B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2787/2016
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Syrien,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 5. April 2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus der Stadt Aleppo. Gemäss eigenen Angaben verliess er
seinen Heimatstaat am 5. Mai 2014 in Richtung Türkei. Am 8. August 2014
reiste er mittels eines schweizerischen Visums auf legalem Weg in die
Schweiz ein. Am 14. August 2014 stellte er beim Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel ein Asylgesuch, worauf ihn das damalige Bundesamt
für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) am
28. August 2014 summarisch befragte. Am 25. Juni 2015 hörte ihn das
SEM eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs an. Zwischenzeitlich
wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er habe Syrien wegen des dortigen Bürgerkriegs und der
sich daraus ergebenden Schwierigkeiten in seiner Heimatstadt Aleppo ver-
lassen. Insbesondere sei er mit einer bewaffneten Gruppierung unter dem
Kommando einer Person namens Khaled Hayani, die sein Wohnviertel in
Aleppo kontrolliert habe, in einen Konflikt geraten. Weil seine Ehefrau mit
ihrem Mobiltelephon eine Aktion zur Verteilung von Trinkwasser durch
diese Gruppierung gefilmt habe, sei sie verdächtigt worden, die Aufnahme
an Medien weitergeben zu wollen. Seine Frau sei geschlagen worden, und
als er sie habe verteidigen wollen, sei er selbst geschlagen und mit einer
unbekannten Substanz betäubt worden. Er sei in Bewusstlosigkeit gefal-
len, und währenddessen hätten mutmassliche Angehörige jener bewaffne-
ten Gruppierung seine Ehefrau vergewaltigt und anderweitig verletzt. Er
habe deswegen mit seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kindern das
Wohnviertel verlassen. In der Folge sei zudem ihr Wohnhaus während ei-
nes Gefechts von einer Granate getroffen worden, wobei sein Vater ums
Leben gekommen sei. Des Weiteren äusserte der Beschwerdeführer die
Befürchtung, er könnte ‒ nachdem er seinen obligatorischen Militärdienst
bereits geleistet habe ‒ durch die staatliche syrische Armee zum Reserve-
dienst aufgeboten werden.
C.
Mit Verfügung vom 5. April 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur
Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat
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im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers
seien nicht asylrelevant.
D.
Mit Eingabe an das SEM vom 18. April 2016 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer um Einsicht in die Akten seines Asylverfahrens. Diesem Antrag ent-
sprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 21. April 2016.
E.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung
des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er haupt-
sächlich, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl
zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling zu anerkennen und als sol-
cher vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. Mai 2016 wurde
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abge-
lehnt. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 600.‒ mit Frist bis zum 26. Mai 2016 aufgefordert, unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
G.
Mit Einzahlung vom 14. Mai 2016 leistete der Beschwerdeführer fristge-
recht den verlangten Kostenvorschuss.
H.
Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2016 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Mai 2016
Kenntnis gegeben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Die hauptsächlichen Beschwerdeanträge lauten, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewäh-
ren. Mithin richtet sich die Beschwerdeeingabe sinngemäss ausschliess-
lich gegen die Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
(betreffend die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Feststellung des
SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht). Die
Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs bilden damit nicht Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens, und die von der Vorinstanz verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt von der Anfechtung unberührt.
3.2 Mangels konkreter Begründung ist ausserdem auf die formellen Rü-
gen, das SEM habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Begründungspflicht verletzt,
nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
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Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
5.
5.1 Das SEM zog in der angefochtenen Verfügung die Angaben des Be-
schwerdeführers zu den Ereignissen in der Stadt Aleppo, die ihn selbst und
seine Familienangehörigen betrafen, nicht in Zweifel. Jedoch stellte es fest,
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten seien auf
die allgemeine Bürgerkriegssituation zurückzuführen. So bedauernswert
die erlittenen Übergriffe seien, so seien sie asylrechtlich gleichwohl nicht
relevant. Des Weiteren sei auch die blosse Befürchtung des Beschwerde-
führers, künftig zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee ein-
gezogen zu werden, aus asylrechtlicher Sicht nicht von Belang.
5.2 Dieser Begründung des SEM ist vollumfänglich zu folgen. Zunächst ist
den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen im
vorinstanzlichen Verfahren zu entnehmen, dass die erlebten Schwierigkei-
ten zum einen auf gewaltsame Übergriffe von Angehörigen der bewaffne-
ten Gruppierung von Khaled Hayani zurückgingen. Khaled Hayani war
Kommandant einer als „16. Division“ bezeichneten Rebellenfraktion, die in
der Stadt Aleppo gegen das staatliche syrische Regime kämpfte. Dieser
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Gruppierung ‒ beziehungsweise einer von Khaled Hayani angeführten Un-
tergruppe namens „Badr Martyrs Brigade“ ‒ wurden namentlich in Bezug
auf das Jahr 2014 eine Vielzahl von Angriffen gegen die Zivilbevölkerung
regimefreundlicher Stadtteile von Aleppo, darunter sogar Kriegsverbre-
chen, vorgeworfen (vgl. SYRIAN OBSERVATORY FOR HUMAN RIGHTS, Khaled
Hayani shells killed and wounded no less than 900 civilians in 162 days,
, abgerufen am 13. März 2017). Je-
doch ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
selbst noch anderweitig irgendwelche konkrete Anhaltspunkte für die An-
nahme, der Beschwerdeführer und dessen Familienangehörigen seien
zum damaligen Zeitpunkt ausserhalb des lokal begrenzten Bereichs ihres
ehemaligen Wohnviertels in Aleppo durch Verfolgungsmassnahmen sei-
tens der Gruppierung von Khaled Hayani gefährdet gewesen. Im Übrigen
ist Khaled Hayani nach öffentlich zugänglichen Quellen mittlerweile ums
Leben gekommen, und die erwähnte „16. Division“ wurde in den Kämpfen
um die Stadt Aleppo des Jahres 2016 zerschlagen. Zwar ist ohne weiteres
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer es nicht mehr als zumutbar
erachtete, mit seiner Familie weiterhin in der Stadt Aleppo wohnhaft zu blei-
ben. Dem kann jedoch unter dem spezifischen Aspekt der Asylrelevanz
ebensowenig eine Bedeutung zukommen wie den sonstigen Vorbringen,
die sich auf die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien beziehen. Dies
gilt auch für den bedauerlichen Umstand, dass der Vater des Beschwerde-
führers in Aleppo bei einem Granatangriff ums Leben gekommen ist.
5.3 Des Weiteren ist in Bezug auf die befürchtete Einberufung zum Reser-
vedienst in der staatlichen syrischen Armee festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer nach seinen im vorinstanzlichen Verfahren gemachten
Aussagen gar kein entsprechendes Aufgebot erhalten hat. Die blosse Be-
fürchtung, künftig zu einem entsprechenden Dienst aufgeboten zu werden
und ‒ bei allfälliger Verweigerung der Dienstleistung ‒ deswegen möglich-
erweise von Verfolgungsmassnahmen betroffen zu werden, ist asylrecht-
lich nicht von Belang. Soweit mit der Beschwerdeschrift unter dem Titel
„Nachfluchtgründe“ vorgebracht wurde, das syrische Regime habe eine all-
gemeine Mobilmachung aller wehrfähigen Männer angekündigt, so ist zum
einen ‒ wie auch das SEM in der Vernehmlassung angemerkt hat ‒ fest-
zustellen, dass eine solche bislang nicht stattgefunden hat. Zum anderen
käme der blosse Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
einer allgemeinen Mobilmachung im Ausland befindet und dieser daher
nicht Folge leistet, auch nicht automatisch einer militärischen Dienstver-
weigerung gleich. Somit ist auch in diesem Zusammenhang nicht von einer
asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr zu sprechen.
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5.4 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer keine
asylrelevante Verfolgung geltend gemacht hat. Die Vorinstanz hat folglich
sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1 und 2 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM
das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folg-
lich abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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