B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2788/2013
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Russland,
alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwer-
de gegen Wiedererwägungsentscheid / Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013 / N_______.
D-2788/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine aus E._______ (Bezirk F._______)
stammende russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehö-
rigkeit, stellte für sich und ihre drei Kinder am 6. Mai 2012 Asylgesuche in
der Schweiz. Zu deren Begründung machte sie im Wesentlichen geltend,
die Brüder ihres Ehemannes hätten sich den Aufständischen angeschlos-
sen, weshalb er mit der lokalen Administration Probleme bekommen ha-
be. Seit dem (...) hätten sie in der Nähe von G._______, Russland, ge-
lebt, seien dann aber im (...) nach Tschetschenien zurückgekehrt, weil ihr
Mann seinen Bruder H._______ habe ausfindig machen wollen, dies in
der Folge aber nicht geschafft habe. Zur gleichen Zeit beziehungsweise
am (...) sei auch der andere Bruder ihres Mannes I._______ weggegan-
gen respektive habe sich zu den Aufständischen begeben. Am (...) hätte
ihr Mann von einer Reise zurückkehren sollen, sei aber erst drei Tage
später zu Hause erschienen. Er habe geblutet und ihr erzählt, dass er von
Leuten des Präsidenten Kadyrov gefasst und zusammengeschlagen wor-
den sei. Kurz danach sei ihr Mann nach J._______ gereist. Daraufhin hät-
ten die Kadyrov-Leute ihren Bruder K._______ (Geschäfts-Nr. D-
3580/2013; N 580 340) angesprochen und ihm mitgeteilt, dass ihr Mann
dringend nach Tschetschenien zurückkehren müsse. Falls K._______
nicht kooperiere, werde er gefoltert. Nachdem ihr Vater ihren Mann und
ihren Bruder nach J._______ gebracht habe, habe er sie und ihre Kinder
nach L._______ zu ihren Verwandten gebracht. In dieser Zeit seien zwei
Leute der Kadyrov-Administration zu ihnen nach Hause gekommen. Wie
ihnen Nachbarn später erzählt hätten, seien sie und ihre Familie von den
Kadyrov-Leuten gesucht worden. Aus diesen Gründen hätten sie sich
letztlich zur Ausreise entschieden, weil diese Verfolgungen kein Ende
nehmen würden. Am (...) seien sie von ihrem Vater zum Bahnhof von
E._______ gebracht worden und von dort mit dem Zug nach M._______
gereist. Über N._______, Polen – wo sie daktyloskopiert worden seien,
sie eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten hätten und man sie
an ein Asylheim verwiesen habe, sie ungeachtet dessen aber gleich wei-
tergereist seien – und weitere, ihr unbekannte Länder seien sie schliess-
lich in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens und zu einer Rückführung nach Polen gewährt. Sie führte da-
bei aus, sie wolle nicht nach Polen zurück, zumal dies nur ein Durch-
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gangsland sei und jeder von Russland nach Polen einreisen könne, wie
sie und ihre Kinder dies getan hätten. Daher sei Polen für sie ein unsiche-
res Land.
Mit Entscheid des BFM vom 25. Mai 2012 wurden die Beschwerdefüh-
renden für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
O._______ zugewiesen.
A.b Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO), ersuchte das BFM am 4. Juni 2012 die polni-
schen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Am
12. Juni 2012 stimmten die polnischen Behörden einer Übernahme der
Beschwerdeführenden zu.
A.c Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 teilte das BFM den Beschwerdefüh-
renden mit, dass Polen für die Durchführung ihres Asylgesuchs zuständig
sei und am 12. Juni 2012 einer Übernahme zugestimmt habe. Gleichzei-
tig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 22. Juni 2012
mitzuteilen, ob sie einverstanden sei, dass das Asylgesuch ihres minder-
jährigen Bruders K._______ im gleichen Verfahren behandelt werde wie
ihr eigenes, wodurch der gleiche Staat, welcher für die Prüfung ihrer
Asylgesuche zuständig sei, auch über das Asylgesuch ihres minderjähri-
gen Bruders K._______ entscheiden würde.
In ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2012 teilte die Beschwerdeführerin
mit, dass sowohl ihr Bruder K._______ als auch sie selber eine separate
Beurteilung ihrer Asylgesuche begehrten.
A.d Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 27. August 2012 dem eben-
falls am 6. Mai 2012 um Asyl in der Schweiz nachsuchenden Ehemann
der Beschwerdeführerin ([...]; Geschäfts-Nr. D-3551/2013; N_______)
mit, dass aufgrund der Aktenlage Polen für die Durchführung der Asylge-
suche seiner Frau und der gemeinsamen Kinder zuständig sei. Gleichzei-
tig wurde er aufgefordert, bis zum 6. September 2012 mitzuteilen, ob er
sein Einverständnis erteile, dass der gleiche Staat, welcher für die Prü-
fung der Asylgesuche seiner Frau und der Kinder zuständig sei, auch
über sein eigenes Asylgesuch entscheide. Sollte er sich nicht einverstan-
den erklären, komme dies einem Verzicht auf sein Recht auf die Zusam-
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menführung von Familienangehörigen im Sinne der Dublin-Verordnung
gleich, womit sein eigenes Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt
würde und jenes seiner Frau und der Kinder in Polen.
In seiner Stellungnahme vom 17. September 2012 lehnte der Ehemann
der Beschwerdeführerin eine Durchführung seines Asylverfahrens in Po-
len ab. Zugleich beantragte er, es seien seine Ehefrau und die Kinder in
sein Asylgesuch einzuschliessen, die Mitglieder seiner Familie seien nicht
zu trennen und es sei der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren.
A.e Mit Schreiben des BFM vom 3. Oktober 2012 wurde der Ehemann
der Beschwerdeführerin – unter Verweis auf das Schreiben vom 27. Au-
gust 2012 – darauf aufmerksam gemacht, dass sich infolge der verwei-
gerten Zustimmung das BFM gezwungen sehe, die Wegweisung seiner
Ehefrau und der Kinder nach Polen zu verfügen. Es räumte ihm die Mög-
lichkeit ein, bis zum 12. Oktober 2012 die Einwilligungserklärung nachzu-
reichen.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 hielt der Ehemann der Beschwerde-
führerin an seiner bisherigen Haltung fest und erneuerte seinen Willen,
dass sein Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde, auch wenn
dies zur Trennung der Familie führe. Der Grundsatz der Einheit der Fami-
lie gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) müsse vor der
Dublin-Verordnung Vorrang haben und zudem könne die Vorinstanz keine
Garantie dafür abgeben, dass seine Ehefrau und die Kinder bei einer all-
fälligen Rückübernahme von Polen nicht nach Tschetschenien ausge-
schafft oder als Druckmittel gegen ihn benutzt würden. Schliesslich wurde
die Wahrung des Grundsatzes der Einheit der Familie sowie die Durch-
führung der Asylverfahren sämtlicher Familienmitglieder in der Schweiz
beantragt.
A.f Mit Verfügung vom 2. November 2012 trat das BFM in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 6. Mai 2012
nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Polen und forderte die Be-
schwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall – auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verpflichtete es den Kanton
O._______, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und stellte fest, ei-
ne allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende
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Wirkung. Den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Zur Begründung führte das BFM
im Wesentlichen aus, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentralein-
heit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
am 2. Mai 2012 in Polen Asylgesuche eingereicht hätten. Die polnischen
Behörden hätten einer Übernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d Dub-
lin-II-VO zugestimmt. Somit liege gemäss dem Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Polen. Die Be-
schwerdeführerin habe im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs
die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens nicht zu widerlegen vermocht. Die Überstellung habe – vorbe-
hältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) –
bis spätestens am 12. Dezember 2012 zu erfolgen. Der Vollzug der
Wegweisung sei als zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und
praktisch durchführbar zu erachten.
A.g Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. Novem-
ber 2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5946/2012
vom 27. November 2012 vollumfänglich abgewiesen.
B.
B.a Am 17. Januar 2013 (Eingangsstempel BFM) wurde der Vorinstanz
durch den Migrationsdienst des Kantons O._______ ein ärztliches Zeug-
nis der (Nennung Beweismittel) betreffend die Beschwerdeführerin zuge-
stellt, wonach bei ihr eine (Nennung Diagnose) diagnostiziert worden sei-
en.
B.b Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 zeigte die Rechtsvertreterin die
Mandatsübernahme an und stellte gleichzeitig das Nachreichen von Arzt-
berichten in Aussicht, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren
Ehemann bei der P._______ in (...) Behandlung seien.
B.c Mit Schreiben des BFM vom 8. März 2013 wurde der Beschwerde-
führerin und ihrem Ehemann unter anderem die Gelegenheit eingeräumt,
bis zum 18. März 2013 zu einem Widerspruch in ihren Aussagen eine
Stellungnahme einzureichen.
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B.d Mit Eingabe vom 18. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin ihre
Stellungnahme zu den Akten.
B.e Mit Eingabe vom 28. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin unter
anderem (Nennung Beweismittel) nach (Einreichung Kopie inkl. Überset-
zung am 29. Januar 2013).
B.f Am 24. April 2013 (Eingangsstempel BFM) reichten die Beschwerde-
führenden ein (Nennung Beweismittel) betreffend die Beschwerdeführerin
ein.
C.
Am 30. April 2013 ersuchten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder das
BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. November 2012 und
beantragten unter anderem die Feststellung der Zuständigkeit der
Schweiz für die Behandlung ihrer Asylgesuche. Zur Begründung führten
sie im Wesentlichen eine massgeblich veränderte Sachlage an. So sei die
Beschwerdeführerin am (...) der P._______ zugewiesen und am (...) in die
Sprechstunde für MigrantInnen der P._______ übernommen worden, wo
seither regelmässige Gespräche stattgefunden hätten. Seit dem (...) be-
finde sie sich bis auf weiteres in stationärer Behandlung im (...) der
P._______. Dem (Nennung Beweismittel) sei die (Nennung Diagnose) zu
entnehmen, deren Symptome sich gegenseitig verstärken würden. Die
behandelnde Ärztin erachte eine (Nennung Therapie) als dringend indi-
ziert. Für eine erfolgreiche Behandlung seien stabile und sichere Lebens-
bedingungen erforderlich. Zudem weise der Arztbericht darauf hin, dass
bei einer drohenden Ausschaffung das Auftreten einer akuten Suizidalität
wahrscheinlich sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem ver-
gleichbaren Fall (vgl. Urteil E-7221/2009 vom 10. Mai 2011; publiziert in
BVGE 2011/9, Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) zum Gesundheits-
system in Polen darauf hingewiesen, dass die Psychologen in den Auf-
enthaltszentren nicht auf Traumapatienten spezialisiert seien und es eher
selten vorkomme, dass solche Patienten an externe Spezialisten weiter-
geleitet würden. Asylsuchende hätten zudem keinen vollen Zugang zum
polnischen Gesundheitssystem, sondern nur zu Institutionen, die vom In-
nenministerium zur medizinischen Grundversorgung der Asylbewerber
verpflichtet worden seien. Eine angemessene, langfristige (...) Behand-
lung der Beschwerdeführerin sei in Polen demnach nicht garantiert. Zu-
dem gefährde eine Wegweisung die vor längerer Zeit begonnene Be-
handlung, da sie aus ihrem einigermassen stabilen Behandlungssetting
gerissen würde. Im erwähnten Urteil komme das Bundesverwaltungsge-
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richt zum Schluss, dass bei einer Häufung von Gründen, die insgesamt
eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als problematisch erscheinen
liessen, auf die Überstellung der asylsuchenden Person an einen ande-
ren Dublin-Staat zur Prüfung seines Asylgesuchs zu verzichten sei. Ins-
besondere seien dabei auch die gesundheitlichen Folgen, die eine Weg-
weisung auf die psychische Verfassung der Asylsuchenden haben könne,
zu beachten. Vorliegend seien diese Voraussetzungen als erfüllt zu er-
achten. Nebst den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin
und der fehlenden Möglichkeit einer adäquaten Behandlung in Polen
müsse auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sie alleine
mit ihren drei minderjährigen Kindern nach Polen weggewiesen würde.
Es lägen daher humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, weshalb die Schweiz gehalten sei, von ihrem Selbstein-
trittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen.
D.
Am (...) erging ein Bericht (Nennung Beweismittel) betreffend die Be-
schwerdeführerin an den Migrationsdienst des Kantons O._______, wo-
nach diese am (...) im (...) der P._______ aufgenommen worden sei.
E.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 – eröffnet am 15. Mai 2013 – wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfü-
gung vom 2. November 2012 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es wies
das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten) ab
und erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.–. Zur Begründung führte es
im Wesentlichen an, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft
der Verfügung vom 2. November 2012 beseitigen könnten.
F.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 16. Mai 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei die Vor-
instanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu
erachten und ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben. Weiter seien in pro-
zessualer Hinsicht die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen
von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Ent-
scheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlun-
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Seite 8
gen abzusehen, die Vorinstanz sei anzuweisen, Einsicht in das Akten-
stück A65/1 zu gewähren, und es sei dazu das Recht zur Stellungnahme
einzuräumen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begrün-
dung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
G.
Mit Telefax des Instruktionsrichters vom 17. Mai 2013 wurde der Vollzug
der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 wurde das Gesuch um Ausset-
zung des Vollzugs der Wegweisung gutgeheissen und den Beschwerde-
führenden mitgeteilt, dass sie somit den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könnten. Die Behandlung der weiteren prozessualen
Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
I.
Am 24. Mai 2013 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden Akten-
einsicht.
J.
Mit Eingabe vom 27. August 2013 reichten die Beschwerdeführenden
weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
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Seite 9
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden
gegen das Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuche beziehungswei-
se die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen ergibt sich aus dem
Umstand, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia 146 f.;
VPB 1985 Nr. 24; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kanto-
ne, Zürich 1985, S. 174 f.).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zunächst zu
prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es
zwar für die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände,
die einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begrün-
den würden, substanziiert behauptet werden. Sind dem Gesuch nicht ge-
D-2788/2013
Seite 10
nügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so ist die
Verwaltungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten, ja es
überhaupt formell anhand zu nehmen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7
E. 4a S. 44).
2.2 Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich
eines gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensent-
scheides (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit
Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte
Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf
die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorlie-
gend Polen) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegwei-
sung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sin-
ne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eingetreten sind.
2.3 Da die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Be-
handlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und dar-
auf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das
BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des Wiedererwägungsentschei-
des im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführenden würden in ihrem
Wiedererwägungsgesuch sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich
fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich einge-
tretene Veränderung der Sachlage geltend machen. Dem eingereichten
Arztbericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für die Be-
handlung ihrer (Nennung Diagnose und Therapie) angewiesen sei. Als
Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung sei Polen an die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie),
welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von
Asylsuchenden beinhalte, gebunden und habe diese ohne Beanstandun-
gen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Die Richtlinien
würden unter anderem den Zugang zu einer angemessenen, medizini-
schen Versorgung sicherstellen, wonach den Asylsuchenden nicht nur die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, sondern bei beson-
deren Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versorgung ange-
boten werde. Es könne somit grundsätzlich davon ausgegangen werden,
dass das psychische Krankheitsbild der Beschwerdeführerin in Polen be-
handelt werden könne. Da vermehrt Personen aus Tschetschenien in Po-
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Seite 11
len Asylgesuche einreichten, könne angenommen werden, dass die dorti-
gen Behörden sowie die medizinischen Fachkräfte ein sprachliches wie
auch soziokulturell vertieftes Verständnis für die Situation und Bedürfnis-
se der Beschwerdeführenden aufbringen könnten. Auf Anfrage des BFM
hätten die polnischen Behörden am 6. Mai 2013 zudem ausdrücklich bes-
tätigt, dass sie die Therapie der Beschwerdeführerin garantieren könnten,
vorausgesetzt, dass diese ihr Asylverfahren, welches nach dem Rückzug
ihres Asylgesuchs in Polen geschlossen worden sei, nach ihrer Überstel-
lung wieder aufnehmen werde. Es stehe der Beschwerdeführerin somit
frei, die Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens in Polen anzustreben und
die vorhandenen medizinischen Dienstleistungen in Anspruch zu neh-
men. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Überstellung der Be-
schwerdeführerin in einen Dublin-Staat von einer Rückführung nach
Tschetschenien, dem Ort der erlebten Bedrohung, zu unterscheiden sei.
Der durch den Kanton O._______ von einem externen Arzt erstellte Be-
richt vom (...) bescheinige die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin
nach Polen aus medizinischer Sicht. Die geforderte Begleitung einer Not-
fallärztin werde vom BFM sichergestellt und dem gesundheitlichen Zu-
stand der Beschwerdeführerin werde beim Vollzug der Wegweisung
Rechnung getragen. Dem Bericht sei weiter zu entnehmen, dass sie sich
aktuell von ihren suizidalen Tendenzen distanziert habe. Zwar sei nach-
vollziehbar, dass die Überstellung kurzfristig mit Ängsten und Stress ver-
bunden sei. Es sei jedoch im Anschluss an die Überstellung durch eine
adäquate psychotherapeutische Behandlung von einer erneuten Stabili-
sierung auszugehen. Das BFM werde die polnischen Behörden im Hin-
blick auf die Überstellung frühzeitig über das Krankheitsbild der Be-
schwerdeführerin sowie über ihre (Nennung Therapie) Behandlung in der
Schweiz informieren. Dadurch sei es möglich, die kontinuierliche, ange-
messene Therapie vorab sicherzustellen. Den Akten sei weiter zu ent-
nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 27. November 2012 in der Schweiz nicht in me-
dizinische Behandlung begeben habe und in der Befragung zur Person
vom 6. Mai 2013 keine dahingehenden Äusserungen gemacht habe.
Auch habe die Rechtsvertreterin des vorherigen Verfahrens in ihren Ein-
gaben vom 17. September 2012, 11. Oktober 2012 und in der Verwal-
tungsbeschwerde vom 16. November 2012 keine medizinischen Voll-
zugshindernisse geltend gemacht. Nachdem das Bundesverwaltungsge-
richt in seinem Urteil vom 27. November 2012 den Nichteintretensent-
scheid des BFM bestätigt habe, seien bei der Beschwerdeführerin (Nen-
nung Diagnose) diagnostiziert worden. Zwar sei es durchaus nachvoll-
ziehbar, dass sich bei gewissen Personen nach der Anordnung der Weg-
D-2788/2013
Seite 12
weisung aus der Schweiz psychische Belastungsstörungen und suizidale
Tendenzen bemerkbar machen würden. Es erscheine jedoch als stos-
send, wenn die Behörden durch eine tatsächliche oder vermeintliche
Selbstmordgefahr oder psychische Erkrankung zum Einlenken gezwun-
gen würden. Ferner hätten sowohl der Ehemann als auch der Bruder trotz
deutlicher Erörterung der Konsequenzen für die Beschwerdeführenden
darauf verzichtet, die Zustimmung zu einer Familienzusammenführung in
Polen zu geben. Daher könne das BFM nicht für die daraus resultierende,
erschwerende Situation der Beschwerdeführerin verantwortlich gemacht
werden. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 2. November 2012 beseitigen könnten.
Angesichts vorangehender Ausführungen, wonach keine Wiedererwä-
gungsgründe vorlägen, würden sich auch keine vorsorglichen Massnah-
men gegen drohende erhebliche und nicht wiedergutzumachende
Nachteile bei einem Wegweisungsvollzug nach Polen aufdrängen.
3.2 In ihrer Beschwerdeschrift wenden die Beschwerdeführenden zu-
nächst in formeller Hinsicht ein, es sei ihnen bislang keine Einsicht in das
Aktenstück A65/1 (Auskunft der polnischen Behörden vom 6. Mai 2013)
gewährt worden, wodurch das BFM das rechtliche Gehör verletzt habe.
Es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihnen umgehend Einsicht in das fragli-
che Aktenstück zu gewähren und ihnen anschliessend das Recht zur
Stellungnahme einzuräumen.
In materieller Hinsicht halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
an ihren Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 30. April 2013
fest. Gemäss (Nennung Beweismittel) erachte die behandelnde Ärztin der
Beschwerdeführerin eine (Nennung Therapie) als dringend indiziert. Für
eine erfolgreiche Behandlung seien stabile und sichere Lebensbedingun-
gen erforderlich. Zudem weise der Arztbericht darauf hin, dass bei einer
drohenden Ausschaffung das Auftreten einer akuten Suizidalität wahr-
scheinlich sei. Gemäss (Nennung Beweismittel) sei die Beschwerdeführe-
rin aufgrund ihrer Erkrankung bereits vor ihrer Hospitalisation nicht im-
stande gewesen, sich alleine um ihre Kinder zu kümmern. Die hauptsäch-
liche Bezugsperson der Kinder sei ihr Vater. Zudem werde die Bezie-
hungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im erwähnten Schreiben in Frage
gestellt. Die Kinder seien also nach ihrer Überstellung nach Polen auf
Kindesschutzmassnahmen durch die polnischen Behörden und eine Un-
terbringung, die dem Kindeswohl Rechnung trage, angewiesen. Den vo-
rinstanzlichen Ausführungen zur Bindung von Polen an die Aufnahme-
richtlinie, welche unter anderem den Zugang zu einer angemessenen
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Seite 13
medizinischen Versorgung sicherstelle, zur Bestätigung der polnischen
Behörden, wonach sie die Behandlung der Beschwerdeführerin garantie-
ren könnten, und zur Situation der drei minderjährigen Kinder sei die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen
(mit Verweis auf die Urteile BVGE 2011/9 und D-8043/2010 vom
16. Dezember 2011) entgegenzuhalten. Darin werde die ungenügende
medizinische Versorgungslage in Polen gerade im psychiatrisch-
psychologischen Bereich festgehalten (insbes. seltene Weiterleitung von
Traumapatienten an externe Spezialisten; kein voller Zugang für Asylsu-
chende zum polnischen Gesundheitssystem). Zudem würde eine Weg-
weisung der Beschwerdeführerin nach Polen die vor längerer Zeit begon-
nene Behandlung gefährden, da sie aus ihrem einigermassen stabilen
Behandlungssetting gerissen würde. Überdies setze ihre angeblich ga-
rantierte Weiterbehandlung die Wiederaufnahme des Asylverfahrens in
Polen voraus, was ausdrücklich beantragt werden müsse. Ob einem sol-
chen Ersuchen stattgegeben werde, sei fraglich, weshalb folglich in Frage
gestellt sei, dass sie in Polen ohne Unterbruch weiter betreut werden
könne. Insbesondere bestehe die Gefahr einer psychischen Dekompen-
sation anlässlich der Ausschaffung. Ausserdem würden Dublin-
Rückkehrer an die Grenzbehörden überwiesen, welche die Platzierung in
einem Haftzentrum beantragen könnten. Gemäss Berichten von polni-
schen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) komme es vor, dass Mütter
mit minderjährigen Kindern nicht inhaftiert würden; es gebe aber keine
Garantie dafür. Ferner dürfe der Verzicht des Ehemannes der Beschwer-
deführerin, mit ihr nach Polen zurückzukehren, ihr nicht zum Nachteil ge-
reichen. Zudem entbinde dieser Verzicht die Schweizer Behörden nicht,
das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (KRK, SR 0.107) einzuhalten. Es stelle sich vorliegend im Weiteren
die Frage, ob bei einer zwangsweisen Ausschaffung, bei welcher die Be-
schwerdeführerin medikamentös ruhig gestellt würde, das Kindeswohl
nicht a priori gefährdet sei respektive das Gericht werde zu befinden ha-
ben, ob dadurch die Garantien der Bundesverfassung und der KRK ein-
gehalten würden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde die Beschwerde-
führerin nicht in der Lage sein, in Polen für ihre Kinder zu sorgen. Die
Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid nicht geprüft, ob die polni-
schen Behörden gewillt und in der Lage seien, die adäquaten Kindes-
schutzmassnahmen anzuordnen. Insgesamt sei wegen Vorliegens von
humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das nationale
(Asyl-)Verfahren in der Schweiz durchzuführen.
D-2788/2013
Seite 14
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, da ihnen seitens der Vorinstanz keine Einsicht in
das Aktenstück A65/1 (Auskunft der polnischen Behörden vom 6. Mai
2013) gewährt worden sei. Vorliegend ist festzustellen, dass die Be-
schwerdeführenden den Akten zufolge fünf Tage nach Einreichung ihrer
Rechtsmitteleingabe das BFM erneut um Akteneinsicht (telefonisch) er-
suchten, welche ihnen in der Folge am 24. Mai 2013 gewährt wurde. Dem
entsprechenden Schreiben der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass sie den
Beschwerdeführenden dabei offensichtlich auch die fragliche Akte A65/1
edierte. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdefrist erst am
14. Juni 2013 ablief und die Beschwerdeführenden demnach nach Erhalt
der vorinstanzlichen Akten noch rund zwanzig Tage Zeit hatten, um inner-
halb der noch laufenden Beschwerdefrist eine Stellungnahme einzurei-
chen, sah sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Antrags, es
sei die Vorinstanz anzuweisen, ihnen umgehend Einsicht in das fragliche
Aktenstück zu gewähren und ihnen anschliessend das Recht zur Stel-
lungnahme einzuräumen, zu keinen weiteren Schritten veranlasst. Die
Beschwerdeführenden verzichteten in der Folge auf die Einreichung einer
Stellungnahme. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor.
4.2 In materieller Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Das BFM verwies in
seinem Entscheid vom 14. Mai 2013 mit ausführlicher Begründung auf
die gesundheitliche und familiäre Situation der Beschwerdeführenden
sowie auf die Behandlungsmöglichkeiten in Polen für TraumapatientIn-
nen.
4.2.1 Polen ist – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Als nach Art. 3 Abs. 1
Dublin-II-VO zuständiger Staat ist Polen zudem gehalten, unter anderem
die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Min-
destnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und –
wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt – die
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten
(sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen. Nach Pra-
D-2788/2013
Seite 15
xis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stellt
eine Überstellung in den nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat
grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn dieser
wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vor-
sieht, die die Gesuchsteller vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ih-
ren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würden, Folter
oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt
zu werden, schützen. Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitglied-
staat wird im Weiteren von der Prämisse ausgegangen, dass dieser kraft
seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Verfahrens- sowie auch
jener aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Non-Refoulement-
Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2).
Vorliegend kann nicht geschlossen werden, Polen komme in genereller
Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach respektive
verstosse in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Auf-
nahmerichtlinie. Es liegen keine Anhaltspunkte für derart gravierende
Mängel des polnischen Asylsystems vor, so dass die Beschwerdeführen-
den bei einer Rückführung nach Polen kein faires Asylverfahren durchlau-
fen könnten. Durch die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Be-
schwerdeführenden ist Polen zudem verpflichtet, das Asylverfahren wei-
terzuführen respektive nach erneutem Antrag wiederaufzunehmen. Kon-
krete Indizien für die in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Zweifel,
dass sich der polnische Staat nicht an die Verfahrensrichtlinie halten und
den Beschwerdeführenden – und mit Blick auf den damit verbundenen
Zugang zur medizinischen Versorgung insbesondere der Beschwerdefüh-
rerin – den Zugang zur Weiterführung respektive Wiederaufnahme des
Asylverfahrens per se oder während eines längeren Zeitraums verwei-
gern würden, liegen ebenfalls keine vor. Auch bestehen keine Hinweise,
dass die drei minderjährigen Kinder in Polen in einer der KRK nicht ent-
sprechenden Weise untergebracht und betreut werden könnten. An die-
sen Feststellungen vermag auch der Hinweis, wonach gemäss einem auf
einer im Jahre 2010 durchgeführten Dienstreise fussenden Bericht des
"Comité belge d'aide aux réfugieés "Polish asylum procedure and refugee
status determination", vom 8. Juni 2011, wonach Dublin-Rückkehrer an
die Grenzbehörden überwiesen und – ausser in der Regel Mütter mit
minderjährigen Kindern – in Haft genommen würden, nichts zu ändern.
Die Beschwerdeführenden bringen zudem keine Gründe vor, inwiefern in
Polen eine das Non-Refoulement-Gebot verletzende Rückschiebung ins
Heimatland drohen würde. Die Einwände der Beschwerdeführenden ver-
D-2788/2013
Seite 16
mögen jedenfalls die Vermutung, dass sich Polen an seine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen hält, nicht umzustossen.
4.2.2 Weiter kann nach einer Gesamtwürdigung aller zu berücksichtigen-
den Faktoren das Vorliegen von humanitären Gründen gemäss Art. 29a
Abs. 3 AsylV1, das die Grundlage darstellt, um im Einzelfall vom Selbst-
eintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, vorlie-
gend nicht bejaht werden.
Hinsichtlich der Einwände der Beschwerdeführerin, wonach gemäss der
zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/9;
Urteil D-8043/2010 vom 16. Dezember 2011) in Polen die medizinische
Versorgungslage für den psychiatrisch-psychologischen Bereich als un-
genügend erachtet werde, kann nach Ansicht des Gerichts in vorliegen-
dem Fall nicht per se von einem vergleichbaren Sachverhalt ausgegan-
gen werden. In den erwähnten Urteilen wurde festgehalten, dass alleine
die Notwendigkeit einer medizinischen Betreuung im Rahmen der ärztli-
chen Grundversorgung keine genügende Grundlage darstelle, um vom
Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Würden jedoch im Rahmen ei-
ner Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall
verschiedene Gründe zusammenkommen, die eine Wegweisung aus hu-
manitärer Sicht problematisch erscheinen liessen, sei auf die Überstel-
lung des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat zur Prüfung sei-
nes Asylgesuchs zu verzichten. Dabei seien insbesondere auch die ge-
sundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychische Verfas-
sung einer asylsuchenden Person haben könne, zu beachten.
Zunächst ist diesbezüglich festzustellen, dass gemäss den in den Akten
liegenden (Nennung Beweismittel) bei der Beschwerdeführerin (Nennung
Diagnose) diagnostiziert wurde. Seit dem (...) sei sie in fachärztlicher Be-
handlung. Dabei würden seit diesem Zeitpunkt (Nennung Therapie) statt-
finden. Gemäss dem (Nennung Beweismittel) habe die bereits implemen-
tierte Therapie zur Behandlung der (Nennung Krankheit) wegen uner-
wünschter Nebenwirkungen erst kürzlich pausiert werden müssen. Das
klinische Zustandsbild der Beschwerdeführerin habe sich seit Beginn der
Behandlung kaum verbessert und diese habe wiederholt über (Auflistung
Symptome) geklagt. Eine längerfristige (Nennung Therapie) sei dringend
indiziert. Eine erfolgreiche Behandlung könne nur unter stabilen und si-
cheren Lebensbedingungen geschehen, wobei das subjektive innere Ge-
fühl der Sicherheit eine wesentliche Rolle für den positiven Verlauf der
Behandlung spiele. Die Möglichkeit einer Rückführung nach Tschetsche-
D-2788/2013
Seite 17
nien löse bei der Beschwerdeführerin massive Ängste und das Gefühl ei-
ner erneuten Bedrohung aus. Eine Verstärkung der Symptome der post-
traumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Suizidalität seien für
diesen Fall nicht auszuschliessen.
Auch wenn vorliegend die ärztlich bestätigten gesundheitlichen Be-
schwerden der Beschwerdeführerin ähnlichen Charakter wie diejenigen
der in den oben erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts beur-
teilten Personen aufweisen, ist hinsichtlich der Behandelbarkeit derselben
in Polen ein nicht unerheblicher Unterschied auszumachen. So ist aus
den Akten ersichtlich, dass die polnischen Behörden – auf entsprechende
Anfrage des BFM vom 2. Mai 2013 – die Möglichkeit der Weiterbehand-
lung der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten (Nennung Diagno-
se) in ihrer Antwort vom 6. Mai 2013, unter der Bedingung der Wieder-
aufnahme des Asylverfahrens durch die Beschwerdeführerin, ausdrück-
lich bestätigten (vgl. act. A65/1). Aufgrund dieser Zusicherung sind die in
den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gemachten Aussa-
gen zur ungenügenden Qualität der Behandlungsmöglichkeiten von
Traumapatienten oder -patientinnen im Rahmen des polnischen Asylver-
fahrens zumindest im vorliegenden Fall erheblich zu relativieren. Auch ist
nicht ausser Acht zu lassen, dass sich die in den erwähnten Urteilen ge-
troffenen Feststellungen der Behandlungsmöglichkeiten in Polen auf Ab-
klärungen des BFM vom Dezember 2009 und Januar 2010 abstützen.
Darin respektive im Urteil BVGE 2011/9 wird auf eine starke Verbesse-
rung der Situation in den letzten Jahren und die Bemühungen, die Vorga-
ben der Europäischen Union (EU) umzusetzen, hingewiesen. Die vorbe-
haltlose Zusicherung der polnischen Asylbehörden vom 6. Mai 2013, also
knappe dreieinhalb Jahre nach den Abklärungen des BFM, kann daher
durchaus als Indiz für eine seither eingetretene weitere Verbesserung der
zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten von traumatisierten
Personen gewertet werden.
Weiter ist vorliegend festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin erst
seit etwas mehr als (...) Monaten in der Schweiz in Behandlung befindet
und im (Nennung Beweismittel) festgehalten wurde, dass sich das klini-
sche Zustandsbild der Beschwerdeführerin seit Beginn der Behandlung
im (...) kaum verbessert habe. Der Einwand, wonach eine Wegweisung
der Beschwerdeführerin nach Polen die vor längerer Zeit begonnene Be-
handlung gefährde, da sie aus ihrem einigermassen stabilen Behand-
lungssetting gerissen würde, erscheint daher als wenig überzeugend.
D-2788/2013
Seite 18
Soweit die Beschwerdeführenden auf eine Gefährdung des Kindeswohls
hinweisen, da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen
nicht fähig sei, sich um ihre Kinder zu kümmern, und gemäss dem einge-
reichten Schreiben (Nennung Beweismittel) die hauptsächliche Bezugs-
person der Kinder ihr Vater sei, ist festzuhalten, dass sowohl die Be-
schwerde des Ehemanns beziehungsweise Vaters der Beschwerdefüh-
renden als auch dasjenige ihres Bruders beziehungsweise Onkels mit Ur-
teilen gleichen Datums abgewiesen wurden und diese Personen die
Schweiz (ebenfalls) zu verlassen haben. Es steht den Beschwerdefüh-
renden daher offen und ist ihnen möglich, gemeinsam mit ihrem Ehe-
mann/Vater eine dem Kindeswohl dienende Lösung für die Betreuung der
gemeinsamen Kinder respektive einer allfälligen Weiterbehandlung von
D._______ zu finden. Im erwähnten Schreiben (...) wird denn auch er-
wähnt, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Ehemann er-
klärt hätten, im Falle einer Überstellung nach Polen sei es das Beste,
wenn die Kinder beim Vater – der die alleinige Verantwortung für die
Betreuung derselben tragen könne – bleiben würden. Im Idealfall sollten
die Beschwerdeführenden den Abschluss des Asylverfahrens ihres Ehe-
mannes/Vaters in der Schweiz abwarten können. Diesem Anliegen wird in
casu mit der koordinierten Erledigung der Asylverfahren aller Familien-
mitglieder denn auch Rechnung getragen.
Sodann besteht im Vergleich zu den beiden oben erwähnten Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts ein weiterer Grund, weshalb vorliegend nicht
auf einen analogen Sachverhalt geschlossen werden kann: Der Be-
schwerdeführerin wurde gemäss den bereits erwähnten ärztlichen Zeug-
nissen der P._______ vom (...) und vom (...) eine (Nennung Diagnose)
diagnostiziert. Hinsichtlich der Diagnose ist festzustellen, dass – wie die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht und mit zutreffender
Begründung festhielt – die Beschwerdeführerin bis zum Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 27. November 2012 keine gesundheitliche
Schwierigkeiten irgendwelcher Art geltend machte. Die im ärztlichen
Zeugnis der P._______ vom (...) angeführte Ursache der vorgebrachten
Beschwerden basiert ausschliesslich auf den Angaben der Beschwerde-
führerin und steht in diametralem Widerspruch zu ihren Äusserungen an-
lässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Alt-
stätten (vgl. act. A6/13 S. 8 ff.). Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass
der tatsächliche Grund der festgestellten (...) Beschwerden anderen Ur-
sprungs sein dürfte, als von der Beschwerdeführerin geschildert wurde. In
ihrer Eingabe vom 18. März 2013 führen die Beschwerdeführenden di-
verse Gründe an, weshalb es zum Widerspruch in den Aussagen der Be-
D-2788/2013
Seite 19
schwerdeführerin hinsichtlich des die Traumatisierung auslösenden Er-
eignisses (sie sei nicht zu Hause gewesen, als Leute von Kadyrov sie ge-
sucht hätten) und ihres Ehemannes (die Beschwerdeführerin sei zu Hau-
se von diesen Leuten zusammengeschlagen worden) gekommen sein
soll. Diese vermögen jedoch insgesamt nicht zu überzeugen. So ist aus
dem Protokoll des EVZ Altstätten nirgends erkennbar, dass die Be-
schwerdeführerin vom Befrager angehalten worden wäre, sich kurz zu
halten und keine Details zu erzählen. Vielmehr ist dem Protokoll zu ent-
nehmen, dass die Befragung knappe zweieinhalb Stunden dauerte und
den Gesuchsgründen dabei offensichtlich besondere Aufmerksamkeit ge-
schenkt wurde, zumal die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhielt, zu-
nächst in freier Erzählform ihre Fluchtgründe vorzubringen, welche da-
nach durch eine Vielzahl von Fragen weiter vertieft wurden (vgl. act.
A6/13 S. 8 ff.). Zudem wurde die Beschwerdeführerin wiederholt gefragt,
ob sie alle ihre Gründe vorgebracht habe, und insbesondere explizit dar-
auf angesprochen, ob sie persönlich jemals irgendwelche Probleme mit
den Leuten von Kadyrov gehabt habe. Die entsprechende Frage wurde
von der Beschwerdeführerin denn auch beantwortet und im Rahmen der
Rückübersetzung überdies von ihr noch ergänzt (vgl. act. A6/13 S. 9). Es
wäre der Beschwerdeführerin daher möglich und auch zumutbar gewe-
sen, den verschwiegenen Übergriff auch gegenüber einem männlichen
Befragerteam bereits an dieser Stelle zumindest ansatzweise zu erwäh-
nen, zumal es sich bei der geschilderten Misshandlung nicht um einen
geschlechtsspezifischen Übergriff gehandelt haben soll, oder mindestens
darauf hinzuweisen, dass sie über eine Begebenheit allenfalls nur in An-
wesenheit eines weiblichen Befragungsteams Auskunft geben möchte.
Hätte sie anlässlich der Befragung zur Person nämlich angedeutet, über
einen Vorfall in ihrer Schilderung nicht sprechen zu können oder zu wol-
len, wäre sie vom BFM-Beamten gefragt worden, ob sie bezüglich dieses
Vorfalls lieber von einer Frau respektive einem – für solche Belange ge-
schulten – weiblichen Team befragt werden möchte. Das Argument, sie
habe sich für die erlittene Gewalt geschämt und vor den Männern nicht
darüber sprechen können, ist daher als nicht stichhaltig zu qualifizieren.
Zudem wurde sie zu Beginn der Befragung im EVZ auf die Verschwie-
genheitspflicht aller am Verfahren beteiligten Personen aufmerksam ge-
macht, weshalb ihr bewusst gewesen sein musste, dass sämtliche ihrer
Aussagen vertraulich behandelt und nicht an aussenstehende Personen
– und insbesondere auch nicht an ihren Ehemann oder andere Familien-
mitglieder – gelangen würden. Weiter ist hinsichtlich der angeführten
(Nennung Ereignis) und der blauen Flecken respektive Blutergüsse, wel-
che durch den eingereichten Auszug aus der Patientenkarte N° 1204 be-
D-2788/2013
Seite 20
legt sind, anzuführen, dass die vagen Formulierungen im erwähnten Aus-
zug keinen Schluss zulassen, auf welche Weise sich die Beschwerdefüh-
rerin die Verletzungen zugezogen haben soll, und überraschenderweise
auch keine Auskunft darüber geben, an welchen Körperstellen ihre Haut
die Blutergüsse und blauen Flecken überhaupt aufgewiesen habe. So ist
nebst der Version der Beschwerdeführerin genauso gut denkbar, dass sie
die Verletzungen und (Nennung Ereignis) infolge eines Sturzes ohne
Fremdeinwirkung erlitten haben könnte.
In der mit Eingabe vom 27. August 2013 eingereichten Bestätigung (Nen-
nung Beweismittel) betreffend Sohn D._______ wird angeführt, dieser lei-
de unter (Nennung Diagnose und Therapie). Aus der eingereichten Bestä-
tigung wird jedoch nicht ersichtlich, auf welchen Sachverhalt sich die ge-
stellte Diagnose stützt respektive welche Gründe für die (...) Probleme
von D._______ ursächlich sein sollen. Als mögliche Ursache wäre dies-
bezüglich der vom Vater von D._______ geschilderte Zwischenfall, bei
welchem die Beschwerdeführerin von Leuten Kadyrovs in Anwesenheit
von D._______ zusammengeschlagen worden sein soll, denkbar. Dies-
bezüglich wurde aber hinsichtlich des bei der Mutter von D._______ die
Traumatisierung auslösenden Ereignisses festgestellt, dass der tatsächli-
che Grund der festgestellten (...) Beschwerden anderen Ursprungs sein
dürfte, als von ihr geschildert wurde, also letztlich nicht auf dieses Ereig-
nis zurückgeführt werden könnte. Wie bereits erwähnt, steht es den Be-
schwerdeführenden angesichts der koordinierten Erledigung der Asylver-
fahren sämtlicher Familienmitglieder offen, gemeinsam mit ihrem Ehe-
mann/Bruder respektive Bruder/Onkel eine dem Kindeswohl dienende
Lösung für die Betreuung der gemeinsamen Kinder respektive einer allfäl-
ligen Weiterbehandlung von D._______ zu finden. In diesem Zusammen-
hang ist auf die im Verfahren des Vaters (D-3551/2013) erwogene Mög-
lichkeit, sich erneut in G._______, Russland, niederzulassen und dort ei-
ne adäquate medizinische Behandlung zu erhalten, hinzuweisen.
4.2.3 Zur angeführten Gefahr einer psychischen Dekompensation bezie-
hungsweise einer akut werdenden Suizidalität im Falle einer Ausschaf-
fung respektive Überführung der Beschwerdeführerin nach Polen ist fest-
zuhalten, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht
dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von
einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Dass
ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit
konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psy-
chischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend kann für die Zeit
D-2788/2013
Seite 21
vor und während der Überstellung nach Polen einer allfälligen – und ge-
mäss den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen wohl zu er-
wartenden – zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes
der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer persönlichen Be-
treuung begegnet werden. Im konkreten Fall hat das BFM denn auch be-
reits im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die im Bericht vom
2. Mai 2012 geforderte Begleitung einer Notfallärztin sichergestellt und
dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin beim Vollzug der
Wegweisung Rechnung getragen werde. Zudem würden die polnischen
Behörden im Hinblick auf die Überstellung frühzeitig über das Krankheits-
bild der Beschwerdeführerin sowie über ihre momentane (...) Behandlung
in der Schweiz informiert, wonach die kontinuierliche, angemessene The-
rapie vorab sichergestellt werden könne (vgl. act. A69/4 S. 2 f.).
4.2.4 Zusammenfassend ist das Vorliegen humanitärer Gründe nach
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegend aufgrund der Zusicherung der polni-
schen Behörden zur Behandlungsmöglichkeit der psychischen Leiden der
Beschwerdeführerin, ihrer erst kurzen und offenbar bislang wenig erfolg-
reichen psychiatrischen Behandlung in der Schweiz, der Möglichkeit der
gemeinsamen Ausreise aller in der Schweiz befindlichen Familienmitglie-
der und der angeführten Zweifel an den die Traumatisierung auslösenden
Faktoren zu verneinen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2).
4.3 Somit besteht bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbe-
hörden insgesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestell-
ten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen.
4.4 Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen das Wiedererwägungs-
gesuch vom 30. April 2013 zu Recht abgewiesen, weshalb es sich erüb-
rigt, auf die weiteren Vorbringen noch weiter einzugehen, da sie an obiger
Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
D-2788/2013
Seite 22
6.
6.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Die Beschwerdeführenden ersuchten um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann
die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, so-
fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Es ist von der Bedürftigkeit
der Beschwerdeführenden auszugehen. Auch können die Begehren der
Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen,
weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
6.2 Weiter beantragen die Beschwerdeführenden die Beiordnung ihrer
Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG. Gemäss dieser Bestimmung ist der bedürftigen Partei in einem
nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt zu bestellen, wenn sie nicht
imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten. Dabei ist ausschlaggebend,
ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professio-
nellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225
E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44
ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen. Vorliegend beste-
hen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierig-
keiten und auch das Nichtbeherrschen einer Amtssprache ist für die Bei-
gabe eines Anwaltes nicht ausschlaggebend. Das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist daher
abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2788/2013
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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