B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2787/2014
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…), Somalia,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. April 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein somalischer Staatsangehöriger, dessen
Schwester (B._______, N (…)) seit mehreren Jahren in der Schweiz lebt
– mit Eingabe vom 26. September 2012 beim BFM ein Asyl- und Einrei-
segesuch beziehungsweise ein Gesuch um Gewährung eines humanitä-
ren Visums einreichen liess,
dass er sich – durch seine Rechtsvertreterin – mit Eingaben vom 27. No-
vember 2012, 13. August 2013 und 24. Januar 2014 erneut an das BFM
wandte,
dass er in seinen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei bei Kämpfen in Mogadischu im Jahr
2008 von mehreren Kugeln in den Bauch getroffen worden,
dass seine Genesung nach einer rudimentär und unsorgfältig durchge-
führten notfallmässigen Operation nur sehr zögerlich erfolgt sei,
dass sich sein ohnehin schlechter Gesundheitszustand aufgrund eines
Schlaganfalls im Jahr 2011 nochmals massiv verschlechtert habe,
dass er seither halbseitig gelähmt und voll pflegebedürftig sei,
dass er in Mogadischu beziehungsweise Somalia niemanden mehr habe,
der sich um ihn kümmern könne,
dass er aber dringend auf medizinische Hilfe und Pflege angewiesen sei,
welche vor Ort in Somalia nicht geleistet werden könne,
dass im Asylgesuch sodann verschiedene Berichte (beispielsweise von
Human Rights Watch) zur Sicherheitslage in Mogadischu zitiert wurden
und diese als unhaltbar bezeichnet wurde,
dass weitergehend auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen
verwiesen wird,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar
2014 mitteilte, es erwäge sein Gesuch abzulehnen, weil darin keine ge-
zielte Verfolgung aufgrund eines asylrelevanten Merkmals zum Ausdruck
gebracht werde,
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dass es ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährte,
dass es den Beschwerdeführer zudem darauf hinwies, dass die Erteilung
eines humanitären Visums eine persönliche Vorsprache bei der für Soma-
lia zuständigen Auslandvertretung in Nairobi und in aller Regel ebenfalls
eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) voraussetze,
dass in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. März 2014
zunächst hervorgehoben wurde, dass seine Verletzungen durch Kampf-
handlungen in Mogadischu verursacht worden seien,
dass sodann weitere Berichte zur anhaltend instabilen Lage in Mogadi-
schu zitiert sowie erneut auf seine vollkommene Hilflosigkeit und Abhän-
gigkeit von der Pflege anderer verwiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Be-
weismittel zu den Akten reichte, auf welche – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. April 2014 – frühestens am
22. April 2014 eröffnet – dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdefüh-
rer begründe sein Asylgesuch mit seiner gesundheitlichen Situation re-
spektive mit seiner akuten Pflegebedürftigkeit,
dass vorab festzustellen sei, dass – angesichts der traditionellen Gross-
familien sowie der Clanstrukturen in Somalia – Zweifel am Wahrheitsge-
halt des Vorbringens bestünden, wonach der Beschwerdeführer in Moga-
dischu völlig auf sich alleine gestellt sei,
dass sich der Beschwerdeführer ungeachtet dessen jedoch zweifellos in
einer ausserordentlich schwierigen Lage befinde, die in keiner Weise un-
terschätzt werde,
dass Gegenstand des Auslandverfahrens indessen ausschliesslich die
Frage bilde, ob es der asylsuchenden Person gelinge, eine unmittelbare
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG glaubhaft darzulegen,
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dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang hervorhebe, dass
seine Verletzungen durch die Kampfhandlungen in Mogadischu verur-
sacht worden seien,
dass jedoch – ohne die Intensität der geschilderten Kampfhandlungen
und deren tragische Auswirkungen für den Beschwerdeführer zu verken-
nen – festzustellen sei, dass sich dieser Vorfall im Jahr 2008 zugetragen
habe,
dass es sich dabei mithin um einen abgeschlossenen und damit asyl-
rechtlich unbeachtlichen Vorgang handle, diene doch die Asylgewährung
nicht dem Ausgleich vergangener Benachteiligungen,
dass zudem im Rahmen der geschilderten Kampfhandlungen eine Viel-
zahl der Einwohner von Mogadischu verletzt worden seien, weshalb sich
der Übergriff auch unter dem Gesichtspunkt der Gezieltheit als asylrecht-
lich unerheblich erweise,
dass rein gesundheitlich bedingte Beschwerden im Inlandverfahren im
Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges be-
rücksichtigt würden und allenfalls zur Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me führten,
dass im Auslandverfahren für eine entsprechende Prüfung hingegen kein
Raum bestehe,
dass zu den Vorbringen, wonach angesichts der verschlechterten Sicher-
heitslage erneute Nachteile zu befürchten seien, festzuhalten sei, dass
die Situation in Somalia zwar nicht bagatellisiert werden dürfe, so sei dem
BFM doch bekannt, dass noch immer Teile Somalias von Kampfhandlun-
gen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Mili-
zen betroffen seien,
dass die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses
Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, indessen die gesamte
somalische Bevölkerung in gleichem Masse betreffe,
dass den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnom-
men werden könnten, dass gerade dem Beschwerdeführer im heutigen
Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG ge-
nannten Gründe drohen könnten,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und da-
bei beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise zwecks
Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen, eventuali-
ter sei die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba anzuweisen, dem
Beschwerdeführer ein humanitäres Visum zu erteilen und ihm die soforti-
gen Einreise in die Schweiz zu gestatten, subeventualiter sei die Sache
zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts bezie-
hungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchen liess,
dass die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechts-
beistand beizuordnen sei,
dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit für den Entscheid wesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Frage der Erteilung eines humanitären Visums nicht Gegenstand
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und somit auch nicht des
vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den Eventualantrag nicht ein-
zutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
ist – unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gel-
ten,
dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht entsprechend
dem Wortlaut in aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG bei einer schweizeri-
schen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, nicht
massgebend ist (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, mit weiteren Hinweisen),
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dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher vom BFM zu Recht
als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen wurde,
dass vorliegend auf eine Befragung durch eine Auslandvertretung ver-
zichtet wurde, weil das BFM den Sachverhalt bereits aufgrund des einge-
reichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erachtete,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der ge-
samten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine
Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und mit der
Einladung zur Stellungnahme vom 12. Februar 2014 zum absehbaren
negativen Entscheid den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforde-
rungen Genüge getan wurde (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und da-
mit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht festzustellen ist, dass
sich der Beschwerdeführer zweifellos in einer äusserst schwierigen Lage
befindet,
dass allerdings die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewil-
ligung zur Abklärung des Sachverhalts (beziehungsweise zur Durchfüh-
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rung des ordentlichen Asylverfahrens) in seinem Fall gemäss Gesetz und
Praxis nicht erfüllt sind,
dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen
und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen ist,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung die-
ser Einschätzung zu bewirken,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren keine ernsthaften Nachteile im Sinne von ge-
zielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen aus einem der in
Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politischen Anschau-
ungen) zum Ausdruck gebracht hat,
dass die (erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte) vom Beschwer-
deführer angeblich zu befürchtende Diskriminierung aufgrund seiner Be-
hinderung in der Beschwerde nicht näher umschrieben wird,
dass daher keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die auf eine asylre-
levante Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen würden,
dass auch eine Kumulation der in der Beschwerde aufgezählten "Gefähr-
dungsmerkmale" nicht das Erfordernis einer asylrelevanten Bedrohungs-
lage erfüllt,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, auf die weiteren Beschwerde-
vorbringen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
insbesondere festzuhalten ist, dass "Flüchtling" nicht sein kann, wer sich
noch in seinem Heimatland befindet (vgl. HANDBUCH ZUM ASYL- UND
WEGWEISUNGSVERFAHREN, SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE SFH
[Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 170),
dass das BFM den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat und
auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern das Beschwerdeverfahren nicht
spruchreif sein könnte, weshalb der nicht weiter begründete Subeventu-
alantrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen, abzuweisen ist,
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dass das BFM dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er-
füllt sind,
dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeistän-
dung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der amtlichen Verbeistän-
dung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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