B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2788/2012
l
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2012 – eröffnet am 14. Mai 2012
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 6. Februar 2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte,
den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unter-
lassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton B._______ sei
verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerde-
führender die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushän-
digte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter Eingabe vom
19. Mai 2012 (Datum Poststempel: 21. Mai 2012), darum ersuchte, sei-
nen Fall nochmals zu überprüfen,
dass die Eingabe vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang:
23. Mai 2012) weiter geleitet wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 -33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die offensichtlich als Reaktion auf die Verfügung des BFM vom
7. Mai 2012 erfolgte Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2012
als Beschwerde gegen die nämliche Verfügung entgegenzunehmen und
zu behandeln ist,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) i.V.m. Art. 29a
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit
zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
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Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) zu erfol-
gen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapi-
tel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO)
anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der
Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszu-
gehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass, wenn aufgrund von Beweismitteln oder Indizien gemäss den in
Art. 18 Abs. 3 Dublin-II-VO genannten Verzeichnissen, einschliesslich der
Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2715/2000 festgestellt
wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-,
See- oder Luftgrenze eines anderen Mitgliedstaats illegal überschritten
hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist,
wobei diese Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen
Grenzübertrittes endet (vgl. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer zwar selbst erklärte, er sei am 27. Januar
2012 auf dem Luftweg mit einem italienischen Schengenvisum in Italien
eingereist (vgl. act. A4/11 S. 8),
dass er gemäss Auskunft der italienischen Behörden vom 6. März 2012 in
Italien jedoch bereits am 1. Juli 2011 und am 6. Februar 2012 mit den ita-
lienischen Behörden in Kontakt stand (vgl. act. A11/1, act. A12/1),
dass das BFM am 6. März 2012 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-
VO die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwer-
deführers ersuchte (vgl. act. A13/6, act. 14/6) und diese Anfrage frist-
gerecht erfolgte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO),
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dass sich die italienischen Behörden innerhalb der in Art. 18 Abs. 1
Dublin-II-VO vorgesehenen Frist nicht vernehmen liessen, weshalb an-
gesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers aus Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO vor-
liegt,
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Ita-
lien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass es im Weiteren zutreffend aufgezeigt hat, weshalb die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Einwände, wonach er lieber in der
Schweiz bleiben wolle, da es hier Menschenrechte gebe und die Situation
in Italien schlecht sei, an der Zumutbarkeit der Wegweisung und damit an
der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. Mai 2012 die
Zuständigkeit Italiens nicht explizit bestreitet, sondern geltend macht,
er könne in Italien nicht in Sicherheit leben, er habe keine Möglichkeit
in einem anderen Land (als der Schweiz [Anm. des Gerichts]) Asyl zu
beantragen, und er sich nur hier (in der Schweiz [Anm. des Gerichts])
sicher fühle und sich ein neues Leben vorstellen könne,
dass diese nicht weiter substanziierten Einwände in Bezug auf die
Frage der Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zu
keiner von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen,
dass der Beschwerdeführer in Italien sehr wohl um Asyl ersuchen und
dort in Sicherheit leben kann, da Italien unter anderem Signatarstaat
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die sich
daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat zudem –
wie vom BFM erwähnt – gehalten ist, unter anderem die Richtlinie
2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für
Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
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2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindest-
normen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog.
Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden in der Regel bevorzugt behandelt werden und sich
zudem – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden annehmen,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer gerate im
Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage,
dass auch sonst keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der
Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahelegen könnten,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht,
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prü-
fen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) besteht,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: