie anbieten würden, nichts zu ändern
(vgl. WHO African Region: Ethiopia; Mental health and substance
Seite 22
D-2782/2008
abuse, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Psychia-
trische Versorgung, 10. Juni 2009, S. 2). Insgesamt ist davon auszu-
gehen, dass es der ledigen Beschwerdeführerin, die über keinen
Schulabschluss oder eine berufliche Ausbildung verfügt, und die zu-
dem ein Auge verloren hat und psychisch krank ist, im Falle der Rück-
kehr nach Äthiopien kaum gelingen wird, sich erfolgreich in die Ge-
sellschaft zu integrieren. Da in Addis Abeba die notwendige ärztliche
Behandlung ihrer psychischen Leiden kaum möglich sein wird, wird die
Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage sein, als alleinstehende
junge Frau einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein die Existenz
sicherndes Einkommen zu erzielen. Der Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien erweist sich unter diesen Umständen in casu als unzumut-
bar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten
keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne
von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit im
Eventualpunkt beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen, die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Sie ist hingegen abzuweisen, soweit
die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung sowie – im Subeventualpunkt – die
Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
beantragt werden. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung vom 25. März 2008 sind demnach aufzuheben, und
das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG).
12.
12.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Ver-
fahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach
seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der
vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit grundsätzlich
die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten der Beschwerdeführerin
zu überbinden. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 hiess der Instruk-
Seite 23
D-2782/2008
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finan-
ziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut. Die Beschwerde-
führerin arbeitet seit dem 1. Oktober 2008 als Aushilfe im Gast-
gewerbe. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie damit den
prozessualen Notbedarf übersteigende Erwerbseinkünfte erzielt. Die
Beschwerdeführerin ist somit weiterhin als prozessual bedürftig ein-
zustufen ist. Die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG ist somit nicht zu widerrufen und es sind ihr folglich keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12.2 Die Beschwerdeführerin ist – als teilweise obsiegender Partei –
in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen.
Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die
Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote ein-
gereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung von einer solchen
kann verzichtet werden, da sich der notwendige Zeitaufwand mit
hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die
Vertretungskosten (vgl. Art. 9 VGKE) sind deshalb aufgrund der Akten
auf insgesamt Fr. 1'020.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu be-
messen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE) und das BFM ist an-
zuweisen, der Beschwerdeführerin den um die Hälfte gekürzten Betrag
von Fr. 510.-- als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
D-2782/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 25. März 2008
werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 510.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
Seite 25