Abtei lung IV
D-2785/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
angeblich Simbabwe,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2785/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 30. Dezember 2008 sowie der direkten Anhö-
rung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 25. Februar 2009 zur Begrün-
dung des Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er sei Staatsange-
höriger von Simbabwe und stamme aus C._______,
dass er im Jahr 2008 (gemäss Erstanhörung im Juli 2008 [vgl. A1,
S. 5]; gemäss Zweitanhörung etwa im April oder Mai 2008 [vgl. A16,
S. 8]) zusammen mit (...) den Sohn des Chefs von C._______
erstochen habe, da sich dieser geweigert habe, ihnen Geld zu geben,
dass er aus Angst vor der Rache des Dorfchefs Simbabwe verlassen
habe, von D._______ aus auf dem Seeweg nach Europa gereist und
schliesslich im Dezember 2008 in die Schweiz gelangt sei, wobei er für
die Reise nichts bezahlt habe und nicht wisse, wer dafür aufgekom-
men sei,
dass er zuvor - entgegen dem Vorhalt, wonach er sich gemäss einem
Fingerabdruckvergleich bereits im Jahr 2001 unter Angabe anderer
Personalien in der Schweiz aufgehalten habe - noch nie in der
Schweiz gewesen sei (vgl. A1, S. 6; A16, S. 12),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A 16),
dass das BFM aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwer-
deführers ein linguistisches Gutachten erstellen liess, welches ergab,
dass dieser mit Sicherheit nicht aus Simbabwe, sondern aus Nigeria
stamme,
dass das BFM dem Beschwerdeführer das Ergebnis der linguistischen
Analyse anlässlich der Anhörung vom 25. Februar 2009 zur Kenntnis
brachte, wobei dieser die Richtigkeit des Abklärungsergebnisses be-
stritt und daran festhielt, aus Simbabwe zu stammen (vgl. A16, S. 3),
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dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2009
das Ergebnis der linguistischen Analyse nochmals erläuterte, ihm den
Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person zur
Kenntnis brachte und ihn darüber informierte, dass es aufgrund des
Abklärungsergebnisses eine Wegweisung nach Nigeria erwäge, wobei
es dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 13. April 2009 zur schrift-
lichen Stellungnahme dazu ansetzte,
dass das BFM den Beschwerdeführer im selben Schreiben zudem
darüber informierte, dass ein Fingerabdruckvergleich in E._______ er-
geben habe, dass er dort unter Angabe anderer Personalien früher be-
reits ein Asylgesuch eingereicht habe, überdies wegen (Straftaten)
verurteilt worden sei und deshalb mehr als zwei Jahre im Gefängnis
verbracht habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwir-
kungspflicht zur Beantwortung eines Fragenkatalogs hinsichtlich frühe-
rer Aufenthalte in Europa innert gleicher Frist aufforderte, ansonsten
aufgrund der Aktenlage entschieden werde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2009 zu den
Fragen Stellung nahm und einerseits daran festhielt, im Dezember
2008 erstmals nach Europa gereist zu sein, und andererseits bestritt,
bereits in einem anderen Land ein Asylgesuch gestellt zu haben, je-
mals in E._______ oder im Gefängnis gewesen zu sein (vgl. A22),
dass er gegen das Ergebnis der linguistischen Analyse und eine Weg-
weisung nach Nigeria keine Einwände erhob (vgl. A22),
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch mit Verfügung vom 22. April 2009 - eröffnet am 23. April
2009 - nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass auf-
grund des Ergebnisses der linguistischen Analyse feststehe, dass der
Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über
seine Identität und Herkunft getäuscht habe, weshalb auf sein Asylge-
such in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht einzutreten
sei,
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dass dementsprechend die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz anzuordnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei, da aufgrund der
Täuschung der Behörden über die Identität und Herkunft kein Grund
zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft beste-
he und keine Anhaltpunkte vorlägen, dass ihm eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe,
dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar sei, da der Beschwerde-
führer - entgegen seiner Behauptung - aus Nigeria stamme und es hin-
sichtlich seiner persönlichen Situation infolge der Verheimlichung der
Herkunft nicht Sache der Asylbehörden sei, nach hypothetischen Weg-
weisungshindernissen zu forschen,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2009 (Eingang:
30. April 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gutheissung des
Asylgesuchs sowie um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ersuchte,
dass er im Weiteren um allfällige Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung und in diesem Zusammenhang um vorsorgliche Anwei-
sung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat-
oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu
unterlassen, eventualiter um Informierung über allenfalls bereits erfolg-
te Datenweitergabe in einer separaten Verfügung ersuchte,
dass er zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte, wobei er diesbezüglich eine Fürsorgebestätigung zu den
Akten reichte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in ei-
ner schweizerischen Amtssprache abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 BV, [SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rück-
weisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine
Amtssprache verzichtet wurde, zumal die Rechtsmittelanträge ver-
ständlich sowie begründet sind,
dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht
(vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass Asylsuchende den Abschluss des Verfahrens in der Regel in der
Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG) und vorliegend der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb
auf die Anträge in der Beschwerdeschrift betreffend Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung und Untersagung der Kontaktaufnahme
und Datenweitergabe an das Herkunftsland im Hinblick auf die Voll-
zugsorganisation nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch
sei durch das Bundesverwaltungsgericht materiell zu prüfen und gut-
zuheissen, nicht einzutreten ist,
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsge-
richt diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität
täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erken-
nungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit,
Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort oder Geschlecht des Asylsuchen-
den umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass im vorliegenden Verfahren das linguistische Gutachten ergab,
dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht - wie geltend gemacht
- aus Simbabwe, sondern aus Nigeria stammt,
dass der linguistischen Analyse erhöhter Beweiswert zukommt (vgl.
EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass das BFM überdies aufgrund des Daktyloskopievergleichs mit
E._______ feststellen konnte, dass sich der Beschwerdeführer zuvor
bereits unter Angabe anderer Personalien in E._______ aufgehalten
hatte,
dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs sowohl das Ergebnis der Herkunftsanalyse als auch dasjenige
des Fingerabdruckvergleichs bestritt,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers, die Ergebnisse der er-
wähnten Analysen pauschal zu bestreiten, ein klares Indiz dafür bildet,
dass er nicht gewillt ist, seine wahre Identität und Herkunft zu offen-
baren,
dass die unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift an
diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, da sie sich im Wesent-
lichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren
vorgebrachten Bestreitungen der Ergebnisse des linguistischen Gut-
achtens und des Fingerabdruckvergleichs erschöpfen,
dass aufgrund dieser Ergebnisse mit grösster Sicherheit feststeht,
dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine wahre Identität
und Herkunft getäuscht hat, weshalb das BFM zu Recht in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf dessen Asylgesuch nicht eingetre-
ten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
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mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, dass
der Beschwerdeführer nicht wie behauptet aus Simbabwe, sondern
aus Nigeria stammt,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mit-
wirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist,
es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat Nigeria
keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen
und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
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dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - un-
geachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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