B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2786/2016
Ur t e i l vom 2 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. April 2016 / N (…).
D-2786/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – gelangte ei-
genen Angaben zufolge am 11. April 2015 in die Schweiz und reichte am
15. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein
Asylgesuch ein.
B.
B.a Am 28. April 2015 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt.
Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe Eritrea Ende 2006 verlas-
sen und sei über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Italien gereist. In
Italien habe er bei seiner Ankunft – ungefähr Anfang September 2007 – um
Asyl nachgesucht und eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
erhalten. In der Folge habe er über siebeneinhalb Jahre in Mailand gelebt.
Dort habe er keine feste Adresse gehabt. Er habe überall geschlafen, wo
er einen Platz gefunden habe, die meiste Zeit unter einer Brücke oder auf
der Strasse. Vom italienischen Staat habe er keine Unterstützung bekom-
men. Zudem habe er sein Dokument (Aufenthaltsbewilligung) verloren.
Seine Freundin C._______, die in der Schweiz lebe und die er in Italien
näher kennengelernt habe, sei schwanger. Er wolle in ihrer Nähe sein, um
sich um das Kind kümmern zu können.
B.b Der Beschwerdeführer reichte im EVZ seinen Militärdienstausweis zu
den Akten.
C.
Die Freundin des Beschwerdeführers gebar am (…) 2015 eine Tochter.
D.
Die italienischen Behörden teilten dem SEM mit Schreiben vom 26. Mai
2015 – in Beantwortung des Dublin-Übernahmeersuchens vom 30. April
2015 – mit, dem Beschwerdeführer sei in Italien subsidiärer Schutz zuer-
kannt worden, weshalb eine Übernahme gestützt auf das Dublin-Überein-
kommen nicht möglich sei.
E.
E.a Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 räumte das SEM dem Beschwerde-
führer Gelegenheit ein, sich zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein
Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zur
Wegweisung nach Italien schriftlich zu äussern.
D-2786/2016
Seite 3
E.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingaben vom 31. Mai/3. Juni und
insbesondere vom 8. Juni 2015 Stellung zur beabsichtigten Wegweisung
nach Italien. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er kenne seine
Freundin, die in der Schweiz über die vorläufige Aufnahme als Flüchtling
verfüge, schon lange, da ihr älterer Bruder in Eritrea sein bester Freund
gewesen sei. In Eritrea hätten sie jedoch keine Liebesbeziehung geführt.
Ende 2013 habe er sie nach vielen Jahren in Mailand erstmals wiederge-
sehen. Seit Sommer 2014 würden sie – unter den objektiv möglichen Be-
dingungen einer Distanzbeziehung – eine eheähnliche Beziehung führen,
aus welcher die gemeinsame Tochter hervorgegangen sei. Er sei am
11. April 2015 – wegen der unmittelbar bevorstehenden Geburt und um
hier in der Schweiz als Familie gemeinsam zu leben – in die Schweiz ein-
gereist und habe ein Asylgesuch gestellt. Vor diesem Hintergrund ersuche
er gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG um Einbezug in die vorläufige Auf-
nahme beziehungsweise in die Flüchtlingseigenschaft seiner Freundin und
seiner Tochter.
F.
Am (…) 2015 heiratete der Beschwerdeführer seine Freundin in (…).
G.
Am 2. September 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden ge-
stützt auf die Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008) und das bila-
terale Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und der Schweiz um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.
H.
Nach zusätzlicher Korrespondenz zwischen den italienischen und den
schweizerischen Behörden entsprachen die italienischen Behörden mit
Schreiben vom 12. April 2016 dem Ersuchen des SEM um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers. Darin führten sie aus, die Aufenthaltsbe-
willigung des Beschwerdeführers sei zwar am 23. April 2015 abgelaufen,
er verfüge jedoch über den internationalen Schutzstatus, weshalb er nach
Italien zurückkehren könne.
I.
I.a Mit Verfügung vom 21. April 2016 – eröffnet am 28. April 2016 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz (spätestens) am
D-2786/2016
Seite 4
Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann
händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aus.
I.b Im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung wird zusammenge-
fasst ausgeführt, gemäss Abklärungen des SEM habe der Beschwerdefüh-
rer in Italien, das vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden
sei, einen subsidiären Schutz erhalten. Zudem habe sich Italien am 12. Ap-
ril 2016 bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Es würden zwar Anzeichen be-
stehen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige
Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) erfüllen würde. Gemäss Art. 25
Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunfts-
staat nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nach-
gewiesen werde. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn bereits
ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Da der Beschwerdeführer
über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, könne er nach Italien zurück-
kehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips zu befürchten.
Den Wegweisungsvollzug nach Italien erachtete das SEM als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ging es ins-
besondere auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner schriftli-
chen Stellungnahme vom 8. Juni 2015 ein und führte dazu im Wesentli-
chen an, aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit T. F.
(gemeint ist C._______) weder in der Schweiz noch im Ausland jemals zu-
sammengelebt habe. Zudem sei aus seinen Aussagen abzuleiten, dass die
Beziehung noch nicht von langer Dauer sei. Schliesslich gebe es keine An-
zeichen für eine finanzielle Verflochtenheit zwischen ihm und seiner Ehe-
frau. Demnach könne im vorliegenden Fall nicht von einer dauerhaften ge-
lebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden. Ange-
sichts dieser Sachlage stelle seine Wegweisung keinen unzulässigen Ein-
griff in die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK dar. Doch selbst wenn die
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und T. F. unter den Schutzbe-
reich von Art. 8 EMRK subsumiert würde, wäre der mit einer Wegweisung
verbundene Eingriff in diesen gerechtfertigt. Es könne davon ausgegangen
werden, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie um eine Familien-
zusammenführung und nicht um eine erneute Überprüfung seines Asylge-
suchs gehe, welches bereits in Italien geprüft worden sei. Von T. F. könne
verlangt werden, dass sie das dafür vorgesehene Verfahren gemäss
D-2786/2016
Seite 5
Art. 51 AsylG respektive Art. 85 Abs. 7 AuG einleite. Dem Beschwerdefüh-
rer könne auch zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Verfahrens
in Italien abzuwarten. Somit sei der mit der Trennung der Familie einher-
gehende Eingriff verhältnismässig, zumal die räumliche Trennung nicht
sonderlich gross und überdies nur von vorübergehender Dauer wäre, so-
fern das Familienzusammenführungsverfahren positiv verlaufen würde. Im
Weiteren sei festzuhalten, dass für das Kindswohl des (…) Monate alten
Kindes vor allem die Nähe zur Mutter – der engsten Bezugsperson – von
Bedeutung sei.
J.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
4. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung rechtswidrig
beziehungsweise nicht zumutbar sei, weshalb er vorläufig aufzunehmen
sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeschrift lagen ein „Gutachten zur Abstammungsuntersu-
chen“, ein Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister (Familien-
ausweis) und ein Schreiben des vormals für den Beschwerdeführer zustän-
digen Sozialarbeiters D._______ (je in Kopie) bei.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 wies die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum
27. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen.
L.
Der Kostenvorschuss ging am 24. Juni 2016 bei der Gerichtskasse ein.
D-2786/2016
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das
Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
D-2786/2016
Seite 7
4.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat.
5.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz un-
bestrittenermassen in Italien aufgehalten. Italien ist ein verfolgungssicherer
Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer
kann zudem in diesen Drittstaat zurückkehren, zumal ihm dort subsidiärer
Schutz gewährt wurde und die italienischen Behörden seiner Rücküber-
nahme zugestimmt haben (vgl. Akten SEM A 32). Somit sind die Voraus-
setzungen für das Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Der Einwand des Be-
schwerdeführers in der Beschwerdeschrift, es sei ihm nicht möglich gewe-
sen, in Italien nach Verlust seines Ausweises einen neuen Ausweis zu be-
antragen, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen,
zumal – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 festge-
halten – die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 12. April 2016
erklärten, der Beschwerdeführer dürfe trotz mittlerweile abgelaufener Auf-
enthaltsbewilligung nach Italien zurückkehren.
5.3 Nach dem Gesagten ist das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2014/32 E. 8.2 m.w.H.).
D-2786/2016
Seite 8
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.1 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen
kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG findet.
7.2.3 Es sind sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer
in Italien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK ersichtlich. Der Beschwerdeführer hätte ernsthafte Anhaltspunkte
vorzubringen, dass die italienischen Behörden in seinem konkreten Fall
das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewäh-
ren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden
(vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Be-
schwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011, §§ 84 f. und 250; Urteil des
EuGH vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493/10). Mit seinem un-
substanziierten – und im weiteren Verlauf des Verfahrens weder wieder-
holten noch weiter ausgeführten – Vorbringen an der BzP, er habe in Italien
die meiste Zeit unter einer Brücke oder auf der Strasse schlafen müssen
und habe vom italienischen Staat keine Unterstützung erhalten (vgl.
Bst. B.a vorstehend), vermag er keine solchen Anhaltspunkte darzulegen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass ihm als Begünstigtem von subsidiärem
D-2786/2016
Seite 9
Schutz in Italien die Rechte aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifika-
tionsrichtlinie) zustehen. Dazu gehören Ansprüche bezüglich Zugang zu
Wohnraum und Sozialleistungen. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor,
wonach sich Italien systematisch nicht an seine diesbezüglichen Verpflich-
tungen halten würde. Es obliegt somit dem Beschwerdeführer, bei den zu-
ständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls –
mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge – auf dem
Rechtsweg durchzusetzen (vgl. Urteil des BVGer D-1609/2015 vom
12. Mai 2015 E. 7.3).
7.2.4 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen
geltend, seine Wegweisung nach Italien verstosse gegen den Grundsatz
der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG und komme einer Verletzung
von Art. 8 EMRK gleich.
7.2.4.1 Unter dem Begriff der „Einheit der Familie“ ist zu verstehen, dass
Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich
zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein ein-
heitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. In diesem Sinn beinhaltet Art. 44
AsylG, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der
Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. die in der
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2015 angeführte
Rechtsprechung: Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 m.w.H.).
Auf diesen Grundsatz kann sich allerdings nicht berufen, wer – wie der
Beschwerdeführer – in die Schweiz einreist, nachdem seinem Familienmit-
glied die vorläufige Aufnahme erteilt wurde, ansonsten die gesetzlichen Be-
stimmungen über den Familiennachzug mittels Asylgesuchstellung in der
Schweiz umgangen werden könnten (vgl. Urteil des BVGer E-3006/2012
vom 30. August 2012 S. 8 f.). Die angefochtene Verfügung verstösst dem-
nach nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44
AsylG.
7.2.4.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich
nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie-
hung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemein-
same Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Ver-
flochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse
D-2786/2016
Seite 10
und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. CHRIS-
TOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechts-
konvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; MARK E. VILLIGER,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich
1999, S. 365). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Famili-
enmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln
(vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist
ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen,
ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren
Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II
281, je m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können
sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte auch Personen berufen, deren Anwe-
senheit rechtlich nicht geregelt ist bzw. die allenfalls über kein (gefestigtes)
Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität
hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden
muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt – wie auch die gemeinsame
Tochter – über die vorläufige Aufnahme als Flüchtling und damit gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht über ein gefestigtes Aufent-
haltsrecht in der Schweiz (vgl. BGE 126 II 335 E. 1). Ebenso wenig liegt
eine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn vor, aufgrund welcher auf
die Voraussetzung des gefestigten Aufenthaltsrechts zu verzichten ist. So-
dann ist unabhängig davon, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu
seiner Ehefrau und seiner Tochter angesichts der konkreten Verhältnisse
(vgl. diesbezüglich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung) als
nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK
qualifiziert werden könnte, festzuhalten, dass der Anspruch auf ein Zusam-
menleben auch dann nicht absolut gilt, sondern vielmehr eine Interessen-
abwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise am
Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen
Verweigerung stattzufinden hat (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.). Die
öffentlichen Interessen aus Gründen der Migrationsregulierung liegen auf
der Hand. In Bezug auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers ist
zunächst zu berücksichtigen, dass er über siebeneinhalb Jahre in Mailand
wohnte, seine Ehefrau dagegen erst seit etwas mehr als drei Jahren in der
Schweiz lebt. Er hält sich sodann erst seit 15 Monaten in der Schweiz auf,
wobei seine Anwesenheit lediglich zum Zweck der Prüfung seines Asylge-
suchs erlaubt war. Es muss ihm und seiner Ehefrau daher von Anfang an
bewusst gewesen sein, dass ein allfällig aufgenommenes Familienleben
D-2786/2016
Seite 11
möglicherweise (einstweilen) nur von vorübergehender Dauer ist. Im Rah-
men der Interessenabwägung ist auch zu beachten, dass es dem Be-
schwerdeführer von Beginn weg – wie bereits in der angefochtenen Verfü-
gung ausgeführt – in erster Linie um eine Familienzusammenführung und
nicht um eine erneute Prüfung seines bereits in Italien geprüften Asylge-
suchs ging. So führte er in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2015 explizit
aus, er sei am 11. April 2015 wegen der unmittelbar bevorstehenden Ge-
burt (seiner Tochter) und um hier in der Schweiz als Familie gemeinsam zu
leben, in die Schweiz gereist und habe hier ein Asylgesuch gestellt. Das
SEM hat daher in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, es
könne vom Beschwerdeführer respektive seiner Ehefrau verlangt werden,
das für eine Familienzusammenführung vorgesehene Verfahren gemäss
Art. 85 Abs. 7 AuG einzuleiten, wobei es dem Beschwerdeführer auch zu-
gemutet werden kann, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Italien
abzuwarten. So ist denn auch anzumerken, dass weder ein persönlicher,
noch der telefonische Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau
und seinem Kind angesichts seiner Überstellung in einen Nachbarstaat
(Italien) verunmöglicht wird. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vor-
liegenden Fall kein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdefüh-
rers an einem Anwesenheitsrecht im Rahmen eines Asylverfahrens in der
Schweiz besteht. Aus diesem Grund geht die Berufung des Beschwerde-
führers auf Art. 8 EMRK fehl.
7.2.4.3 Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass aufgrund des
geringen Alters der Tochter des Beschwerdeführers ([…] Monate) nicht von
einer besonders engen Bindung zum Vater gesprochen werden kann. Mit-
hin ist nicht davon auszugehen, der Aufenthalt des Vaters im Nachbarland
Italien hätte derart gravierende Konsequenzen, als dass das Kindeswohl
ernsthaft gefährdet wäre.
7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die
weiteren Beschwerdevorbringen – insbesondere auch der Umstand, dass
die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut schwanger ist – sowie die ein-
gereichten Beweismittel sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Ein-
schätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
D-2786/2016
Seite 12
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerde-
führer im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage
geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als
zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich (Art. 83
Abs. 2 AuG), zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 24. Juni 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2786/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: