Abtei lung IV
D-2791/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. April 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2791/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat anfangs 2006 verliess und über den Sudan, Libyen und
Italien am 4. Januar 2010 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank
feststellte, dass die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2006 durch
die italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass sie anlässlich der Anhörung zur Person und zu den Asylgründen
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 14. Januar
2010 unter anderem ausführte, sie habe in ihrem Heimatstaat ihre
Religion nicht frei ausüben und unter diesen Umständen dort nicht
leben können,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass ihr im Rahmen derselben Befragung das rechtliche Gehör zum
EURODAC-Ergebnis sowie einer allfälligen Wegweisung nach Italien
gewährt wurde,
dass sie erklärte, sie wolle in der Schweiz und bei ihrer (...) bleiben,
niemand gehe freiwillig in den Tod,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach
Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 24. März 2010 gegen den Entscheid des Bundesamtes beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
30. März 2010 guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies,
dass zur Begründung geltend gemacht wurde, das Bundesamt habe
sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die
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Beschwerdeführerin in Bezug auf die in der Schweiz wohnhafte (...)
Rechte zu ihren Gunsten ableiten könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2010 erneut in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, einer allfälligen
Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus dem
Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank EURODAC gehe hervor,
dass die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2006 als Asylsuchende
in Italien daktyloskopiert worden sei,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei und mangels Stellungnahme eine stillschweigende Zustimmung
Italiens zur Übernahme der Beschwerdeführerin vorliege,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 29. September 2010 zu
erfolgen habe,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien kein
Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellten,
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dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung
aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. April 2010
(Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei
beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und
sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten,
dass der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die
aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der
eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass auf die Begründung der Begehren - soweit entscheidwesentlich -
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 23. April 2010 per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
- namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-
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hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht rügt, das BFM habe
seine Verfügung mangelhaft begründet, weil es sich weder zur Frage
der Familieneinheit noch zu derjenigen des Selbsteintrittsrechts in
genügender Form geäussert habe,
dass in der angefochtenen Verfügung (S. 3) ausgeführt wird, die
Beschwerdeführerin habe im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen
Gehörs erwähnt, dass sie in der Schweiz bleiben und zu ihrer im
Kanton D._______ lebenden (...) gehen wolle, in der Dublin II-
Verordnung falle eine (...) jedoch nicht unter den Begriff
"Familienangehörige" gemäss Art. 2 Bst. i und Art. 7 dieser
Verordnung,
dass damit das BFM einerseits den Sachverhalt der in der Schweiz
lebenden (...) in der Entscheidfindung berücksichtigte,
dass anderseits ersichtlich ist, weshalb dieser Umstand nach
Auffassung des Bundesamtes kein Hindernis für eine Überstellung der
Beschwerdeführerin nach Italien darstellt,
dass betreffend den Selbsteintritt in Anbetracht der nachfolgenden
Ausführungen ebenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht und
damit des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs feststellbar ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt und auch unbestritten blieb, dass die
Beschwerdeführerin in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung ihres Asylgesuchs
zuständig ist,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer
Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin innert zweier
Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens
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gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten
Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass Art. 2 Bst. i der Dublin II-Verordnung als "Familienangehörige"
den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten
Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung
führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den
Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete
Paare, die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des
Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind,
gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche
oder ausserehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, definiert,
dass die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte (...) der
Beschwerdeführerin somit keine "Familienangehörige" im Sinne der
Dublin II-Verordnung ist, weshalb die Beschwerdeführerin aus Art. 7
der Dublin II-Verordnung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag,
dass gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande -
namentlich auch diejenigen zwischen Grosseltern und ihren Enkeln
und Enkelinnen, zwischen Onkeln beziehungsweise Tanten und ihren
Nichten und Neffen sowie zwischen Geschwistern - unter den Schutz
der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE
2008/47 E. 4.1.1; CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen Rechts,
Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und
Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte),
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Verhältnis
zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht
nur eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein
darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis
voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.145/2002 vom
24. Oktober 2002 E. 3.2-3.5, BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, BGE 120 Ib
E. 1d-f S. 260 ff.),
dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrer (...) eine derartige Beziehung besteht,
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dass die sich nach eigenen Angaben seit Oktober 2006 in Italien
aufhaltende Beschwerdeführerin erst am 4. Januar 2010 in die
Schweiz einreiste und sich damit in die Nähe ihrer (...) begab, welche
bereits am 24. Dezember 2007 in der Schweiz um Asyl nachgesucht
hatte,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kurzbefragung am
14. Januar 2010 noch keinen Kontakt mit ihrer (...) aufgenommen hatte
(vgl. A1/10 S. 6) und sie auch nicht ausführte, sie habe ihre Ankunft
mit der (...) abgesprochen,
dass vor diesem Hintergrund die Behauptung in der Beschwerde, bei
einer Trennung von ihrer (...) würde die Beschwerdeführerin eine
wichtige Bezugsperson verlieren, nicht zu überzeugen vermag,
dass hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, sie sei in
Italien auf die Strasse gestellt worden und habe weder Unterkunft,
Verpflegung noch medizinische Betreuung erhalten, festzuhalten ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009
und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
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dass entgegen der Beschwerdevorbringen somit nicht davon
auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt
und zu einer diesbezüglichen Begründung gehabt, weshalb verzichtet
werden kann, darauf näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid
im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur
Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht,
weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
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dass der am 23. April 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit
vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb
die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax)
- das (...) des Kantons C._______ ad (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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