B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2785/2013
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. April 2013 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 4. Juni 2011
aus dem Heimatstaat ausreiste und am 26. Juni 2011 unkontrolliert in die
Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 6. Juli 2011 zur Person (BzP) im
EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 5. April 2013 durch
das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei iranischer Staatsangehöriger aus N._______ in der Pro-
vinz Teheran,
dass er in der Zeit vom 12. Juni 2009 bis März 2011 regelmässig an re-
gierungskritischen Demonstrationen teilgenommen und regimefeindliche
Flugblätter verteilt habe,
dass er am 10. Mai 2011 besuchshalber bei seiner Schwester in Teheran
geweilt habe, als Beamte des Italaat im Familienhaus in N._______ er-
schienen seien und dort eine Vorladung hinterlegt hätten, ein Umstand,
der ihn zur Ausreise aus dem Heimatstaat motiviert habe,
dass er am 12. Mai 2011 dementsprechend nicht vor Gericht erschienen
sei, woraufhin die Behörden seinen Vater verhaftet und mehrere Stunden
lang einvernommen hätten,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die
nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen liess: seinen
Nationalitätenausweis, eine Gerichtsvorladung sowie mehrere Berichte
über die Demonstrationen nach den Präsidentschaftswahlen von 2009,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 12. April 2013 – eröffnet am 16. April 2013 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, anlässlich der
Direktanhörung vom 5. April 2013 habe der Beschwerdeführer zu Proto-
koll gegeben, die Behörden hätten ihn sowohl am 10. wie auch am
12. Mai 2011 zu Hause gesucht, wobei sie beim ersten Mal eine Haus-
durchsuchung durchgeführt und das zweite Mal seinen Vater mitgenom-
men hätten,
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dass er anlässlich der BzP demgegenüber angegeben habe, am 10. Mai
2011 sei bloss ein Gerichtsdiener vorbeigekommen, der eine Vorladung
hinterlegt habe,
dass er sich zudem bezüglich der Details seiner Flucht aus dem Heimat-
staat in Widersprüche verstrickt habe, etwa indem er anlässlich der Di-
rektanhörung angegeben habe, er habe sich nach seiner Flucht aus
N._______ bis zu seiner Ausreise durchgehend bei seiner Schwester in
Teheran versteckt gehalten,
dass er anlässlich der BzP demgegenüber ausgesagt habe, sich nicht
bloss bei seiner Schwester, sondern auch bei diversen Freunden auf-
gehalten zu haben,
dass er sich schliesslich ebenfalls bei seiner Beschreibung der Vorfälle
anfangs März 2011, seine letzte Teilnahme an einer Demonstration
betreffend, widersprüchlich geäussert habe,
dass er bei der BzP hierzu erklärt habe, mehrere seiner Freunde seien im
Laufe dieser Kundgebung verhaftet worden, während er anlässlich der Di-
rektanhörung diese Verhaftungen trotz Nachfrage nicht mehr erwähnt ha-
be,
dass derartige Widersprüche, welche sich allesamt auf entscheidende
Aspekte bezögen, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers un-
glaubhaft erscheinen liessen,
dass auch die vom Beschwerdeführer abgegebenen Beweismittel an die-
ser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermöchten, zumal die einge-
reichten Berichte bloss eine allgemeine Lage beschrieben beziehungs-
weise sich nicht direkt auf den Beschwerdeführer bezögen und die zu den
Akten gereichte Gerichtsvorladung allein noch keine staatliche Verfolgung
zu belegen vermöge,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochte-
ne Verfügung des BFM vom 12. April 2013 sei aufzuheben. Es sei die
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Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aus der Schweiz festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich
sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen unter anderem Fotokopien
der Gerichtsvorladung vom 5. Februar 2013 sowie des Urteils vom 7. Mai
2013 des Revolutionsgerichts Teheran zu den Akten reichen liess,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 22. Mai 2013 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 6. Juni 2013 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 29. Mai 2013 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde im Wesent-
lichen geltend macht, die Vorinstanz habe anlässlich der BzP aus Kapazi-
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tätsgründen auf eine vertiefte Abklärung zu Ziffer 15 verzichtet, mache
dann in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung aber geltend, der
Beschwerdeführer habe nicht detailliert über die Hausdurchsuchungen an
zwei verschiedenen Tagen berichten können,
dass es sich dabei um eine Vorgehensweise handle, die mit Treu und
Glauben und dem Grundsatz eines fairen Verfahrens unvereinbar sei,
dass der Befrager anlässlich der Direktanhörung den Beschwerdeführer
immer wieder unterbrochen oder in einem Ton angesprochen habe, als ob
dieser lüge,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise in Bezug auf die Inhaftierun-
gen bei beiden Befragungen sinngemäss dasselbe gesagt habe,
dass zwischen den beiden Befragungen fast zwei Jahre vergangen seien,
und diesen Umstand dürfe man nicht ausser Acht lassen, weil niemand
einen Sachverhalt bei einer Wiederholung genau gleich erzählen könne,
dass er vor einigen Tagen sogar ein Urteil erhalten habe, wonach er zu
sieben Jahren Gefängnis und 70 Peitschenhieben verurteilt worden sei,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Befrager den Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung
verschiedentlich unterbrochen hat, weil dieser bei der Beantwortung der
ihm gestellten Fragen immer wieder abschweifte (A12/14 F38/9 S. 6, F51
S. 7),
dass aus einem Protokoll grundsätzlich keine eindeutigen Schlüsse in
Bezug auf den Ton, der anlässlich der Anhörung herrschte, gezogen wer-
den können, doch sah sich der Hilfswerkvertreter nicht veranlasst, die Be-
fragung in irgendeinem Punkt zu kritisieren, weshalb sich aufgrund des
Protokolltexts der Schluss aufdrängt, es handelte sich um eine korrekte
Anhörung,
dass in der angefochtenen Verfügung entgegen der Unterstellung in der
Beschwerdeschrift nicht ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe
nicht detailliert über die Hausdurchsuchungen an zwei verschiedenen Ta-
gen berichten können,
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dass die Vorinstanz vielmehr einen Widerspruch festgestellt hat, zumal
der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend machte, ein Gerichts-
bote habe am 10. Mai 2011 eine Vorladung zugestellt (A5/9 Ziff. 15 S. 5),
während er anlässlich der Direktanhörung demgegenüber ausführte, an
diesem Tag seien Angestellte des Sicherheitsdienstes Italaat und der
Ordnungshüter zu Hause aufgekreuzt, um ihn zu verhaften, was ihnen je-
doch angesichts seiner Abwesenheit nicht gelungen sei,
dass diese Leute daraufhin eine Vorladung geschrieben und seinen El-
tern ausgehändigt hätten (A12/14 F55 – F57 S. 7 und 8),
dass eine ausführlichere Darstellung anlässlich der BzP an der Wider-
sprüchlichkeit der Darstellungen somit nichts geändert hätte,
dass in der Beschwerdeschrift des Weiteren zwar auf übereinstimmende
Vorbringen hingewiesen wird, jedoch keine Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Feststellungen zur Widersprüchlichkeit der Vorbringen
stattfindet, weshalb die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Un-
stimmigkeiten nicht in einem anderen Licht erscheinen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten hat, er habe den
Sachverhalt nach zwei Jahren nicht genau gleich schildern können, son-
dern er habe den Sachverhalt widersprüchlich geschildert,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise auch nach Jahren noch wis-
sen müsste, ob er bis zur Ausreise ausschliesslich bei seiner Schwester
geblieben sei oder nicht (A12/14 F80 S. 10, A5/9 Ziff. 15 S. 5),
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei seinen Erklärungen, wie
sie in die Protokolle Eingang gefunden haben, behaften lassen muss, weil
sie ihm nachträglich rückübersetzt wurden und er keine Veranlassung
sah, die entsprechenden Unstimmigkeiten korrigieren zu lassen,
dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Urteil wie auch die Ge-
richtsvorladung lediglich in Form von Fotokopien vorliegen, welche keinen
Beweiswert haben, weshalb er aus diesen Schriftstücken nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann,
dass sich in Anbetracht der zahlreichen Widersprüche der Eindruck auf-
drängt, der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf
Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen und hat statt-
dessen die geltend gemachte Verfolgungssituation erfunden,
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dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann, und es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde-
schrift einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit als Baumaler,
Schmid, Schweisser und Immobilienhändler betätigt hat und derartigen
Aktivitäten auch nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat nachgehen
kann, weshalb er auch keine existenzielle Gefährdung zu befürchten hat,
dies umso weniger, als er im Heimatstaat über ein ausreichendes Bezie-
hungsnetz verfügt (A5/9 Ziff. 12 S. 3),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 29. Mai 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 29. Mai 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: