B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2784/2016
law/joc
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch BLaw Laura Müller,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 27. Juni 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Ge-
suchsgründen (BzP) befragt. Am 4. März 2016 wurde er einlässlich zu sei-
nen Asylgründen angehört.
In erwähnten Anhörungen erklärte der Beschwerdeführer, er sei eritrei-
scher Staatsangehöriger ethnischer Saho aus C._______, Subzona
D._______, Zoba E._______, wo er geboren, aufgewachsen und bis ins
Jahr 2011 gelebt und am 20. Januar 2010 F._______ geheiratet habe. Zur
Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er
sei Mitte (…) zu seiner Stiefmutter nach G._______ gezogen, um dort den
Rest der (…) Klasse zu besuchen und abzuschliessen. Im Jahr (…) sei er
dort unter dem Vorwurf, er sei als Schlepper tätig gewesen, inhaftiert wor-
den. Er sei anschliessend zwei Jahre in Haft gewesen, bis er habe fliehen
und über die Grenze in den Sudan habe flüchten können.
B.
Mit Verfügung vom 4. April 2016 – eröffnet am 5. April 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. Mai 2016 reichte der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzu-
stellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen und der Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird ferner be-
antragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
D.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege vom Instruktionsrichter des BVGer gutge-
D-2784/2016
Seite 3
heissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleich-
zeitig wurde das SEM eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde ver-
nehmen zu lassen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 an seiner Ver-
fügung fest. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer
die Vernehmlassung zur Kenntnis zugestellt und ihm Gelegenheit einge-
räumt, bis zum 16. Juni 2016 eine Replik einzureichen. Der Beschwerde-
führer liess am letzten Tag dieser Frist eine Stellungnahme durch seine
Rechtsvertreterin einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-2784/2016
Seite 4
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3
3.3.1 Das SEM hält zur Begründung seines Asylentscheides fest, die Ge-
suchgründe des Beschwerdeführers, die geltend gemachte illegale Aus-
reise sowie Teile seiner Biographie seien durch zahlreiche Widersprüche
gekennzeichnet.
3.3.2 Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe bei der BzP
erklärt, er sei zwei Jahre vom (…) bis (…) im Gefängnis in H._______ in
Haft gewesen, welches sich im Innern der Stadt H._______ befunden habe
und denselben Namen wie die Stadt gehabt habe. Bei der Anhörung habe
er zu Protokoll gegeben, er sei in H._______ nur für zwei Tage inhaftiert
geblieben, dann sei er für sechs Monate nach G._______ und danach für
eineinhalb Jahre nach I._______ in ein Gefängnis verlegt worden. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb er sich in diesem zentralen Punkt derart un-
terschiedlich geäussert habe.
3.3.3 Gravierende Unterschiede würden sich auch in seinen Berichten von
der Haft finden. Während er in der BzP erzählt habe, er habe nach der Haft
zur Strafe kostenlos in der Landwirtschaft arbeiten müssen, habe er in der
Anhörung berichtet, er habe das Gefängnis in den zwei Jahren der Haft nie
verlassen, bis er eines Tages mit anderen Häftlingen zum Holzsammeln
weggebracht worden sei. Diese Gelegenheit habe er sogleich für seine
Flucht genutzt. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er ange-
geben, bei der von ihm angesprochenen landwirtschaftlichen Tätigkeit sei
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es um seine Arbeit im landwirtschaftlichen Bereich in H._______ vor seiner
Haft gegangen. In der BzP habe er jedoch zweimal deutlich gesagt, dass
er nach der Haft als Strafe unentgeltlich habe arbeiten müssen. Darauf an-
gesprochen habe er einerseits gesagt, er habe vielleicht die Frage falsch
verstanden und habe von seiner früheren Tätigkeit in der Landwirtschaft in
H._______ erzählt. Andererseits habe er aber zu einem späteren Zeitpunkt
der Anhörung erklärt, er habe vorher in verschiedenen Camps landwirt-
schaftliche Arbeiten ausgeübt, dann sei er nach G._______ umgezogen
und dann sei er verhaftet worden. Seine chronologische Auflistung der Er-
eignisse helfe jedoch nicht den Widerspruch zu erklären. Diese widerspre-
che sogar seinen vorherigen Aussagen, er habe nach seinem Umzug nach
G._______ in Camps in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Erklärung tauge
auch insofern nicht, als dass er in der BzP deutlich geäussert habe, er habe
als Strafe unentgeltlich gearbeitet. Bei der landwirtschaftlichen Tätigkeit vor
seiner Haft habe es sich jedoch gemäss seinen Angaben um Hilfe für seine
Geschwister und um Tätigkeiten im Rahmen einer Anstellung gehandelt.
Als Grund für die Unstimmigkeiten habe er Sprachprobleme anlässlich der
BzP angegeben. Dies sei jedoch zurückzuweisen. Er sei an der BzP zwei-
mal gefragt worden, wie er den Dolmetscher verstehe und er habe beide
Male mit „gut“ geantwortet. Ferner erstaune, dass er bezüglich der Flucht
aus der Haft zwei nicht deckungsgleiche Versionen erzählt habe. Bei der
BzP habe er angegeben, er habe nach der Haft kostenlos arbeiten müssen.
Dann habe er die Gelegenheit gefunden zu flüchten und er sei zu Fuss
nach N._______ gelangt. Er sei mit J._______ unterwegs gewesen, mit
dem er auch aus der Haft geflohen sei. In der Anhörung habe er nicht mehr
wissen wollen, wer J._______ gewesen sein soll. Er habe hingegen ange-
geben, er sei direkt von der Haft zu einem Ort gefahren worden, wo er hätte
Holz sammeln sollen. Von dort sei er mit zwei weiteren Personen,
K._______ und L._______, geflüchtet. Die ersten zehn Minuten seien sie
zusammen gerannt, dann hätten sie sich getrennt, und er wisse nicht, wo
die anderen Personen geblieben seien. Auf den Widerspruch aufmerksam
gemacht, habe er ein weiteres Mal Verständigungsprobleme angegeben;
seine Antworten seien vielleicht falsch interpretiert worden.
3.3.4 Das SEM hält alsdann nach einer Zusammenfassung der damaligen
Praxis die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend zur Glaubhaftigkeit der-
selben fest, die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien
ebenfalls von gravierenden Widersprüchen gekennzeichnet. So habe er
bei der BzP gesagt, er sei von M._______ bei H._______ illegal nach
N._______ gelangt. Er sei mit einem Freund namens J._______ unterwegs
gewesen. Den Weg hätten sie nicht gekannt. Sie seien einfach gelaufen,
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Seite 6
bis sie Licht gesehen hätten. Als sie dann Leute gefragt hätten, hätten
diese ihnen gesagt, sie seien im Sudan. Bei der Anhörung habe er ange-
geben, er kenne den Ausgangspunkt der Flucht nicht, denn in O._______
kenne er sich nicht aus. Auf seine Aussagen in der BzP angesprochen, er
sei von M._______ nach N._______ gelangt, habe er erwidert, das stimme
nicht. Er sei nicht von M._______ losgegangen. M._______ liege aber bei
H._______. Dies liefere jedoch keine nachvollziehbare Erklärung für seine
unterschiedlichen Angaben, zumal er Eritrea im einen Fall zusammen mit
einem Freund von M._______ aus, im anderen alleine von einem ihm un-
bekannten Ort aus verlassen haben wolle. Zusammenfassend sei festzu-
halten, dass es ihm nicht gelungen sei, die behauptete Ausreise glaubhaft
zu machen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er Eritrea
auf andere Art und Weise und/oder zu einem anderen Zeitpunkt verlassen
habe.
3.3.5 Widersprüche würden sich auch in seinen Äusserungen bezüglich
seiner Familie finden. So habe er bei der BzP gesagt, er habe am 20. Ja-
nuar 2010 in C._______ geheiratet. Es sei eine arrangierte Heirat mit einer
Verwandten gewesen, welche er vor der Heirat nicht gekannt habe. Zum
ersten Mal richtig getroffen habe er seine Ehefrau am 23. Januar 2010. Bei
der Anhörung habe er dann jedoch zu Protokoll gegeben, er habe seine
Ehefrau seit längerer Zeit gekannt, da sie eine Verwandte von ihm sei.
Dann hätten sie geheiratet. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, er habe
sie gekannt seit er geboren sei, schliesslich sei sie ein Familienmitglied
gewesen. Er habe sie schon früher gesehen, er habe gewusst, wo sie lebe
und auch, dass sie aus der Familie sei, sie hätten sich aber nicht so gut
gekannt. Dies erkläre jedoch die Aussage bei der BzP, er habe seine Ehe-
frau bei der Hochzeit zum ersten Mal gesehen, nicht. Bei der BzP habe er
ferner zu Protokoll gegeben, sein Vater sei bereits verstorben. Als er bei
der Anhörung gefragt worden sei, ob er, seit er Eritrea verlassen habe, mit
seiner Familie Kontakt gehabt habe, habe er angegeben, er habe vom Su-
dan aus mit seiner Ehefrau telefoniert. Seit er in der Schweiz sei, habe er
zudem alle drei bis vier Monate telefonischen Kontakt mit seinen Eltern.
Darauf aufmerksam gemacht, dass er in der BzP angegeben habe, sein
Vater sei verstorben, und daher ein Kontakt mit seinen Eltern kaum möglich
sein könne, habe er angegeben, er habe damit gemeint, er habe mit seiner
Familie Kontakt gehabt, namentlich mit seiner Mutter, Grossmutter, Ehe-
frau und so weiter. Sein Vater sei bereits seit 2004 verstorben. Dies erkläre
jedoch nicht, weshalb er am Anfang angegeben habe, er habe zu seinen
Eltern telefonischen Kontakt gehabt.
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Seite 7
3.3.6 Im Weiteren führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe zu Be-
ginn der Anhörung erklärt, er wolle nicht in Tigrinya befragt werden, weil
das nicht seine Muttersprache sei und er sich in Tigrinya nur ungenügend
ausdrücken könne. Er habe zudem gesagt, er habe bereits bei der BzP in
Saho befragt werden wollen. Dies sei jedoch aus dem Protokoll der BzP,
bei welcher er angegeben habe, den Dolmetscher gut zu verstehen, nicht
ersichtlich. Auf das Angebot, die Anhörung zu verschieben und diese mit
einem Saho Dolmetscher durchzuführen, sei er nicht eingegangen. Im
Rahmen der Anhörung sei es denn auch zu keinen Verständigungsproble-
men gekommen, was der Beschwerdeführer bestätigt habe. Sämtliche von
ihm geltend gemachten sprachlichen Missverständnisse habe er in der BzP
angesiedelt und sie seien jedes Mal dann zur Sprache gekommen, wenn
ihm eine widersprüchliche Antwort vorgeworfen worden sei.
3.3.7 Entsprechend diesen Ausführungen würden erhebliche Zweifel daran
bestehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea auf dem von ihm beschrie-
benen Weg und aus den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen
habe, zumal es ihm nicht möglich gewesen sei, die genannten Widersprü-
che auch nur annähernd aufzulösen. Somit habe er neben seinen Gesuch-
gründen auch seine angebliche illegale Ausreise aus dem Heimatstaat
nicht glaubhaft machen können. Seine Vorbringen würden den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
Asyl nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein
Asylgesuch abzulehnen sei.
3.4 Die vom SEM unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen aufge-
zeigten Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers werden
in der Beschwerde als solche nicht bestritten. Hingegen wird geltend ge-
macht, es sei im Hinblick auf die teils widersprüchlichen Aussagen darauf
hinzuweisen, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers Saho und
nicht Tigrinya sei. Er habe an der BzP kaum Tigrinya verstanden und habe
deshalb einen Saho sprechenden Dolmetscher verlangt. Es sei aber nur
ein Tigrinya sprechender Dolmetscher verfügbar gewesen. Da ein Saho
sprechender Dolmetscher erst Wochen später hätte organisiert werden
können, habe er sich in der BzP in Tigrinya gefügt. Er habe jedoch betont,
dass er sich in Tigrinya nicht so gut artikulieren könne wie in Saho. Zwi-
schen der BzP und der Anhörung vor dem SEM am 4. März 2016 seien
beinahe zwei Jahre vergangen. In dieser Zeit habe er viel Zeit mit Eritreern
verbracht, welche nur Tigrinya sprechen, so dass er seine Sprachkennt-
nisse beachtlich habe verbessern können. Bei der Anhörung vor dem SEM
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habe er zwar erneut nach einem Saho sprechenden Dolmetscher verlangt.
Als ein solcher erneut nicht verfügbar gewesen sei, habe er den Tigrinya
sprechenden Dolmetscher viel besser verstanden als bei der BzP und habe
ausführlicher auf die ihm gestellten Fragen antworten können. Viele der
Antworten, die er ursprünglich in der BzP gegeben habe, hätten für ihn kei-
nen Sinn mehr ergeben, da er viel besser verstanden habe, was die Frage
gewesen sei und er diese daher gezielter habe beantworten können. An-
gesichts der gravierenden sprachlichen Mängel müsse die BzP als untaug-
liches Beweismittel angesehen werden. Bei der Prüfung des Asylgesu-
ches, insbesondere der Glaubhaftigkeit, sei deswegen ausschliesslich auf
die Anhörung abzustellen.
3.5
3.5.1 Wie schon das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
hält, geht aus dem Protokoll der BzP nicht hervor, dass der Beschwerde-
führer dort einen Dolmetscher verlangt hat, der Saho spreche. Die Befra-
gung wurde damals in Tigrinya durchgeführt, eine Sprache, die der Be-
schwerdeführer gemäss seinen Angaben soweit beherrsche, dass eine Be-
fragung durchgeführt werden kann (vgl. A3/13 S. 4 Ziff. 1.17.02). Aus dem
Protokoll der BzP ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte, die auf
eklatante sprachlich bedingte Verständigungsprobleme zwischen dem Be-
schwerdeführer und dem Dolmetscher hindeuten würden. So ist insbeson-
dere nicht ersichtlich, dass anlässlich der Rückübersetzung des Protokolls
nachträglich hätten Korrekturen vorgenommen werden müssen, weil die
protokollierten Aussagen nicht dem tatsächlichen Inhalt der Angaben des
Beschwerdeführers entsprochen hätten. Der Beschwerdeführer erklärte
zudem sowohl zu Beginn der Befragung wie auch am Schluss derselben,
dass er den Dolmetscher gut verstehe bzw. gut verstanden habe (vgl.
A3/13 S. 2 und S. 10 Ziff. 9). Schliesslich bestätigte er mit seiner Unter-
schrift, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche
und ihm dieses in eine verständliche Sprache (Tigrinya) rückübersetzt wor-
den sei (vgl. A3/13 S. 10 Ziff. 9). Es besteht vor diesem Hintergrund kein
Anlass, das Protokoll der BzP bzw. die darin enthaltenen Aussagen des
Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen nicht zu berücksichtigen.
3.5.2 Die Befragung zu den Fluchtgründen im Rahmen der BzP hat nur
summarischen Charakter. Den dort gemachten Aussagen der asylsuchen-
den Person kommt daher nur beschränkt Beweiswert zu. Dennoch dürfen
nach ständiger Rechtsprechung Aussagen in der BzP für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in
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Seite 9
wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen
in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse
oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt wer-
den, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden
(vgl. dazu statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4353/2017
vom 14. November 2017 E. 5.2; E-2728/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3, je
mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Vorliegend betreffen die vom
SEM erwähnten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers
zentrale Punkte in der Asylbegründung, weshalb dieses das Protokoll der
BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Recht her-
angezogen hat.
3.5.3 Dass sich die vom SEM erwähnten Widersprüche in den Aussagen
des Beschwerdeführers nicht – wie in der Beschwerde geltend gemacht –
dadurch erklären lassen, dass er in der BzP mangels hinreichender Tigri-
nya-Kenntnisse die Fragen falsch verstanden hat, zeigt sich etwa an der
Person namens J._______, welche er in der BzP erwähnte. Dort erklärte
er, er sei mit einem Freund, mit dem er aus der Haft geflohen sei, nach
N._______ unterwegs gewesen (vgl. A3/13 S. 7 Ziff. 5.02) und gab an, die-
ser Freund habe J._______ geheissen (vgl. A3/13 S. 9 Ziff. 7.01). Anläss-
lich der Anhörung sagte er auf die Frage, wer J._______ sei, so habe er
den Freund genannt, der mit ihm geflohen sei: „Das sagt mir nichts. Ich
weiss es nicht.“ (vgl. A18/17 F59). In der Beschwerde wird nunmehr gel-
tend gemacht, auf der Flucht in den Sudan sei er einem Hirten begegnet,
der ihn verpflegt habe und ihm eine sichere Route in den Sudan erklärt
habe; dieser habe J._______ geheissen (vgl. Beschwerde S. 5 Rz 15).
Selbst wenn es in Bezug auf die Rolle, welche J._______ in den vom Be-
schwerdeführer in der BzP geschilderten Ereignissen gespielt haben soll,
tatsächlich zu Missverständnissen gekommen wäre, bleibt unverständlich,
weshalb er sich nicht schon an der Anhörung (sondern erst in der Be-
schwerde) daran erinnern konnte, dass der Hirte J._______ geheissen und
(dank der angeblich inzwischen verbesserten Tigrinya-Kenntnissen) be-
reits damals präzisierend bzw. korrigierend erklärt hat, dass es sich bei
diesem nicht um einen Fluchtgefährten, sondern um einen Hirten gehan-
delt hat, der ihm bei der Flucht in den Sudan behilflich gewesen sei. Dies
ist jedoch nicht geschehen, offenbar deshalb, weil er gar nicht mehr
wusste, dass er in der BzP eine Person namens J._______ erwähnt hatte.
Es zeigt sich an diesem Beispiel exemplarisch, dass der Beschwerdeführer
bei der Schilderung seiner Asylvorbringen nicht in der Lage war, auf erleb-
nisgeprägte Erinnerungen zurückzugreifen, was klar darauf hindeutet,
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Seite 10
dass es sich bei den von ihm zur Begründung seines Asylgesuches ge-
schilderten Verfolgungssituation um einen weitgehend konstruierten Sach-
verhalt handelt. Anzufügen bleibt, dass das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung zutreffend festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer in der An-
hörung jedes Mal dann sprachliche Missverständnisse geltend machte,
wenn ihm widersprüchliche Aussagen in der BzP vorgehalten wurden. Der
Versuch die Widersprüche in seinen Aussagen dergestalt zu erklären,
überzeugt indessen nicht. Es erübrigt sich deshalb auf die weiteren Ein-
wände in der Beschwerde sowie in der Replik vom 16. Juni 2016 im Ein-
zelnen einzugehen und es kann in Bezug auf die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches
geltend gemachten Vorbringen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
3.6
3.6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.6.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
3.7
3.7.1 Das BVGer hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, nament-
lich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land be-
treffend, mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil
publiziert) überprüft. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat
es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
D-2784/2016
Seite 11
se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden
kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahl-
reiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ prob-
lemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise
nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung
bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzu-
nehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen
seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
3.7.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die – in der Be-
schwerde aufgeworfene – Frage nach der Glaubhaftigkeit der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise vorliegend offen ge-
lassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche ihn in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, nicht ersichtlich sind (vgl. dazu auch E. 5.2.3 – 5.2.5).
3.8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch
abgelehnt hat.
4.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr
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Seite 12
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwer-
deführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde.
5.2.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter illegal verlassen. Das Bundes-
verwaltungsgericht befasste sich im Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 (als Referenzurteil publiziert) eingehend mit der Frage, ob im Zusam-
menhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3
EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl.
a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, hinsichtlich der Beantwortung
der Frage, ob eritreischen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr nach Eritrea
grundsätzlich die Gefahr des Einzugs in den Nationaldienst drohe, gelte es
zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Bei Perso-
nen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu
sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des18. Altersjahres aus
Eritrea ausgereist seien, sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rück-
kehr eingezogen würden. Das heisse, dass Asylsuchende, die im Rahmen
ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen könnten, dass sie vor dem dienst-
pflichtigen Alter ausgereist seien oder dass sie aus anderen Gründen bis
zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten
hätten, im Falle der Rückreise verpflichtet sein dürften, den Nationaldienst
zu leisten. Es könne dabei nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgän-
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gig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereit-
gehalten hätten und es sei zu erwarten, dass die Haftdauer aussergericht-
lich und willkürlich festgelegt werde, wobei allerdings nicht von einer sys-
tematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen und darauf hin-
zuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft
durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reue-
briefes geregelt hätten, in welchem sie die Nicht-Absolvierung des Natio-
naldienstes bereuen und sich mit einer allfälligen Bestrafung einverstanden
zeigen würden (vgl. a.a.O. E. 13.2). Personen wiederum, die erst nach
Dienstleistung ausgereist seien, hätten keine Haftstrafe wegen Nichtleis-
tung des Dienstes zu erwarten, und es sei auch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach
Eritrea erneut eingezogen würden. Angesichts einer grundsätzlich mögli-
chen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren könne dies auf Personen zu-
treffen, die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist seien (vgl.
a.a.O. E. 13.3). Schliesslich gebe es Personengruppen, die vom National-
dienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings kon-
krete Hinweise ergeben. Auch Personen, die sich bereits seit mehr als drei
Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei,
dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-
Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, seien
vom Nationaldienst befreit. Das Department for Immigration and Nationality
in Asmara stelle Rückkehrern mit dem sogenannten „Diaspora-Status“ ein
Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Doku-
ments seien von der Dienstpflicht befreit und sie dürften Eritrea ohne Aus-
reisevisum wieder verlassen, wobei dieser „Diaspora-Status“ bei einem
dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Wäh-
rend dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in
den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden.
(vgl. a.a.O. E. 13.4).
5.2.3 Der eigenen Angaben zufolge am (…) geborene Beschwerdeführer
ist am (…) und damit im dienstpflichtigen Alter von (…) Jahren aus Eritrea
ausgereist. Nachdem er wie dargelegt nicht glaubhaft machen konnte,
dass er vom (…) bis (…) wegen ihm unterstellter Schleppertätigkeit inhaf-
tiert gewesen ist, bleibt unklar, wie und wo er diese zwei Jahre vor seiner
Ausreise verbracht hat. An der Anhörung erklärte er, er habe die
(…) Klasse in G._______ im Jahr (…) abgeschlossen und habe nach
P._______ gehen wollen, um die Schule abzuschliessen. Er sei jedoch
krank geworden und habe deshalb nicht nach P._______ gehen können.
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Er habe eine Bescheinigung der Verwaltung erhalten; er sei vier Monate
krank gewesen. Dann habe er versucht, seinen Job weiterzumachen (vgl.
A18/17 F31). Diese Angaben deuten darauf hin, dass er entweder aus ge-
sundheitlichen Gründen von der Leistung des Nationaldienstes befreit
wurde und weiter in der Landwirtschaft tätig war oder aber, dass er nach
überstandener Krankheit Nationaldienst leistete, schliesslich aber aus dem
Dienst entlassen wurde. Wie schon das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung zutreffend festhält, ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache
der Asylbehörden nach hypothetischen Vollzugshindernissen zu forschen
(vgl. BVGE 2014/12 E. 6), wenn – wie vorliegend – der Beschwerdeführer
durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorent-
haltene Angaben eine vernünftige Prüfung von möglichen Vollzugshinder-
nissen verhindert. Da durchaus möglich erscheint, dass der Beschwerde-
führer von der Leistung des Nationaldienstes befreit oder bereits aus die-
sem entlassen wurde und erst danach aus Eritrea ausgereist ist, besteht
jedenfalls kein hinreichend konkreter Grund zur Annahme, dass er im Falle
der Rückkehr nach Eritrea den Nationaldienst leisten müsste und dort eine
Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung zu erwarten hätte. Im Übrigen
hält er sich inzwischen seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde,
sofern er seine Situation mit seinem Heimatstaat Eritrea regelt, die Voraus-
setzungen für den Erhalt des „Diaspora-Status“ erfüllen. Es ist auch unter
diesem Aspekt nicht naheliegend, dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht in-
haftiert oder zur Leistung des Nationaldienstes eingezogen würde.
5.2.4 Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre.
5.2.5 Da nach dem soeben Gesagten kein hinreichender Grund zur An-
nahme besteht, der Beschwerdeführer müsse im Falle einer Rückkehr in
sein Heimatland den eritreischen Nationaldienst leisten, erübrigen sich
auch Erwägungen zur Frage, ob es sich beim Nationaldienst um Zwangs-
arbeit im Sinne von Art. 4 EMRK handelt oder nicht.
5.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.
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5.3
5.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
5.3.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht
von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt be-
ziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz ge-
nannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nach-
teile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliess-
lich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich
im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation
und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig
seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit
herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergange-
nen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche
Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Er-
nährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber
stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethni-
sche oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen
seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein
Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die er-
höhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger
Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhal-
tende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände
vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall
zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
5.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen
Mann, der die Schule abgeschlossen haben dürfte und der gemäss eige-
nen Angaben über Kenntnisse und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft
verfügt. Seine Eltern dürften nach wie vor in Eritrea leben. In D._______
und G._______ wohnen seinen Angaben zufolge mehrere Geschwister
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und Halbgeschwister. Er verfügt somit in Eritrea über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz und es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein
soll, wiederum in der Landwirtschaft zu arbeiten und auf diese Weise ein
wirtschaftliches Auskommen zu finden. Es sind auch keine anderen beson-
deren Umstände, insbesondere etwa gesundheitliche Probleme bekannt,
aufgrund derer der Beschwerdeführer in eine existenzielle Notlage geraten
könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumut-
bar.
5.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entge-
gen. Die – vorliegend zu verneinende – Gefahr einer Inhaftierung und will-
kürlichen Bestrafung bei einer Rückkehr betrifft sodann nicht – wie in der
Beschwerde geltend gemacht – die Frage der (Un-)Möglichkeit des Voll-
zugs der Wegweisung. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Verfügung vom 12. Mai 2016
gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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