B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2786/2019
Ur t e i l vom 3 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 stellte das damalige Bundesamt
für Migration (BFM; heute SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 17. März 2014
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug je-
doch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.
Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil (…) ab.
Das Gericht führte im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht standhalten, wobei auch das erstmals auf Rechtsmittel-
ebene geltend gemachte exilpolitische Engagement niedrig profiliert und
nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
C.
C.a Mit Verfügung vom 9. November 2018 lehnte das SEM ein Gesuch des
Beschwerdeführers vom 12. September 2018 um Ausstellung eines Pas-
ses für eine ausländische Person ab.
C.b Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe
vom 4. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Be-
schwerdeverfahren des BVGer (…) [zum Urteilszeitpunkt pendent]).
C.c Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 wies der Beschwerdeführer das
Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren (…) auf einen Beitrag
des (…) hin, während welchem ein von ihm verfasster (…)Kommentar (…)
worden sei. Seiner Eingabe langen unter anderem zwei Screenshots (…)
des fraglichen Beitrags bei.
C.d Mit weiteren Eingaben an das Gericht im genannten Beschwerdever-
fahren vom 21. Januar 2019 und 21. Januar 2019 (recte: 21. März 2019)
machte der Beschwerdeführer weitere exilpolitische Aktivitäten geltend und
beantragte die Anerkennung als Flüchtling. Auf entsprechende instrukti-
onsrichterliche Nachfrage im vorgenannten Beschwerdeverfahren mittels
Zwischenverfügung vom 9. April 2019 hin ersuchte er mit Eingabe vom
25. April 2019 darum, seine Eingaben seien auch im Sinne eines neu an-
zuhebenden Asylverfahrens zu berücksichtigen.
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C.e Mit Schreiben vom 1. Mai 2019 übermittelte das Bundesverwaltungs-
gericht dem SEM die Eingaben des Beschwerdeführers zuständigkeitshal-
ber zur Prüfung und Einleitung weiterer Schritte.
D.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 – eröffnet am 22. Mai 2019 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asylgesuch ab.
E.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit handschriftlich ergänzter
Formularbeschwerde vom 5. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um amtliche Verbeiständung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG
und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Werden nachträglich erhebliche Gründe in
Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt
es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE
2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, den
Akten könne nicht entnommen werden, dass sich das politische Engage-
ment des Beschwerdeführers seit Ergehen des Urteils im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren namhaft verändert beziehungsweise ein flüchtlings-
rechtlich relevantes Ausmass angenommen habe. Insbesondere seien
Form und Inhalt des Kommentars (…) (…) nicht geeignet, auf eine rele-
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vante öffentliche Exponiertheit im Sinne der Rechtsprechung zu schlies-
sen. Damit würden die Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 i.V.m. Art.
54 AsylG nicht standhalten.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, die einge-
reichten Beweismittel würden seine politische Exponiertheit bestätigen.
Der syrische Geheimdienst habe mit Sicherheit Kenntnis von ihm genom-
men. Sein (…) sei vor (…) verhaftet worden. Seither habe er (Beschwer-
deführer) nichts mehr von ihm gehört. Er befürchte, dass die Verhaftung im
Zusammenhang mit seinem politischen Engagement stehe.
6.
6.1 Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG
(beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachver-
haltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Stellt das Bundes-
verwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachver-
halts fest, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz
zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig
erhebt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155).
6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Ver-
fahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in:
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 15 ff.; KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043 ff.). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest-
stellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig
ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungs-
maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn
nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt
wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachver-
haltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Ab-
klärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der
Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
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a.a.O., N. 629 ff.; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
a.a.O., Rz. 17 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49).
6.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht
des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifen-
den Entscheids zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Be-
hörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft
prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für
alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur
Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen.
Die Aktenführungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs beinhaltet
insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung
der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Sie ergibt sich aus dem Ak-
teneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdefüh-
rers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist (vgl. dazu ausführlich BVGE
2011/37 E. 5.4.1).
7.
Zunächst ist festzustellen, dass das SEM seine Aktenführungs- und Pagi-
nierungspflicht verletzt hat. So wurden die vom Beschwerdeführer im Ver-
fahren (…) eingereichten und vom Bundesveraltungsgericht mit Schreiben
vom 1. Mai 2019 an das SEM weitergeleiteten Akten (vgl. Bst. C.e) weder
paginiert noch in einem entsprechenden Aktenverzeichnis registriert. Wei-
ter lassen sich die für das vorliegende Verfahren teilweise zentralen Beila-
gen der Eingabe vom 17. Dezember 2018 (vgl. Bst. C.c) nicht in den vo-
rinstanzlichen Akten auffinden. Das SEM wird seiner Aktenführungs- und
Paginierungspflicht – wie sich folgend zeigen wird – im Verlaufe des weite-
ren Verfahrens rechtsgenüglich nachzukommen haben. Zu diesem Zweck
wird dem SEM gemeinsam mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der
Eingabe vom 17. Dezember 2018 inklusive Beilagen übermittelt.
8.
8.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer während
eines (…) mit Namen, Foto und Kommentar – […] – (…) wurde. Die (…)
wurde auf YouTube veröffentlicht, wo sie bereits über (…) mal aufgerufen
wurde (Stand am 2. Juli 2019). Nach Erkenntnissen des Gerichts handelt
es sich bei (…) um einen in B._______ stationierten und (…) ([…]), der sich
gemäss eigener Darstellung gegen (…) sowie gegen (…) (vgl. […], abge-
rufen am 18.06.2019). Das von (…) ist frei (…) zugänglich. Überdies ver-
öffentlicht (…) täglich eine Vielzahl an Videos (…) (Stand am 2. Juli 2019).
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8.2 In den Akten findet sich weder eine Übersetzung des fraglichen, (…)
Kommentars noch des Titels des entsprechenden Beitrages. Das SEM be-
gnügt sich in der angefochtenen Verfügung damit, lediglich die Darstellung
des Beschwerdeführers zu wiederholen, wonach der Kommentar (…). Vor
dem Hintergrund des Gesagten geht der Schluss des SEM fehl, wonach
Form und Inhalt des Kommentars nicht geeignet seien, auf eine relevante
öffentliche Exponiertheit im Sinne der Rechtsprechung zu schliessen. Ins-
gesamt erweist sich der Sachverhalt damit als unzureichend abgeklärt; das
SEM hat seine Untersuchungspflicht verletzt. Zur Abklärung von Form und
Inhalt muss insbesondere der Kommentar übersetzt werden. Eine Über-
setzung könnte grundsätzlich auch durch das Bundesverwaltungsgericht
eingeholt werden. Ein solches Vorgehen ist allerdings nicht als zweckmäs-
sig zu erachten, insbesondere da angenommen werden kann, dass in die-
sem Zusammenhang weitere Abklärungen notwendig sein werden (na-
mentlich ist an eine Einordnung des Kommentars in den Kontext […] zu
denken). Es erscheint daher als angebracht, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal dem Beschwerdeführer
ansonsten eine Instanz verloren ginge.
9.
9.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit
ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die
Sache ist zur Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte und zur
erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sach-
lage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in
der Beschwerde.
9.2 Die mit der Beschwerde gestellten Begehren um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung sind mit dem vorlie-
genden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Be-
schwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen entstanden sind, weshalb ihm keine Partei-
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entschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 20. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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